BGH: Zum pandemiebedingten Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen (hier: wegen Schließung des gebuchten Hotels)
BGH, Urteil vom 30.8.2022 – X ZR 84/21
ECLI:DE:BGH:2022:300822UXZR84.21.0
Volltext: BB-Online BBL2022-2434-2
Amtliche Leitsätze
a) Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB lassen den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nur dann entfallen, wenn die aus den Umständen resultierenden Reisebeeinträchtigungen nicht nur geringfügige Mängel darstellen, sondern erheblich und damit dem Reisenden nicht mehr zumutbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Auftreten eines Reisemangels und die fehlende Möglichkeit zu seiner Behebung bereits vor Reisebeginn absehbar sind oder feststehen.
b) Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wobei neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung auch von Bedeutung sein kann, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13).
c) Die Schließung des gebuchten Hotels bedeutet nicht stets eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 651h Abs. 3 BGB.
d) Die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauschalreisevertrags stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.
Sachverhalt
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise.
Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca, die vom 5. bis zum 17. Juli 2020 stattfinden und 3.541 Euro kosten sollte. Er leistete am 5. Februar 2020 eine Anzahlung von 709 Euro.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 erklärte der Kläger unter Berufung auf die Covid-19-Pandemie den Rücktritt vom Reisevertrag. Zugleich widersprach er einem Abzug von Stornierungskosten in Höhe von 25% des Reisepreises.
Gleichwohl belastete die Beklagte die Kreditkarte des Klägers am nächsten Tag mit weiteren 177 Euro.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornierungskosten in Höhe von 886 Euro und zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
Aus den Gründen
5 Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7 Das Amtsgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der gebuchten Pauschalreise gemäß § 651h Abs. 3 BGB ohne Entschädigungspflicht habe zurücktreten können.
8 Bei der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie sei das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Die weitere Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reisedurchführung oder der Beförderung der Reisenden zum Bestimmungsort sei zwar nicht aufgrund der in der Begründung des Amtsgerichts angeführten Tatsachen gegeben gewesen, folge aber daraus, dass das vom Kläger gebuchte Hotel während des geplanten Aufenthalts geschlossen geblieben sei, was bei der Anwendung des § 651h Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sei.
9 Für einen kostenfreien Rücktritt sei es nach der herrschenden Auffassung ausreichend, dass eine objektive ex-ante-Prognose ergebe, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten werden.
10 Diese Prognose ergebe im Streitfall, dass der Kläger und seine Mitreisenden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an der gebuchten Reise nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen würden teilnehmen können. Hierfür komme es weder darauf an, dass sich am Tag der Rücktrittserklärung greifbar eine Aufhebung der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes abgezeichnet habe, noch darauf, dass es an jeglichem Vortrag des Klägers zu Einschränkungen im Reiseverkehr mit Mallorca und zur dortigen Pandemielage fehle. Maßgeblich sei allein, dass das gebuchte Hotel im Reisezeitraum pandemiebedingt nicht geöffnet gewesen sei und dass sich dies bereits zum Rücktrittszeitpunkt abgezeichnet habe. Dem Vorbringen der Beklagten sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers "niemand wusste (…), ob der Hotelier sich bereitfinden würde, das Hotel zu öffnen". Das bedeute, das Hotel sei geschlossen gewesen und es habe eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass es nicht geöffnet sein würde. Die Unmöglichkeit der Unterbringung in dem gebuchten Hotel stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Es sei davon auszugehen, dass sich der Kläger - wie im Regelfall - bewusst für das gebuchte Hotel entschieden habe und dass dieses zur vereinbarten Beschaffenheit der Reise im Sinne von § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB gehört habe, deren Fehlen das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise indiziere. Wäre der Kläger nicht zurückgetreten, hätte ihn die Beklagte über die Hotelschließung informieren und ihm eine Vertragsänderung in Bezug auf die Unterkunft anbieten müssen. Wegen der damit verbundenen erheblichen Eigenschaftsänderung hätte der Kläger ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach § 651g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BGB und § 651h Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BGB gehabt.
