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Wirtschaftsrecht
19.01.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Köln: Zum Einsichtnahmerecht eines Mitgesellschafters in Gesellschaftsunterlagen

OLG Köln , Urteil  vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 18 U 38/11 (Vorinstanz: LG Köln vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 83 O 93/10; )
Redaktionelle Leitsätze: 1. Ein Klageantrag auf Rechnungslegung und Auskunfterteilung wird in aller Regel so auszulegen sein, dass Einsicht in die zum Zeitpunkt der Vollstreckung vorhandenen Unterlagen begehrt wird. 2. Klagt ein Gesellschafter auf künftige Einsichtgewährung in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft, so ist über ein zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Einsichtsrechts führendes Verweigerungsrecht grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden.
  Redaktionelle Normenkette: ZPO § 259; ZPO § 118 Abs. 1;
Gründe 
G r ü n d e  
I. 
Die Parteien sind - was der Kläger in Bezug auf den Beklagten zu 2) allerdings in anderem Zusammenhang bestreitet - Gesellschafter der F & Co. oHG. Dem Kläger ist durch Urteil des Senats vom 30.8.2007 (18 U 53/07) untersagt worden, als Geschäftsführer der Gesellschaft aufzutreten oder zu handeln. Zwischen den Parteien sind weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig. Hier streiten sie vor allem über die Modalitäten der Ausübung des dem Kläger zustehenden Einsichtsrechts in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft und der Tochtergesellschaft F1 GmbH.  
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein umfassender Einsichtsanspruch zustehe. In der Vergangenheit hätten die Beklagten sein Verlangen nach Einsichtnahme in konkret bezeichnete Geschäftsunterlagen vielfach nur verzögerlich und unvollständig erfüllt. 
Der Kläger hat beantragt, 
die Beklagten zu verurteilen, ihm Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der F & Co. oHG und der F1 GmbH zu gewähren. 
Die Beklagten haben beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Sie haben den Einsichtsanspruch des Klägers grundsätzlich anerkannt, die Klage aber für unbegründet gehalten. Soweit der Kläger in der Vergangenheit Unterlagen habe einsehen wollen, seien ihm diese bis zur Klagerhebung jeweils zur Verfügung gestellt worden. Verweigert worden sei lediglich zeitweise die Einsicht in die Unterlagen der F1 GmbH, weil die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger die gewonnenen Informationen zu kreditschädigenden Aussagen missbrauchen werde. Außerdem erhalte der Kläger keinen Einblick in die Abrechnungsunterlagen betreffend das Privatkonto des Beklagten zu 1), weil die Besorgnis bestehe, dass der Kläger hieraus gewonnene Informationen zur Diskreditierung des Beklagten zu 1) nutze. In den Stand des Privatkontos werde jedoch Einsicht gewährt. Die Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Leistung lägen gemäß § 259 ZPO nicht vor. Soweit der Kläger begehre, jederzeit im gesamten Unternehmen Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen nehmen zu können, gehe dies über sein Einsichtsrecht hinaus. Er müsse vielmehr die Geschäftsunterlagen, die er einsehen wolle, thematisch konkretisieren, so dass die Beklagten Gelegenheit hätten, die Zulässigkeit des Einsichtnahmebegehrens zu prüfen und die entsprechenden Unterlagen herauszusuchen. 
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in den Entscheidungsgründen aber ausgeführt, dass das Einsichtnahmerecht des Klägers bestimmten Beschränkungen unterliege, die es den Beklagten im Einzelfall gestatten könnten, die begehrte Einsichtnahme zu verweigern. 
Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten. Sie meinen in erster Linie, dass die Klage bereits unbegründet sei, weil alle Auskunftsverlangen des Klägers bis zur Klageerhebung erfüllt worden seien. Eine Klage auf zukünftige Leistung sei aber mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht zulässig. Hilfsweise meinen die Beklagten, dass jedenfalls die aus ihrer Sicht bestehenden Beschränkungen in den Tenor aufzunehmen seien. Mit Schriftsatz vom 3./9.11.2011 haben sie sich darüber hinaus auf ein Einsichtsverweigerungsrecht berufen und hierzu behauptet, dass der Kläger dem N magazin Informationen überlassen habe, aufgrund derer das N magazin am 00.00.0000 einen für die F & Co. oHG. kreditschädigenden Artikel veröffentlicht habe. 
