OLG Stuttgart: Zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs für die Durchführung eines Spruchverfahrens
OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.6.2011 - 20 W 1/11
sachverhalt
A.
Der Antragsteller begehrt im Spruchverfahren Festsetzung einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Ausgleichs wegen des Abschlusses eines Unternehmensvertrags.
I.
Die Hauptversammlung der G. AG beschloss am 12.09.2002 die Zustimmung zu einem Gewin-nabführungs- und Beherrschungsvertrag der Gesellschaft als abhängigem Unternehmen mit der F.GmbH vom 29.07.2002.
1. In dem Unternehmensvertrag war für die außenstehenden Aktionären eine Abfindung in Höhe von 26 Euro je (Vorzugs-)Aktie und ein jährlicher Ausgleich von 1,72 Euro be-stimmt. Im Einzelnen enthielt der Unternehmensvertrag unter anderem folgende Bestim-mungen:
„§ 2 Gewinnabführung
...
(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Ge-schäftsjahres der G., das am 1. Oktober 2002 beginnt, sofern das Bestehen des Gewinnab-führungsvertrages bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses für dieses Ge-schäftsjahr im Handelsregister eingetragen ist. Wird das Bestehen des Gewinnabführungs-vertrages erst nach diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen, so verschiebt sich der Zeitraum, für den die Gewinnabführungspflicht erstmals gelten soll, um ein Geschäfts-jahr. Verschiebt sich die Eintragung des Bestehens des Gewinnabführungsvertrages um ein weiteres Geschäftsjahr, so verschiebt sich auch der Zeitraum der erstmaligen Geltung der Gewinnabführungsverpflichtung um ein weiteres Geschäftsjahr.
...
§ 4 Ausgleich
(1) F. garantiert den außenstehenden Aktionären der G. als angemessenen Ausgleich für je-des volle Geschäftsjahr der G. und für jede Aktie der G. mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 2,56 die Zahlung eines Betrages von € 1,72. Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag in F. nach der ordentlichen Hauptversammlung der G. für das ab-gelaufene Geschäftsjahr fällig.
(2) Die Ausgleichszahlung nach Absatz 1 erfolgt erstmals für das erste Geschäftsjahr, für das die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß § 2 Absatz 2 besteht. Falls dieser Ver-trag während eines Geschäftsjahrs endet oder G. während der Dauer dieses Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
...
(5) Falls ein Verfahren nach § 306 AktG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig ei-nen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie in-zwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichge-stellt, wenn sich F. gegenüber einem Aktionär der G. in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach § 306 AktG zu einem höheren Ausgleich verpflich-tet.
§ 5 Abfindung
(1) F. verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der G. dessen Akti-en an der G. gegen eine Barabfindung in Höhe von € 26,-- je Aktie mit einem rechnerischen Anteil am grundkapital von € 2,56 zu erwerben.
...
(3) Die Verpflichtung der F. zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Mo-nate nach der Veröffentlichung des Abfindungsangebots durch F., frühestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handels-register der G. nach § 10 des Handelsgesetzbuches (HGB) als bekanntgemacht gilt. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.
...
(5) Falls ein Verfahren nach § 306 AktG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entspre-chende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich F. gegenüber einem Aktionär der G. in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach § 306 AktG zu einer höheren Ab-findung verpflichtet. ..."
2. Der Unternehmensvertrag wurde am 07.10.2002 im Handelsregister eingetragen (BG 5); dies wurde am 13.11.2002 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Geschäftsjahr der G. AG beginnt am 01.10. und endet am 30.09. eines Kalenderjahres.
3. Am 13.01.2003 ging der gegen die G. AG und die F. GmbH gerichtete Antrag einer Aktio-närin ein, Ausgleich und Abfindung höher festzusetzen. Dieser Antrag wurde unter Az. 34 AktE 2/03 KfH, nunmehr 31 O 168/08 KfH AktG, aufgrund der Verfügung des Gerichts vom 24.01.2003 am 05.02.2003 im Bundesanzeiger und am 03.03.2003 im elektronischen Bundesanzeiger jeweils mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass sich Aktionäre binnen zwei Monaten ab Bekanntmachung dem Verfahren anschließen könnten.
4. Am 14.01.2003 wurde die Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf die H. AG im Handelsregister eingetragen (BG 5); dies wurde am 28.02.2003 im Bundesanzei-ger bekannt gemacht.
a) Der Eintragung lag ein Übertragungsbeschluss zugrunde, den die Hauptversammlung der G. AG ebenfalls am 12.09.2002 gefasst hatte. In dem Übertragungsbeschluss wurde eine Abfindung von 26 Euro je (Vorzugs-)Aktie festgesetzt.
b) Daraufhin beantragten mehrere außenstehende Aktionäre, darunter der Antragsteller des hiesigen Verfahrens, die Abfindung für die Übertragung ihrer Aktien höher festzusetzen. Dieser Antrag wurde vom Landgericht Stuttgart durch Beschluss vom 27.11.2006, Az. 34 AktE 6/03 KfH, als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Be-schwerden des hiesigen Antragstellers und anderer außenstehender Aktionäre hat der Senat durch Beschluss vom 19.01.2011 zu 20 W 2/07 zurückgewiesen.
5. Am 07.04.2003 schloss sich der Antragsteller dem bereits am 13.01.2003 eingegangenen Antrag (dazu oben 3.) an und beantragte die Festsetzung einer angemessenen Abfindung und eines angemessenen Ausgleichs in Bezug auf den Unternehmensvertrag (Bl. 1, 4).
