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Wirtschaftsrecht
01.09.2011
Wirtschaftsrecht
OLG München: Zum Erlöschen einer Prokura

OLG München, Beschluss vom 9.8.2011 - 31 Wx 314/11

aus den gründen

Die Auflösung der Kommanditgesellschaft führt nicht zum Erlöschen der bestehenden Prokura.

Das Registergericht konnte schon deshalb die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nicht davon abhängig machen, dass auch das Erlöschen der Prokura angemeldet wird.

Nach der überzeugenden einhelligen Meinung im Schrifttum bleibt bei der Auflösung einer Personengesellschaft eine bereits erteilte Prokura bestehen. Die Gesellschaft verfolgt mit der Auflösung zwar nicht mehr ihren ursprünglichen Zweck, sondern nurmehr das Ziel der Abwicklung. Das lässt aber ihre Rechtsnatur und ihren Status als Handelsgesellschaft unberührt. Zudem haben die Liquidatoren nicht nur die laufenden Geschäfte zu beenden, sondern können nach § 149 S. 1 HGB zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen (vgl. Staub/Joost HGB 5. Aufl. § 48 Rn. 12; Staub/Habersack § 149 Rn. 50; MünchKommHGB/Krebs 3. Aufl. § 48 Rn. 10; Ensthaler HGB § 48 Rn. 2; Koller/Roth/Morck HGB 7. Aufl. § 48 Rn. 2a; Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn/Weber HGB 2. Aufl. § 52 Rn. 19; Krafka/ Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rn. 393 im Gegensatz zur Vorauflage; widersprüchlich Baumbach/Hopt HGB 34. Aufl. § 52 Rn. 4 und § 48 Rn. 1 einerseits, § 150 Rn. 4 und § 154 Rn. 4 andererseits).

rechtskräftig

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