Die Beklagten beantragen, 
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, 
hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern und unter Abweisung der Klage im Übrigen wie folgt neu zu fassen: 
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der F & Co. oHG und der F1 GmbH zu gewähren, jedoch nur mit folgender Maßgaben: 
a) Die Verurteilung erstreckt sich nicht auf die Kontoauszüge zu den Privatkonten der Beklagten bei der F & Co. oHG und die Belege zu diesen Privatkonten. 
b) Die Verurteilung betrifft nur solche Handelsbücher und Papiere, die sich am 16.11.2010 im Besitz der F & Co. oHG oder der F1 GmbH befanden. 
c) Die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht besteht für die Beklagten nur, soweit der Kläger den Beklagten zuvor die Handelsbücher oder Papiere der F & Co. oHG oder der F1 GmbH, deren Einsicht er wünscht, thematisch benannt hat. 
d) Die Einsicht ist in der Weise zu gewähren, dass die betreffenden Handelsbücher oder Papiere der F & Co. oHG oder der F1 GmbH dem Kläger nach vorheriger Terminabsprache in den Geschäftsräumen der F & Co. oHG bzw. der F1 GmbH vorzulegen sind. 
Der Kläger beantragt, 
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass er die einmalige Einsicht in sämtliche Unterlagen der F & Co. oHG begehrt, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung des Urteils im Besitz der F & Co. oHG sind. 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dem N magazin habe er keine Informationen überlassen, die zu dem Artikel vom 00.00.0000 geführt hätten. 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 
II. 
Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind unbegründet. 
1. Die Klage ist zulässig. 
a) Nach der auf den Senatsbeschluss vom 31.8.2011 mit Schriftsatz vom 6.9.2011 erfolgten Klarstellung begehrt der Kläger die einmalige Einsichtnahme in sämtliche Handelsbücher und Papiere der F & Co. oHG, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung des Urteils im Besitz der F & Co. oHG sind. Dies schließt die von dem Klageantrag umfasste F1 GmbH als Tochtergesellschaft ein und ist, insbesondere nach den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dahin auszulegen und zu verstehen, dass nicht der Zeitpunkt der ersten, sondern der letzten Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher bezeichnet ist. Dem Kläger kommt es auf eine einmalige umfassende Informationsmöglichkeit ohne sachliche oder zeitliche Beschränkung der einzusehenden Unterlagen an. Dies gilt lediglich insoweit nicht, als sein Prozessbevollmächtigter im Senatstermin erklärt hat, dass an der Einsicht in Unterlagen der dem 1.1.2008 vorangehenden Zeit kein Interesse bestehe. 
Die Klage ist damit auf eine einmalige künftige Leistung gerichtet. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass der Kläger unter dem 16.3.2011 einen Vollstreckungsantrag (gerichtet auf über bestimmte e-mail-Konten empfangene und versendete e-mails) gestellt hat. Die Vollstreckung ist nicht beendet. Vielmehr ist bisher noch keine auf eine Wegnahme (§ 883 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher gerichtete Handlung erfolgt. Außerdem könnte der Kläger den Vollstreckungsantrag jederzeit zurücknehmen. 
b) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Einsicht verlangende Gesellschafter allgemein auf künftige Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft klagen, die sodann mehrfach ausgeübt werden kann (Urteil vom 8.7.1957 - II ZR 54/56, iuris Rdn. 25, BGHZ 25, 115 ff.). Eine einmalige künftige Einsichtnahme, wie sie der Kläger begehrt, ist dem gegenüber ein zulässiges Minus. 
c) Die mit Schriftsatz vom 6.9.2011 erfolgte Klarstellung des Begehrens stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keine unzulässige Klageänderung dar. 
Anders als die Beklagten geltend gemacht haben, war der in der Klageschrift formulierte und inhaltlich begründete Klageantrag nicht dahin zu verstehen, dass der Kläger Einsicht in die zum Zeitpunkt der Klagerhebung oder der letzten mündlichen Verhandlung bei den Gesellschaften vorhandenen Unterlagen forderte. Wenn abweichende Anhaltspunkte fehlen, wird ein klageweise geltend gemachtes Einsichtsbegehren als auf künftige Einsicht gerichtet auszulegen sein. Insoweit kann nichts anderes gelten als für ein im Wege der Rechnungslegung zu erfüllendes Auskunftsbegehren, das regelmäßig eine künftige Rechnungslegung einschließt (BGH, Urteil vom 4.5.2004 - X ZR 234/02, iuris Rdn. 18 f., BGHZ 159, 66 ff.). Dem Gesellschafter wird es im Allgemeinen aufgrund von ihm für die Vergangenheit behaupteter Verletzungen seines Einsichtsrechts um dessen Sicherung für die Zukunft bis zu einem etwaigen Ausscheiden aus der Gesellschaft gehen. Es macht für ihn keinen Sinn, sein Einsichtsrecht gerichtlich immer nur bezogen auf einen in der (fernen) Vergangenheit liegenden Zeitpunkt durchsetzen zu können und wegen jeder (angeblichen) Verletzung seines Einsichtsrechts erneut Klage erheben zu müssen, weil der früher erlangte Titel das jeweils aktuelle Einsichtsbegehren nicht mehr umfasst. Im Streitfall lassen sich der Klageschrift keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Klageziel entnehmen. Vielmehr diente die Klage, wie es auf S. 14 der Klageschrift ausdrücklich heißt, der Durchsetzung eines umfassenden Einsichtsrechts. 
