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Wirtschaftsrecht
17.09.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Zum Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.5.2010 - I-24 U 160/09

Aus den Gründen

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

1.         Die Berufung der Klägerin ist voraussichtlich nicht bereits als unzulässig zu verwerfen.

a) Die Klägerin dürfte zumindest als Restgesellschaft für dieses Verfahren parteifähig sein, obwohl sie nach englischem Recht nicht mehr existent ist. Die Klägerin hat ihre von dem Beklagten bestrittene Rechts- und Parteifähigkeit darzulegen und zu beweisen (KG Berlin ZIP 2010, 204). Ausweislich der von dem Klägervertreter vorgelegten Unterlagen ist die Klägerin am 11. August 2009 aufgelöst worden und damit nicht mehr rechtlich existent. Denn nach dem Auszug aus dem Register des Companies House ist ihr Status seit diesem Zeitpunkt als "dissolved" zu betrachten.

Englisches Recht ist maßgeblich für die Frage, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft rechts- und parteifähig ist (EuGH NJW 1999, 2027 - Centros; NJW 2002, 3614, 3617 - Überseering; Palandt/Thorn, 69. Aufl. 2010, Anh. zu Art. 12 EGBGB, Rn. 6, 11, 17). Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaates erloschen, so ist dieser Status überall in der Europäischen Union verbindlich (LG Duisburg, ZIP 2007, 925). Dies gilt auch dann, wenn es sich lediglich um eine Scheinauslandsgesellschaft handelt, die zwar ihren Gründungssitz in einem Mitgliedsstaat hat, allerdings tatsächlich nur in einem anderen Mitgliedsstaat wirtschaftlich tätig ist (EuGH NJW 2003, 3331 Rn. 139- Inspire Art; BGH NJW 2005, 1648).

Das britische Gesellschaftsrecht sieht vor, dass die Registerbehörde eine Private Limited Company im Register löschen kann, wenn diese nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Anlass zur Einleitung eines Löschungsverfahrens besteht beispielsweise dann, wenn wie hier die annual returns nicht mehr vorgelegt werden. Ausweislich des Registerauszuges hat die Klägerin ihren letzten Bericht am 6. Juli 2007 vorgelegt ( "last return made 06/07/2007"). Weist die Gesellschaft nach entsprechender Aufforderung über einen Zeitraum von sechs Monaten keine Geschäftstätigkeit nach, wird ihr Name im Register gelöscht und die Löschung im Amtsblatt bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung ist die Gesellschaft gemäß sec. 652 V Companies Act 1985 erloschen (LG Duisburg aaO). Ihr englisches Restvermögen fällt insoweit der britischen Krone an ( KG Berlin aaO). Der entsprechende Auflösungsvermerk "dissolved" ist in den Internet-Veröffentlichungen des Companies House enthalten. Er befindet sich auf den von dem Klägervertreter vorgelegten Unterlagen. Nach allem ist die Klägerin grundsätzlich nicht mehr aktiv und passiv parteifähig.

Jedoch dürften im vorliegenden Fall die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur "Rest- und Spaltgesellschaft" auf die ansonsten nach englischem Recht zu behandelnde Limited Anwendung finden (vgl. BGHZ 25, 134; 56, 66; KG Berlin aaO; Borges IPRax 2005, 134; Happ/Holler DSTR 2004, 730; Schulz NZG 2005, 415; Süß DNotZ 2005, 180; einschränkend LG Duisburg aaO; AG Duisburg NZG 2003, 1167). Nach den Grundsätzen der Restgesellschaft ist vom Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft, die nach ihrem Personalstatut die Rechtsfähigkeit bereits verloren hat, als "Restgesellschaft" so lange auszugehen, wie die Liquidation inländischen Vermögens noch nicht beendet ist (KG Berlin aaO; OLG Nürnberg NZG 2008, 76; Palandt/Thorn aaO, Rn. 17). Diese Grundsätze des Bundesgerichtshofes sind im deutschen internationalen Gesellschaftrecht bereits seit langem verallgemeinert worden ( OLG Stuttgart NJW 1974, 1627, 1628; Borges IPRax 2005, 135, 137 m.w.N.). Sie entstammen zwar einer Zeit, als die Sitztheorie noch als maßgeblich betrachtet wurde. Mit den Vorgaben des EuGH setzten sie sich jedoch nicht in Widerspruch, da die vom EuGH in den Vordergrund gestellte Niederlassungsfreiheit nach Löschung einer Gesellschaft im Gründungsstaat keinen Verweis mehr auf das Gründungsrecht erfordert (vgl. Borges IPRax 2005, 134, 138). Durch diese Konstruktion wird auch der Schutz der Gläubiger der gelöschten limited bewirkt, da ihnen insoweit der Zugriff auf das inländische Restvermögen einer gelöschten limited ermöglicht wird (OLG Nürnberg NZG 2008, 76). Dieses Argument wird auch vom Bundesgerichtshof bei der Rechtsfigur der "Restgesellschaft" in den Vordergrund gestellt (BGH NJW 1961, 22/23).

