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Wirtschaftsrecht
17.03.2010
Wirtschaftsrecht
EuGH: Zum Kopplungsverbot über Verträge über Telekommunikationsdienste

EuGH, Urteil vom 11.3.2010 - Rs. C-522/08 Telekomunikacja Polska SA w Warszawie gegen Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

Sachverhalt

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51, im Folgenden: Universaldienstrichtlinie).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Telekomunikacja Polska SA w Warszawie (im Folgenden: TP) und dem Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation, im Folgenden: Präsident des UKE) wegen des an TP gerichteten Verbots, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Rahmenrichtlinie und Universaldienstrichtlinie

3        Art. 1 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie lautet:

„Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze sowie zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die [unions]weit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten."

4        Nach Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie bezeichnet eine nationale Regulierungsbehörde „eine oder mehrere Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit einer der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben beauftragt werden".

5        Art. 8 der Rahmenrichtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

...

(4)      Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem

...

b)       einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt;

..."

6        Art. 15 der Rahmenrichtlinie betrifft das Marktdefinitionsverfahren. Sein Abs. 3 sieht vor:

„Die nationalen Regulierungsbehörden legen unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der Leitlinien die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten - insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte - im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts fest. Bevor Märkte definiert werden, die von denen in der Empfehlung abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an."

7        Art. 16 der Rahmenrichtlinie, der sich auf das Marktanalyseverfahren bezieht, bestimmt:

„(1)      So bald wie möglich nach der Verabschiedung der Empfehlung oder deren etwaiger Aktualisierung führen die nationalen Regulierungsbehörden unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien eine Analyse der relevanten Märkte durch. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

(2)      Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 16, 17, 18 oder 19 der [Universaldienstrichtlinie] oder nach Artikel 7 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7, im Folgenden: Zugangsrichtlinie)] feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

...

(4)      Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.

..."

8        Art. 10 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Unternehmen bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie in Artikel 9 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind."

9        Art. 17 („Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer") der Universaldienstrichtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1)      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)       wenn eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 16 Absatz 3 durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 15 der [Rahmenrichtlinie] ermittelten Endnutzermarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, und

b)       wenn die nationale Regulierungsbehörde zu der Schlussfolgerung kommt, dass die Verpflichtungen nach der [Zugangsrichtlinie] oder nach Artikel 19 der vorliegenden Richtlinie nicht zur Erreichung der in Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie] vorgegebenen Ziele führen würden,

die nationale Regulierungsbehörde den Unternehmen, die auf diesem Endnutzermarkt gemäß Artikel 14 der [Rahmenrichtlinie] als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegt.

(2)      Die nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen sollen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie] verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern."

10      Nach ihrem Art. 20 Abs. 1 gilt die Universaldienstrichtlinie für Verträge unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union und der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften.

 Richtlinie 2005/29/EG

11      Art. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18) bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

...

d)       ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ ... jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

..."

12      Art. 4 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken."

 Nationales Recht

13      Art. 46 Abs. 2 der Ustawa - Prawo telekomunikacyjne (Telekommunikationsgesetz) vom 16. Juli 2004 (Dz. U. Nr. 171, Position 1800) in der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung (im Folgenden: Telekommunikationsgesetz) bestimmt:

„Der Präsident des UKE kann einem Telekommunikationsunternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für Endkundendienste zum Schutz des Endnutzers durch Entscheidung folgende Verpflichtungen auferlegen:

...

5)       den Endnutzer nicht zur Inanspruchnahme von Diensten zu verpflichten, die für ihn entbehrlich sind.

..."

14      Art. 57 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes sieht vor:

„Ein Diensteanbieter kann den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste einschließlich der Bereitstellung eines Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht davon abhängig machen, dass

1)       der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt oder eine Einrichtung bei einem bestimmten Anbieter erwirbt;

..."

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      Der Präsident des UKE gab TP mit Entscheidung vom 28. Dezember 2006 auf, festgestellte Rechtsverstöße zu beenden, die darin bestünden, dass der Abschluss eines Vertrags über die Bereitstellung des Breitband-Internetzugangs „neostrada tp" vom Abschluss eines Vertrags über Telefondienste abhängig gemacht werde. Nachdem TP die erneute Prüfung der Sache beantragt hatte, bestätigte der Präsident des UKE mit Entscheidung vom 14. März 2007 die Entscheidung vom 28. Dezember 2006.

16      Mit am 13. April 2007 beim Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau) erhobener Klage beantragte TP die Aufhebung der beiden Entscheidungen des Präsidenten des UKE und machte geltend, dass Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes zu Unrecht angewandt worden sei, da er mit der Universaldienstrichtlinie unvereinbar sei. Der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie entschied, dass der Präsident des UKE den genannten Artikel richtig angewandt habe, und wies die Klage ab.

17      Am 8. Januar 2007 erhob TP Kassationsbeschwerde beim Naczelny Sąd Administracyjny (Hauptverwaltungsgericht), der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1.       Erlaubt das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten die Einführung eines Verbots für alle Unternehmen, die Telekommunikationsdienste erbringen, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten vom Erwerb eines weiteren Dienstes abhängig zu machen (gekoppelter Verkauf); insbesondere: Geht eine derartige Maßnahme nicht über dasjenige hinaus, was zur Erreichung der Ziele der Richtlinien des Telekommunikationspakets (Zugangsrichtlinie, Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste [Genehmigungsrichtlinie] [ABl. L 108, S. 21], Rahmenrichtlinie und Universaldienstrichtlinie) erforderlich ist?

