OLG Koblenz: Zum Begriff der "bankmäßigen Geschäftsverbindung" nach AGB-Sparkassen
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 2 U 300/09 | ||||||||||||||||||||||||
Nach Ziffer 21.1 der AGB stehen einer Sparkasse nur Pfandrechte an Werten zu, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte in ihre Verfügungsmacht gelangt sind. Mit dem Begriff "bankmäßige Geschäftsverbindung" werden Ansprüche beschrieben, die mit dem allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen der Bank und dem Kunden im Zusammenhang stehen und die eine in diesem Verhältnis erbrachte vertragstypische Bankleistung zur Grundlage haben. Resultieren an die Bank abgetretene Ansprüche - hier streitige Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung - nicht aus einer vertragstypischen Bankleistung, kann dem Anspruch des Kunden aus Girovertrag kein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden. (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 28.10.1997 - XI ZR 26/97, ZIP 1997, 2194 = NJW-RR 1998, 190). | ||||||||||||||||||||||||
AGB Sparkassen Ziff. 21.1; BGB § 676 f S. 1; BGB § 675; BGB § 667; BGB § 676 g Abs. 1; ZPO § 91 a; ZPO § 935; ZPO § 940; AGB Sparkassen Ziff. 21.1; BGB § 676 f S. 1; BGB § 675; BGB § 667; BGB § 676g Abs. 1; ZPO § 91a; ZPO § 935; ZPO § 940;
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