Voraussetzung für die Annahme einer Restgesellschaft ist danach, dass die Klägerin noch Restvermögen in Deutschland besitzt, welches ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann und "herrenlos" bliebe. Derzeit können dafür nur die rechtskräftig zuerkannten und die behaupteten Forderungen aus dem Service-Vertrag herangezogen werden. Weitere Anhaltspunkte für inländisches Vermögen hat die Klägerin nicht vorgetragen.

b) Die zunächst fehlende Vollmacht des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin hat auf die Zulässigkeit der Berufung keinen Einfluss, wenn das Vorliegen einer Restgesellschaft unterstellt wird. Denn die Vollmacht ist rechtzeitig nachgereicht worden. Die Genehmigung hat den anfänglichen Verfahrensmangel mit rückwirkender Kraft geheilt (vgl. OLG Celle OLGR 2005, 64).

2. Bejaht man hiernach das Fortbestehen der Klägerin als Restgesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit, ist die Berufung gleichwohl gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Denn die gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

a) Der Klägerin stehen die mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche aus dem Servicevertrag nicht zu. Ihre Ansprüche sind bereits nicht fällig. Der Beklagte war nicht einmal - wie vom Landgericht angenommen - auf die Einrede aus § 320 BGB zu verweisen. Denn vorleistungspflichtig war gerade die Klägerin. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche sind nicht fällig, da sie ihrer Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist (BGHZ 61, 44; Palandt/Grüneberg aaO, § 322 Rn. 5). Die Vorleistungspflicht der Klägerin ergibt sich mangels entsprechender vertraglicher Regelung aus § 614 BGB. Danach ist die Vergütung grundsätzlich erst nach Leistung der Dienste zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist. Dem steht auch nicht die Vereinbarung entgegen, der Gesamtbetrag dürfe monatlich bis auf Widerruf von dem Konto des Beklagten abgebucht werden. Denn durch diese Formulierung ändert sich an der grundsätzlichen Vorleistungspflicht der Klägerin nichts. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da eine Vorleistungspflicht des Beklagten in keinem Fall anzunehmen wäre, so dass ihm - wie vom Landgericht angenommen - jedenfalls die Einrede aus § 320 BGB verbliebe.

Die Klägerin trägt weder vor dem Landgericht noch in der Berufungsinstanz substantiiert vor, dass sie die nach dem Servicevertrag geschuldeten Leistungen überhaupt, und insbesondere im Zeitraum März 2008 bis Februar 2009 erbracht habe. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Ihr Vortrag, sie sei zur Erbringung der Dienste bereit und in der Lage gewesen, der Beklagte habe die Dienste aber nicht abgerufen, reicht dafür nicht aus. Denn sie trägt nicht einmal vor, dass sie dem Beklagten ihre Dienste wörtlich oder tatsächlich angeboten habe (vgl. Palandt/Grüneberg aaO). Da die Klägerin im Übrigen nach den obigen Ausführungen nicht mehr existent ist, kann ihr Anspruch nicht mehr fällig werden. Die Berufung ist bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.

b) Darüber hinaus ist der Vertrag vom 1. Juli 2006 durch die Kündigung vom 29. Februar 2008 beendet worden. Es ist unerheblich, dass die Kündigung nicht an die Klägerin adressiert war, da ihr gesetzlicher Vertreter, Herr B., unstreitig von der Kündigung Kenntnis genommen hat. Seine Kenntnis ist der Klägerin zuzurechnen, §§ 166 Abs. 1, 164 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 BGB. Denn es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich gegenüber dem Vertretenen erfolgt oder ob wie hier die Umstände ergeben, dass sie dem Vertretenen gegenüber abgegeben werden soll. Dementsprechend ist gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des Vertreters abzustellen. Auf den Rechtsgedanken der "falsa demonstratio non nocet" kommt es nicht an.

c) Die Kündigung entfaltete auch wie vom Landgericht angenommen bereits zum 04. März 2008 Wirkung. Dies ergibt sich aus der Anlage zum Servicevertrag vom 03. Juli 2006, deren Wirksamkeit sich die Klägerin hilfsweise zu eigen macht. Diese Urkunde hat darüber hinaus die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (vgl. BGH NJW 2002, 3164). Die Klägerin hat nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht substantiiert behauptet, dass die Urkunde nicht echt sei. Insbesondere behauptet sie nicht ausdrücklich. dass die Unterschrift ihres Vertreters gefälscht worden sei. Vielmehr führt sie lediglich pauschal aus, sowohl der von dem Beklagten vorgelegte Servicevertrag, der mit ihrer Version hinsichtlich des Regelungsgehaltes zumindest inhaltsgleich ist, als auch die Anlage zum Servicevertrag stammten nicht von der Klägerin. Diese Urkunden seien nachträglich erstellt worden und befänden sich nicht in den Unterlagen der Klägerin. Dies ergäbe sich aus dem Druckbild und einem fehlenden Punkt hinter der Abkürzung "ltd". Dieser Vortrag reicht jedoch für ein substantiiertes Bestreiten der Echtheit des von dem Beklagten vorgelegten Servicevertrages nebst Anlage nicht aus.

II. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gem. GKG-KV 1222 Satz 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg MDR 2009, 1363). Er regt insoweit zur Kostenersparnis an, die Berufung zurückzunehmen.

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