6. Antragsgegner dieses Verfahrens waren ursprünglich die G. AG und die F. GmbH. Zwi-schenzeitlich ist Antragsgegnerin dieses Verfahrens jedoch allein die G. GmbH (Bl. 21, vgl. BG 1 bis BG 4).
a) Mehrheitsaktionärin der G. AG war ursprünglich die H. AG, die zugleich sämtliche Ge-schäftsanteile der F. GmbH hielt.
b) Die G. AG wurde durch Formwechsel, eingetragen am 12.02.2003, in die G. GmbH umge-wandelt (BG 3). Diese änderte ihre Firma durch Beschluss vom 19.03.2003, eingetragen am 28.03.2003, in G. I. GmbH (BG 3).
b) Die H. GmbH änderte ihre Firma durch Beschluss vom 18.03.2003, eingetragen am 24.03.2003, in G. AG (BG 2). Auf diese wurden anschließend die F. GmbH und die G. I. GmbH verschmolzen:
aa) Die F. GmbH wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 28.05.2004 auf die G. AG im We-ge der Aufnahme verschmolzen; dies wurde im Handelsregister der G. AG am 05.07.2004 eingetragen (BG 2 und BG 4).
bb) Die G. I. GmbH wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 30.07.2004 auf die G. AG im Wege der Aufnahme verschmolzen; dies wurde im Handelsregister der G. AG am 01.09.2004 eingetragen (BG 2 und BG 3).
c) Die G. AG wurde schließlich durch Formwechsel, eingetragen am 28.08.2007, in die G. GmbH umgewandelt (BG 1).
7. Das Landgericht hat den Antragsteller mit Verfügungen vom 03.03.2003 (Bl. 3), 11.06.2003 (Bl. 6), 18.04.2007 (Bl. 8 f.) und 29.10.2008 (Bl. 10 ff.) auf Bedenken hinsicht-lich der Zulässigkeit seines Antrags hingewiesen.
II.
Der Antragsteller brachte im ersten Rechtszug im Wesentlichen vor:
Folgemaßnahmen eines Unternehmensvertrags wie die Übertragung der Aktien auf den Mehrheitsaktionär ließen die Rechte aus vorrangigen Spruchverfahren wegen des Unter-nehmensvertrags unberührt (Bl. 4). Der Antragsteller sei dem Verfahren rechtezeitig beige-treten (Bl. 27). Die Bestimmung des SpruchG, welche die Aktionärseigenschaft bei Antrag-stellung verlange, sei dahin teleologisch zu reduzieren, dass bei offener Antragsfrist der Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Antragstellung durch den Nachweis der Aktionärs-eigenschaft bei Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses ersetzt werden könne (Bl. 27).
Zwar sei die wirtschaftliche Bedeutung dieses Verfahrens denkbar gering. Für den Zeit-raum vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 ergebe sich aber zumindest ein Ausgleichsan-spruch in Höhe von 0,50 Euro (Bl. 27).
Die Antragsgegnerin rügte dagegen das fehlende Rechtsschutzbedürfnis (Bl. 21, 30).
Für eine teleologische Reduktion der Bestimmungen über die Antragsbefugnis bestehe kein Anlass; der Antragsteller sei durch das Spruchverfahren wegen der Übertragung der Aktien ausreichend geschützt (Bl. 31).
Ein Anspruch auf einen zeitanteiligen Ausgleich bestehe nicht (Bl. 34). § 4 Abs. 2 Satz 2 des Unternehmensvertrages sei nicht einschlägig, da die unterjährige Beendigung des Un-ternehmensvertrages dem Verlust der Anteilsinhaberschaft eines Aktionärs durch Wirk-samwerden des Übertragungsbeschlusses nicht gleichzustellen sei (Bl. 34 f.). Die im Zuge der Übertragung der Aktien angebotene Abfindung gelte auch Ausgleichsansprüche aus ei-nem Unternehmensvertrag ab (Bl. 37, 43).
III.
Durch Beschluss vom 13.12.2010 hat das Landgericht mittels Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen den Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 45 ff.).
1. Der Antrag sei schon deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle (Bl. 48). Schon vor Inkrafttreten des SpruchG habe die Antragsbefugnis vorausgesetzt, dass der Antragsteller bei Antragstellung Anteilsinhaber ist. Der Antragsteller habe seine Aktien aber vor Stellung seines Antrags wegen der vorausgegangenen Eintragung des Übertra-gungsbeschlusses verloren.
2. Im Übrigen fehle das Rechtsschutzbedürfnis (Bl. 48 ff.).
a) Nach dem Verlust ihrer Anteilsinhaberschaft infolge des Wirksamwerdens des Übertra-gungsbeschlusses stehe der Antragsteller zumindest faktisch nicht mehr vor der Frage, ob er das Abfindungsangebot des Unternehmensvertrages annehmen solle. Die infolge der Ü-bertragung geschuldete Abfindung und diejenige aus dem Unternehmensvertrag seien we-gen des übereinstimmenden Bewertungsstichtags identisch. Die Angemessenheit der erst-genannten Abfindung sei in dem unter 20 W 2/07 vor dem Senat durchgeführten Spruch-verfahren zu überprüfen. Aus dem Umstand der Beteiligung des hiesigen Antragstellers am dortigen Verfahren folge zugleich, dass er das Abfindungsangebot des Unternehmensver-trags nicht angenommen habe, so dass er nicht von einer etwaigen Nachbesserung des An-gebots profitieren könne. Da die ursprünglichen Antragsgegnerinnen dieses Verfahrens und die Antragsgegnerin des vor dem Senat unter 20 W 2/07 geführten Verfahrens zwischen-zeitlich im Ergebnis in der G. GmbH aufgegangen sind, lasse sich ein Rechtsschutzbedürf-nis auch nicht mehr unter dem Aspekt des Insolvenzrisikos der Antragsgegnerin in dem wegen des Übertragungsbeschlusses durchgeführten Spruchverfahren bejahen.
b) Für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses könne der Antragsteller keinen zeitanteiligen Ausgleich beanspruchen, da der Ausgleichsanspruch erst nach der ordentlichen Hauptversammlung fällig sein sollte, die nach dem Abschluss des am 01.10.2002 begonnenen Geschäftsjahres durchgeführt wurde. Nach übereinstim-mender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte komme in diesem Fall bei unterjährigem Ausscheiden des Aktionärs für die bis dahin verstrichene Zeit kein anteiliger Ausgleich in Betracht. Die Bedeutung des kapitalisierten Ausgleichs als Mindestbetrag der Abfindung für die Übertragung der Aktien könne dahinstehen, da hierüber im Spruchverfahren wegen der Übertragung der Aktien zu entscheiden sei.
IV.