11 Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehe, dass zum Rücktrittszeitpunkt nicht festgestanden habe, dass das Hotel geschlossen sein würde, stehe aus ex-post-Sicht fest, dass dies der Fall gewesen sei. Zwar solle ein verfrühter Rücktritt nach der wohl überwiegenden Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung unwirksam sein, wenn im Zeitpunkt des Rücktritts aus der Sicht eines objektiven Dritten eine Beeinträchtigung der Reise noch nicht absehbar gewesen sei, nachfolgend aber doch eine Reisedurchführung unmöglich gewesen sei. Zutreffend sei aber die Gegenauffassung, die nachfolgende Entwicklungen berücksichtige.
12 Eine positive Rücktrittsprognose lasse sich hingegen nicht auf die Maskenpflicht, kleinere Mängel (fehlende Buffetverpflegung, Animation und Abendveranstaltungen), eine mögliche erhebliche Gesundheitsgefährdung durch das Sars-CoV-2-Virus während der Anreise oder des Aufenthalts, eine erhöhte Infektionsgefahr bei der Flugbeförderung oder die erhebliche Unsicherheit angesichts der pandemischen Lage in Europa stützen.
13 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
14 1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung der erbrachten Anzahlung verpflichtet.
15 2. Ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Klageanspruch entgegenhalten könnte und der einen Rechtsgrund für die zusätzliche Belastung des Kreditkartenkontos darstellen würde, lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
16 a) Nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt des Reisenden vor Reiseantritt von diesem keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
17 aa) § 651h Abs. 3 BGB dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (im Folgenden: Pauschalreiserichtlinie oder Richtlinie).
18 Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Bei einem Rücktritt nach diesem Absatz kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen, wie sie im deutschen Recht in § 651h Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BGB (als "Entschädigung") vorgesehen ist.
19 Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Reise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die oben genannten, im deutschen Recht in § 651h Abs. 3 BGB normierten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Reise getätigten Zahlungen.
20 bb) Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände gemäß § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
21 Diese Definition wurde aus Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie übernommen. Erwägungsgrund 31 der Richtlinie nennt als Beispiele für solche Umstände Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus und erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen.
22 cc) Dass im Reisezeitraum die Erkrankung an Covid-19 ein nicht beherrschbares erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellte und aufgrund der pandemischen Lage die Gefahr einer Infektion am Reiseziel bestand, das dem normalen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innewohnte, zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel.
23 Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Covid-19-Pandemie als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bewertet hat, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beinträchtigen (vgl. zur entsprechenden Einordnung der Covid-19-Pandemie: BeckOGKBGB/Harke, Stand 1. Juli 2022, § 651h Rn. 49.1; BeckOKBGB/Geib, 62. Edition, Stand 1. Mai 2022, § 651h Rn. 21; jurisPK/Steinrötter, 9. Aufl. [aktualisiert 11. Mai 2020], § 651h Rn. 44.1; Grüneberg/Retzlaff, 81. Aufl. 2022, § 651h Rn. 13; Binger, RRa 2021, 207, 208; Führich, NJW 2020, 2137; Führich, NJW 2022, 1641, 1643; Hopperdietzel, RRa 2022, 3; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Staudinger/Achilles-Pujol in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 29; Tonner, RRa 2021, 55, 57; Ullenboom, RRa 2021, 155, 157; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1021; Woitkewitsch, NJW 2022, 1134, 1136; aus der Instanzrechtsprechung statt vieler: LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2021 - 22 S 77/21, RRa 2022, 30, 31; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 24 S 40/21, BeckRS 2021, 33155; AG München, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 159 C 13380/20 Rn. 26, DAR 2021, 35, 36).
24 b) Der Tatbestand von § 651h Abs. 3 BGB setzt weiter voraus, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
25 aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand von § 651h Abs. 3 BGB erfüllt ist, wenn schon vor Beginn der Reise eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, und dass dies eine Prognose vor Reisebeginn erfordert.
26 Wie sich insbesondere aus Erwägungsgrund 31 der Richtlinie ergibt, kann eine solche Beeinträchtigung schon dann zu bejahen sein, wenn die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken in Bezug auf solche Rechtsgüter verbunden wäre.
27 bb) Die Beurteilung, ob eine solche erhebliche Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Reise bestand, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter.
28 Die tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz lediglich darauf zu überprüfen, ob ein zutreffender rechtlicher Maßstab angelegt wurde, alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls in die Würdigung eingeflossen sind, Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt wurden und keinem Umstand eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen worden ist.
