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Wirtschaftsrecht
15.09.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Zum Fernbleiben einer Partei bei Anordnung des persönlichen Erscheinens

BGH, Beschluss vom 22.6.2011 - I ZB 77/10

leitsätze

a) Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erschei-nen im Termin nach § 141 ZPO angeordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung.

b) Da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldig-te Ausbleiben einer Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1, § 381 ZPO aus, falls eine gütliche Beilegung der Ausei-nandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweis-aufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.

ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1

aus den gründen

1          I. Die klagende Transportversicherung hat das beklagte Speditionsunter-nehmen aus übergegangenem Recht wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat mit Verfügung vom 8. September 2008 Termin zur mündli-chen Verhandlung bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet. Die Kläge-rin hat sich in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2009 durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Terminsvertreter der Beklagten hat eine "Prozessvollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO" vorgelegt, die sich nach ihrem Wortlaut auf alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshand-lungen, insbesondere auch den Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs, bezogen hat.

2          Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2009 gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegen beide Parteien ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 300 € festgesetzt. In der Sache hat das Landgericht einen weiteren Haupttermin auf den 8. Juni 2009 anberaumt. Zu diesem Termin hat es erneut das persönli-che Erscheinen der Parteien angeordnet und gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vorsorglich die Ladung von zwei Zeugen verfügt. Des Weiteren hat das Landge-richt den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, zu den im Termin am 19. Januar 2009 erörterten Fragen binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. In der mündli-chen Verhandlung am 8. Juni 2009 sind die vorsorglich geladenen Zeugen ver-nommen worden. Mit Urteil vom selben Tag hat das Landgericht der Klage teil-weise stattgegeben.

3          Gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 19. Januar 2009 haben beide Parteien Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat.

4            Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Kläge-rin und der Beklagten.

5          II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerden sind begründet. Die Ordnungsgeldbeschlüsse des Landgerichts entsprechen nicht den gesetzli-chen Anforderungen.

6          1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungs-gelds gegen die Klägerin und die Beklagte erfüllt seien. Dazu hat es ausgeführt:

7          Die Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin und des gesetzlichen Vertreters der Beklagten hätten vorgelegen. Der Umstand, dass der Name und die Funktion derjenigen Person, deren Erscheinen angeordnet worden sei, in der Termins-verfügung keine Erwähnung gefunden hätten, stehe dem nicht entgegen, weil die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person regel-mäßig dahingehend zu verstehen sei, dass ihr gesetzlicher Vertreter erscheinen und angehört werden solle.

8          Es könne davon ausgegangen werden, dass die Ladungen den gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erforderlichen Hinweis auf die Folgen des Ausblei-bens enthalten hätten. Für die Klägerin sei im Termin am 19. Januar 2009 kein gesetzlicher Vertreter erschienen. Der für sie auftretende Terminsvertreter sei nicht ausreichend im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO "zur Abgabe der ge-botenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt" gewesen, da eine dem Terminsvertreter erteilte allgemeine Prozessvollmacht dafür nicht ausreiche. Die Beklagte habe zum Termin am 19. Januar 2009 ebenfalls keinen Vertreter entsandt, der "zur Aufklärung des Tatbestands" in der Lage gewesen sei. Ihr Terminsvertreter sei mit dem Sachverhalt nicht vertraut und deshalb nicht imstande gewesen, ergänzende Fragen des Gerichts in hin-reichendem Maße zu beantworten. Anhaltspunkte für die Annahme, das Land-gericht habe das ihm bei der Festsetzung des Ordnungsgelds eingeräumte Er-messen fehlerhaft ausgeübt, lägen nicht vor.

9          2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10        a) Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die formellen Voraussetzun-gen für die Festsetzung eines Ordnungsgelds im Streitfall gewahrt sind.

11        aa) Das Landgericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin und der Beklagten mit Terminsverfügung vom 8. September 2008 angeordnet. Die La-dung ist mit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom 8. September 2008 zeigt. Das war gemäß § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausrei-chend.