Gegen den ihm am 21.12.2010 zugestellten (Bl. 53 f.) Beschluss hat der Antragsteller am 31.12.2010 Beschwerde eingelegt (Bl. 54 f.) und diese am 28.02.2011 (Bl. 59 ff.) sowie am 07.03.2011 (Bl. 66) begründet.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückver-weisung des Verfahrens an das Landgericht (Bl. 59). Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Die ihm gesetzlich zustehende Antragsberechtigung könne er nicht dadurch verlieren, dass der Übertragungsbeschluss vor seiner fristgerechten Antragstellung im hiesigen Verfahren wirksam geworden sei (Bl. 60). Jedenfalls wirke sein Folgeantrag auf den Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags am 13.01.2003 zurück (Bl. 60). Im Übrigen gebiete das Ver-fassungsrecht, dass Folgemaßnahmen eines Unternehmensvertrags wie die Übertragung der Aktion auf den Mehrheitsaktionär die Rechte aus vorrangigen Spruchverfahren wegen des Unternehmensvertrags unberührt lassen (Bl. 60 f.). Jedenfalls könne ein gesetzlicher An-spruch zur Teilnahme am Spruchverfahren niemals ersatzlos entfallen (Bl. 61).
Im Übrigen sei das Landgericht auf seine rechtlichen und tatsächlichen Einwände nicht eingegangen, weshalb eine Gehörsverletzung vorliege (Bl. 61).
Zudem habe das Landgericht zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis verneint (Bl. 62 ff.).
Angesichts des früheren Wirksamwerdens des Unternehmensvertrages seien die Aus-gleichsberechtigung und die Abfindungsoption bereits vor dem Verlust seiner Aktio-närsstellung entstanden (Bl. 62). Die nachfolgende Übertragung der Aktion könne diese Ansprüche nicht mehr beeinträchtigen (Bl. 62). Zu bedenken sei dabei, dass der Kreis der Aktionäre in den Spruchverfahren wegen des Unternehmensvertrages und wegen des Übertragungsbeschlusses nicht identisch sei (Bl. 62).
Zu Unrecht habe das Landgericht einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 verneint (Bl. 63). Das Oberlandesgericht Köln habe einen anteiligen Ausgleichsanspruch nicht verneint, sondern darauf verwiesen, er müsse im jeweiligen Spruchverfahren festgestellt werden, wenn er nicht bereits in der Abfindung enthalten sei. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof in zwei Fällen betreffend den anteiligen Ausgleich die Revision zugelassen; die Revisionsentschei-dungen des Bundesgerichtshofs zu II ZR 237/09 und II ZR 244/09 seien deshalb die-sem Verfahren vorgreiflich, weshalb vorsorglich ein Aussetzungsantrag gestellt wer-de (Bl. 63, 66). Darüber hinaus lägen dem Bundesgerichtshof weitere noch zu klären-de Fälle mit identischen Sachverhalten und Rechtsfragen vor (Bl. 66).
Die Antragsgegnerin verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung.
Der Umstand, dass die Antragsfrist bei Verlust der Aktionärsstellung des Antragstellers durch Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses noch nicht abgelaufen war, ändere nichts am Wegfall der Antragsberechtigung; für eine zulässige Anschlussantragstellung sei zwingend die Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich (Bl. 79).
Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend ein Rechtsschutzbedürfnis verneint.
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehle zunächst im Hinblick auf die Abfindung.
Die Abfindung wegen des Unternehmensvertrages und die Abfindung wegen des Übertragungsbeschlusses beträfen hier angesichts des übereinstimmenden Bewertungsstichtags dasselbe wirtschaftliche Interesse. Die Angemessenheit der wegen des Übertragungsbeschlusses angebotenen Abfindung habe der Senat durch Beschluss vom 19.01.2011 zu 20 W 2/07 rechtskräftig bestätigt (Bl. 73 f.).
Der Antragsteller selbst könne das Abfindungsangebot aus dem Unternehmens-vertrag nicht mehr annehmen (Bl. 74). Was für den hypothetischen Fall gelten solle, dass wegen der Abfindung für die Übertragung der Aktien kein Spruch-verfahren eingeleitet worden wäre, sei unerheblich (Bl. 75). Das Verhalten an-derer ehemaliger außenstehender Aktionäre wirke sich auf das Rechtsschutzbe-dürfnis des Antragstellers nicht aus; machten diese von ihren Rechten keine Gebrauch, könne deshalb ein unzulässiger Antrag des Antragstellers nicht zu-lässig werden (Bl. 75).
Die ursprünglichen Unterschiede in der Person der Antragsgegnerinnen der Spruchverfahren wegen des Unternehmensvertrages und wegen des Übertra-gungsbeschlusses seien jedenfalls inzwischen unerheblich (Bl. 76).
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehle auch hinsichtlich des Ausgleichs.
Bei unterjährigem Ausscheiden des Aktionärs durch Wirksamwerden eines Ü-bertragungsbeschlusses stehe diesem kein anteiliger Ausgleichsanspruch zu (Bl. 76). Die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses in anderen Verfahren beruhe darauf, dass zwischen dem Wirksamwerden des Unterneh-mensvertrages und des Übertragungsbeschlusses dort - anders als hier - bereits Ausgleichsansprüche der außenstehenden Aktionäre entstanden waren (Bl. 77 f.).
Eine etwaige Bedeutung des Ausgleichs als Mindestbetrag der Abfindung für die Übertragung der Aktien beschränke sich auf das vor dem Senat unter 20 W 2/07 geführte Spruchverfahren (Bl. 77).
Angesichts der Unzulässigkeit des Antrags habe das Landgericht zu Recht keinen gemein-samen Vertreter bestellt (Bl. 78) und nach § 306 Abs. 1 Satz 2 AktG a.F. i.V.m. § 306 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwG a.F. durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen ent-schieden (Bl. 80).
aus den gründen
B.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
I.
Zu Recht hat das Landgericht den Antrag als unzulässig abgewiesen.
