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Wirtschaftsrecht
08.03.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Zum Auskunftsanspruch der Porsche-Aktionäre aus § 131 Abs. 1 S. 1 AktG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.2.2012 - 20 W 5/11


aus den gründen



Die Antragstellerin, ein eingetragener Verein, begehrt als (Vorzugs-)Aktionärin der Antragsgegnerin die Verpflichtung des Vorstands zur Erteilung von Auskunft auf 20 Fragen, die in der ordentlichen Hauptversammlung am 29.01.2010 gestellt wurden.



I.



1.       Zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Antragsgegnerin ist anzumerken:



a)       Die Antragsgegnerin ist eine börsennotierte Gesellschaft in der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE). Sie ist im Jahr 2007 durch Umwandlung der P AG entstanden, wobei der operative Geschäftsbetrieb auf eine andere Aktiengesellschaft ausgegliedert wurde, die in P AG umfirmierte und bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2008/2009 eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin war (im Folgenden P AG).



b)       Nach der im Geschäftsjahr 2008/2009 geltenden Fassung der Satzung reichte ihr Geschäftsjahr jeweils vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. eines Folgejahres. § 2 der Satzung bestimmt den Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin wie folgt:



„§ 2 Gegenstand des Unternehmens


(1)      Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung von Unternehmen und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere in folgenden Geschäftsfeldern tätig sind:


-    Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Fahrzeugen, Motoren aller Art und anderen technischen Erzeugnissen sowie von Teilen und Baugruppen für die genannten Produkte;


-    Beratung auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung, insbesondere im Bereich des Fahrzeug- und Motorenbaus;


-    Beratung und Entwicklung der Datenverarbeitung sowie die Erstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen der Datenverarbeitung;


-    Vermarktung von Waren unter Nutzung von Markenrechten;


-    Erbringen von Finanzdienstleistungen.


         Die Tätigkeit des Unternehmens umfasst insbesondere den Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an solchen Unternehmen, deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie deren Unterstützung und Beratung einschließlich der Übernahme von Dienstleistungen für diese Unternehmen.


(2)      Die Gesellschaft kann in den genannten Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden. Dies gilt nicht für genehmigungsbedürftige Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen.


(3)      Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Zweck des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie kann dazu auch im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen."  



c)       Die Antragstellerin ist mindestens seit der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.01.2010 Aktionärin der Antragsgegnerin (Bl. 7).



2.       Die Antragsgegnerin hatte 2005 mit dem Aufbau einer Beteiligung an der V  (V) begonnen.



a)       Dazu erwarb sie zunächst ein Aktienpaket von 10,26% der V-Stammaktien. Diese Beteiligung erhöhte sie in der Folgezeit sukzessive. Ende März 2007 erreichte sie eine Beteiligung von 30,93% der V-Stammaktien, woraufhin sie ein Pflichtangebot abgab. Nach einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 03.03.2008 gab der Aufsichtsrat „grünes Licht" für eine Erhöhung der Beteiligung auf über 50% der stimmberechtigten Aktien (AG15). Nach weiteren Erwerben erreichte die Antragsgegnerin am 16.09.2008 eine Beteiligung von 35,14%.



b)       Neben dem unmittelbaren Erwerb von V-Stammaktien schloss die Antragsgegnerin Derivatgeschäfte auf V-Aktien ab. Dabei erwarb sie Call-Optionen bzw. veräußerte Put-Optionen.



c)       Nachdem der Kurs der V-Stammaktie Mitte Oktober 2008 zunächst von über 200 Euro auf gut 400 Euro gestiegen, anschließend aber wieder unter 200 Euro gefallen war (vgl. zur Kursentwicklung die Grafiken und Tabellen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 29.10.2010, S. 62 bis 64, Bl. 357 bis 359), gab die Antragsgenerin in einer Pressemitteilung am 26.10.2008 (ASt13) Folgendes bekannt:



