OLG Düsseldorf: Zum Eignungsaspekt der persönlichen Aufgabenwahrnehmung des Insolvenzverwalters
OLG Düsseldorf , Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen I-3 VA 1/09 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Materiell richtige Antragsgegner und demnach entscheidungszuständig für den Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter in Nordrhein-Westfalen sind der oder die Insolvenzrichter. 2. Der oder die Insolvenzrichter sind verpflichtet, sachgerechte Kriterien für ein Vorauswahlverfahren zu bestimmen, danach eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter zu führen und aufgrund der entwickelten Kriterien Antragsteller entsprechend zu bescheiden. 3. Die Unterhaltung eines Büros im Landgerichtsbezirk ist kein sachgerechtes Auswahlkriterium, da der Landgerichtsbezirk nicht die Grenze für die örtliche Nähe darstellen kann. 4. Das Kriterium der höchstpersönlichen Aufgabenwahrnehmung stellt bei Unternehmensinsolvenzen keine auf Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zum Amt des Insolvenzverwalters dar. Dabei haben die Insolvenzrichter Kriterien für die höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung zu entwickeln, wobei auch eine Delegierung von Aufgaben auf Hilfskräfte und Mitarbeiter möglich sein muss. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: InsO § 56; EGGVG § 23;
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