1. Zutreffend hat das Landgericht zunächst die Antragsberechtigung des Antragstellers ver-neint.
a) Nach der gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG auf das Verfahren im ersten Rechtszug anzu-wendenden Vorschrift des § 306 Abs. 1 Satz 1 AktG i.d.F. bis 31.08.2003 sind - entspre-chend der aktuellen Regelung in § 3 Satz 1 Nr. 1 SpruchG - nur außenstehende Aktionäre in Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung bei Unternehmensverträgen antragsberechtigt.
b) Im Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags auf gerichtliche Bestimmung eines angemesse-nen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Abfindung am 07.04.2003 hatte der Antragsteller seine Aktionärsstellung jedoch aufgrund des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlus-ses am 14.01.2003 gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG bereits verloren.
c) Die vom Antragsteller gegen die Auffassung des Landgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.
aa) Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, sein Antrag wirke hinsichtlich der An-tragsberechtigung auf den Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Durchführung ei-nes Spruchverfahrens wegen des Unternehmensvertrages zurück.
(1) Zwar differenzierte das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht zwischen Erstan-trägen und Anschlussanträgen nach § 306 Abs. 3 Satz 2 AktG i.d.F. bis 31.08.2003.
(2) Die Berechtigung zur Stellung eines Anschlussantrags hängt aber ebenso wie die Antrags-berechtigung beim Erstantrag davon ab, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstel-lung außenstehender Aktionär ist. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass eine vom Landgericht angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht in einem Spruchverfahren betreffend ein Delisting erging. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass das Erfordernis der Aktionärsstellung bei Antragstellung „auch in Spruchverfahren [gelte], die aufgrund eines regulären Delisting durchzuführen sind", erst Recht also für gesetzlich geregelte Spruchverfahren.
(3) Aus dem Umstand, dass die Frist für die Stellung von Anschlussanträgen am 07.04.2003 noch nicht abgelaufen war, ergibt sich nichts Anderes. Bei Antragsfrist und Antragsberech-tigung handelt es sich um unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, die kumulativ er-füllt sein müssen.
bb) Der weitere Einwand des Antragstellers, aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfe sein Anspruch auf Teilnahme am Spruchverfahren nicht ersatzlos entfallen, greift ebenfalls nicht durch.
(1) Die vom Antragsteller (Bl. 88) angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 betrifft den Fortbestand der Anfechtungsbefugnis in Bezug auf einen Übertra-gungsbeschluss trotz dessen Umsetzung durch Eintragung im Handelsregister. Sie ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klage dort - anders als der Antrag hier - bereits erhoben wurde, bevor der Kläger seine Aktionärsstellung durch Eintragung des Übertragungsbe-schlusses im Handelsregister verloren hat.
(2) Der weiter angeführte (Bl. 88 f.) Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2009 betraf zwar einen Fall des Verlusts der Aktionärsstellung vor Klageerhe-bung wegen der verfahrensfehlerhaften Eintragung des Übertragungsbeschlusses vor Ab-lauf der Anfechtungsfrist. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers zog das Bundes-verfassungsgericht dort aber nur in Betracht, weil die Ablehnung der Anfechtungsbefugnis seitens der Fachgerichte unter Verweis auf den Verlust der Aktionärsstellung bei gleichzei-tiger Verneinung registerrechtlicher Rechtsbehelfe ein Vorgehen gegen die verfahrensfeh-lerhafte Eintragung unmöglich machte. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstel-lers ist hier indessen nicht zu befürchten (dazu umfassend unten 2.).
2. Dem Antragsteller fehlt jedenfalls das für die Durchführung des Verfahrens nötige Rechts-schutzbedürfnis.
a) Der Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist unzulässig, wenn ein Rechts-schutzbedürfnis fehlt.
aa) Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens hängt wie bei je-dem Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vom Bestehen eines Rechts-schutzbedürfnisses ab. Dies gilt auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG am 01.09.2003.
bb) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens folgt zwar im Regelfall aus der Antragsberechtigung des Antragstellers (dazu oben 1.), es kann aber im Einzelfall trotz Antragsberechtigung fehlen.
(1) Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis kommt zwar in erster Linie bei rechtsmissbräuchli-cher Antragstellung in Betracht; daneben sind aber auch andere Konstellationen denkbar.
(2) Anerkannt ist das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses, wenn kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer gerichtlichen Bestimmung angemessener Kompensationsleis-tungen erkennbar ist, beispielsweise wenn ein Unternehmensvertrag vor Ablauf der An-tragsfrist im Spruchverfahren beendet und bis dahin nicht in Vollzug gesetzt wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass das Rechtsschutzbedürfnis bei objektiv sinnlo-sen Anträgen fehlt, an deren Bescheidung der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse haben kann. Dementsprechend ist auch für die Antragstellung im Spruchverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Kompensationsleistung hat.
b) Danach hat das Landgericht zu Recht ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers hinsicht-lich der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs aus Anlass des Unternehmensver-trags verneint.
aa) Beanspruchen kann den Ausgleich nach § 304 AktG grundsätzlich nur, wer bei Entstehung des Ausgleichsanspruchs Aktionär des abhängigen Unternehmens ist.
bb) Der Antragsteller hat seine Aktionärsstellung jedoch vor der Entstehung eines Ausgleichs-anspruchs aus dem Unternehmensvertrag durch die Eintragung des Übertragungsbeschlus-ses am 14.01.2003 verloren. Deshalb steht ihm weder ein vollständiger noch eine anteiliger Ausgleich zu. Er hat daher auch kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Über-prüfung der Angemessenheit des im Unternehmensvertrag bestimmten Ausgleichs.
(1) Veräußert der Aktionär seine Aktien vor Ablauf des Geschäftsjahres, für welches der Aus-gleich geschuldet wird, kann er keinen Ausgleich beanspruchen; der Ausgleichsanspruch steht in diesem Fall dem Erwerber zu.
(2) Im Fall des unfreiwilligen Verlustes der Aktionärsstellung durch Eintragung des Übertra-gungsbeschlusses gilt im Ergebnis nichts Anderes.
(2.1) Ein (anteiliger) Ausgleich stünde dem Antragsteller nur dann zu, wenn der Ausgleichsan-spruch schon mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages oder mit seinem Wirksam-werden durch Eintragung des Zustimmungsbeschlusses im Handelsregister entstünde.
