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Wirtschaftsrecht
24.10.2024
Wirtschaftsrecht
EuGH: Zum Begriff „koordinierter Bereich“ i. S. d. Art. 2 Buchst. h der RL 2000/31/EG

EuGH, Urteil vom 19.9.2024 – C-88/23, Parfümerie Akzente GmbH gegen KTF Organisation AB

ECLI:EU:C:2024:765

Volltext: BB-Online BBL2024-2497-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Begriff „koordinierter Bereich“ nicht die Anforderungen an die Kennzeichnung von über die Website eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft beworbenen und verkauften Waren umfasst, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die durch diese Online-Vermarktungsmaßnahmen angesprochenen Verbraucher befinden, vorgeschrieben werden.

 

 

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. h Ziff. ii sowie Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1), von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. 1975, L 147, S. 40) in der durch die Richtlinie (EU) 2016/2037 der Kommission vom 21. November 2016 (ABl. 2016, L 314, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/324) sowie von Art. 19 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59).

 

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KTF Organisation AB (im Folgenden: KTF) und der Parfümerie Akzente GmbH, in dem es u. a. darum geht, Letzterer die Vermarktung nicht in schwedischer Sprache gekennzeichneter kosmetischer Mittel in Schweden zu verbieten.

 

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2000/31

3          In den Erwägungsgründen 11, 21 und 24 der Richtlinie 2000/31 heißt es:

„(11) Diese Richtlinie lässt das durch Gemeinschaftsrechtsakte eingeführte Schutzniveau, insbesondere für öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, unberührt. Unter anderem bilden die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [(ABl. 1993, L 95, S. 29)] und die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [(ABl. 1997, L 144, S. 19)] wichtige Errungenschaften für den Verbraucherschutz im Bereich des Vertragsrechts. Jene Richtlinien gelten voll und ganz auch für die Dienste der Informationsgesellschaft. Zum Rechtsstand auf Gemeinschaftsebene, der uneingeschränkt für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt, gehören insbesondere auch die Richtlinien 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung [(ABl. 1984, L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. 1997, L 290, S. 18) geänderten Fassung] … Die vorliegende Richtlinie sollte die … Richtlinien über den Gesundheitsschutz unberührt lassen. Diese Richtlinie ergänzt die Informationserfordernisse, die durch die vorstehend genannten Richtlinien und insbesondere durch die Richtlinie [97/7] eingeführt wurden.

(21) … Der koordinierte Bereich umfasst nur Anforderungen betreffend Online-Tätigkeiten, beispielsweise Online‑Informationsdienste, Online-Werbung, Online-Verkauf und Online-Vertragsabschluss; er betrifft keine rechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich Waren, beispielsweise Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten oder Haftung für Waren, und auch keine Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Lieferung oder Beförderung von Waren, einschließlich der Lieferung von Humanarzneimitteln. …

(24) Unbeschadet der Regel, dass Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen sind, ist es im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen Maßnahmen ergreifen dürfen, um den freien Verkehr für Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken.“

 

4          Art. 1 („Zielsetzung und Anwendungsbereich“) Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

„Diese Richtlinie ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird.“

 

5          Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

h)         ‚koordinierter Bereich‘ die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.

i)          Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf

–            die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung;

–            die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.

ii)         Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie

–            Anforderungen betreffend die Waren als solche;

–            Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren;

–            Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.“

 

6          Art. 3 („Binnenmarkt“) der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

„(1)       Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.