29 Das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für den betreffenden Zeitraum stellt in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort und eine Beeinträchtigung der Reise dadurch dar. Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 653h Abs. 3 BGB können aber auch dann vorliegen, wenn eine solche Warnung nicht ergangen ist (BeckOGKBGB/Harke, Stand 1. Juli 2022, § 651h Rn. 47; MünchKomm.BGB/Tonner, 8. Aufl.2020, § 651h Rn. 43; jurisPK/Steinrötter, 9. Aufl. [aktualisiert 11. Mai 2020], § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Führich, NJW 2020, 2137, 2138; Ullenboom, RRa 2021, 155, 160; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 26; AG Duisburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 506 C 2377/20, BeckRS 2020, 37777; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 C 2559/20, NJW-RR 2021, 53, 54).
30 Zu berücksichtigen sein können insbesondere auch Stellungnahmen fachkundiger Stellen wie etwa des Robert-Koch-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation (Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 7 Rn. 26, Staudinger/Ruks DAR 2020, 314, 316), aber auch sonstige Äußerungen und Meldungen, die hinreichend zuverlässig Aufschluss über zu erwartende Gefahren und Beeinträchtigungen geben (vgl. Führich, NJW 2020, 2137, 2139; Ullenboom, RRa, 2021, 155, 160).
31 c) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Schlussfolgerung, dass die Durchführung der im Streitfall geschuldeten Reise erheblich beeinträchtigt war.
32 aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu der durch Unsicherheit und Unwägbarkeiten geprägten pandemischen Lage in Europa ab Frühjahr 2020 und zu allgemeinen Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionswahrscheinlichkeit sowie die Bezugnahme auf ein für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstelltes Gutachten nicht den Schluss auf eine erhebliche Beeinträchtigung zulassen, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Infektionsrisiken im maßgeblichen Zeitraum auf Mallorca bestanden.
33 bb) Wie die Revision zutreffend geltend macht, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, ob die "pandemiebedingte" Schließung des gebuchten Hotels aus Gründen des Infektionsschutzes erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe für die Schließung zugleich als Indiz für eine erhebliche Infektionsgefahr auf Mallorca und eine daraus resultierende wesentliche Beeinträchtigung der Reise angesehen werden können, sind ebenfalls nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus folgerichtig - nicht auf solche Erwägungen gestützt.
34 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB nicht schon aus seiner Annahme, dass das vom Kläger gebuchte Hotel im Reisezeitraum aufgrund der Pandemiesituation geschlossen war.
35 (1) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel trotz Zuweisung einer gleichwertigen Ersatzunterkunft am gleichen Ort einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 7 f. [zum alten Recht]; BeckOKBGB/Geib, 62. Edition, Stand 1. Mai 2022, § 651i Rn. 31; BeckOGKBGB/Sorge, Stand 1. Juli 2022, § 651i Rn. 236; Staudinger in Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 19 Rn. 11 f.; jurisPK/Steinrötter, 9. Aufl., Stand 1. Februar 2020, § 651i Rn. 46; Grüneberg/Retzlaff, 81. Aufl. 2022, § 651i Rn. 14; anders MünchKomm.BGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, § 651k Rn. 12, 16, 19).
36 (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet ein zur Minderung berechtigender Reisemangel nicht ohne weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB.
37 § 651h Abs. 3 BGB und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie dienen der Herstellung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen Reisendem und Reiseveranstalter. Danach trägt der Reiseveranstalter das grundsätzliche Risiko des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände. Das mit dem Verlust des Entschädigungsanspruchs verbundene volle wirtschaftliche Risiko soll er aber nur dann tragen, wenn die aus den Umständen resultierenden Reisebeeinträchtigungen nicht nur geringfügige Mängel darstellen, sondern erheblich und damit dem Reisenden nicht mehr zumutbar sind. In Übereinstimmung damit wird in Erwägungsgrund 31 der Richtlinie als Beispiel einer erheblichen Beeinträchtigung die fehlende Möglichkeit zu einer sicheren Reise an das vereinbarte Reiseziel genannt.
38 In Einklang damit sieht Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie auch für den Zeitraum nach Beginn der Reise einen Rücktritt des Reisenden wegen Reisemängeln nur für den Fall vor, dass die Mängel erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen haben. § 651l Abs. 1 BGB setzt diese Vorgabe dadurch um, dass der Reisende auch nach Reisebeginn nur dann wegen eines Reisemangels den Vertrag kündigen darf, wenn die Pauschalreise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt ist.
