BGH: Zum Prozesskostenerstattungsanspruch des Streithelfers im aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren
BGH , Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen II ZB 3/09 (Vorinstanz: OLG Zweibrücken vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 4 W 98/08; ) (Vorinstanz: AG Frankenthal vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 2 HK.O 79/08 AktG; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Erklärt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Klagen, ohne die Verfahren zuvor zu verbinden, stattgegeben, kann der Streithelfer grundsätzlich in jedem der Verfahren seine jeweiligen Prozesskosten ersetzt verlangen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AktG § 246 Abs. 3 Satz 6; ZPO §§ 69, 91 Abs. 1 Satz 1; Redaktionelle Normenkette: AktG § 246 Abs. 3 S. 6; ZPO § 69; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 568 S. 1, 2;
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