BGH: Zum (Nicht-)Vorliegen eines Prospektfehlers beim Verkaufsprospekt für Containerschiffsfonds
BGH, Beschluss vom 26.3.2024 – XI ZB 25/22
ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIZB25.22.0
Volltext: BB-Online BBL2024-1602-2
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Amtlicher Leitsatz
Wenn der Verkaufsprospekt für einen Containerschiffsfonds eine Prognose zur Entwicklung der Containerschiffsflotte enthält, kann ein Prospektfehler nicht mit dem Fehlen von "aussagekräftigen" Orderbuchzahlen für Containerschiffe begründet werden.
§ 8g Abs 1 S 1 VerkaufsprospektG vom 28.10.2004, § 8g Abs 2 VerkaufsprospektG vom 28.10.2004, § 2 Abs 1 S 1 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 2 Abs 2 S 3 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 44 Abs 1 S 1 Nr 1 BörsG vom 16.07.2007, § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 BörsG vom 16.07.2007
Sachverhalt
A.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Fehlerhaftigkeit des am 20. Dezember 2007 aufgestellten Prospekts zu den unter dem Begriff "L. F. F. " zusammengefassten Beteiligungen an zwei Einschiffgesellschaften (im Folgenden: Fondsgesellschaften) und eine daraus resultierende Haftung der Musterbeklagten.
Anleger konnten sich mittelbar als Treugeber über die Musterbeklagte zu 4 am Kommanditkapital der Fondsgesellschaften beteiligen. Die Beteiligungssummen der Anleger wurden dabei jeweils hälftig auf die Fondsgesellschaften verteilt.
Bei den zwei Fondsgesellschaften handelt es sich um die MS"BA. " mbH & Co. KG und die MS "BO. " mbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaften war die Vercharterung jeweils eines (namensgebenden) Vollcontainerschiffs. Beide Vollcontainerschiffe verfügen über eine Containerkapazität von jeweils 4.330 TEU (Panamax-Schiff). Die MS "BA. " sollte zum August 2009 und die MS "BO. " zum Oktober 2009 von der Bauwerft übernommen werden. Beide Vollcontainerschiffe waren für Zeiträume von mindestens fünf Jahren nach Übernahme verchartert.
Die Musterbeklagten zu 3, 4 und 6 sind jeweils Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaften. Die Musterbeklagte zu 3 ist darüber hinaus Anbieterin, Prospektherausgeberin und Hauptvertriebsbeauftragte. Die Musterbeklagte zu 4 ist Treuhandkommanditistin und die Musterbeklagte zu 6 Vertragsreederin und Platzierungsgarantin.
Die Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaften oblag nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge der - jeweils am Musterverfahren nicht beteiligten - V. MS "BA. " mbH und der V. MS "BO. " mbH.
In dem Prospekt heißt es unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" (Prospekt, S. 5) u.a.:
"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anleger eine unternehmerische Beteiligung eingehen."
In dem Kapitel "L. F. F. - Kurzdarstellung" heißt es unter dem Punkt "Anlegerprofil" (Prospekt, S. 13) u.a. wie folgt:
"Diese Vermögensanlage richtet sich an Anleger […], die sich des unternehmerischen Charakters dieser Beteiligung bewusst und mit den wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Grundzügen einer solchen Vermögensanlage vertraut sind.
Diese Vermögensanlage ist daher nur für Anleger geeignet, die bei unerwartet negativer Entwicklung einen entstehenden Verlust bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals hinnehmen können. […]"
Im Abschnitt "Steuerliche Grundlagen" heißt es unter dem Punkt "Mitunternehmerschaft" (Prospekt, S. 80) u.a. wie folgt:
"Neben der Gewinnerzielungsabsicht ist das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft Voraussetzung dafür, dass die prognostizierten Ergebnisanteile mit steuerlicher Wirkung den einzelnen Anlegern zugerechnet werden können. Dies setzt voraus, dass die Anleger ein Mitunternehmerrisiko tragen […]."
Zu den Risiken der Vermögensanlage enthält der Prospekt (S. 15 ff.) folgende Angaben:
"Risiken der Vermögensanlage
Bei der vorliegenden Vermögensanlage handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die für den Anleger mit erheblichen Risiken verbunden ist. Die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlage kann über die gesamte prognostizierte Fondslaufzeit nicht vorgesagt werden und steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. […]
Maximalrisiko
Das Maximalrisiko für den Anleger besteht darin, dass neben dem Totalverlust der Einlage weiteres Vermögen der Anleger durch eine gleichzeitige Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland, zu leistende Steuerzahlungen sowie Verpflichtungen aus einer eventuellen persönlichen Anteilsfinanzierung gefährdet werden kann. […]
Beschäftigung/Einnahmen
Der Erfolg der Emittentinnen ist wesentlich davon abhängig, dass die unterstellten Chartereinnahmen erreicht werden.
Grundsätzlich besteht bei jedem Chartervertrag das Risiko, dass der Charterer seine Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, nur teilweise, verzögert oder gar nicht erfüllt, z. B. weil sich seine Liquidität verschlechtert hat. Eine dann eventuell notwendige neue Beschäftigung ist möglicherweise nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterraten zu finden, was einen negativen Einfluss auf Auszahlungen an die Anleger haben könnte.
Es besteht ferner das Risiko, dass nach Ablauf der Erstbeschäftigungen eines oder beider Schiffe Anschlusschartern nur zu geringeren als den prospektierten Einnahmen bzw. keine Anschlussbeschäftigungen abgeschlossen werden können. Dies könnte entsprechende negative Auswirkungen auf die Auszahlungen an die Anleger haben. […]"
Zu den Fremdfinanzierungs- und Währungsrisiken wird im Prospekt (S. 19) Folgendes ausgeführt:
"Risiken der Fremdfinanzierung
Die Finanzierung der Schiffe soll teilweise durch Schiffshypothekendarlehen erfolgen. Sollten die Darlehen nicht mehr bedient bzw. für das 16. Jahr keine Anschlussfinanzierung vereinbart werden können, kann es dazu kommen, dass die finanzierende Bank ihre dafür bestellten Sicherheiten verwertet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank ihre Darlehenszusagen zurückzieht oder von ihren Sonderkündigungsrechten in den abschließenden Kreditverträgen Gebrauch macht. Im schlechtesten Fall könnte es zur Liquidation beider Emittentinnen kommen, die den Verlust eines erheblichen Teils der Einlage bis zum Totalverlust zur Folge haben kann.
Die Zinssätze unterliegen - sofern sie nicht festgeschrieben sind bzw. nach Ablauf der Festschreibung - den Schwankungen der Kapitalmärkte. Höhere Zinsen als von der Anbieterin angenommen gehen zu Lasten der Liquidität der Emittentinnen und können die Auszahlungen an die Anleger negativ beeinflussen. Dies gilt entsprechend für Abweichungen bei den unterstellten Kreditsalden.