39 Vor diesem Hintergrund kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beeinträchtigung vor oder nach Beginn der Reise zu Tage tritt und ob der Rücktritt vor oder nach Reisebeginn erfolgt. Ein Mangel, dessen Auftreten nach Antritt der Reise nicht gewichtig genug ist, eine Kündigung des Reisenden nach § 651l Abs. 1 BGB zu begründen, kann deshalb in der Regel auch nicht zu einem entschädigungslosen Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB führen, wenn schon vor Antritt der Reise feststeht, dass die Reise mit diesem Mangel behaftet sein wird.
40 Ob eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung kann dabei auch von Bedeutung sein, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13).
41 (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die danach grundsätzlich erforderliche Gesamtwürdigung im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil das vom Kläger gebuchte Hotel geschlossen war.
42 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden nach § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB die Möglichkeit zum kostenfreien Rücktritt einräumen muss, wenn er eine erhebliche Änderung des Reisevertrags anbietet, zwingend zur Folge hat, dass der Reisende auch ohne Änderungsangebot kostenfrei zurücktreten kann, wenn die Leistung in ihrer ursprünglich vereinbarten Form nicht erbracht werden kann.
43 Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen jedenfalls nicht die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen des § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB im Streitfall erfüllt sind.
44 (a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauschalreisevertrags ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.
45 Besondere Vorgaben des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB sind Anforderungen, die den Inhalt der Leistungsbeschreibung durch den Reiseveranstalter ändern oder ergänzen (so zutreffend Blankenburg in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 651d Rn. 16). Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Art. 250 §§ 3 und 6 Abs. 2 EGBGB und den damit übereinstimmenden Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie.
46 Nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB muss der Reiseveranstalter dem Reisenden vor Vertragsschluss die wesentlichen Reiseleistungen mitteilen. Dazu gehören nach Buchst. e der Regelung Angaben über Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterkunft. § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nimmt zur Definition der wesentlichen Eigenschaften auf Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB Bezug.
47 Nach Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB muss der Reiseveranstalter dem Reisenden nach Vertragsschluss neben den in § 3 genannten Informationen auch die besonderen Vorgaben des Reisenden mitteilen, denen er zugestimmt hat. Daraus ist zu entnehmen, dass besondere Vorgaben nur solche Anforderungen sind, die sich nicht bereits aus der Beschreibung des Reiseveranstalters ergeben.
48 Im Streitfall ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger das gebuchte Hotel aus einer Reihe von angebotenen Hotels ausgewählt hat. Damit fehlt es an einer besonderen Vorgabe des Reisenden.
49 (b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Unterbringung in einem anderen Hotel auch nicht ohne weiteres eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.
50 Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, beschränken sich die wesentlichen Eigenschaften einer vertraglich vorgesehenen Unterkunft allerdings nicht zwingend auf Kategorie und Ort. Von Bedeutung sind in der Regel vielmehr auch die konkrete Lage sowie Art und Umfang der angebotenen Leistungen. Daneben kann auch ein besonderes, für die Unterkunft spezifisches Ambiente von Bedeutung sein, wenn diese Eigenschaft aufgrund der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder sonstiger für den Reiseveranstalter erkennbarer Umstände für die Auswahlentscheidung des Reisenden typischerweise von Bedeutung ist.
51 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich hieraus aber nicht die Schlussfolgerung, dass eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung in der Regel entbehrlich ist. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Gesamtwürdigung anzustellen, in die alle für den Einzelfall maßgeblichen Umstände einzufließen haben.
52 Im Streitfall hätte sich das Berufungsgericht danach zumindest mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandersetzen müssen, wonach eine Unterbringung jedenfalls in einem zu derselben Anlage gehörenden, aber einer höheren Kategorie zugewiesenen Hotel möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hätte es insbesondere prüfen müssen, ob es trotz der weitgehenden Übereinstimmung der beiden Hotels Abweichungen gibt, die die Annahme einer erheblichen Änderung wesentlicher Eigenschaften rechtfertigen.
53 III. Das Berufungsurteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
54 Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Durchführung der Reise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigt war.
55 IV. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.
56 Die im Streitfall aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 651h Abs. 3 und § 651g Abs. 1 BGB sowie der zugrundeliegenden Vorgaben aus der Richtlinie sind derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.).
57 Dass die Fragen in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden und dass einzelne Gerichte vergleichbare Fragen bereits dem Gerichtshof vorgelegt haben, begründet für sich gesehen keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit dieses Verständnisses.