BGH: Zum Verzug eines Bürgen
BGH , Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen VII ZR 53/10 (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 11.03.2010 - Aktenzeichen I-5 U 83/09; ) (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 35 O 100/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig; einer Leistungsaufforderung des Gläubigers und der Vorlage von die Hauptschuld belegenden Unterlagen bedarf es dazu nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161). 2. a) Werden dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld vom Gläubiger nicht erteilt, gerät er nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat. b) Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst ausreichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden Informationen zu erlangen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 4; Redaktionelle Normenkette: BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 4;
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