BGH: Zum Feststellungsantrag des Darlehensnehmers bei Widerruf
BGH, Urteil vom 29.4.2025 – XI ZR 140/23
ECLI:DE:BGH:2025:290425UXIZR140.23.0
Volltext: BB-Online BBL2025-12178-4
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Amtlicher Leitsatz
Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 19. September 2023 - XI ZR 58/23, WM 2023, 1955).
ZPO § 256
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Die Kläger erwarben im Oktober 2019 einen Gebrauchtwagen BMW 118d zum Kaufpreis von 26.649 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 4.000 € hinausgehenden Kaufpreises sowie der Prämien für eine Ratenschutzversicherung Tod und AU (Arbeitsunfähigkeit) in Höhe von 1.195,36 € und für eine Shortfall GAP Versicherung in Höhe von 594,93 € schlossen die Parteien mit Datum vom 9. Oktober 2019 einen Darlehensvertrag über 24.439,29 €. Das mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 59 Monatsraten zu je 269,30 € und einer Schlussrate von 11.200 € zurückgezahlt werden.
Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 5 unter der Überschrift "Warnhinweis bei ausbleibenden Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen:
"Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr […] berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben."
Auf Seite 5 des Darlehensvertrags heißt es ferner unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung":
"Der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer hat das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Bank steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung gemäß Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu."
Ziffer 4.3 der auf Seite 15 und 16 des Darlehensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen lautet unter der Überschrift "Vorfälligkeitsentschädigung" wie folgt:
"Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß Ziff. 4.1 kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt pauschal EUR 75, wird jedoch auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
- 1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,
- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
Dem Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer steht es frei, nachzuweisen, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist."
Unter der Überschrift "Ombudsmannverfahren" enthält Seite 5 des Darlehensvertrags folgende Angabe:
"Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) an den Ombudsmann der privaten Banken, Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach , B. , Fax: , E-Mail: , zu richten."
Auf Seite 8 des Darlehensvertrags informierte die Beklagte die Kläger über deren Widerrufsrecht.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 und 17. Februar 2022 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.
Die Kläger halten die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung für fehlerhaft. Mit ihrer Klage haben die Kläger erstinstanzlich (1.) die Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag infolge der Widerrufserklärungen vom 9. Februar 2022 und 17. Februar 2022 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulden würden, (2.) die Zahlung von 12.348,30 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs und (3.) die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten hat es antragsgemäß (1.) festgestellt, dass die Kläger verpflichtet seien, jeden über den bereits bezifferten Wertverlust hinausgehenden Wertverlust sowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig gewesen sei, zu ersetzen, sowie (2.) die Kläger zur Herausgabe des Fahrzeugs einschließlich Fahrzeugschlüssel, Zulassungsbescheinigung Teil I und Bord-/Wartungshandbuch an die Beklagte verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie jeweils an ihren erstinstanzlichen Anträgen festgehalten haben, wobei die Kläger den Klageantrag zu 2 auf Zahlung von 15.041,30 € erweitert haben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von 954,76 € nebst Zinsen nach Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und den Ausspruch zur Hilfswiderklage aufrechterhalten. Die weitergehenden Berufungen hat es zurückgewiesen.
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in vollem Umfang weiter, während die Beklagte mit der Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung begehrt.
Aus den Gründen
11 Die Revision der Kläger ist unbegründet. Dagegen hat die Anschlussrevision der Beklagten Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur vollständigen Abweisung der Klage.
12 I. Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in WM 2023, 1871 veröffentlichte Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
13 Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärungen nicht abgelaufen gewesen, da die Widerrufsinformation wegen der in ihr enthaltenen Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" fehlerhaft sei und der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung enthalten habe.