Währungsrisiko
Die Kaufpreise der Schiffe sind in US-Dollar zu leisten. Die Hypothekendarlehen der Schiffe valutieren planmäßig in US-Dollar und japanischen YEN, so dass ein gegenüber dem US-Dollar schwächerer japanischer YEN am Tage der Valutierung zu einer höheren YEN-Schuld führt.
Wird während der Betriebsphase der japanische YEN gegenüber dem US-Dollar stärker als am Tag der Valutierung, führt dies zu höheren Zins- und Tilgungsleistungen. Sollte eine Valutierung der Hypothekendarlehen in einer anderen Währung vorgenommen werden, könnten diesbezüglich entsprechende Währungsrisiken für die Zins- und Tilgungsleistungen entstehen. […]"
Über die Möglichkeit einer Abstandnahme von der Finanzierung durch die beteiligten Banken wird in den Risikohinweisen im Wesentlichen gleichlautend unter dem Punkt "Vertragspartner" informiert (Prospekt, S. 15 f.). In dem Abschnitt "Rechtliche Grundlagen - Abgeschlossene Verträge" heißt es unter "Darlehensverträge/Zusagen" (Prospekt, S. 72 f.) weiter wie folgt:
"Wie bei Schiffsfinanzierungen üblich, werden Sonderkündigungsrechte für den Fall bestehen, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, bzw. bei Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unmöglich machen oder gefährden. Dazu zählt z.B. die Nichtablieferung oder der Verlust des Schiffes. Bei Verzug mit der Rückzahlung eines Darlehens sind die Banken zur Kündigung des Darlehensvertrages bzw. zur Verwertung der jeweiligen Sicherheit berechtigt."
Auf Seite 50 f. des Prospekts wird dargestellt, welche Teile der Darlehen in US-Dollar und welche in japanischen Yen aufgenommen werden sollten. Dort finden sich zudem die Tilgungspläne und die vereinbarten Zinsfestschreibungen.
Im Abschnitt "Risiken der Vermögensanlage" (Prospekt, S. 17) heißt es wie folgt:
"Haftung
Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von 0,20 Euro je 1,00 Euro Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Werden die Kapitalkonten des Anlegers durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Emittentinnen bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Absatz 4 in Verbindung mit § 171 Absatz 1 HGB). Auch nach einem Ausscheiden haften Kommanditisten bis zu fünf Jahre in Höhe der jeweiligen Hafteinlage für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der jeweiligen Emittentin.
Sollten die Emittentinnen z. B. illiquide werden, könnten die empfangenen Auszahlungen bis zur Höhe der Hafteinlage zurückgefordert werden. […]"
Gleichlautende Ausführungen zur Kommanditistenhaftung finden sich im Abschnitt "Rechtliche Grundlagen - Vermögensanlage und Rechtsverhältnisse der Emittentinnen" auf Seite 60 des Prospekts.
Der Begriff "Hafteinlage" wird im Glossar (Prospekt, S. 134) wie folgt erläutert:
"Bei Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft bezeichnet die Hafteinlage (auch Haftsumme genannt) die gesetzlich geregelte Einlage eines Kommanditisten (§ 171 Abs. 1 HGB), auf die sich seine Haftung nach vollständiger Einlageleistung und Eintragung der Haftsumme im Handelsregister im Verhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft beschränkt. Wird die Einlage erbracht, erlischt die Haftung. Werden in der Fondsgesellschaft über den handelsrechtlichen Gewinn hinaus Auszahlungen an die Gesellschafter vorgenommen, so kann dies unter Umständen zu einer Rückzahlung der Hafteinlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB führen. In diesen Fällen lebt die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgewährten Hafteinlage wieder auf."
Auf Seite 11 des Prospekts wird im Kapitel "L. F. F. - Kurzdarstellung" unter dem Punkt "Prognostizierte Auszahlungen" Folgendes ausgeführt:
"[…] Bei den geplanten Auszahlungen handelt es sich um Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen, die als solche nicht der Besteuerung unterliegen. In ihnen ist auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals enthalten."
Im Glossar (Prospekt, S. 133) wird der Begriff "Auszahlungen" wie folgt erläutert:
"Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen, z.T. als Kapitalrückzahlung, die anteilig auf die Anleger verteilt werden".
In den Gesellschaftsverträgen heißt es jeweils in § 4 Ziff. 5 (Prospekt, S. 105, 108):
"Auf den Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne und Verluste gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die Pflichteinlage der Kommanditisten übersteigen."
In § 16 Ziff. 2 der Gesellschaftsverträge (Prospekt, S. 105, 114) heißt es jeweils:
"Das nach Abzug dieser Vergütungen verbleibende Ergebnis wird auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlage verteilt. […]"
Im Abschnitt "Rechtliche Grundlagen" wird zur "Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen" (Prospekt, S. 54) u.a. Folgendes ausgeführt:
"Die Kommanditisten haben Anspruch auf Teilhabe am Ergebnis und Vermögen der Emittentinnen (siehe § 16 der Gesellschaftsverträge). Die Beteiligung am Ergebnis und Vermögen richtet sich nach dem Verhältnis der Pflichteinlagen. […]"
Angaben zu den Markterwartungen finden sich in dem Kapitel "Die Anlageobjekte - Schifffahrtsmarkt" (Prospekt, S. 27 ff.). Der Überschrift "Schifffahrtsmarkt - Positive Entwicklungen in der Containerschifffahrt" (Prospekt, S. 27) ist eine Fußnote angefügt, in der es wie folgt heißt:
"Mit Datum vom November 2007 hat das I. S. und L. (im Folgenden: ISL), B. , im Auftrag der L. F. AG eine Marktstudie für Containerschiffe der Größenklasse um 4.300 TEU erstellt. Dabei wurden insbesondere auch die weltweite Wirtschafts- und Welthandelsentwicklung sowie Trends im Weltcontainerverkehr und der Flottenentwicklung berücksichtigt. Die Analyse gründet sich auf aktuelle Berichte internationaler Organisationen und Marktbeobachter, neuesten Flottendatenbanken und die langjährige Erfahrung des ISL in der Beobachtung und Kommentierung von Schiffsmärkten. Die folgenden Aussagen basieren im Wesentlichen auf dieser Marktstudie. Das ISL hat bisher zahlreiche Marktgutachten über die Größenklassen der im jeweiligen Verkaufsprospekt genannten Schiffe sowie eine Einschätzung der aktuellen Entwicklung des Marktes der jeweiligen Größenklassen für und im Auftrag der L. F. AG erstellt."