(2)        Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

(4)        Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

…“

 

Richtlinie 75/324

7          Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 75/324 bestimmt:

„(1)       Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1)] muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

a)         Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,

b)         das Symbol für die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie, nämlich das Zeichen ‚3‘ (umgekehrtes Epsilon),

d)         die unter Nummer 2.2 des Anhangs aufgeführten Angaben,

(2)        Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass der Text der Etikettierung in der oder den Landessprachen abgefasst ist.“

 

8          Der Anhang der Richtlinie 75/324 sieht in Nummer 2.2 („Kennzeichnung“) vor:

„Unbeschadet der Verordnung [Nr. 1272/2008] muss die Aerosolpackung gut sichtbar die folgende lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen:

d)         den in der Verordnung [Nr. 1272/2008] Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 enthaltenen Sicherheitshinweis P102, wenn es sich bei der Aerosolpackung um ein Verbraucherprodukt handelt;

e)         sonstige zusätzliche Sicherheitshinweise, mit denen Verbraucher auf die spezifischen Gefahren des Produktes hingewiesen werden; ist eine Aerosolpackung mit einer separaten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese Sicherheitshinweise aufgenommen werden.“

 

Verordnung Nr. 1223/2009

9          Art. 3 („Sicherheit“) der Verordnung Nr. 1223/2009 sieht vor:

„Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:

a)         Aufmachung …

b)         Kennzeichnung;

c)         Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen;

Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet die in den Artikeln 2 und 4 näher bezeichneten Personen nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen dieser Verordnung zu beachten.“

 

10        Art. 19 („Kennzeichnung“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)       Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:

c)         das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt und insbesondere mit Artikel 3 vereinbar ist (‚Mindesthaltbarkeitsdatum‘).

d)         die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, mindestens die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben und etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind;

f)          der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt;

(5)        Die Sprache, in der die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben abgefasst werden, richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird.

…“

 

Schwedisches Recht

11        § 3 des Lag (2002:562) om elektronisk handel och andra informationssamhällets tjänster (Gesetz [2002:562] über den elektronischen Geschäftsverkehr und andere Dienste der Informationsgesellschaft, im Folgenden: Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr), das die Richtlinie 2000/31 umsetzt, sieht vor:

„Ein außerhalb Schwedens im [Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)] ansässiger Diensteanbieter ist ungeachtet der schwedischen Vorschriften im koordinierten Bereich berechtigt, Dienste der Informationsgesellschaft für Dienstleistungsempfänger in Schweden zu erbringen.

Ein Gericht oder eine andere Behörde kann jedoch kraft Gesetzes eine Maßnahme ergreifen, die den freien Verkehr eines solchen Dienstes beschränkt, zum Schutz

1.         der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

2.         der öffentlichen Gesundheit oder

3.         der Verbraucher.

Eine solche Maßnahme muss auf einen bestimmten Dienst abzielen, der eines dieser geschützten Interessen beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht. Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu schützenden Interesse stehen.“

 

12        Nach § 5 dieses Gesetzes gilt im koordinierten Bereich für Dienste der Informationsgesellschaft, die von im Königreich Schweden ansässigen Diensteanbietern erbracht werden, schwedisches Recht, und zwar auch dann, wenn diese Dienste sich ganz oder teilweise an Dienstleistungsempfänger in einem anderen Staat des EWR richten.

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13        Parfümerie Akzente ist eine deutsche Gesellschaft, die über ihre Website parfumdreams.se Haarpflegemittel und andere kosmetische Mittel mit Ausrichtung auf den schwedischen Markt und schwedische Kunden bewirbt und verkauft.

 

14        KTF erbringt ein breites Spektrum von Dienstleistungen für einen Branchenverband von Unternehmen, die Kosmetika und Hygieneartikel einführen, herstellen und vermarkten. Sie erhob im Februar 2020 beim Patent- och marknadsdomstol (Patent- und Marktgericht, Schweden) eine Klage gegen Parfümerie Akzente, die darauf gerichtet war, dieser unter Androhung eines Ordnungsgelds unlautere Praktiken zu verbieten, die darin bestünden, dass erstens bei der Vermarktung von kosmetischen Mitteln und Haarpflegemitteln bestimmte näher bezeichnete Werbeaussagen verwendet würden, zweitens bestimmte kosmetische Mittel mit Aerosolpackungen vermarktet würden, die unter Verstoß gegen die schwedische Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 75/324 nicht in schwedischer Sprache gekennzeichnet seien, und drittens bestimmte kosmetische Mittel u. a. zum Entfärben und Färben von Haaren vermarktet würden, die ebenfalls nicht in schwedischer Sprache gekennzeichnet seien, was insbesondere gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und Anhang III der Verordnung Nr. 1223/2009 verstoße.