12        Aus den Gerichtsakten kann jedoch nicht festgestellt werden, dass für die Parteien - wie erforderlich - ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. § 170 Abs. 1 und 2 ZPO) geladen worden sind, weil ein Doppel des Schreibens nicht zu den Akten gelangt und dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen ist, mit welchem Vor-druck die Ladungen erfolgt sind. Die Parteien haben zwar ihrerseits das La-dungsschreiben nicht vorgelegt. Dies gereicht ihnen aber nicht zum Nachteil, weil ihnen die ordnungsgemäße Ladung eines gesetzlichen Vertreters als Vor-aussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 VI ZB 4/07, NJWRR 2007, 1364 Rn. 10). Feststellungen zur Ladung der Parteien hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Gegen eine ordnungsgemäße Ladung sprechen auch die Zustellungen der Ordnungsgeld-beschlüsse, die ebenfalls nicht an die gesetzlichen Vertreter der Klägerin und der Beklagten vorgenommen worden sind.

13        bb) Die Rechtsbeschwerden rügen zudem mit Recht, dass nicht ersicht-lich ist, dass die Parteien unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens gela-den worden sind (§ 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die gegenteilige Annahme des Beschwerdegerichts entbehrt einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

14        b) Eine Aufhebung des Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sa-che an das Beschwerdegericht zur weiteren Aufklärung sind nicht erforderlich. Auch wenn die Ladung der Parteien ordnungsgemäß erfolgt wäre, könnten die Ordnungsmittelbeschlüsse nicht aufrechterhalten werden.

15        3. Die Festsetzung der Ordnungsgelder durch das Landgericht ist entge-gen der Auffassung des Beschwerdegerichts ermessensfehlerhaft.

16        a) Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungsgelds, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß ge-ladene Partei im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 141 Rn. 28; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 141 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 68; aA OLG München, MDR 1992, 513). Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, NJW 2008, 252 Rn. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 141 Rn. 6; aA Zöller/Greger aaO § 141 Rn. 12).

17        Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei und die Ver-hängung eines Ordnungsgeldes stehen im Ermessen des Gerichts. Sie sind daher nur nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zulässig. Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgelds darf zudem nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 17 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 1649, 1650; Mu-sielak/Stadler aaO § 141 Rn. 16; Zöller/Greger aaO § 141 Rn. 3, 19).

18        b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Abwägung durch das Land-gericht kann den angefochtenen Beschlüssen nicht entnommen werden.

19        Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Ordnungsgelder nicht be-rücksichtigt, dass das Nichterscheinen der Parteien im Verhandlungstermin am 19. Januar 2009 nicht zu einer Erschwerung oder Verzögerung der Sachver-haltsaufklärung und auch nicht zu einer späteren umfassenden Erledigung des Rechtsstreits geführt hat. Der Rechtsstreit ist erst nach Vernehmung von zwei Zeugen im Verhandlungstermin am 8. Juni 2009 entscheidungsreif gewesen. Beide vernommenen Zeugen waren im Termin am 19. Januar 2009 nicht anwe-send. Eine Erledigung des Rechtsstreits ohne Beweisaufnahme hätte nur durch Abschluss eines Vergleichs erreicht werden können. Hierzu waren beide Par-teien indes nicht bereit. Die mangelnde Vergleichsbereitschaft konnte dem Ge-richt zwar erst nach einer telefonischen Rückfrage der im Termin anwesenden Parteivertreter mitgeteilt werden. Die Rechtsbeschwerden weisen jedoch unwi-derlegbar darauf hin, dass das Ergebnis auch bei einer persönlichen Anwesen-heit der Parteien im Termin nicht anders ausgefallen wäre. Eine gütliche Beile-gung der Auseinandersetzung kam nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der vorgerichtlichen Korrespondenz von vornherein nicht in Betracht. Unter diesen Umständen war die Anberaumung eines weiteren Ter-mins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme - wie nachfolgend auch geschehen - für die Erledigung des Rechtsstreits in erster Instanz uner-lässlich. Zu den im Termin am 19. Januar 2009 offengebliebenen Fragen des Gerichts haben die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 und die Be-klagte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2009 rechtzeitig vor dem Termin am 8. Juni 2009 Stellung genommen. Der ergänzende Vortrag der Parteien hat dem Landgericht ersichtlich auch ausgereicht, da eine weitere Erörterung des Sach- und Streitstands vor Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr stattgefunden hat.