Auf den Seiten 28 f. des Prospekts wird u.a. Folgendes ausgeführt:
"Hohe Wachstumsraten
Die Containerschifffahrt ist seit den beiden vergangenen Jahrzehnten das dynamischste Segment der Weltschifffahrt. Dies zeigt sich in jährlichen prozentualen Wachstumsraten im oberen einstelligen oder teilweise sogar zweistelligen Bereich. Im Vergleich zum Wachstum des Welthandels verzeichnet der internationale Containerverkehr in dieser Zeit einen überproportionalen Zuwachs.
Insgesamt wird vom ISL und anderen Marktanalysen mit einer Stabilisierung des Containerverkehrswachstums auf dem hohen Niveau von circa 9 % p.a. bis zum Jahr 2010 ausgegangen. Noch weiter gehende Prognosen gehen von einer Zuwachsrate im Containerhafenumschlag von 6,5 % p.a. bis zum Jahr 2020 aus. Daraus resultierend erscheinen die langfristigen Prognosen, die von einer Verdoppelung des Containerumschlages innerhalb der nächsten zehn bis zwölf Jahre ausgehen, durchaus realistisch.
[…] Die Marktexperten von D. S. C. Limited, L. , G. , prognostizieren bis zum Jahr 2011 einen Anstieg des Umschlagvolumens auf bis zu 681 Millionen TEU. Dies entspricht einem jahresdurchschnittlichen Wachstum von 9,4%.
Flottenentwicklung und Auftragsbestand
Die dynamisch steigende Nachfrage der vergangenen Jahre hat ein deutliches Wachstum der Containerschiffsflotte ausgelöst. Anfang Oktober 2007 umfasste die Weltflotte der Containerschiffe circa 4.180 Schiffe mit zusammen rund 10,4 Millionen Stellplätzen. Bezogen auf die Anzahl der Schiffe entfällt zwar der überwiegende Teil auf Feederschiffe, die in diesem Segment bereitgestellte Kapazität nimmt hingegen nur einen Anteil von rund 21% ein. Im Größensegment der Panamax-Schiffe sind zurzeit 707 Schiffe in Fahrt; im Größensegment der Sub-Panamax-Schiffe 679 und 559 im Größensegment der Post-Panamax-Schiffe-Containerschiffe. […]
Auch in den vergangenen Jahren hielt der Trend zu größeren Schiffen an. Die Flottenentwicklung in den kleineren und mittleren Segmenten bis hin zu den Sub-Panamax-Schiffen unter 3.000 TEU ist eher unterproportional, obwohl mit den vielen großen, neuen Containerschiffen auch der Bedarf im Feederverkehr zunehmen wird. Die deutlichsten Wachstumsraten finden sich in den Größenklassen oberhalb von 4.000 Stellplätzen. Im Größenklassensegment von 4.000 bis 4.500 TEU sind insgesamt 269 Schiffe in Fahrt und weitere rund 160 sollen bis zum Jahr 2010 von den Werften abgeliefert werden. Dies entspricht bis Anfang 2011 im Durchschnitt einem jährlichen Zuwachs von 15,6 % bezogen auf die Anzahl der Schiffe. Nach Einschätzung des ISL ist vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Schiffe kaum davon auszugehen, dass dieser Flottenzuwachs den erforderlichen Ersatzbedarf abdecken wird."
Auf Seite 30 des Prospekts heißt es u.a.:
"Ratenentwicklung im Chartermarkt
Grundsätzlich unterliegen Charterraten Marktschwankungen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergeben. Von Mitte 2006 bis Anfang 2007 verzeichneten die Charterraten - auf Grund des Flottenzuwachses durch Ablieferungen neuer Schiffe - eine rückläufige Tendenz. Seit Januar dieses Jahres verzeichnet das ISL wieder einen Anstieg der Raten von im Durchschnitt 27 %, wobei seit Anfang Oktober wieder leicht fallende Raten zu beobachten sind. Betrachtet man jedoch dieses Ratenniveau im längerfristigen Zusammenhang, dann lag dieses im Durchschnitt der Segmente nur knapp unter dem Stand des Jahres 1995, das vor der Boomphase der vergangenen drei Jahre als das stärkste Jahr der Containerchartermärkte galt, und deutlich über dem Niveau des Jahres 2000, das allgemein als sehr gutes Jahr für Containerschiffe gilt.
Charterverträge des L. F. F.
Das MS "BA. " und das MS "BO. " sind planmäßig bis circa August 2014 bzw. Oktober 2014 zu einer Tagesrate von 29.150 US-Dollar an A. verchartert. Die Anschlussbeschäftigungen wurden mit 27.000 US-Dollar kalkuliert.
Bisher gibt es für die Größenklasse von Containerschiffen ab 4.000 TEU und insbesondere für die großen Panamax- und Post-Panamax-Schiffe noch keinen durchgängig dokumentierten Chartermarkt, der die Ermittlung einer langfristigen Durchschnittscharter erlaubt. Ein seit Anfang 2005 für Schiffe der Größenordnung 4.500/4.400 TEU bestehender Indikator liegt im Fall von 1-Jahres-Chartern bei 37.500 US-Dollar bzw. 39.000 US-Dollar pro Tag. Der langfristige Durchschnitt der Raten für Schiffe mit 3.500 TEU liegt seit 1993 bei rund 25.800 US-Dollar pro Tag."
Seit dem Jahr 2016 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19. April 2018 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105%-Klausel und die damit verbundenen Risiken (Feststellungsziel 1.a)) sowie den Umstand, dass von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden könnten bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürften (Feststellungsziel 1.b)), verschweige. Weiterhin stelle der Prospekt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar (Feststellungsziel 1.c)). Daneben wird geltend gemacht, dass die Musterbeklagte zu 3 nach den "Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" verpflichtet gewesen sei, bezüglich dieser Prospektfehler aufzuklären, diesbezüglich ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten habe (Feststellungsziel 2.).
Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Beigeladenen vom 15. September 2021 das Musterverfahren um Feststellungsziele zu Prospektfehlern erweitert. Danach fehle es an einer Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen, so dass es nicht möglich sei, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende weiterwachsende Übertonnage zu erkennen (Feststellungsziel 1.d)), und an einer Darstellung der Tatsache, wie volatil die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe in den Jahren vor Prospektveröffentlichung gewesen seien (Feststellungsziel 1.e)). Zudem wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten zu 3, 4 und 6 aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Gründungsgesellschafterinnen den Anlegern gegenüber verpflichtet gewesen seien, über die geltend gemachten Prospektfehler aufzuklären (Feststellungsziel 3.).