„Aufgrund der dramatischen Verwerfungen auf den Finanzmärkten hat sich die P SE, S., am Wochenende entschlossen, ihre Aktien und Kurssicherungspositionen im Zusammenhang mit der Übernahme der V , W., offen zu legen. Demnach hält die P SE am Ende der vergangenen Woche 42,6 Prozent der V Stammaktien sowie zusätzlich 31,5 Prozent cash gesettelte Optionen auf V Stammaktien zur Kurssicherung, was in der Summe einen Betrag von 74,1 Prozent ergibt. Bei Auflösung dieser cash gesettelten Optionen erhält P die Differenz zwischen dem dann aktuellen V Kurs und dem darunter liegenden Absicherungskurs (dem sogenannten "Strike") ausbezahlt. Die V Papiere werden zum jeweils aktuellen Kurs gekauft.


Zielsetzung ist, sofern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen, im Jahr 2009 auf 75 Prozent aufzustocken und damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag frei zu machen. An dem Fahrplan, noch im November/Dezember 2008 die 50 Prozent Hürde bei V zu nehmen, wird unverändert festgehalten.


P hat sich zu dieser Bekanntgabe entschlossen, nachdem offenkundig geworden ist, dass deutlich mehr Shortpositionen im Markt sind als erwartet. Die Offenlegung soll deshalb den sogenannten Shortsellern - also Finanzinstituten, die auf einen fallenden V Kurs gewettet haben oder noch wetten - Gelegenheit geben, ihre Positionen in Ruhe und ohne größeres Risiko aufzulösen.


Hinzu kommt, dass nach Presseberichten vom Wochenende die EU Kommission schon in überschaubarer Zukunft die von der Bundesregierung geplante Neuauflage des V Gesetzes als europarechtswidrig einstufen wird. Es ist zu erwarten, dass in der Folge eine erneute Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht wird.


Auch die Tatsache, dass sich die P Eigentümerfamilien P und FP geschlossen und uneingeschränkt hinter das Vorgehen der P SE Vorstände W und H stellen, bestärkte den jetzt erfolgten Schritt zur Offenlegung. Wie berichtet, haben sich vergangene Woche die Familien eindeutig für eine Beherrschung des V Konzerns durch P ausgesprochen."



d)       Nach dieser Pressemitteilung stieg der Kurs der V-Stammaktie weiter stark an und erreichte am 28.10.2008 vorübergehend gut 1.000 Euro. In einer weiteren Pressemitteilung erklärte die Antragsgegnerin am 29.10.2008 unter anderem (AG43):



„Um weitere Kursturbulenzen und daraus resultierende Folgen für die beteiligten Akteure zu vermeiden, beabsichtigt die P SE - je nach Marktlage - Kurssicherungsgeschäfte in Höhe von bis zu fünf Prozent der V-Stammaktien aufzulösen. Das kann dazu führen, dass sich die Liquidität der V-Stammaktie erhöht.


Die P SE weist jegliche Verantwortung für diese Marktverwerfungen und die daraus resultierenden Risiken zurück, in die sich die Leerverkäufer selbst gebracht haben. P stellt klar, dass die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften zu jeder Zeit beachtet wurden. P war während dieser Kursbewegungen nicht im Markt aktiv." 



Wie angekündigt, löste die Antragsgegnerin daraufhin Optionen auf.



e)       Am 05.01.2009 erwarb die Antragsgegnerin ein weiteres Aktienpaket von ca. 8% der V-Stammaktien und baute so die V-Beteiligung auf 50,76% der Stammaktien aus.



3.       Am 30.01.2009 fand eine ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin statt, welcher der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2007/2008 (vgl. AG21) vorlag.



a)       Der Geschäftsbericht wies ein Konzernergebnis vor Steuern von +8,569 Mrd. Euro aus, das überwiegend auf Ergebnissen aus Derivatgeschäften beruhte. Das operative Ergebnis belief sich demgegenüber auf circa +1 Mrd. Euro. Des Weiteren gab der Geschäftsbericht auf S. 194 (AG21) die vom Vorstand für das Geschäftsjahr 2007/2008 insgesamt bezogene Vergütung mit 143,5 Mio. Euro gegenüber 112,7 Mio. Euro im Vorjahr an, davon 139,5 Mio. - gegenüber 107,3 Mio. Euro im Vorjahr - als gewinnbezogene variable Vergütung.