War die Klage ursprünglich allgemein auf (mehrfache) künftige Einsicht gerichtet, stellte die mit Schriftsatz vom 6.9.2011 erfolgte Klarstellung, dass eine einmalige Einsicht in die zum Zeitpunkt der Vollstreckung vorhandenen Unterlagen begehrt werde, eine Beschränkung der Klage dar, die gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen und zulässig ist. Wäre die mit Schriftsatz vom 6.9.2011 abgegebene Erklärung des Klägers als Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO zu behandeln, wäre diese im Übrigen zulässig. Sie wäre sachdienlich, weil sie einen Prozess über im Wesentlichen gleiche tatsächliche und rechtliche Fragen vermeiden würde. 
d) Die besonderen Voraussetzungen des § 259 ZPO für eine Klage auf künftige Leistung liegen vor. 
Eine Klage auf künftige Leistung kann gemäß § 259 ZPO dann erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. So liegt es hier. Die Beklagten haben zwar zunächst erklärt, dass sie das Einsichtsrecht des Klägers grundsätzlich anerkennen, haben dieses Anerkenntnis aber inhaltlich dadurch eingeschränkt, dass sie nur von einem beschränkt bestehenden Einsichtsrecht ausgegangen sind, wie sich insbesondere aus ihrem Hilfsantrag ergibt. Mit Schriftsatz vom 3./9.11.2011 haben die Beklagten sich alsdann mit der Begründung, dass der Kläger von seinem Einsichtsrecht zweckwidrig Gebrauch gemacht habe, darauf berufen, die Einsicht insgesamt verweigern zu dürfen. Der Kläger kann deshalb ohne Weiteres die Besorgnis haben, dass die Beklagten das von ihm uneingeschränkt in Anspruch genommene Einsichtsrecht nicht erfüllen werden. Die Frage, ob das Einsichtsrecht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Ergebnis uneingeschränkt besteht oder ob ein Verweigerungsrecht und/oder Einschränkungen sachlich begründet sind, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage. 
e) Der Zulässigkeit des mit Schriftsatz vom 6.9.2011 klargestellten Klageantrags steht schließlich keine Teilabweisung der Klage durch das Landgericht, die vom Kläger nicht im Wege der Berufung oder Anschlussberufung angegriffen worden wäre, entgegen. 
Das Landgericht hat dem Klageantrag im Tenor uneingeschränkt entsprochen. Den Entscheidungsgründen lässt sich keine Beschränkung, insbesondere keine Beschränkung des zugesprochenen Einsichtsrechts auf die im Zeitpunkt der Klageerhebung oder der letzten mündlichen Verhandlung vorhandenen Geschäftsunterlagen, entnehmen. Die Entscheidungsgründe können nicht in dieser Weise ausgelegt werden, weil sie insoweit widersprüchlich sind. Zwar heißt es einerseits, dass der Kläger keine im Sinne des § 259 ZPO zukünftigen Einsichtsrechte geltend mache (S. 5). Anderseits hat das Landgericht im Zusammenhang mit dem als unerheblich angesehenen Erfüllungseinwand der Beklagten ausgeführt, dass der Kläger eine umfassende Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen der F & Co. oHG und der F1 GmbH begehre (S. 4), was gerade die Unterlagen einschließt, die bis zu der notwendig in der Zukunft liegenden tatsächlichen Durchführung der umfassenden Einsicht hinzukommen. 