Das Oberlandesgericht hat durch Musterentscheid vom 30. Juni 2022 die Feststellungsziele 1.a) bis 1.e) zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts bezüglich des Feststellungsziels 2. sowie bezüglich des Erweiterungsbeschlusses des Oberlandesgerichts bezüglich des Feststellungsziels 3. für gegenstandslos erklärt.
Gegen den Musterentscheid haben 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie verfolgen sämtliche Feststellungsziele weiter. Den Rechtsbeschwerden sind sechs Beigeladene beigetreten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Januar 2023 die Beigeladene zu 12 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und die Musterbeklagte zu 3 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Beigeladenen zu 1 bis 6 sind dem Verfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdeführerin beigetreten. Die Musterbeklagten zu 4, 6 und 8 sind dem Verfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten.
Aus den Gründen
B.
29 Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. I.
30 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids (Beschluss vom 30. Juni 2022 - 6 Kap 1/21, veröffentlicht in BeckRS 2022, 32667) im Wesentlichen ausgeführt:
31 Ein Prospektfehler liege nicht deswegen vor, weil nicht über die 105%-Klausel aufgeklärt werde (Feststellungsziel 1.a)). Der Prospekt informiere über das Fremdfinanzierungs- und das Währungsrisiko. Bei einem in unterschiedlichen Währungen aufgenommenen Darlehen liege die eigentliche Gefahr darin, dass ein solches Darlehen "sehr teuer" werden könne, wenn die Fremdwährung im Verhältnis zur Leitwährung immer stärker werde. Für diese Konstellation gewähre die 105%-Klausel der Bank einen Anspruch auf eine zusätzliche Sicherheit. Das von dieser Klausel ausgehende Risiko stelle im Verhältnis zum Währungsrisiko ein untergeordnetes, nicht gesondert aufklärungsbedürftiges Begleitrisiko dar. Auf Seite 50 des Prospekts werde ausführlich dargestellt, welche Teile der Darlehen in US-Dollar (Tranchen 1 und 2) und welche Teile in japanischen Yen (Tranche 3) aufgenommen werden sollten. Weitere Angaben zu den Darlehensverträgen befänden sich auf den Seiten 72 ff. des Prospekts. Auf Seite 19 des Prospekts werde allgemein auf das Fremdfinanzierungs- sowie ausdrücklich auf das Währungsrisiko hingewiesen. Die Aufklärung darüber, dass abhängig von den Wechselkursen die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen höher ausfallen könnten, sei ausreichend. Eine 105%-Klausel sei eine bankübliche Vereinbarung, durch die lediglich die allgemeinen Gläubigerrechte aus § 490 BGB konkretisiert würden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sog. Loan-to-Value-Klausel (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426) sei auf die 105%-Klausel übertragbar. Auf das Risiko, dass der finanzierenden Bank bei Eintritt bestimmter Ereignisse Sonderkündigungsrechte zustehen, weise der Prospekt auf den Seiten 19 und 72 f. ausdrücklich hin.
32 Der Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft, weil er nicht darüber informiere, dass die finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger stellen könnten (Feststellungsziel 1.b)). Über den genauen Inhalt solcher Klauseln müsse der Prospekt keine Angaben enthalten. Über die Risiken einer Fremdfinanzierung, insbesondere darüber, dass bestellte Sicherheiten verwertet würden, eine Anschlussfinanzierung nicht zustande komme und von Sonderkündigungsrechten Gebrauch gemacht werde, informiere der Prospekt auf den Seiten 16, 19 und 72 f. Er weise auf Seite 11 auch darauf hin, dass es sich bei den geplanten Auszahlungen an die Anleger um "Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen" handele. Aus den prospektierten Gesellschaftsverträgen (§ 7 Buchst. f und § 16 Ziff. 6, Prospekt, S. 110 und 115), ergebe sich ebenfalls, dass Auszahlungen von der Liquiditäts- und Vermögenslage der Fondsgesellschaften abhängig seien. Der Anleger könne dem Prospekt daher entnehmen, dass er nur dann Auszahlungen erhalte, wenn die Verpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken sichergestellt seien. Auch aus dem Hinweis, die Kapitalanlage stelle eine unternehmerische Beteiligung dar (Prospekt, S. 15) bzw. die Anleger trügen ein Mitunternehmerrisiko (Prospekt, S. 80) und den Erläuterungen der Gewinn- und Verlustbuchungen (§ 4 Ziff. 5 der Gesellschaftsverträge, Prospekt, S. 108) sowie aus den Darstellungen zur Teilhabe der Kommanditisten am Ergebnis und Vermögen der Fondsgesellschaften (Prospekt, S. 54; § 16 Ziff. 2 der Gesellschaftsverträge, Prospekt, S. 114), ergebe sich für den Anleger, dass er von der Kapitalanlage nur dann wirtschaftlich profitiere, wenn es einen Gewinn bzw. ein positives Ergebnis gebe. Dies sei nur dann der Fall, wenn alle Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaften und damit auch die Darlehensverbindlichkeiten bedient seien. Einer gesonderten Aufklärung, wonach nicht nur die Fondsgesellschaften darauf zu achten hätten, dass Auszahlungen an Anleger die Erfüllung der Darlehensverbindlichkeiten nicht beeinträchtigen, sondern dass auch die finanzierenden Banken den Vorrang der Darlehensforderungen einfordern können, habe es nicht bedurft.
33 Die Aufklärung über das grundsätzlich mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung auf den Seiten 17 und 60 des Prospekts sei ausreichend (Feststellungsziel 1.c)). Eine nähere Erläuterung der gesetzlichen Regelung sei nicht erforderlich. Im Prospekt werde zwar nicht darüber informiert, dass die Kapitalkonten der Anleger durch Verlustzuweisungen unter die Hafteinlage gemindert werden könnten. Auch dann komme es allerdings erst zu einer Haftung, wenn eine Entnahme erfolge. Haftungsbegründend seien im Stadium der Unterdeckung nur Ausschüttungen, nicht aber Verlustzuweisungen. Einer weiteren und gesonderten Belehrung habe es nicht bedurft. Das für den Anleger maßgebliche Risiko, dass trotz einer vollständig geleisteten Hafteinlage erhaltene Auszahlungen zurückzuzahlen sind, werde ausreichend dargestellt.