b)       Gegen die in der Hauptversammlung am 30.01.2009 gefassten Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, über die Neuwahl des Aufsichtsrats und die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Antragsgegnerin als SE hat unter anderem die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, wobei sie sich im Schwerpunkt auf Pflichtverletzungen in Bezug auf die Vergütung des Vorstands bzw. die Derivatgeschäfte sowie Auskunftspflichtverletzungen berief. Nach Abweisung der Anfechtungsklage durch das Landgericht hat der Senat durch Urteil vom 17.11.2010 die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93).



4.       Im Zeitraum zwischen der Hauptversammlung am 30.01.2009 und der streitgegenständlichen Hauptversammlung am 29.01.2010 ereignete sich folgendes:



a)       Die Antragsgegnerin verhandelte bis Ende März 2009 mit einem Bankenkonsortium über die Refinanzierung eines Kredits über 10 Mrd. Euro („syndizierter Kredit"), der zu dieser Zeit fällig wurde. Der Kredit war ursprünglich wegen des Pflichtangebots vom März 2007 mit einer Kreditlinie in Höhe von 35 Mrd. Euro vereinbart worden, später indes unter Erweiterung des Verwendungszwecks auf allgemeine geschäftliche Zwecke auf 10 Mrd. Euro reduziert worden. Am 24.03.2009 vereinbarte die Antragsgegnerin mit einem Konsortium von 15 Banken eine Refinanzierung des Kredits über 10 Mrd. Euro (AG52), der mit V-Aktien besichert wurde. Zu einer zunächst geplanten Aufstockung um weitere 2,5 Mrd. Euro auf 12,5 Mrd. Euro kam es jedoch nicht; stattdessen wurde der Kredit lediglich durch den Beitritt eines weiteren Vertragspartners zum Konsortium um 750 Mio. Euro erhöht.



b)       Am 11.05.2009 äußerte sich das Mitglied des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin - zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats von V -, FP, am Rand einer Veranstaltung von V auf Sardinien - zwar nicht in einer förmlichen Pressekonferenz, aber in einem Gespräch mit Journalisten - über Vorgänge bei der Antragsgegnerin und deren Lage (im Folgenden „Sardinien-Pressekonferenz"). Darüber wurde in der Presse berichtet.



c)       Am 22.07.2009 und 23.07.2009 tagte der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin. Am 23.07.2009 wurde die Demission der Vorstandsmitglieder Dr. W. (W) und H (H) unter Aufhebung ihrer Bestellung sowie ihrer Anstellungsverträge vereinbart.



d)       Seit August 2009 ermittelt die Staatsanwaltschaft Stuttgart insbesondere gegen W und H wegen des Verdachts der Verletzung aktienrechtlicher Publizitätspflichten und der Marktmanipulation. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führte entsprechende Ermittlungen durch. In den USA wurden Klagen gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Manipulation des Kurses der V-Stammaktie in Milliardenhöhe erhoben.



e)       Mitte August 2009 stimmte der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin einer Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und V zu („Grundlagenvereinbarung"). Diese Vereinbarung sieht in mehreren Schritten die Schaffung eines integrierten Automobilkonzerns vor, unter anderem durch eine 42%ige Beteiligung von V an der P AG im Wege einer Barkapitalerhöhung, Barkapitalerhöhungen bei V und der Antragsgegnerin sowie eine für 2011 geplante Verschmelzung der Antragsgegnerin auf V. Bestandteil der Vereinbarung ist auch die Bestätigung einer Satzungsänderung bei V, wonach anstelle der gesetzlichen Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals eine solche von 80% erforderlich sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Grundlagenvereinbarung wird auf Seite 17 ff. des Geschäftsberichts 2008/2009 (AG25) Bezug genommen. Am 07.12.2009 beteiligte sich V zum Preis von 3,9 Mrd. Euro mit einem Anteil von 49,9% an einer neuen Zwischenholding, deren einhundertprozentige Tochtergesellschaft das operative Geschäfte wieder unter der Firma P AG betreibt; 50,1% der Anteile der Zwischenholding hält die Antragsgegnerin (Bl. 193 f.).



f)       Ebenfalls Mitte August 2009 erwarb das Emirat Q über die Q von den Stammaktionären der Antragsgegnerin 10% der Stammaktien und von der Antragsgegnerin einen Großteil der von dieser gehaltenen Derivate; die Q beteiligte sich ausweislich des Geschäftsberichts der Gegnerin 2008/2009 überdies an dem der Antragsgegnerin gewährten Konsortialkredit mit 265 Mio. Euro (AG25 S. 226 f.).