2. Die Klage ist begründet. 
Das Einsichtsrecht des Klägers ergibt sich aus § 118 Abs. 1 HGB. Danach kann ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen. 
a) Da die Klage auf eine einmalige künftige Einsichtnahme gerichtet ist, kann der Einwand der Erfüllung bzw. der (mangels Konkretisierung des Einsichtsbegehrens) fehlenden Fälligkeit von vorneherein nicht durchgreifen. 
b) Soweit die Beklagten sich mit Schriftsatz vom 3./9.11.2011 auf ein Einsichtsverweigerungsrecht berufen haben oder eine Verurteilung mit den aus dem Hilfsantrag ersichtlichen Einschränkungen anstreben, können die zugrunde liegenden Einwendungen und Einreden im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Ihre Geltendmachung in einem möglichen Vollstreckungsverfahren, etwa im Wege der Klage gemäß § 767 ZPO, bleibt den Beklagten vorbehalten. 
aa) Unter Zugrundelegung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8.7.1957 - II ZR 54/56, iuris Rdn. 25, BGHZ 25, 115 ff., und vom 2.7.1979 - II ZR 213/78, iuris Rdn. 5, WM 1979, 1061 f., ist in dem Fall, dass ein Gesellschafter auf künftige Einsichtsgewährung in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft klagt, über ein zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Einsichtsrechts führendes Verweigerungsrecht grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. Schäfer, in: Staub, HGB 5. Aufl. § 118 Rdn. 53; Martens, in: Schlegelberger, HGB 5. Aufl. § 118 Rdn. 40; Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Jost/Stroh, HGB § 118 Rdn. 30; Enzinger, in: Münchener Kommentar, HGB 2. Aufl. § 118 Rdn. 38). Etwas anderes kann nach dem Grundsatz der Prozessökonomie nur dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erkennbar ist, dass das zum Ausschluss oder zur Beschränkung führende Verweigerungsrecht in einem Vollstreckungsverfahren durchgreifen wird. Hat ein Rechtsbehelf in einem Vollstreckungsverfahren auf jeden Fall Erfolg, ist es sinnlos, die Parteien auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen. 
Im Urteil vom 8.7.1957, das die Klage eines Kommanditisten betraf, hat der Bundesgerichtshof (aaO) ausgeführt, dass die beklagte Gesellschaft zur Einsicht in ihre Bücher und Papiere verurteilt werden müsse. Eine konkretisiert ausgesprochene Beschränkung der Einsicht, etwa auf bestimmte Bücher und Papiere, sei nicht möglich, da sich von vorneherein und ganz allgemein niemals sagen lasse, welche bestimmten Bücher und Papiere für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz zur Einsicht offen zu legen seien. Denn dies sei von den jeweiligen Verhältnissen der einzelnen Gesellschaft abhängig und könne sich zudem von Jahr zu Jahr ändern. Es sei nur möglich, die Verurteilung der Gesellschaft zur Einsicht dahin zu fassen, dass in den Urteilstenor keine Beschränkung aufgenommen und durch einen Hinweis in den Entscheidungsgründen klargelegt werde, dass es trotz des Urteilsauspruchs der Gesellschaft freistehe, im Einzelfall ihre Weigerung zur Einsichtsgewährung im Vollstreckungsverfahren dadurch zu rechtfertigen, dass sie die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs seitens des Kommanditisten dartue. 
Diesen Ausführungen liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass im Fall der Klage eines Gesellschafters auf künftige Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen grundsätzlich im Erkenntnisverfahren nicht beurteilt werden kann, ob ein Recht zur Verweigerung oder Beschränkung der Einsicht besteht. Denn letzteres hängt insbesondere von den Entwicklungen und Veränderungen bis zur Einsichtnahme und deren sodann vom Gesellschafter konkret verlangten Inhalt und Umfang ab. 
bb) Gemessen an diesen Maßstäben können die auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Einsichtsrechts gerichteten Einwendungen und Einreden der Beklagten im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Es ist nicht erkennbar, dass sie in einem Vollstreckungsverfahren durchgreifen werden und ein Rechtsbehelf in einem Vollstreckungsverfahren auf jeden Fall begründet sein wird. Ihre Geltendmachung in einem möglichen Vollstreckungsverfahren bleibt den Beklagten, wie bereits oben festgestellt worden ist, vorbehalten. 
(1) Dies gilt zunächst, soweit die Beklagten sich mit Schriftsatz vom 3./9.11.2011 mit der Behauptung auf ein Einsichtsverweigerungsrecht berufen haben, dass der Kläger dem N magazin Informationen überlassen habe, aufgrund derer im N magazin am 00.00.0000 ein kreditschädigender Artikel veröffentlicht worden sei. Allein aufgrund einer bestimmten vergangenen - hier unterstellten - Verwendung von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken lässt sich noch nicht hinreichend sicher beurteilen, ob eine weitere missbräuchliche, gesellschaftsschädigende Verwendung zu besorgen ist. Hierfür sind die weitere künftige Entwicklung bis zum Einsichtsverlangen genauso mit entscheidend wie der konkrete Inhalt und Umfang des künftigen Einsichtsbegehrens. 