34 Der Prospekt sei auch nicht fehlerhaft, weil in ihm keine "aussagekräftigen Orderbuchzahlen" angegeben seien (Feststellungsziel 1.d)). Der Prospekt enthalte auf Seite 29 Angaben zum Wachstum des Angebots an Schiffen im Größenklassensegment von 4.000 bis 4.500 TEU. Danach seien bei Prospekterstellung insgesamt 269 Schiffe in Fahrt gewesen und weitere rund 160 Schiffe würden bis zum Jahr 2010 abgeliefert werden, was bis Anfang des Jahres 2011 im Durchschnitt einem jährlichen Zuwachs von 15,6% entspreche. Soweit die Beigeladenen auf eine Tabelle von D. verwiesen, ergäben sich hieraus keine Widersprüche zu den Prospektangaben. Der Bezugspunkt dieser Tabelle sei mit der Transportkapazität in TEU ein anderer. Soweit betreffend die Schiffsanzahl die im Prospekt herangezogene Studie des I. S. und L. (ISL) im Vergleich zu einer Studie von D. , nach der in den Jahren 2007 bis 2010 217 Schiffe in der Größenklasse 4.000 bis 4.999 TEU abgeliefert würden, leicht abweichende Werte aufweise, begründe dies ebenfalls keinen Prospektfehler. Es handele sich um Prognosen. Dass D. auf bessere Erkenntnisse als das I. S. und L. habe zurückgreifen können, sei nicht vorgetragen. Es wäre zwar aussagekräftiger gewesen, wenn im Prospekt auch der kapazitätsbezogene Zuwachs angegeben worden wäre. Ein aufklärungsbedürftiger Umstand sei in dem Fehlen einer solchen Angabe jedoch nicht zu sehen, da der kapazitätsbezogene Zuwachs in der ISL-Studie mit 15,8% p.a. angegeben sei und nur marginal von dem im Prospekt benannten anzahlbezogenen Zuwachs von 15,6% p.a. abweiche. Die Angaben der ISL-Studie und von D. zum jährlichen Zuwachs würden kaum voneinander abweichen, wobei zu beachten sei, dass D. die Größenklasse von 4.000 bis 4.999 TEU einheitlich darstelle, während die ISL-Studien zwischen 4.000 bis 4.499 einerseits und 4.500 bis 4.999 TEU andererseits differenziere. Selbst wenn im Prospekt die Zahlen von D. und nicht diejenigen der ISL-Studie angegeben worden wären, hätte sich im Ergebnis hinsichtlich der Prognose des Flottenzuwachses nichts geändert.
35 Eine Pflicht zur Darstellung des gesamten Orderbuchs über alle Größenklassen hinweg, bestehe nicht. Aus der von der Musterklägerin vorgelegten Tabelle von D. hätte der Anleger erkennen können, dass das prognostizierte Angebotswachstum bezogen auf alle Schiffsklassen niedriger sei als das in der streitgegenständlichen Größenklasse angegebene Wachstum. Über ein größeres Risiko wäre der Anleger daher mit der Darstellung des gesamten Orderbuchs nicht aufgeklärt worden.
36 Die Argumentation, regelmäßig würden mehr Schiffe abgeliefert als aus den Orderbüchern ersichtlich, sei unbehelflich. Einerseits passe dies nicht zur Formulierung des Feststellungsziels, andererseits habe das Orderbuch nur eine Indizwirkung für die Anzahl der tatsächlich neu auf den Markt tretenden Containerschiffe. In der Vergangenheit seien auch weniger Containerschiffe abgeliefert worden als in den Orderbüchern angegeben.
37 Bei der Angabe "Nach Einschätzung des ISL ist vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Schiffe kaum davon auszugehen, dass dieser Flottenzuwachs den erforderlichen Ersatzbedarf abdecken wird," handele es sich um ein zutreffendes Zitat aus der ISL-Studie, welches sich auf die Überlegung stütze, dass bezogen auf die Gesamtflotte über alle Größenklassen hinweg mit hohen Verschrottungszahlen zu rechnen sei.
38 Dem Prospekt lasse sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung entnehmen, dass einem prognostizierten Containerverkehrswachstum von ca. 9% p.a. bis zum Jahr 2010 (Prospekt, S. 28) ein jährlicher Zuwachs von Schiffen im Größensegment von 4.000 bis 4.500 TEU von 15,6% p.a. bis Anfang des Jahres 2011 (Prospekt, S. 29) gegenüberstehe. Im Prospekt (S. 30) werde auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Charterraten von Mitte 2006 bis Anfang 2007 aufgrund des Flottenzuwachses durch Ablieferungen neuer Schiffe eine rückläufige Tendenz verzeichnet hätten. Insgesamt werde dem Leser damit vermittelt, dass die Anzahl der Schiffe schneller wachse als der Containerverkehr und dass dies negativen Einfluss auf die Charterraten habe.
39 Die Flottenentwicklung sei ein Umstand, der bei der Prognose der Charterraten zu berücksichtigen sei. Für die ersten fünf Jahre sei allerdings eine feste Charterrate vereinbart worden, so dass für diesen Zeitraum die Flottenentwicklung und deren Darstellung im Prospekt nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Für den Zeitraum nach Ablauf der ersten fünf Jahre enthalte das Orderbuch keine konkreten Angaben, so dass eine Darstellung im Prospekt für den Anleger nur von geringer Aussagekraft gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass die Prognose zur Anschlusscharterrate unvertretbar sei. Sie habe auf die ISL-Studie gestützt werden dürfen.
40 Die Angaben im Prospekt zur Volatilität der Durchschnittscharterraten für Containerschiffe in den Jahren vor Prospektveröffentlichung seien ebenfalls hinreichend (Feststellungsziel 1.e)). Der Prospekt weise darauf hin, dass die Charterraten Marktschwankungen unterlägen. Der Begriff "volatil", der nichts anderes als "unbeständig" oder "sprunghaft" bedeute, müsse im Prospekt nicht zwingend verwendet werden. Dass die Marktpreisschwankungen vergleichsweise groß ausfallen können, werde im Prospekt (S. 30) durch das Beispiel veranschaulicht, wonach die Raten im Jahr 2007 von Jahresanfang bis Oktober um 27% gestiegen und seit Anfang Oktober wieder leicht gefallen seien. Der Prospekt spreche davon, dass in den letzten drei Jahren eine "Boomphase" geherrscht habe, was indirekt bedeute, dass es zuvor niedrigere Raten gegeben habe. Außerdem weise der Prospekt auf besonders gute Jahre hin (1995 und 2000), was bedeute, dass es in anderen Jahren nicht so gute Verhältnisse gegeben habe. Diese textlichen Erläuterungen seien ausreichend. Eine Darstellung der langjährigen Entwicklung in einer Grafik sei nicht erforderlich.