5.       Zu der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin am 29.01.2010 war im Dezember 2009 eingeladen worden (ASt1).



a)       Der Hauptversammlung lag der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2008/2009 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (AG25).



aa)     Dieser wies zum 31.07.2009 im Konzernabschluss - in dem erstmals der V-Konzern voll konsolidiert wurde - auf S. 142 ein Ergebnis vor Steuern in Höhe von  -4,405 Mio. Euro aus.



bb)     Auf S. 68 f. enthält der Geschäftsbericht 2008/2009 im Rahmen der Wiedergabe des Konzernlageberichts folgenden Hinweis:



„Die Liquiditätssituation der P SE war zum Bilanzstichtag kritisch. Der Höhe des Finanzmit­telfonds des P Konzerns ohne den Teilkonzern V und ohne liquide Mittel, die einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, belief sich zum 31. Juli 2009 auf rund eine Milli­arde Euro. Im Geschäftsjahr 2008/09 war es der P SE nicht gelungen, den syndizierten Kredit auf die ursprünglich anvisierte Summe von 12,5 Milliarden Euro aufzustocken. In der zweiten Hälfte des Berichtsjahres wurde eine Vereinbarung getroffen, im August 2009 einen Teil der Hybridanleihe, die ein Nominalvolumen von insgesamt 1,0 Milliarden Euro aufwies, zu­rückzuführen. Der Mittelabfluss belief sich auf 0,5 Milliarden Euro.


Die Abgabe eines wesentlichen Teils der auf Barausgleich gerichteten Optionen auf Aktien der V  an die Q kurz nach dem Bilanzstichtag führte zu einer Aufhe­bung der mit den verkauften Optionen in Zu­sammenhang stehenden Verfügungsbeschrän­kungen in Bezug auf bestehende Tages- und Termingeldeinlagen. Die Veräußerung führte insgesamt zu einer Erhöhung der freien Liquidi­tät um mehr als eine Milliarde Euro. Im Gegen­zug beteiligte sich die Q auf Verlangen der P SE mit 265 Millionen Euro an dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden, syndizierten Kredit.


Die P SE geht davon aus, dass der Ab­schluss der GLV insbesondere mit V und den Stammaktionären der P SE und die Umsetzung der einzelnen Schritte zur Zu­sammenführung der Unternehmen P SE und V  als notwendige Vorausset­zung einer deutlich verbesserten Liquiditätssitu­ation zeitnah erfolgen. Auch der erfolgreiche Abschluss der laufenden Gespräche mit den Kredit gebenden Banken setzt das Zustande­kommen der GLV voraus. Bei diesen Verhandlun­gen geht es der P SE neben der Anpas­sung an die in der GLV vorgesehenen Strukturen auch um eine Verbesserung ihrer Kreditkonditio­nen. Dies betrifft insbesondere die Verlängerung der Laufzeit sowie die Reduzierung der Kredit­kosten.