 

15        Parfümerie Akzente räumt ein, Waren ohne Kennzeichnung in schwedischer Sprache beworben und verkauft zu haben, ist jedoch der Auffassung, dass die Richtlinie 2000/31 dem entgegenstehe, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft strengeren Regelungen als denen seines Niederlassungsstaats unterliege.

 

16        Mit Urteil vom 24. September 2021 entschied der Patent- och marknadsdomstol (Patent- und Marktgericht), dass es sich bei den beanstandeten Werbepraktiken um eine unlautere Praxis handele, und untersagte Parfümerie Akzente daher auf der Grundlage der schwedischen Vorschriften über Geschäftspraktiken die Fortführung ihrer Praxis.

 

17        Insoweit stellte dieses Gericht fest, dass Parfümerie Akzente nicht begründet habe, inwiefern die Marketingvorschriften des schwedischen Rechts restriktiver als die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18) oder materiell-rechtliche Vorschriften des deutschen Rechts seien.

 

18        Parfümerie Akzente legte gegen dieses Urteil beim Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Berufungsgericht für Svealand, Patent- und Marktobergericht, Schweden), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

 

19        Dieses Gericht weist erstens darauf hin, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 ein Mitgliedstaat den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken darf, die in den koordinierten Bereich fallen. Zudem ergebe sich aus dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 53 bis 68), dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass der Anbieter solcher Dienste keinen strengeren Anforderungen unterliege, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsehe, solange Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie dies nicht ausdrücklich erlaube.

 

20        Was außerhalb Schwedens ansässige Diensteanbieter angehe, weiche § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr, der Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 umsetze, von der letztgenannten Bestimmung ab. § 3 Abs. 1 des Gesetzes bestimme weder, dass die in den koordinierten Bereich fallenden schwedischen Regelungen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht einschränken dürften, noch, dass die schwedischen Regelungen angewandt werden dürften, solange sie nicht strenger als das im Sitzmitgliedstaat des Anbieters geltende Sachrecht seien.

 

21        Sollte § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin ausgelegt werden, dass ein ausländisches Unternehmen seine Dienste in Schweden frei anbieten dürfte, ohne dass die schwedischen Regelungen dem entgegenstünden, dann sei eine solche Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 zwar mit dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685), vereinbar.

 

22        Eine solche Auslegung könnte jedoch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29 beeinträchtigen, da daraus die Unanwendbarkeit der diese Richtlinie umsetzenden schwedischen Regelungen auf den Anbieter folgen würde, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sei und von dort aus seine Dienste der Informationsgesellschaft erbringe. Zudem müssten sich Wettbewerber eines solchen Anbieters oder Verbraucherverbände, die sich durch bestimmte Praktiken im Onlinehandel geschädigt fühlten, an Gerichte und andere Behörden des Sitzstaats des Anbieters wenden, um ihre Rechte in einer anderen als ihrer eigenen Sprache und unter Anwendung des Sachrechts eines anderen Mitgliedstaats geltend zu machen. Dadurch würde das mit der Richtlinie 2005/29 verfolgte Ziel, nämlich ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, beeinträchtigt.