41 Der Anleger könne dem Prospekt (S. 16) auch den schlechtesten Fall entnehmen, wonach es passieren könne, dass die Fondsschiffe keine Anschlussbeschäftigung fänden. Nicht erforderlich sei es, dem Anleger die Entwicklung der Charterraten in der Vergangenheit im Einzelnen im Prospekt darzulegen, solange ihm ausreichend vor Augen geführt werde, dass es sich bei der Beteiligung um eine mit Risiken behaftete unternehmerische Anlage handele und dass die kalkulierten Charterraten erheblichen Schwankungen unterlägen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die im Prospekt kalkulierte Anschlusscharterrate mit 27.000 US-Dollar pro Tag am unteren Ende der von den Beigeladenen behaupteten Schwankungsbreite zwischen 50.000 US-Dollar und 20.500 US-Dollar pro Tag liege. Die Auswirkungen der Volatilität seien damit zu einem erheblichen Teil bereits berücksichtigt und in die kalkulierte Anschlusscharterrate "eingepreist".
42 Hinsichtlich der Feststellungsziele 2. und 3. sei der Vorlagebeschluss des Landgerichts bzw. der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts bezüglich des Feststellungsziels 3. gegenstandlos. Da die auf die Feststellung von Prospektfehlern gerichteten Feststellungsziele insgesamt unbegründet seien, komme es auf die Frage, ob die Musterbeklagte zu 3 nach den "Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" aufklärungspflichtig sei (Feststellungsziel 2.) und ob die Musterbeklagten zu 3, 4 und 6 aufgrund einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht als Gründungsgesellschafterinnen verpflichtet gewesen seien, die Anleger über die behaupteten Prospektfehler aufzuklären (Feststellungsziel 3.), nicht mehr an.
II.
43 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
44 1. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
45 2. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 1.a) bis 1.e) zu Recht zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts bezüglich des Feststellungsziels 2. sowie bezüglich des Erweiterungsbeschlusses des Oberlandesgerichts bezüglich des Feststellungsziels 3. für gegenstandslos erklärt.
46 a) Die mit den Feststellungszielen 1.a) bis 1.e) geltend gemachten Prospektfehler sind auch hinsichtlich der Musterbeklagten zu 3 entscheidungserheblich und daher zu prüfen.
47 aa) Auf den am 20. Dezember 2007 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.
48 Die Musterbeklagte zu 3 haftete als Prospektveranlasserin im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF sowie als Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, da sie - was bereits ausreicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24, vom 11. Januar 2022 - XI ZB 1/21, NZG 2022, 671 Rn. 22, vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 2 und 19 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908) - Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaften ist, für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser Haftung ist eine Haftung der Musterbeklagten zu 3 unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26).
49 Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters und zugleich Prospektverantwortlichen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt daher nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der gesetzlich geregelten Prospekthaftung überhaupt nicht erfasst sind oder bei der Schaffung eines zusätzlichen Vertrauenstatbestands (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 16 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908).
50 Wie der Senat nach Erlass des Musterentscheids entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand durch den Gründungsgesellschafter auch dadurch gesetzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 - XI ZR 60/22, BKR 2023, 718 Rn. 7 und XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41, vom 19. September 2023 - XI ZB 16/21, NZG 2024, 24 Rn. 21 und vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 61; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 27). Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Eine personelle Verflechtung mit der Vertriebsgesellschaft begründet keine Verantwortung für den Vertrieb (Senatsbeschlüsse, aaO; BGH, aaO Rn. 30).
51 Die Musterbeklagte zu 3 ist danach Vertriebsverantwortliche. Sie wird im Prospekt (S. 86) als "Hauptvertriebsbeauftragte" bezeichnet und wurde gemäß § 14 Buchst. b) der Gesellschaftsverträge (Prospekt, S. 113) mit der Platzierung des Kommanditkapitals einschließlich der dazugehörigen Werbe- und Vertriebsmaßnahmen beauftragt.
52 bb) Die geltend gemachten Prospektfehler liegen nicht vor.
53 (1) Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 und vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38, jeweils mwN). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65) und damit hier der 20. Dezember 2007.
54 (2) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 39 mwN), keine Fehler aufweist.
55 (a) Das Feststellungsziel 1.a), wonach der Prospekt fehlerhaft sei, weil er die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105%-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken verschweige, ist unbegründet. Die Angaben im Prospekt sind ausreichend.
56 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV aF sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maximale Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV aF). Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 48 mwN).
57 Gemessen an diesen Vorgaben hat das Oberlandesgericht zutreffend einen Prospektfehler verneint.
58 (aa) Die Rechtsbeschwerden machen ohne Erfolg geltend, die Finanzierungs- und Währungsrisiken seien nicht in einem besonderen Abschnitt enthalten, sondern über den gesamten Prospekt verteilt. Auf Seite 15 ff. stellt der Prospekt in einem eigenen Kapitel die "Risiken der Vermögensanlage" dar. Dort (Prospekt, S. 19) werden das Fremdfinanzierungsrisiko und das Währungsrisiko hinreichend erläutert. Die Darstellung dieser Risiken in dem besonderen Abschnitt "Risiken der Vermögensanlage" wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Inhalt der Darlehensverträge in weiteren Abschnitten des Prospekts ("Der Fonds in Zahlen - Wirtschaftlichkeitsprognose", S. 50 und "Rechtliche Grundlagen - Abgeschlossene Verträge", S. 72) näher erläutert wird.
59 (bb) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine separate Aufklärung über das Bestehen einer 105%-Klausel in den Darlehensverträgen angesichts der prospektierten Hinweise über die bestehenden Fremdfinanzierungs- und Währungsrisiken nicht erforderlich war.
60 Der Anleger erfährt bei Lektüre des Abschnitts über Währungsrisiken (Prospekt, S. 19), dass die Schiffshypothekendarlehen in US-Dollar und in japanischen Yen aufgenommen werden und dass ein gegenüber dem US-Dollar schwächerer japanischer Yen am Tag der Valutierung zu einer höheren Yen-Schuld führt. Im Anschluss wird ihm mitgeteilt, dass während der Betriebsphase höhere Zins- und Tilgungsleistungen anfallen, wenn der japanische Yen gegenüber dem US-Dollar stärker ist als am Tag der Darlehensvalutierung. Damit war für einen durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 und vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38, jeweils mwN), klar, dass die Fondsgesellschaften bei einer Aufwertung des japanischen Yen gegenüber dem US-Dollar vergleichsweise höhere Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen haben. Die Prospektangaben verdeutlichen, dass aufgrund der Kombination von Fremdwährungsdarlehen in US-Dollar und japanischem Yen und des Anfalls der Einnahmen der Fondsgesellschaften in US-Dollar durch ein Erstarken des japanischen Yen der mit der Fremdfinanzierung verbundene Aufwand der Fondsgesellschaften steigt. Über am Tag der Aufstellung des Prospekts bestehende (darlehens)vertragliche Regelungen, die - mit dem Schlagwort "105%-Klausel" verkürzt bezeichnet - im Falle des Überschreitens einer näher definierten Wechselkursschwelle zu Sonderzahlungen verpflichten, klärt der Prospekt hinreichend mittels der Wendung auf, durch einen gegenüber dem US-Dollar stärkeren japanischen Yen könne es zu höheren "Tilgungsleistungen" kommen. Dass das Erfordernis ergänzender Zahlungen Auswirkungen auf die Liquidität der Fondsgesellschaften hat, lässt sich den Aussagen des Prospekts (S. 19) im Zusammenhang mit den ebenfalls Schwankungen unterliegenden Zinssätzen entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 74 und vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 80).