Sollten die Schritte zur Zusammenführung der beiden Unternehmen und damit auch die Ent­schuldung der P SE nicht wie geplant erfolgen, könnte sich bis Ende des Jahres 2009 erneut eine kritische Liquiditätssituation bei der P SE ergeben, die den Fortbestand des Unternehmens und des Konzerns gefährden könnte. Der Vorstand der P SE ist jedoch aufgrund des derzeitigen Stands der Verhand­lungen davon überzeugt, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen wird."



cc)     Auf S. 243 gibt der Geschäftsbericht 2008/2009 den Bestätigungsvermerk des Konzernabschlussprüfers wieder. Dieser gelangt zu der Beurteilung, dass der Konzernabschluss den anzuwendenden Regeln und Vorschriften nach IFRS und HGB entspreche und ein der tatsächlichen Lage entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittele. Der Konzernlagebericht stimme damit überein, vermittle insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns und stelle die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung dar. Im Folgenden ist dort vermerkt:



 „Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen über die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung im Konzernlagebericht hin. Dort heißt es:


Sollten die Schritte zur Zusammenführung der beiden Unternehmen und damit auch die Ent­schuldung der P SE nicht wie geplant erfolgen, könnte sich bis Ende des Jahres 2009 erneut eine kritische Liquiditätssituation bei der P SE ergeben, die den Fortbestand des Unternehmens und des Konzerns gefährden könnte."



b)       Im Rahmen der Hauptversammlung wurden nachfolgende - entsprechend den Anträgen nummerierten - Fragen von Seiten der Aktionäre gestellt. Dabei stellte der Vertreter der Antragstellerin selbst die Fragen 1) bis 13) und 18); die vom Aktionär B gestellten Fragen 14) bis 17) sowie 19) und 20) machte sich die Antragstellerin zu eigen (AG67).



aa)     Auf die Frage 1),


„Nennen Sie bitte die Strike-Preise der Call- und Put-Optionen, die P am 26. Oktober 2008 in seinem Bestand hatte. Wie viele Call- und Put-Optionen hatte P an folgenden Stichtagen in seinem Bestand? Nennen Sie bitte auch den jeweiligen Strike-Preis und die Laufzeiten, und zwar an folgenden Stichtagen: 17. November 2006, 27. Januar 2007, 25. Februar 2008, 10. März 2008, 18. September 2008, 5. Oktober 2008."


          wurde die Auskunft erteilt:


„Herr We fragt nach den sog. Strikes der Optionsgeschäfte, die P am 26. Oktober 2008 in seinem Bestand hatte. Er fragte weiter nach dem Bestand an Optionsgeschäften am 17. November 2006 sowie 27. Januar 2007.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu Einzelheiten der Optionsgeschäfte keine Auskunft geben wollen. Wir können Ihnen jedoch mitteilen, dass der durchschnittliche Strike der von P seit 2005 abgeschlossenen Kurssicherungsgeschäfte im Hinblick auf V-Stammaktien deutlich unterhalb des Wertes lag, mit dem die V-Stammaktien im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2008/09 angesetzt wurde.


Zu Vorgängen vor dem Geschäftsjahr 2008/09, das allein Gegenstand dieser Hauptversammlung ist, können wir keine Auskunft geben."



bb)     Auf die Frage 2),


„Wann haben sich die Rechtsabteilungen oder externe Kanzleien mit welchen Fragen zum möglichen Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit V seit dem Jahr 2005 befasst?


Wann wurden erste Bewertungsfragen und etwaige Abfindungs- und Ausgleichszahlungen erörtert und geprüft? Wurden in diesem Zusammenhang bereits Wirtschaftsprüfer tätig? 


Wann hat der Vorstand erstmals Planungen angestellt und Aktivitäten unternommen, um den möglichen Erwerb von 75 Prozent an V durch den Aufbau von Derivatpositionen abzusichern?"


          wurden folgende Auskünfte erteilt:


„Herr We fragte danach, wann sich Rechtsberater oder externe Kanzleien mit dem möglichen Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit V seit dem Jahr 2005 befasst haben und wann und durch wen im Zusammenhang damit stehende Bewertungsfragen geprüft wurden.


Bereits vor dem Einstieg der P SE bei V im September 2005 hatte P durch ihre Rechtsberater diverse Szenarien für den Beteiligungserwerb, spätere Beteiligungsaufstockungen und mögliche Zielstrukturen in Bezug auf V unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen lassen. Zu diesen Szenarien gehörten unter anderem der Erwerb einer Sperrminorität, der Erwerb einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit, das Überschreiten der 50%-Schwelle, die weitere Aufstockung auf 75% der V-Stammaktien und die Implementierung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen P und V. Auch nach dem Einstieg von P bei V im September 2005 wurden die verschiedenen Szenarien fortlaufend überprüft."


          und:


„Herr We fragte danach, wann erstmals Pläne aufgestellt und Initiativen ergriffen, um den Erwerb von 75 Prozent an V durch den Aufbau von Derivatpositionen abzusichern.


