OLG Köln: Zum Einsichtnahmerecht eines Mitgesellschafters in Gesellschaftsunterlagen
OLG Köln , Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 18 U 38/11 (Vorinstanz: LG Köln vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 83 O 93/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Ein Klageantrag auf Rechnungslegung und Auskunfterteilung wird in aller Regel so auszulegen sein, dass Einsicht in die zum Zeitpunkt der Vollstreckung vorhandenen Unterlagen begehrt wird. 2. Klagt ein Gesellschafter auf künftige Einsichtgewährung in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft, so ist über ein zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Einsichtsrechts führendes Verweigerungsrecht grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: ZPO § 259; ZPO § 118 Abs. 1;
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