61 Die Rechtsbeschwerden bemängeln weiter zu Unrecht, eine Irreführung ergebe sich auch daraus, dass nur auf die Möglichkeit erhöhter Tilgungsleistungen hingewiesen werde, Tilgungen der Darlehenstranchen in japanischen Yen allerdings bis Ende 2014 bzw. Anfang 2015 überhaupt nicht vorgesehen gewesen seien (vgl. Prospekt, S. 50), so dass Anleger vor diesen Zeitpunkten nicht mit Zahlungen auf die in japanischen Yen aufgenommenen Darlehenstranchen hätten rechnen müssen. Der Begriff "Tilgungsleistungen" (Prospekt, S. 19) umfasst auch auf der Grundlage einer 105%-Klausel geschuldete Zahlungen. Bei diesen handelt es sich um außerplanmäßige Tilgungsleistungen, die ab dem Erreichen vertraglich bestimmter Wechselkursschwellen geschuldet sind und die eine Ausprägung des im Prospekt hinreichend erläuterten Wechselkursrisikos darstellen.
62 (b) Das Feststellungsziel 1.b), wonach der Prospekt fehlerhaft sei, weil er verschweige, dass von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für die Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. Ausschüttungen nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen, ist unbegründet.
63 Wie der Senat (Senatsbeschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 87 f.) für einen vergleichbaren Prospekt bereits entschieden und eingehend begründet hat, muss der Prospekt zu solchen Bedingungen keine Angaben enthalten. Die prospektierten Angaben über die Auszahlungen und über das bestehende Totalverlustrisiko (Prospekt, S. 11, 13, 15 und 51) sowie die im Prospekt abgedruckten gesellschaftsvertraglichen Regelungen über Auszahlungen (§ 7 Buchst. f, Prospekt, S. 110 und § 16 Ziff. 6, Prospekt, S. 115) informieren den durchschnittlichen Anleger ausreichend über das Risiko ausbleibender Ausschüttungen (vgl. Senatsbeschluss, aaO).
64 Soweit die Beigeladenen in dem Zusammenhang rügen, sie seien in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, hat der Senat die Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, §§ 564, 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
65 (c) Das Feststellungsziel 1.c), wonach der Prospekt fehlerhaft sei, weil er das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig darstelle, da er verschweige, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden könnten, sondern auch durch Verlustzuweisungen, ist unbegründet. Dabei wird übersehen, dass die bloße Verlustzuweisung noch keine Haftung nach den vorgenannten Vorschriften bewirkt. Erst wenn die durch Verlustzuweisung entstandene Unterdeckung durch eine Zuwendung zugunsten des Kommanditisten vertieft wird, löst dies erneut seine Haftung aus (Senatsbeschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 73 mwN).
66 Der Prospekt (S. 17 und 60) belehrt mit der Formulierung, eine Minderung der "Kapitalkonten des Anlegers durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage" führe zum Wiederaufleben der "Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Emittentinnen bis zur Höhe der Hafteinlage" ausreichend über die mit der Stellung als Kommanditist verbundenen Haftungsrisiken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 83 und vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 74).
67 Dass die ab dem Jahr 2010 vorgesehenen "Auszahlungen" auch die "Rückführung des eingesetzten Kapitals" bzw. "Eigenkapitalrückzahlungen" umfassen sollten, wird mehrfach im Prospekt beschrieben (Fußnote 3, Seite 40, Fußnote 1, Seite 46, Glossar, Stichwort "Auszahlung", Seite 133). Zugleich verweist der Prospekt auf § 172 Abs. 4 HGB (Seite 17, 60 und Glossar, Stichwort "Hafteinlage", Seite 134), dessen Regelungsgehalt er erläutert. Damit wird der Anleger über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung ausreichend aufgeklärt.
68 (d) Das Feststellungsziel 1.d), wonach im Prospekt eine Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen fehle, so dass es nicht möglich sei, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende weiterwachsende Übertonnage zu erkennen, ist unbegründet.
69 (aa) Der Senat legt das Feststellungsziel dahin aus, dass der Prospekt keine hinreichenden Angaben über die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bestehenden Orderbuchzahlen von Containerschiffen enthalte und dass diese Zahlen erforderlich seien, um den Anleger über die künftige Entwicklung der Tonnage und Übertonnage zu informieren.
70 Das Revisionsgericht kann die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Das gilt auch für ein zur Entscheidung gestelltes und in den Vorlage- bzw. Erweiterungsbeschluss aufgenommenes Feststellungsziel. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen. Dementsprechend ist auch der Umfang eines Feststellungsziels anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens auszulegen, das es ausfüllen soll (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57 mwN). Dabei ist es nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren (Senatsbeschluss, aaO, Rn. 65).
71 Gemessen hieran ist das Feststellungsziel 1.d) seinem eindeutigen Wortlaut nach darauf gerichtet, eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts wegen des Fehlens aussagekräftiger Orderbuchzahlen festzustellen, weil sich ohne solche Zahlen weder das künftige Wachstum an Tonnage noch die daraus resultierende weiterwachsende Übertonnage erkennen lasse. Bei der künftigen Entwicklung der Tonnage und Übertonnage handelt es sich um eine Prognose. Danach wird mit dem Feststellungsziel 1.d) im Ergebnis beanstandet, dass im Prospekt in Ermangelung aussagekräftiger Orderbuchzahlen eine Anknüpfungstatsache fehle, die für die für die Anlageentscheidung bedeutsame Prognose über die Tonnage der Containerschiffe erforderlich sei.
72 (bb) Das Fehlen einer Anknüpfungstatsache für eine für die Anlageentscheidung bedeutsame Prognose begründet allerdings keinen Prospektfehler, wenn der Prospekt die Prognose selbst enthält. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Prospekt eine Prognose zur Flottenentwicklung enthält und ein Prospektfehler damit nicht mit dem Fehlen von "aussagekräftigen" Orderbuchzahlen begründet werden kann.
73 Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865; Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 70). Der Flottenzuwachs stellt einen solchen Umstand dar, der für den Anleger bei seiner Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Denn ein Zuwachs der Flotte geht mit einem höheren Angebot an Containerstellplätzen einher, was sich - in Abhängigkeit von der Nachfrage - negativ auf die Position der Fondsschiffe am Containerschiffsmarkt auswirken kann. Um die zukünftige Marktposition der Fondsschiffe einschätzen zu können, muss der Prospekt den Anleger daher sowohl über die prognostizierte Nachfrage nach als auch über das prognostizierte Angebot an Containerstellplätzen informieren.