 

23        Zweitens betont das vorlegende Gericht, dass nach Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit ihrem 21. Erwägungsgrund der koordinierte Bereich nicht die Anforderungen der Mitgliedstaaten an Waren umfasse, beispielsweise Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten, Anforderungen bezüglich der Lieferung oder Beförderung von Waren. Die nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen eine über das Internet verkaufte Ware im Gebiet eines Mitgliedstaats geliefert werden dürfe, fielen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

 

24        Weder die Richtlinie 2000/31 noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs präzisiere jedoch, welche Regeln anzuwenden seien, wenn die Onlinewerbung und der Onlineverkauf Waren beträfen, die angeblich in einer Art und Weise gekennzeichnet seien, die mit den Anforderungen unvereinbar sei, die für die betreffenden Waren als solche in dem Mitgliedstaat des Verbrauchers, der sie kaufe, gälten. Somit stelle sich die Frage, ob der koordinierte Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31 Anforderungen für die Onlinewerbung und den Onlineverkauf einer Ware umfasse, die angeblich nicht den für diese Ware als solche geltenden Anforderungen entspreche.

 

25        Das vorlegende Gericht stellt fest, dass zwar die Anforderungen betreffend die Lieferung und die Ware als solche nach Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 nach seiner Auslegung im Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C‑108/09, EU:C:2010:725), vom koordinierten Bereich ausgeschlossen seien, dass aber das Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C‑649/18, EU:C:2020:764, Rn. 54 bis 59), nahelege, dass ein untrennbarer akzessorischer Bestandteil der Dienstleistung des Onlineverkaufs in den koordinierten Bereich fallen könne, selbst wenn dieser Bestandteil für sich betrachtet nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle.

 

26        Im Übrigen könnten im Fall von Onlineverkäufen, die sich ausschließlich an Verbraucher eines Mitgliedstaats richteten, in dem der Anbieter nicht ansässig sei, auf verschiedene Schritte der Vermarktung der betreffenden Ware die Regelungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten anwendbar sein, wenn der koordinierte Bereich zwar die auf die Onlinewerbung und den Onlineverkauf anwendbaren Anforderungen umfasse, nicht aber die Anforderungen betreffend die Lieferung oder die Ware als solche. Das Ziel der Richtlinie 2000/31, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den freien Verkehr unter anderem bei Onlineverkäufen zu fördern, würde also verfehlt.

 

27        Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Bestimmungen anderer Unionsregelungen, etwa Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324 und Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009, Voraussetzungen vorsähen, die eine Ware erfüllen müsse, um in den Verkehr gebracht oder für die Endverbraucher in deren Mitgliedstaat bereitgestellt werden zu können.

 

28        Unter diesen Umständen hat das Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Berufungsgericht für Svealand, Patent- und Marktobergericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 im Hinblick auf das übrige Unionsrecht und dessen praktische Wirksamkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach nationale Regelungen im koordinierten Bereich, darunter nationale Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29, keine Anwendung finden, wenn der Diensteanbieter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und von dort aus Dienste der Informationsgesellschaft erbringt und die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ausnahme nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 nicht erfüllt sind?

2. Umfasst der koordinierte Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31 die Werbung auf der Website des Verkäufers und den Onlineverkauf bei einem Produkt, das hinsichtlich seiner Kennzeichnung angeblich die im Mitgliedstaat des kaufenden Verbrauchers für das Produkt als solches geltenden Anforderungen nicht erfüllt?

3. Falls Frage 2 bejaht wird: Sind indessen gemäß Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 vom koordinierten Bereich Anforderungen ausgenommen, die für die Lieferung oder das Produkt als solches gelten, wenn die Lieferung des Produkts als solchen ein notwendiger Teil der Onlinewerbung und des Onlineverkaufs darstellt, oder ist die Lieferung des Produkts als solchen als ein untergeordneter und untrennbarer Teil der Onlinewerbung und des Onlineverkaufs anzusehen?

4. Welche Bedeutung kommt bei der Beurteilung der Fragen 2 und 3 gegebenenfalls dem Umstand zu, dass die Anforderungen an das Produkt als solches sich aus Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung und Ergänzung sektorbezogener Rechtsvorschriften der Union, darunter Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324 und Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009, ergeben und zur Folge haben, dass die Anforderungen an das Produkt erfüllt sein müssen, damit es in dem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht oder für den Endverbraucher bereitgestellt werden darf?