(2.2) Der Ausgleichsanspruch entsteht hier jedoch frühestens nach der ordentlichen Hauptver-sammlung für das Geschäftsjahr, für das der Ausgleich geschuldet ist. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Unternehmensvertrages regelt zwar nur die Fälligkeit des Ausgleichs; mangels abweichen-der Bestimmung im Vertrag ist die Regelung aber dahin auszulegen, dass der Ausgleichs-anspruch im selben Zeitpunkt erst entstehen soll, weil dies der Regelung des § 271 Abs. 1 BGB entspricht, wonach Entstehung und Fälligkeit regelmäßig zusammenfallen.
(2.3) Gegen die Zulässigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Die Dividendenersatz-funktion des Ausgleichs spricht gegen die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs vor der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr, für das der Ausgleich geschuldet ist; vor diesem Hintergrund entsteht der Ausgleichsanspruch jeweils erst nach Ablauf jedes Geschäftsjahres mit der entsprechenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft.
(2.3.1) Fehl geht der Einwand des Antragstellers, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs könne ihm der Verlust seiner Aktionärsstellung durch eine weitere Umstrukturie-rungsmaßnahme nicht entgegen gehalten werden. Die insoweit in Bezug genommene Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf der Feststellung, dass dem Aktionär bereits entstandene Kompensationsansprüche nicht durch eine weitere Strukturmaßnahme genom-men werden dürfen, wenn diese zwar ihrerseits Kompensationsansprüche auslöst, die Höhe der Kompensationsleistungen aber wegen unterschiedlichen Bewertungsstichtagen für die Aktionäre im einen Fall günstiger und im anderen Fall ungünstiger sein kann. Diese Ge-fahr besteht hier indessen nicht, weil sich sowohl die Abfindung für die Übertragung der Aktien als auch Ausgleich und Abfindung wegen des Unternehmensvertrages nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 12.09.2002 richten.
(2.3.2) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Unternehmensvertrags berufen, der den außenstehenden Aktionären für den Fall der unterjährigen Beendigung des Unternehmensvertrages einen zeitanteiligen Ausgleichsanspruch gewährt. Die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär steht dem nicht gleich, da sie anders als beispielsweise eine Eingliederung nicht zur Beendigung des Unternehmensvertrages führt, sondern nur die Zusammensetzung der Aktionäre ändert.
(2.3.3) Schließlich gebieten die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers auch dann nicht die Durchführung eines Spruchverfahrens wegen des Unternehmensvertrages, wenn man an-nimmt, der Barwert des künftigen Ausgleichs, der von den außenstehenden Aktionären we-gen eines Unternehmensvertrags zu beanspruchen ist, sei bei der Bemessung seiner Abfin-dung für die Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär als Mindestbetrag zu be-rücksichtigen. Der Senat hat dem in seiner Entscheidung über die Angemessenheit der den außenstehenden Aktionären in dem hier am 12.09.2002 gefassten Übertragungsbe-schluss bestimmten Abfindung ausdrücklich Rechnung getragen, indem er die Angemes-senheit des im Unternehmensvertrag bestimmten Ausgleichs inzident überprüfte. Dabei ist zu bedenken, dass bei identischen Bewertungsstichtagen (dazu oben (2.3.1)) ohnehin auszuschließen ist, dass der Barwert des künftigen Ausgleichs die Abfindung wegen der Übertragung der Aktien übersteigt, wenn - wie hier - der Ausgleich in nicht zu beanstan-dender Weise durch die Verrentung des der Abfindung nach §§ 305, 327a AktG zugrunde gelegten, im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmensbarwerts errechnet wird.
(3) Da der Ausgleichsanspruch aus dem Unternehmensvertrag danach erstmals nach dem Wirksamwerden der Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Haupt-aktionär entstanden ist, kann der Antragsteller keinen Ausgleich beanspruchen; auch ein zeitanteiliger Anspruch für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 steht ihm nicht zu.
Nachdem die in diesem Zusammenhang beim Bundesgerichtshof anhängigen, vom An-tragsteller zur Begründung seines Aussetzungsantrags angeführten Verfahren (Bl. 63, 66) zwischenzeitlich abgeschlossen sind, besteht für eine Aussetzung dieses Verfahrens kein Anlass.
Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus pauschal auf die Aktenzeichen weiterer, beim Bundesgerichtshof anhängiger Verfahren „mit identischen Sachverhalten und Rechtsfra-gen" berufen hat (Bl. 66), ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Verfahren zum hiesigen vor-greiflich und das Abwarten auf ihre Erledigung durch den Bundesgerichtshof vor Entschei-dung dieses Verfahrens geboten sein sollte. Gleiches gilt für die theoretische Überlegung, dem Bundesgerichtshof lägen „noch einige Verfahren" zur Entscheidung vor, „was zumin-dest zu Differenzierungen und zusätzlichen Rechtsüberlegungen führen" könne (Bl. 92). Erst recht kann der Abschluss dieses Verfahrens nicht dadurch gehindert werden, dass das Bundesverfassungsgericht die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mögli-cherweise aufheben könnte; dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nur theoretisch von „einzulegenden" Verfassungsbeschwerden spricht (Bl. 92).
cc) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die schutzwürdigen Interessen anderer außenste-hender Aktionäre berufen, die ihre Aktionärsstellung mit dem Wirksamwerden des Über-tragungsbeschlusses am 14.01.2003 verloren haben. Diese konnten ebenso wie der An-tragsteller selbst weder einen vollständigen noch einen anteiligen Ausgleichsanspruch aus dem Unternehmensvertrag erwerben.
c) Hinsichtlich der Bestimmung einer angemessenen Abfindung aus Anlass des Unterneh-mensvertrags hat das Landgericht ebenfalls zu Recht ein Rechtschutzbedürfnis des An-tragstellers verneint.
aa) Ebenso wie den Ausgleich nach § 304 AktG kann eine Abfindung nach § 305 AktG grund-sätzlich nur beanspruchen, wer (außenstehender) Aktionär der abhängigen Gesellschaft ist.
(1) Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Zahlung der Abfindung zwar erst entsteht, wenn der Aktionär gegenüber dem herrschenden Unternehmen das Abfindungsangebot an-genommen hat; die Option, das Abfindungsangebot anzunehmen, erwirbt der Aktionär aber bereits mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages.