74 Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält der Prospekt (S. 28 f.) im Kontext mit der Darstellung der Entwicklungen in der Containerschifffahrt Angaben zum zukünftig zu erwartenden Umschlagsvolumen (9,4% p.a.), zur aktuellen Zusammensetzung der Gesamtflotte und zum erwarteten Flottenwachstum bis zum Jahr 2011 (bezogen auf die konkrete Schiffsklasse: 15,6% p.a.). Der Anleger wird außerdem über das deutliche Wachstum der Containerflotte in den vergangenen Jahren und über den Trend zu größeren Schiffen informiert. Ob die insoweit im Prospekt enthaltenen prognostischen Angaben durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 - XI ZB 17/21, WM 2023, 1409 Rn. 44 mwN), ist nicht Gegenstand des Feststellungsziels 1.d) (siehe oben, (aa)).
75 Danach kann der Einwand der Rechtsbeschwerden, das Flottenwachstum sei aufgrund der Angabe auf Seite 29 des Prospekts, wonach "[n]ach Einschätzung des ISL […] vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Schiffe kaum davon auszugehen [ist], dass dieser Flottenzuwachs den erforderlichen Ersatzbedarf abdecken wird," ohne aussagekräftige Orderbuchzahlen unrichtig, jedenfalls aber irreführend dargestellt, von vornherein keinen Erfolg haben. Denn damit beanstanden sie, wie sie selbst in der Rechtsbeschwerdebegründung ausführen, letztlich die Vertretbarkeit der Prognose zum Verschrottungspotential. Ein solcher angeblicher Fehler der Prognose ist vom Feststellungsziel 1.d) allerdings nicht umfasst. Aus dem gleichen Grund können auch die Ausführungen der Rechtsbeschwerden zur Unvertretbarkeit der prognostizierten (Anschluss-)Charterraten keinen Erfolg haben. Denn auch sie lassen einen Bezug zum formulierten Feststellungsziel 1.d) vermissen.
76 (e) Das Feststellungsziel 1.e), wonach es im Prospekt an einer Darstellung der Tatsache fehle, wie volatil die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch in den Jahren vor Prospektveröffentlichung waren, ist unbegründet. Der Prospekt enthält insoweit hinreichende Angaben.
77 (aa) Das Feststellungsziel ist - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdeerwiderung - hinreichend bestimmt. Die Musterklägerin möchte mit ihm einen Prospektfehler aus der fehlenden Darstellung der Durchschnittscharterraten für die Zeit vor Prospektveröffentlichung festgestellt wissen. Bei verständiger Würdigung kann das Feststellungsziel nur dahin verstanden werden, dass die Musterklägerin eine Darstellung der Durchschnittscharterraten für einen vor dem Dezember 2007 liegenden Zeitraum vermisst, der die Schwankungen der Durchschnittscharterraten in der Vergangenheit erkennen lässt. Aus der Formulierung des Feststellungsziels geht weiter hervor, dass eine fehlende Darstellung als solche, ohne Vorgaben zu ihrer gestalterischen Umsetzung, gerügt wird. Damit ist das Feststellungsziel hinreichend deutlich im Sinne der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64) gefasst.
78 (bb) Der Prospekt informiert den Anleger ausreichend darüber, dass die Charterraten sehr volatil sind und dass infolge dieser Volatilität Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko bestehen.
79 Ein Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 und vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38, jeweils mwN), kann den Ausführungen auf Seite 30 des Prospekts unter dem Punkt "Ratenentwicklung im Chartermarkt" nicht nur entnehmen, dass die Charterraten angebots- und nachfragebedingten Marktschwankungen unterliegen, sondern auch, dass diese Schwankungen in der Vergangenheit deutlich ausgefallen sind (Steigerung um 27% binnen zehn Monaten im Jahr 2007; "stärkstes Jahr": 1995; "sehr gutes Jahr": 2000). Mit dem Hinweis auf eine "Boomphase" in den "vergangenen drei Jahren" wird dem Anleger weiter verdeutlicht, dass sich die Charterraten bei Prospekterstellung auf sehr hohem Niveau befanden.
80 Im Prospekt (S. 13, 15 f.) wird zudem unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Fondsgesellschaften von der Realisierung der prognostizierten Charterraten abhängt. Auf die in dem Kontext bestehenden Risiken, mithin die Zahlungsfähigkeit der Charterer und das Finden von Anschlussbeschäftigungen nach Ablauf der Festcharter weist der Prospekt ebenso hin wie auf den Charakter der Vermögensanlage als unternehmerische Beteiligung, die ein Totalverlustrisiko birgt (Prospekt, aaO).
81 Danach werden dem durchschnittlichen Anleger nicht nur die erheblichen Schwankungen der Charterraten in der Vergangenheit vor Augen geführt, sondern auch die Risiken, die mit der Ungewissheit über die prognostizierten Charterraten verbunden sind. Vor diesem Hintergrund bedurfte es, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, im Prospekt keiner separaten Darstellung der in der Zeit vor Prospekterstellung in der Containerschifffahrt erwirtschafteten Durchschnittscharterraten mehr.
82 b) Die Feststellungsziele 2. und 3. sind, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenstandslos.
83 Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 27 mwN). So liegen die Dinge hier hinsichtlich der Feststellungsziele 2. und 3.
84 Das Feststellungsziel zu 2. ist darauf gerichtet, eine von der Musterbeklagten zu 3 zu vertretende Aufklärungspflichtverletzung nach den "Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" hinsichtlich der mit den Feststellungszielen zu 1.a) bis 1.c) geltend gemachten Prospektfehler festzustellen. Mit dem Feststellungsziel 3. soll festgestellt werden, dass die Musterbeklagten zu 3, 4 und 6 aufgrund einer vorvertraglichen Pflicht als Gründungsgesellschafter zur Aufklärung über die geltend gemachten Prospektfehler verpflichtet waren. Da die Prospektfehler nicht vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die mit den Feststellungszielen 2. und 3. aufgeworfenen Fragen.
III.
85 Die Rechtsbeschwerden rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 33 f. mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist auch unter Hinweis auf den Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2022 (II ZR 56/21, juris) eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht veranlasst. Die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 11 mwN).
IV.
86 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG.
87 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 5.247.284,15 €.
88 Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 11 und 13 sowie der auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdeführerin Beigetretenen zu 1 bis 6 auf 440.200 € festzusetzen. Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der Musterbeklagten zu 4 und 6 ist auf 5.197.284,15 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 8 auf 170.000 € festzusetzen.