2.       Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die nationale Regulierungsbehörde im Licht des Gemeinschaftsrechts dafür zuständig, die Beachtung des in Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Verbots zu überwachen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

18      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinien des gemeinsamen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt.

19      Nach der Vorlageentscheidung ist Grund für den Ausgangsrechtsstreit die von TP geäußerte Auffassung, dass Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes insbesondere mit den Art. 15 und 16 der Rahmenrichtlinie sowie den Art. 10 und 17 der Universaldienstrichtlinie unvereinbar sei. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass die genannten Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstünden, wonach Unternehmen ohne Beurteilung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und unabhängig von ihrer Marktstellung die Kopplung ihrer Dienstleistungen untersagt sei.

20      Um die vorgelegte Frage beantworten zu können, sind folglich die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie auszulegen.

21      Mit der Rahmenrichtlinie soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze sowie zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste vorgegeben werden. Diese Richtlinie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die unionsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten. Die Rahmenrichtlinie überträgt den nationalen Regulierungsbehörden somit spezifische Aufgaben zur Regulierung der Märkte für elektronische Kommunikation.

22      Nach Art. 15 der Rahmenrichtlinie, insbesondere Abs. 3, haben die nationalen Regulierungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission die relevanten Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation festzulegen. Nach Art. 16 dieser Richtlinie führen die nationalen Regulierungsbehörden eine Analyse der so festgelegten Märkte durch und beurteilen, ob auf ihnen wirksamer Wettbewerb herrscht. Ist dies bei einem Markt nicht der Fall, erlegt die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt Vorabverpflichtungen auf.

23      Die Universaldienstrichtlinie wiederum betrifft nach ihrem Art. 1 Abs. 1 innerhalb des Rahmens der Rahmenrichtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für Endnutzer. Sie zielt ab auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit unionsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Die Universaldienstrichtlinie begründet die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen.

24      Nach Art. 10 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Unternehmen bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in den Art. 4, 5, 6 und 7 sowie in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.

25      Art. 17 der Universaldienstrichtlinie betrifft die Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer. Nach seinem Abs. 1 erlegt die nationale Regulierungsbehörde den Unternehmen, die auf dem Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, geeignete regulatorische Verpflichtungen auf, wenn sie aufgrund der Marktanalyse feststellt, dass auf diesem Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, und wenn sie zu der Schlussfolgerung kommt, dass die Verpflichtungen nach der Zugangsrichtlinie oder nach Art. 19 der Universaldienstrichtlinie nicht zur Erreichung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie vorgegebenen Ziele führen würden.

26      Art. 17 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie bestimmt in diesem Zusammenhang u. a., dass zu den nach Abs. 1 dieses Artikels auferlegten Verpflichtungen auch die Anforderung gehören kann, dass die Unternehmen Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Nach dieser Bestimmung dürfen also die nationalen Regulierungsbehörden, wenn sie festgestellt haben, dass auf einem Markt kein Wettbewerb herrscht, den Unternehmen, die über eine beträchtliche Marktmacht auf diesem Markt verfügen, die regulatorische Verpflichtung auferlegen, ihre Dienstleistungen nicht ungerechtfertigt zu koppeln.

27      Zu prüfen ist folglich, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche in die Befugnisse eingreift, die der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde nach den oben angeführten Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie zustehen.

28      Hierzu ist erstens festzustellen, dass eine solche Regelung, die allgemein und unterschiedslos gekoppelte Verkäufe untersagt, nicht in die Befugnis der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde eingreift, gemäß den Art. 15 und 16 der Rahmenrichtlinie die verschiedenen Märkte für elektronische Kommunikation festzulegen und zu analysieren. Ebenso wenig greift sie in die Befugnis der nationalen Regulierungsbehörde ein, nach Durchführung einer Marktanalyse den Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht auf diesem Markt verfügen, gemäß Art. 16 der Rahmenrichtlinie und Art. 17 der Universaldienstrichtlinie regulatorische Vorabverpflichtungen aufzuerlegen.

29      Zweitens wird, wie auch der Präsident des UKE und die polnische Regierung vorgetragen haben, mit dem Verbot nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes ein besserer Schutz der Verbraucher in ihren Beziehungen zu den Betreibern von Telekommunikationsdiensten bezweckt. Zwar sind die nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Rahmenrichtlinie verpflichtet, die Interessen der Bürger der Union zu fördern, indem sie einen weitgehenden Verbraucherschutz gewährleisten, doch sehen die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vor. Art. 20 der Universaldienstrichtlinie, der die Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern von elektronischen Kommunikationsdiensten betrifft, sieht nämlich vor, dass er unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union und der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften gilt.

30      Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach es Unternehmen zum Schutz der Endnutzer untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht nach der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie verboten sein kann.

31      Hinsichtlich der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen mit den Verbraucherschutzvorschriften der Union ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet (Urteil vom 23. April 2009, VTB‑VAB und Galatea, C‑261/07 und C‑299/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 68).

32      Vorliegend ist klarzustellen, dass die Richtlinie 2005/29 angesichts der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Entscheidungen vor dem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung erlassen wurden, erst seit diesem Zeitpunkt, also dem 12. Dezember 2007, auf den Ausgangsfall anwendbar ist.

33      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, wonach untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht entgegenstehen. Die Richtlinie 2005/29 ist allerdings dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.

 Zur zweiten Frage

34      Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

35      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus den Gründen

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinien 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 der Ustawa - Prawo telekomunikacyjne (Telekommunikationsgesetz) vom 16. Juli 2004 in der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung, wonach untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht entgegenstehen.

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist allerdings dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.

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