20        Die Festsetzung der Ordnungsgelder kann im Streitfall auch nicht darauf gestützt werden, dass das Landgericht gemäß § 278 Abs. 3 Satz 1 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien auch zu einer Güteverhandlung angeord-net hatte mit dem Ziel, den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden. Die Partei braucht zu diesem Termin nicht persönlich zu erschei-nen. Nach § 278 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, der zur Abgabe der ge-botenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Nach dem Vortrag der Klägerin war dem für sie im Termin am 19. Januar 2009 auftretenden Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO übersandt worden, die der Terminsvertreter dem Gericht aus der Klägerin nicht bekannten Gründen allerdings nicht vorgelegt hat. Das braucht sich die Klägerin jedoch nicht als etwaiges Verschulden zurechnen zu lassen, da die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen von § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. OLG Bamberg, MDR 1982, 585, 586; OLG Celle, NdsRpfl. 1988, 164, 165; OLG Schleswig, OLGRep. 2003, 259; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 12; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 52; Wieczorek/Schütze/Smid aaO § 141 Rn. 67; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 141 Rn. 6; HkZPO/Wöstmann aaO § 141 Rn. 6; aA OLG Köln, NJW 1978, 2515, 2516; OLG Stuttgart, JZ 1978, 689, 690; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl, § 141 Rn. 40). Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, im Fall ihres Ausbleibens ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen einen nicht erschienenen Zeugen setzt dessen ungenügende oder nicht rechtzeitige Entschuldigung voraus und erfordert in diesem Zusammenhang ein eigenes Verschulden des Zeugen (§ 381 ZPO). Die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO oder die Zurechnung des Verschuldens Dritter aufgrund anderer Bestimmungen sehen die Vorschriften über die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen Zeugen nicht vor. Entsprechendes hat deshalb auch für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1, § 381 ZPO gegen die nicht erschie-nene Partei zu gelten. Die Klägerin konnte berechtigterweise davon ausgehen, im Güteund Verhandlungstermin am 19. Januar 2009 ordnungsgemäß vertre-ten zu sein. Gleiches gilt für die Beklagte, da deren Terminsvertreterin wie im Sitzungsprotokoll ausdrücklich vermerkt ist eine Vollmacht gemäß § 141 ZPO vorweisen konnte.

21        Da somit das Ausbleiben der Parteien im Termin am 19. Januar 2009 weder zu einer Erschwerung und erheblichen Verzögerung der Sachver-haltsaufklärung noch zu einer späteren umfassenden Erledigung des Rechts-streits geführt hat und davon auszugehen ist, dass die Parteien zu diesem Ter-min Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsandt haben, können die Ordnungsgeldbeschlüsse des Landgerichts keinen Bestand haben.

22        4. Danach ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts auf-zuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), sind auch die Beschlüsse über die Festsetzung der Ordnungsgelder auf-zuheben.

23        5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgelds ist nicht kontradiktorisch ausgestal-tet. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolg-reichen Beschwerde der Partei (Auslagen) allerdings nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG Hamm, MDR 1980, 322; OLG Bamberg, MDR 1982, 585; Stein/Jonas/Leipold aaO § 141 Rn. 58; MünchKomm.ZPO/Damrau aaO § 380 Rn. 13; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 380 Rn. 12), da diese nicht am Rechtsstreit beteiligt ist. Die Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kosten-pflichtigen Partei (§ 91 ZPO; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 23; BAG, NJW 2008, 252 Rn. 9; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 380 Rn. 10). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 1812, 1826).

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