14 Der Feststellungsantrag zu 1 sei teils unbegründet und teils unzulässig. Hinsichtlich des Zinsanspruchs erhalte § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden insgesamt für § 357a BGB: aF) den ansonsten widerrufenen Darlehensvertrag in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des "vereinbarten Sollzinses" partiell aufrecht, weshalb die primäre Leistungspflicht der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund der erklärten Widerrufe nicht erloschen sei. Soweit sich die beantragte Feststellung auf die Pflicht der Kläger zur Erbringung von Tilgungsleistungen beziehe, fehle ihnen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die isolierte Klärung der Frage, ob die Kläger zur Rückzahlung der noch offenen Valuta aufgrund Darlehensvertrags gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet seien, führe keinerlei Rechtssicherheit herbei, da die Kläger dadurch nicht vor einem Folgeverfahren sicher wären, in dem die Beklagte die Zahlung der Restvaluta auf gesetzlicher Grundlage gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 357a Abs. 1 BGB aF geltend mache. Im Übrigen stehe den Klägern lediglich ein Anspruch auf Erstattung der anteilig auf den Zeitraum nach dem Widerruf entfallenden Versicherungsprämien in Höhe von 954,76 € zu.
15 II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
16 A. Revision der Kläger
17 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag teilweise für unzulässig gehalten.
18 a) Der Feststellungsantrag der Kläger, den der Senat als Prozesserklärung selbst auslegen kann, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13 und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 19. September 2023 - XI ZR 58/23, WM 2023, 1955 Rn. 15). Die Auslegung des Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag der Kläger dagegen dahin zu verstehen, sie leugneten nicht (nur) Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern einen Anspruch der Beklagten aus dem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF, fehlte insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2017 aaO mwN; Senatsbeschluss vom 19. September 2023 aaO). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2023 aaO).
19 b) Unrichtig ist des Weiteren auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung eines Feststellungsinteresses, der (wirksame) Widerruf der Kläger löse deren Rückzahlungspflicht des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehens aus, wobei an die Stelle der im Vertrag vorgesehenen ratenweisen Rückzahlungspflicht die sofortige Rückzahlungspflicht wegen des noch nicht zurückgeführten Teils des Darlehens trete. Dies trifft nicht zu.
20 Bei Widerruf des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags (§ 358 Abs. 2 BGB) tritt gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rückgewähr der empfangenen Leistungen der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Verkäufers ein, wenn - wie hier - das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Aufgrund dessen hat der Darlehensnehmer gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB die finanzierte Ware an den Darlehensgeber herauszugeben und ihm nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware - hier des Kfz - zu leisten. Dagegen schuldet er nicht die Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta.
21 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug sowie mit Beitritten zu Ratenschutz- und GAP-Versicherungen verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zwar noch zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Oktober 2019 der Fall, so dass die Widerrufserklärungen vom 9. Februar 2022 und 17. Februar 2022 verspätet waren. Aufgrund dessen hätte der Klage nicht - auch nicht teilweise - stattgegeben werden dürfen.
22 a) Das Berufungsgericht hat - was auch die Anschlussrevision der Beklagten zu Recht beanstandet - rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte habe ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies trifft nicht zu.
23 aa) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und den Klägern zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen werden sie auf Seite 8 deutlich auf das ihnen nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format, Schriftgröße und direkter Anrede des Darlehensnehmers sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB und erster Sternchenhinweis zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Fahrzeugkaufvertrag und den Beitritten zu den Ratenschutz- und GAP-Versicherungen um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angegeben.
24 bb) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen.
25 b) Rechtsfehlerhaft ist auch - was die Anschlussrevision der Beklagten ebenfalls zu Recht beanstandet - die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil die Beklagte ihrer aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierenden Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dies ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, stellt aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
26 c) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.
27 Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).
28 Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe auf Seite 5 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Textform einzureichen ist, und hierfür sowohl die Postadresse der Schlichtungsstelle als auch deren Fax-Nummer und E-Mail-Adresse mitgeteilt. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47).
29 d) Schließlich machen die Kläger ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß seien. Nach den Maßgaben der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38) erfüllen die von der Beklagten in Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen erteilten Angaben die genannten Anforderungen, weil sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar vor Augen führen, welchen Betrag er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2024 - XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 41 ff. mwN).
30 B. Anschlussrevision der Beklagten
31 Die Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg. Da die Kläger - wie dargelegt - den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen haben, stehen ihnen gegen die Beklagte die von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
32 III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Anschlussrevision der Beklagten aufzuheben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage insgesamt erfolglos bleibt, ist die Hilfswiderklage der Beklagten gegenstandslos und der darauf bezogene Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - XI ZR 85/22, WM 2025, 197 Rn. 40 mwN).