BGH: Zum Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters aufgrund der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen
BGH , Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 163/09 (Vorinstanz: OLG München vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 5 U 2971/09; ) (Vorinstanz: LG Landshut vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 24 O 3473/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu saldieren (Fortführung von BGHZ 179, 137). b) Hat der Anfechtungsgegner aufgrund der Auszahlung von Scheingewinnen bleibende steuerliche Belastungen zu tragen, so kann er sich insoweit auf den Einwand der Entreicherung berufen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: InsO § 134 Abs. 1; § 143 Abs. 2 Satz 1; § 144 Abs. 2 Satz 2; BGB § 818 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2 S. 1; InsO § 144 Abs. 2 S. 2; BGB § 818 Abs. 3;
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