 

Zu den Vorlagefragen

Zu den Fragen 2 bis 4

29        Mit seinen Fragen 2 bis 4, die zunächst und zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. h Ziff. i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „koordinierter Bereich“ die Anforderungen an die Kennzeichnung von über die Website eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft beworbenen und verkauften Waren, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die durch diese Online-Vermarktungsmaßnahmen angesprochenen Verbraucher befinden, vorgeschrieben werden, deshalb umfasst, weil diese Anforderungen, die sich aus der Umsetzung sektorbezogener Rechtsvorschriften der Union ergeben, denen das Inverkehrbringen dieser Waren oder deren Bereitstellung für die Endverbraucher unterliegt, einen untrennbaren akzessorischen Bestandteil der Onlinewerbung für diese Waren und ihres Onlineverkaufs darstellen.

 

30        Wie sich aus ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, beruht die Richtlinie 2000/31 auf dem Grundsatz, dass Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen sind. Daraus folgt zum einen, dass nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie „[j]eder Mitgliedstaat … dafür Sorge [trägt], dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen“. Zum anderen heißt es in Art. 3 Abs. 2, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken [dürfen], die in den koordinierten Bereich fallen“. Nach Art. 3 Abs. 4 können die Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen „Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen“.

 

31        Der „koordinierte Bereich“ bezeichnet gemäß Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 „die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind“.

 

32        In Art. 2 Buchst. h Ziff. i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 wird präzisiert, dass der „koordinierte Bereich“ u. a. die Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend die Qualität oder den Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung anwendbaren Anforderungen, umfasst. Dagegen sind nach Art. 2 Buchst. h Ziff. ii erster Gedankenstrich dieser Richtlinie die Anforderungen betreffend die Waren als solche vom koordinierten Bereich ausgeschlossen.

 

33        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung – wie u. a. die Verpackung, die Form oder die Zusammensetzung einer Ware – eine Anforderung betreffend die Ware als solche darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1993, Keck und Mithouard, C‑267/91 und C‑268/91, EU:C:1993:905, Rn. 15, sowie vom 6. Juli 1995, Mars, C‑470/93, EU:C:1995:224, Rn. 12). Auch der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31, in dessen Licht Art. 2 Buchst. h Ziff. ii erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 auszulegen ist, zählt die Kennzeichnungspflichten zu den Anforderungen betreffend die Waren. Somit fallen die Kennzeichnungspflichten nicht in den koordinierten Bereich.

 

34        Diese Auslegung wird auch nicht durch das Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C‑649/18, EU:C:2020:764, Rn. 59), in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Werbung, die sowohl mittels elektronischer als auch mittels physischer Träger erfolgt, „ein untrennbarer akzessorischer Bestandteil der Dienstleistung des Online-Verkaufs ist … und daher insgesamt in den ‚koordinierten Bereich‘ im Sinne der Richtlinie … fällt“.

 

35        Anders als bei der vom Gerichtshof in den Rn. 55 bis 59 jenes Urteils geprüften Fallgestaltung wollte der Unionsgesetzgeber – wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt – mit Art. 2 Buchst. h Ziff. ii erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 in Zusammenschau mit ihrem 21. Erwägungsgrund die Anforderungen betreffend die Waren als solche, zu denen die Kennzeichnungspflichten gehören, ausdrücklich vom koordinierten Bereich ausschließen.

 

36        Daher kann nicht angenommen werden, dass die Kennzeichnungspflichten, die auf online beworbene und verkaufte Waren Anwendung finden, in den koordinierten Bereich fallen, da damit gegen den ausdrücklichen Willen des Unionsgesetzgebers verstoßen würde.

