BGH: Zum Stimmverbot eines Versammlungsleiters
BGH , Urteil vom 21.06.2010 - Aktenzeichen II ZR 230/08 (Vorinstanz: LG Magdeburg vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 31 O 203/07; ) (Vorinstanz: OLG Naumburg vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 2 U 40/08 (Hs); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ein satzungsgemäß zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GmbHG § 47 Abs. 4;
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