R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
12.11.2008
Wirtschaftsrecht
OLG Celle: Zum Verstoß von AGB gegen das Transparenzgebot

OLG Celle, Urteil vom 30.10.2008 - 11 U 78/08

Leitsätze

Die Verwendung des Begriffspaares „und/oder" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Verwender nur „im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)" haftet, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht ist dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich.

BGB § 307 Abs 1 Satz 2

Aus den Gründen

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Beklagte zur Unterlassung auch der „Haftungsklausel" zu verurteilen.

Das Landgericht hat die von der Beklagten verwendete „Haftungsklausel" (Bl. 14 d. A.) nicht beanstandet. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, für einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr sei der Umfang der Haftung der Beklagten erkennbar (S. 6 LGU). Trotz der Verwendung des Begriffs „Kardinalpflicht" und ihrer Auslegungsbedürftigkeit sei für den Verbraucher erkennbar, dass eine Haftung der Beklagten nur bei der Verletzung von Pflichten in Betracht kommt, die ihren Kern im Bereich der Beratung habe (S. 6 LGU).

Die dagegen eingelegte Berufung hat Erfolg.

Mit der von der Beklagten verwendeten Haftungsklausel will sie ihre Haftung beschränken. Im Rahmen einer Kapitalanlagevermittlung führt jede Vertragsverletzung dem Grunde nach zur Ersatzpflicht des Vermittlers. Eine Ersatzpflicht besteht also auch für die Verletzung von Vertragspflichten, die nicht „wesentlich" sind. Die Klausel soll die Haftung der Beklagten auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränken und beinhaltet daher entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 145 d. A.) nicht nur die Erläuterung des bestehenden Haftungssystems, sondern soll darüber hinaus einer Reduzierung der Haftung der Beklagten dienen.

Die von der Beklagten verwendete Klausel verstößt gegen das „Transparenzgebot" des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

1. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt allerdings nicht schon darin, dass die Beklagte in ihrer Klausel die Kombination „und/oder" verwendet. Die Verwendung dieses Wortpaares in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden (vgl. BGH VersR 2008, 395). Diese Regelungstechnik findet auch in zahlreichen Gesetzen Anwendung (z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 10 BGBInfoV. § 70 Abs. 1 Nr. 5 d) StVZO). Wenn sich schon der Gesetzgeber in Normen mit dem Begriffspaar „und/oder" an den gewaltunterworfenen Bürger wendet, kann der Beklagten durch die Verwendung eben dieses Begriffspaares kein Verstoß gegen das Transparenzgebot angelastet werden.

2. Jedoch verstößt die verwendete Formulierung „wesentliche Vertragspflicht" gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unzulässig, in welcher die Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten begrenzt wird (BGH NJWRR 2005, 1496 - 1506). Einem juristischen Laien erschließt sich ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit "Kardinalpflichten" gemeint ist, weshalb die Verwendung dieses Begriffs gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Verständlichkeitsgebot verstößt. Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert wird, ist dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch durchaus möglich (BGH, a. a. O.).

Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze - hier angewandt - führen zu einem Verstoß der von der Beklagten verwendeten Haftungsklausel gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte wendet ein, die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffe nur die Verwendung des Begriffs „Kardinalpflichten", während sie das Begriffspaar „wesentliche Vertragspflicht" benutze (Bl. 180 d. A.). Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen verwendet die Beklagte die Begriffe „wesentliche Vertragspflicht" und „Kardinalpflicht" synonym. Es kann für die Nichtigkeit der Klausel jedoch keinen Unterschied machen, ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt und Kardinalpflichten als wesentliche Vertragspflichten definiert oder ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt und wesentliche Vertragspflichten mit dem Begriff der Kardinalpflicht erläutert. Der Bundesgerichtshof hat eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Verwendung des Begriffs Kardinalpflicht für unwirksam erklärt, weil dieser Begriff nirgends erläutert ist. Auch der Begriff „wesentliche Vertragspflicht" findet sich im Gesetz nicht. Es bedarf daher einer abstrakten Erläuterung dieses Begriffs.

Soweit das Landgericht der Auffassung ist, aus dieser Klausel sei ersichtlich, dass eine Haftung der Beklagten nur dann in Betracht komme, wenn die Vertragsverletzung ihren Kern im Bereich der Beratung durch die Beklagte habe (S. 6 LGU),

überzeugt dies nicht. Denn andere Vertragspflichtverletzungen als Beratungspflichtverletzungen sind bei einem Beratungsvertrag schwer denkbar. Auch ist nicht erkennbar, welche Beratungspflichtverletzung wesentlich und welche nicht wesentlich sein soll. Denn die Beklagte verwendet den Begriff „wesentlich", so dass aufgrund der Rechtsnatur der Vermittlung als Beratungsvertrag geschlussfolgert werden kann, dass die Beklagte die Haftung für unwesentliche Beratungspflichtverletzungen ausgeschlossen wissen will. Nach der Auffassung des Landgerichts wäre jedoch eine Haftung der Beklagten zu bejahen, weil die Vertragsverletzung ihren Kern in einer Beratungspflichtverletzung hat, auch wenn sie unwesentlich ist. Bereits das Landgericht versteht also die von der Beklagten verwendete Haftungsklausel anders als die Beklagte selbst.

Daher obliegt es der Beklagten zu präzisieren, was sie unter einer wesentlichen und was sie unter einer unwesentlichen Vertragsverletzung versteht.

3. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die angegriffene Klausel ändere die Darlegungs und Beweislast ab, weil es nach der Vorschrift des § 280 BGB es Sache des Schädigers sei, sich zu entlasten, während nach der von der Beklagten verwendeten Klausel die Beweislast auf Seiten des Geschädigten liegen solle (Bl. 147 d. A.), kann der genannten Klausel eine Umkehr der Beweislast nicht entnommen werden. Die Klausel regelt die Voraussetzung der Haftung. Eine Umkehr der Beweislast kann schon dem Wortlaut der Klausel nicht entnommen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Klausel auf die doppelte Negation des § 280 BGB verzichtet, aus welcher sich die Beweislastverteilung ergibt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 280 Rn. 34 m. w. N.).

4. Der Zahlungsanspruch des Klägers beruht auf § 12 Abs. 1 UWG. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Dies hat der Kläger hier getan (K 3. Bl. 15 d. A.). Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der zur Abmahnung Berechtigte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Der geltend gemachte Anspruch ist angesichts des Abmahnschreibens (K 3. Bl. 15 d. A.) auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu Recht weist der Kläger zudem darauf hin, dass die Beklagte seinen Darlegungen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen erstinstanzlich nicht entgegengetreten ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2007. Bl. 39 d. A. sowie Schriftsatz der Beklagten vom 13. Februar 2008. Bl. 96 d. A.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben könnten, aufgezeigt. Soweit die Beklagte die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält, hat der Bundesgerichtshof in der vom Senat zitierten Entscheidung (BGH NJWRR 2005, 1496 - 1506) bereits Anforderungen an die Präzisierung der von der Beklagten verwendeten Formulierung aufgestellt.

stats