BGH: Zum Verfall von Bonuspunkten in AGB einer Fluggesellschaft
BGH , Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen Xa ZR 37/09 (Vorinstanz: AG Düsseldorf vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 50 C 7894/08; ) (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 22 S 377/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bg, Bj, Ci Eine Klausel in den Teilnahmebedingungen für das Flugprämienprogramm eines Luftverkehrsunternehmens, nach der bei einer Kündigung des Teilnehmervertrags durch das Luftverkehrsunternehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bonuspunkte ihre Gültigkeit sechs Monate nach Zugang der Kündigung verlieren, benachteiligt den Flugreisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bg, Bj, Ci;
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