(2) Der Antragsteller hat indessen die von ihm mit Wirksamwerden des Unternehmensvertra-ges am 07.10.2003 erworbene Abfindungsoption bis zum 14.01.2003 nicht ausgeübt. Dies schloss des Landgericht - zu Recht und ohne dass dies im Beschwerdeverfahren in Frage gestellt worden wäre - aus dem Umstand, dass der Antragsteller zugleich im Spruchverfah-ren zur Überprüfung der Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss angebotenen Ab-findung als Antragsteller auftrat (Bl. 49).
bb) Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der im Unternehmensvertrag bestimmten Abfindung kommt dem Antragsteller auch nicht deshalb zu, weil er die mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages entstandene Abfin-dungsoption künftig noch ausüben könnte. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Antragsteller hier „faktisch" gar nicht vor der Frage stehe, ob er anstelle der Abfindung wegen der Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär die im Unternehmensvertrag bestimmte Abfindung in Anspruch nehmen solle, da beide Abfindungen der Höhe nach i-dentisch sind (Bl. 48).
(1) Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt jüngst das Rechtsschutzbedürfnis für die gericht-liche Überprüfung der Angemessenheit der in einem Unternehmensvertrag bestimmten Ab-findung trotz späterer Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär bejaht, dieser Entscheidung liegt aber ein in wesentlicher Hinsicht abwei-chender Sachverhalt zugrunde.
(1.1) Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht Frankfurt auf den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführten (Bl. 49) Beschluss des Oberlandesgerichts Düs-seldorf, das in einem Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär die Auffassung vertreten hatte, eine Abfindungsoption aus einem vorangegangenen und zwischenzeitlich beendeten Unter-nehmensvertrag sei bei der Bestimmung der Abfindung für eine spätere Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär unerheblich, weil die mit dem Wirksamwerden des Unter-nehmensvertrags von den außenstehenden Aktionären erworbene Abfindungsoption auch dann fortbestünde, wenn sie ihre Aktionärsstellung durch Wirksamwerden des Übertra-gungsbeschlusses unfreiwillig verlören.
(1.2) Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwies seinerseits auf eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs. Diese stellt den Fortbestand der Abfindungsoption über das Wirksamwerden eines späteren Übertragungsbeschlusses hinaus indessen nicht fest. Im Gegenteil stellt sie für den Fall des freiwilligen Verlusts der Aktionärsstellung durch Rechtsgeschäft während der Dauer des Unternehmensvertrages fest, dass das Abfindungsrecht in der Person des Er-werbers (neu) entsteht; will man das Abfindungsrecht nicht vervielfachen, muss damit notwendig das Erlöschen der Abfindungsoption in der Person des Veräußerers verbunden sein. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf angeführte Entscheidung verweist allerdings ihrerseits auf eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche den Fortbestand der Abfindungsoption über die Beendigung des Unternehmensvertrags hinaus zum Zweck der Durchführung eines zuvor bereits eingeleiteten Spruchverfahrens fingierte, um sicher-zustellen, dass die außenstehenden Aktionäre die Möglichkeit haben, die ihnen zur Kom-pensation des Risikos einer Auszehrung der Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.
(2) Der hier zu entscheidende Sachverhalt weicht jedoch in entscheidenden Punkten von dem Sachverhalt ab, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt und der von diesem in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen zugrunde lag.
(2.1) Für den unfreiwilligen Verlust ihrer Aktionärsstellung erhalten die außenstehenden Aktio-näre hier eine Abfindung, die - anders als in den von den Oberlandesgerichten Frankfurt und Düsseldorf sowie vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - der Höhe nach mit der aus dem Unternehmensvertrag zu beanspruchenden Abfindung identisch ist. Unerheb-lich ist, dass die Abfindung auf einer anderen Strukturmaßnahme beruht; maßgeblich ist, dass sie sich nach denselben Verhältnissen bestimmt. Es besteht daher kein schützenswertes Interesse der außenstehenden Aktionäre, anstelle der Abfindung nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG diejenige nach § 305 Abs. 1 AktG zu wählen bzw. neben der Angemessenheit der Abfindung nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG auch diejenige der Abfindung nach § 305 Abs. 1 AktG im Spruchverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen.
(2.1.1) In den vom Oberlandesgericht Frankfurt und vom Oberlandesgericht Düsseldorf ent-schiedenen Fällen bemaß sich die wegen des Unternehmensvertrags zu gewährende Abfin-dung nach den Verhältnissen der Gesellschaft zu einem - teilweise deutlich - früheren Zeit-punkt als diejenige Abfindung, die wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktio-när beansprucht werden konnte. Ebenso verhielt es sich in einer von Antragstellerseite an-geführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die spätere Kompensati-onsleistung wegen der Eingliederung der Gesellschaft. In diesen Fällen bestand deshalb die Möglichkeit, dass die angemessene Abfindung wegen des Unternehmensvertrags über der angemessenen Kompensation wegen der späteren Strukturmaßnahme liegt, da ein Un-ternehmensvertrag das latente Risiko der Auszehrung der abhängigen Gesellschaft in sich birgt, das durch § 305 AktG gerade kompensiert werden soll. Zur Wahrung seiner Rechte musste dem Aktionär in diesen Fällen deshalb die Möglichkeit erhalten werden, die höhere Abfindung wegen des Unternehmensvertrags in Anspruch zu nehmen und deren Angemes-senheit deshalb gerichtlich überprüfen zu lassen.
(2.1.2) Da der Zustimmungsbeschluss zum Unternehmensvertrag und der Übertragungsbeschluss hier indessen in derselben Hauptversammlung gefasst wurden, ist die angemessene Abfin-dung nach §§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG und § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG hier - im Gegensatz zu den von den Oberlandesgerichten Frankfurt und Düsseldorf sowie vom Bundesgerichts-hof entschiedenen Sachverhalten - in beiden Fällen nach den Verhältnissen der Gesellschaft am 12.09.2002 und damit vor dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages zu bemes-sen. Die außenstehenden Aktionäre sind deshalb hier auch dann vor einer Auszehrung ihrer Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag geschützt, wenn sie nicht die im Unterneh-mensvertrag festgelegte, sondern die im Übertragungsbeschluss bestimmte Abfindung er-halten.
(2.2) Die im Übertragungsbeschluss festgelegte Abfindung unterliegt im Übrigen ebenso wie die im Unternehmensvertrag bestimmte Abfindung der gerichtlichen Überprüfung im Spruch-verfahren.