 

37        Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterliegt ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zum einen der Richtlinie 2000/31, insbesondere was die Anforderungen betreffend die Onlinewerbung betrifft, und zum anderen den Bestimmungen des Unionsrechts, die die Kennzeichnungspflichten für die Waren konkretisieren, die er auf seiner Website zum Verkauf anbietet.

 

38        Diese Auslegung stellt den Verbraucherschutz sicher, da jeder betroffene Mitgliedstaat unmittelbar sicherstellen kann, dass in seinem Gebiet die Vorschriften über die Kennzeichnung der Waren eingehalten werden.

 

39        Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/31, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit ihrem elften Erwägungsgrund hervorgeht, das bestehende Schutzniveau, insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, unberührt lässt, das durch Unionsrechtsakte eingeführt wurde, die voll und ganz auch auf Dienste der Informationsgesellschaft anzuwenden sind.

 

40        Da die Anforderungen betreffend die Waren als solche, u. a. die deren Kennzeichnung betreffenden Anforderungen, vom koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ausgeschlossen sind, ist im Kontext des Ausgangsrechtsstreits auf die Anforderungen der Richtlinie 75/324 und der Verordnung Nr. 1223/2009 zurückzugreifen.

 

41        Diese beiden Sekundärrechtsakte erlauben es den Mitgliedstaaten indessen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung einer bestimmten Sprache vorzuschreiben. Aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324 ergibt sich nämlich, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen [können], dass der Text der Etikettierung in der oder den Landessprachen abgefasst ist“. Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 sieht seinerseits vor, dass die Sprache, in der u. a. die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. c, d und f dieser Verordnung genannten Angaben – nämlich das Mindesthaltbarkeitsdatum, die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch und der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels – abgefasst werden, „sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten [richtet], in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird“.

 

42        Wie der Gerichtshof bereits zu Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 entschieden hat, könnte der Schutz der menschlichen Gesundheit nicht in vollem Umfang gewährleistet werden, wenn die Verbraucher nicht in der Lage wären, insbesondere von der Angabe des Verwendungszwecks des betreffenden kosmetischen Mittels und der bei seiner Verwendung zu beachtenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen umfassend Kenntnis zu nehmen und sie zu verstehen. Die Informationen, die die Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel, die unter diese Verordnung fallen, auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels angeben müssen, sind, sofern sie nicht durch Piktogramme oder andere Zeichen als Worte erfolgreich übermittelt werden können, ohne praktischen Nutzen, wenn sie nicht in einer für ihre Adressaten verständlichen Sprache abgefasst sind (Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. [Kennzeichnung kosmetischer Mittel], C‑667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 47).

 

43        Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324 müssen die von der in dieser Vorschrift verankerten Möglichkeit Gebrauch machenden Mitgliedstaaten vorsehen, dass das gesamte Etikett einer Aerosolpackung in der oder den jeweiligen Landessprache(n) abgefasst wird. Bei kosmetischen Mitteln müssen dagegen nur die in Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 genannten Informationen in der Sprache zugänglich sein, die der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird.

 

44        Der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft kann jedoch, wenn er das möchte, auch für die Informationen, deren Übersetzung nach dieser Bestimmung nicht verpflichtend ist, die Übersetzung in die Sprache des Verbrauchers gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 1999, Colim, C‑33/97, EU:C:1999:274, Rn. 42).

 

45        Unter diesen Umständen ist Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass der Begriff „koordinierter Bereich“ nicht die Anforderungen an die Kennzeichnung von über die Website eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft beworbenen und verkauften Waren umfasst, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die durch diese Online-Vermarktungsmaßnahmen angesprochenen Verbraucher befinden, vorgeschrieben werden.

 

Zu Frage 1

 

46        In Anbetracht der Antwort auf die Fragen 2 bis 4 ist die erste Frage nicht zu beantworten, da sie auf der Annahme beruht, dass die schwedischen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Aerosolpackungen und kosmetischen Mitteln in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 fallen.

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