BGH: Zum Rechtsschutzbedürfnigs einer weiteren Unterlassungsklage nach Abgabe einer Abschlusserklärung - Folienrollos
BGH , Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen I ZR 177/07 (Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 6 U 165/06; ) (Vorinstanz: LG Gießen vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 8 O 33/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 253; Redaktionelle Normenkette: UWG § 3; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, 5; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1;
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