(2.2.1) Diese Prüfung ist auf Antrag von insgesamt 15 Aktionären - darunter der hiesige An-tragsteller - unter Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Anhörung des sachverstän-digen Prüfers tatsächlich durchgeführt worden. Das Landgericht kam dabei zum Ergebnis, dass die mit der im Unternehmensvertrag festgelegten Abfindung von 26 Euro je Aktie i-dentische Abfindung im Übertragungsbeschluss angemessen ist. Der Senat hat die hierge-gen gerichteten sofortigen Beschwerden von 8 Aktionären - darunter wiederum der hiesige Antragsteller - durch Beschluss vom 19.01.2011 zurückgewiesen.
(2.2.2) Wenngleich damit wegen des formal unterschiedlichen Streitgegenstands nicht auch die Angemessenheit der im Unternehmensvertrag festgelegten Abfindung rechtskräftig festge-stellt ist, ist angesichts der Beteiligung des hiesigen Antragstellers in beiden Verfahren, der übereinstimmenden Zuständigkeiten und der Anwendung der Grundsätze des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anzunehmen, dass im Spruchverfahren betreffend den Übertragungsbeschluss die Rechte des Antragstellers nicht gewahrt wurden.
(2.2.3) Ebenso wenig ist anzunehmen, dass eine erneute Überprüfung der Verhältnisse der Gesell-schaft zum 12.09.2002 zu einem anderen Ergebnis führen würde. Der Antragsteller hat auch keine Umstände dargetan, die darauf schließen ließen, dass die Entscheidung des Se-nats im Spruchverfahren betreffend den Übertragungsbeschluss materiell unrichtig wäre.
(2.3) Auch aus dem Umstand, dass im Spruchverfahren betreffend die Abfindung aus dem Un-ternehmensvertrag mit dem herrschenden Unternehmen einerseits und im Spruchverfahren betreffend die Abfindung wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär mit diesem andererseits unterschiedliche Personen passiv legitimiert sind, ergibt sich hier nichts Anderes. Dahinstehen kann, ob eine unterschiedliche Solvenz der Schuldner der Abfindung aus dem Unternehmensvertrag einerseits und wegen der Übertragung der Aktien anderer-seits im Allgemeinen ein schutzwürdiges Interesse der außenstehenden Aktionäre begrün-den kann, anstelle der Abfindung nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG diejenige nach § 305 Abs. 1 AktG zu wählen und deshalb die Angemessenheit der Abfindung in zwei gesonder-ten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch in diesem Punkt sind die Ab-findungen in diesem Fall identisch, da angesichts weiterer Umstrukturierungen im Konzern der Antragsgegnerin seit dem Jahr 2002 (dazu oben A. I. 5.) die G. GmbH in beiden Fällen alleiniger Schuldner der Abfindungszahlung wäre.
(3) Die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für die Durchführung ei-nes Spruchverfahrens weicht vor diesem Hintergrund weder von der Entscheidung des O-berlandesgerichts Frankfurt noch von den dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs ab.
(3.1) Dahinstehen kann die schon vom Landgericht (Bl. 48) offen gelassene Frage, ob die Abfin-dungsoption, welche der Antragsteller mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertra-ges erlangt hat, über den Verlust seiner Aktionärsstellung durch Wirksamwerden des Über-tragungsbeschlusses am 14.01.2003 hinaus fortbesteht. Gegenstand dieses Spruchverfah-rens ist allein die Angemessenheit der im Unternehmensvertrag bestimmten Kompensati-onsleistungen. Dahinstehen kann auch, ob im Regelfall, also bei unterschiedlichen Bewer-tungsstichtagen und unterschiedlichen Abfindungsschuldnern das Rechtsschutzbedürfnis der außenstehenden Aktionäre für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprü-fung der Angemessenheit des im Unternehmensvertrag festgelegten Ausgleichs fortbesteht, wenn sie ihre Aktionärsstellung durch die Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär verlieren.
(3.2) Für die Entscheidung dieses Verfahrens ist allein maßgeblich, dass das Rechtsschutzbe-dürfnis des Antragstellers für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des im Unternehmensvertrag festgelegten Ausgleichs entfällt, wenn er wegen des Verlusts seiner Aktionärsstellung durch die Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär vom selben Schuldner eine Abfindung beanspruchen kann, die sich nach den identischen Verhältnissen bemisst und die in einem gerichtlichen Verfahren unter seiner Beteiligung auf ihre Angemessenheit hin überprüft wurde.
(3.3) Der Senat hat deshalb dieses Verfahren nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG i.d.F. bis 31.08.2009 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-zulegen. Über die hier entscheidungserhebliche Frage (dazu oben (3.2)) hat das Oberlan-desgerichts Frankfurt noch nicht entschieden.
cc) Der Verweis des Antragstellers auf § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG vermag ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der im Unternehmensvertrag bestimmten Ab-findung im Spruchverfahren zu begründen. Zwar gilt diese Regelung, die es dem außenste-henden Aktionär ermöglicht, sich erst binnen einer bestimmten Frist nach Abschluss eines Spruchverfahrens für die Inanspruchnahme der Abfindungsoption zu entscheiden, nur für die Abfindung nach § 305 AktG. Sie soll dem Aktionär aber nicht die Wahl zwischen der Abfindung nach § 305 AktG oder nach § 327b AktG ermöglichen, sondern die Wahl zwi-schen der Abfindung nach § 305 AktG einerseits und dem Beibehalt der Aktionärsstellung unter Inanspruchnahme des Ausgleichs nach § 304 AktG andererseits. Diese Wahl kommt dem Antragsteller aber hier nicht zu, da er seine Aktionärsstellung jedenfalls durch die Ü-bertragung seiner Aktien verloren hat und keinen Ausgleich beanspruchen kann.
dd) Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass andere außenste-hende Aktionäre, die das Abfindungsangebot des Unternehmensvertrags vor dem 14.01.2003 angenommen haben, ohne Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprü-fung der Angemessenheit der im Unternehmensvertrag bestimmten Abfindung keine Aus-sicht auf eine Nachbesserung gemäß § 5 Abs. 5 des Unternehmensvertrages haben. § 5 Abs. 5 des Unternehmensvertrages soll lediglich sicherstellen, dass diejenigen Aktionäre, die das Abfindungsangebot des Unternehmensvertrages vor dem Abschluss eines Spruchverfahrens annehmen, nicht gegenüber denjenigen schlechter gestellt werden, die den Ausgang des Spruchverfahrens abwarten. Wird ein Spruchverfahren mangels zulässigen Antrags nicht durchgeführt, ist eine solche Schlechterstellung aber nicht zu befürchten.