(2) Ein Ansatzpunkt, dem Kläger die Einsicht in die Kontoauszüge zu den Privatkonten der Beklagten und in die Belege zu diesen Privatkonten zu versagen, ist derzeit nicht erkennbar. Zwar kann sich der Kläger über den Stand der Privatkonten seiner Mitgesellschafter auch ohne die Einsicht in diese Unterlagen informieren. Ohne diese Unterlagen ist es ihm aber nicht möglich, selbst einen Jahresabschluss und eine Bilanz zu fertigen, was ihm § 118 Abs. 1 HGB ausdrücklich zubilligt. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dem Kläger generell den Einblick in diese Unterlagen zu verwehren, ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil es im Belieben der Beklagten steht, ob derartige Unterlagen überhaupt anfallen. Sie können ohne Weiteres alle Privatentnahmen über ihre privaten Bankkonten laufen lassen. Dann kann der Kläger nicht erkennen, wofür die jeweiligen Entnahmen erfolgt sind. 
(3) Eine Beschränkung des Tenors auf die Geschäftsunterlagen, die sich am 26.11.2010 im Besitz der F & Co. oHG und der F1 GmbH befunden haben, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen in zulässiger Weise auf künftige Einsichtnahme klagt. 
(4) Eine Verpflichtung des Klägers, den Beklagten die Geschäftsunterlagen, deren Einsicht er wünscht, zuvor thematisch zu benennen, ist nicht erkennbar. Das Recht zur Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft bedeutet nur, dass der Gesellschafter verlangen kann, dass ihm diese Unterlagen in den Räumen der Gesellschaft vorgelegt werden und er dann in die vorgelegten Unterlagen Einsicht nehmen kann (Psaroudakis, in: Heide/Schall, HGB § 118 Rdn. 2; Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Jost/Stroh, HGB § 118 Rdn. 12). Zur Konkretisierung des Einsichtsbegehrens muss der Kläger deshalb zwar angeben, welche Unterlagen er sehen will, denn sonst wissen die Beklagten nicht, was sie ihm vorlegen sollen. Eine entsprechende Beschränkung in den Tenor aufzunehmen, wäre der bloße Ausspruch einer Selbstverständlichkeit. Insbesondere ist es aber nicht möglich, das Einsichtsrecht auf zuvor thematisch benannte Unterlagen zu beschränken, weil es dem Kläger freisteht, auch andere als inhaltliche Kriterien für die Vorlage zu wählen, zum Beispiel zeitliche (etwa die gesamte Korrespondenz aus Mai 2011) oder personelle (etwa alle von den Beklagten unterschriebenen Briefe). Es wäre sogar denkbar, auf jede weitere Einschränkung zu verzichten (alle bislang nicht vorgelegten Geschäftsunterlagen), soweit dadurch nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verursacht wird, was wiederum nur im Einzelfall festgestellt werden kann. Gegen eine ins uferlose gehende Ausdehnung des Einsichtsanspruchs spricht, dass das Einsichtsrecht grundsätzlich nur durch den Gesellschafter persönlich ausgeübt werden kann. Je weiter er sein Einsichtsbegehren ausdehnt, um so eher besteht für ihn die Gefahr, mit Informationen überflutet zu werden und schließlich wirklich relevante Informationen zu übersehen. 
(5) Eine Beschränkung der Einsicht auf vorher abgesprochene Termine lässt sich nicht generell begründen. Das Einsichtsrecht besteht grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt. Seine Geltendmachung wird lediglich durch die gesellschaftsrechtliche Treupflicht eingeschränkt, woraus sich auch zeitliche Beschränkungen ergeben können. Das Einsichtsrecht darf nicht zur Unzeit ausgeübt werden. Was das konkret bedeutet, lässt sich jedoch nicht abstrakt klären. Der Kläger kann danach grundsätzlich auch einseitig die Termine vorgeben, zu denen er sein Einsichtsrecht ausüben möchte. Es wäre dann Sache der Beklagten im Einzelfall darzulegen, dass einer Einsicht zu diesem Zeitpunkt schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Eine andere Frage ist, dass es gleichwohl für den Kläger sinnvoll ist, möglichst Termine zu vereinbaren, damit er nicht umsonst bei der Gesellschaft erscheint. 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO. Die Beschränkung der Klage (§ 264 Nr. 2 ZPO) durch den Schriftsatz vom 6.9.2011 ist, was die Kostenfolgen angeht, wie eine teilweise Klagerücknahme zu behandeln. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Vorschrift des § 713 ZPO ist nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). 
Berufungsstreitwert: 10.000 € (bemessen nach den gemäß § 3 ZPO geschätzten, mit einer Einsichtsgewährung verbundenen Kosten) 
 

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