II.
Verfahrensfehler des Landgerichts, die eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich.
1. Angesichts der Unzulässigkeit des Antrags hat das Landgericht zu Recht keinen gemeinsa-men Vertreter bestellt.
a) Ein gemeinsamer Vertreter wäre nach § 306 Abs. 4 Satz 2 AktG i.d.F. bis 31.08.2003 im ersten Rechtszug nur zu bestellen gewesen, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. Da der gemeinsame Vertreter der Wahrung des rechtlichen Gehörs der am Verfahren zwar nicht beteiligten, aber von einer Sachentscheidung betroffenen Ak-tionäre dient, ist seine Bestellung nicht veranlasst, wenn die Sachentscheidungsvorausset-zungen fehlen. Jedenfalls kann seine Bestellung nach § 306 Abs. 4 Satz 4 AktG i.d.F. bis 31.08.2003 unterbleiben, wenn die Rechte anderer außenstehender Aktionäre nicht berührt werden, weil keine Sachentscheidung getroffen wird.
b) Auch im Beschwerdeverfahren, auf das nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG das seit dem 01.09.2003 geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, war kein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters setzt zumindest einen zulässigen Antrag voraus. Ein zulässiger Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens zur Ü-berprüfung der im Unternehmensvertrag bestimmten Kompensationsleistungen liegt dem Verfahren aber weder hier noch in dem parallel anhängigen Verfahren 20 W 1/11 vor.
2. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht durch den Vorsitzenden entschieden hat. § 306 Abs. 1 Satz 2 AktG i.V.m. § 306 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwG i.d.F. bis 31.08.2003 ent-scheidet der Vorsitzende über Fragen der Zulässigkeit des Antrags allein.
3. Fehl geht schließlich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der entsprechende Vortrag im Beschwerdeverfahren lässt nicht erkennen, mit welchen Einwänden des An-tragstellers sich das Landgericht pflichtwidrig nicht auseinander gesetzt haben soll. Da sich der Senat umfassend mit den Einwänden auseinandergesetzt hat, die der Antragsteller in beiden Rechtszügen vorgebracht hat, wurde eine etwaige Gehörsverletzung jedenfalls im Zuge des Beschwerdeverfahrens geheilt.
III.
Dem Antrag (Bl. 85), das Verfahren entsprechend § 147 ZPO mit dem unter 20 W 2/11 gegen die Antragsgegnerin wegen derselben Strukturmaßnahme vor dem Senat geführten Verfahren zu ver-binden, ist nicht zu entsprechen.
1. Da weder das Landgericht noch der Senat eine Verbindungsentscheidung getroffen haben, bilden die Verfahren 20 W 1/11 und 20 W 2/11 kein einheitliches Verfahren. Zum einheit-lichen Verfahren werden Spruchverfahren erst nach Verbindung der Anträge. Dies stellt zwar den praktischen Regelfall bei Zulässigkeit der Anträge dar. Anders als bei aktienrecht-lichen Beschlussmängelklagen ist eine Verbindung mehrerer Anträge betreffend dieselbe Maßnahme im Spruchverfahren aber nicht gesetzlich vorgeschrieben; die Verbindung steht deshalb im Ermessen des Gerichts.
2. Die bei der Ausübung dieses Ermessens zu berücksichtigende Prozessökonomie spricht gegen eine Verbindung der Verfahren.
a) Zum einen sind beide Verfahren entscheidungsreif; in diesem Stadium kommt eine Verbin-dung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
b) Zum anderen hängt die Entscheidung des einen Verfahrens nicht von der Entscheidung des anderen Verfahrens ab. Eine Sachentscheidung ist nicht zu treffen (dazu oben I.). Zu Un-recht beruft sich der Antragsteller im Übrigen darauf, dass seine Rechte nur im Fall der Verfahrensverbindung gewährleistet werden könnten. Zwar setzt sein Anschlussantrag the-oretisch einen zulässigen Erstantrag voraus. Dem Anschlussantrag des Antragstellers fehlt aber bereits die nötige Antragsberechtigung (dazu oben I. 1.) und im Übrigen das erforder-liche Rechtsschutzbedürfnis (dazu oben I. 2.). Da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel eröffnet ist, läuft der Antragsteller nicht Gefahr, dass eine übergeordnete In-stanz die Antragsberechtigung und das Rechtsschutzbedürfnis zwar bejaht, die Zulässigkeit des Anschlussantrags aber mangels Zulässigkeit des Erstantrags verwirft.
c) Der Umstand, dass sich in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis (dazu oben I. 2.) in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen stellen und dass die Antragsgegnerin deshalb ihre Schriftsätze zu beiden Verfahren einreicht, vermag keine Reduzierung des gerichtlichen Ermessens dahin zu bewirken, dass nur eine Verbindungsentscheidung ermessensfehlerfrei wäre.
3. Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ge-biete eine Verfahrensverbindung, um ihn über den „Gesamtverfahrensstand" zu informieren (Bl. 87). Aus den vorgenannten Gründen bilden die Verfahren 20 W 1/11 und 20 W 2/11 kein einheitliches Verfahren. Im Übrigen hat der Antragsteller vom Vortrag der Antrags-gegnerin in dem unter 20 W 2/11 geführten Beschwerdeverfahren durch die Übermittlung derselben Beschwerdeerwiderung zu beiden Verfahren bereits umfassend Kenntnis erlangt.
IV.
1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, da nicht in der Sache, sondern nur über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden ist.
2. Der Geschäftswert ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in vollem Umfang dem Antragsteller aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit, da seine sofortige Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung, die seinen Antrag sowohl im Ergebnis als auch in ihrer Begründung zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat, offensichtlich unbegründet ist.