Bereits seit Juli 2005 wurde mit dem Aufbau einer sogenannten synthetischen Optionsstrategie im Hinblick auf V-Stammaktien begonnen. Die Kurssicherungsgeschäfte sollten gewährleisten, dass P zu einem späteren Zeitpunkt ggf. beabsichtigte Beteiligungsaufstockungen bei V zu wirtschaftlich abgesicherten Konditionen durchführen konnte."



cc)     Auf die Frage 3),


„Herr Wu sagte in einem Interview gegenüber der Wirtschaftswoche im Juli 2009, dass es Voraussetzung vieler P-Kredite bei Banken gewesen sei, dass es zu einem Beherrschungsvertrag zwischen V und P komme. Ist diese Aussage zutreffend?


Gab es bereits 2008 Kreditverträge, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen Beherrschungsvertrag befassen? Bitte nennen Sie dazu auch die Daten der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentlichen Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese Verträge geschlossen wurden."


          wurde die Auskunft erteilt:


„Herr We fragte, ob es zutreffend sei, dass Voraussetzungen vieler P-Kredite gewesen sei, dass es zu einem Beherrschungsvertrag zwischen V und P komme. Darüber hinaus fragte er, ob es bereits 2008 Kreditverträge gab, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen Beherrschungsvertrag befassen? Bitte nennen Sie dazu auch die Daten der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentlichen Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese Verträge geschlossen wurden.


Die wesentliche Fremdfinanzierung der P SE während des Jahres 2008 erfolgte durch eine bereits 2007 der Gesellschaft gewährte Kreditlinie, die im Jahr 2008 noch in Höhe von 10 Mrd. EUR verfügbar war. Dieser Vertrag war im Vorfeld des Pflichtangebots von P für V abgeschlossen worden. Seinerzeit hielt die Gesellschaft erst weniger als 30% der V-Stammaktien. Dessen ungeachtet enthielt er auch Regelungen für den Fall, dass zwischen P und V ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen würde. Entsprechende Vertragskautelen sind marktüblich. Eine Verpflichtung der Gesellschaft zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages oder Klauseln, nach denen die Gesellschaft unter dem Vertrag besser gestellt gewesen wäre, wenn es zum Abschluss eines solchen Vertrags gekommen wäre, waren in dem Vertrag nicht enthalten. Das Bankenkonsortium bestand aus zahlreichen nationalen und internationalen Banken unter der Führung der folgenden Institute: ...., ...., ...., ...., .....


Der im März 2009 abgeschlossene Kreditvertrag über € 10 Mrd. enthielt Bestimmungen, nach denen P wirtschaftliche Nachteile erlitten hätte, wenn nicht binnen einer bestimmten Frist ein Beherrschungsvertrag zwischen P und V abgeschlossen worden wäre. Dieser Kreditvertrag ist im November 2009 umfassend neuverhandelt worden und enthält die entsprechenden Klauseln jetzt nicht mehr."



dd)     Auf die Frage 4),


„Laut aktuellem Spiegel hat der Aufsichtsrat am 23. Juli 2008 den Vorstand in einem Vorratsbeschluss ermächtigt, die Beteiligung an V auf 75 Prozent zu erhöhen. Wer hat einen solchen Beschluss vorgeschlagen? Was war der Anlass für einen solchen Beschluss? Ging diesem Beschluss ein Vorstandsbeschluss oder eine Anregung des Vorstands voraus?"


          wurde mitgeteilt:


„Herr We hat nach der im Spiegel genannten Beschlussfassung des Aufsichtsrats gefragt - Wir bitten um Verständnis, dass wir zu Beschlussgegenständen und Aufsichtsratssitzungen [oder „Inhalt von Aufsichtsratssitzungen"] im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis des Aufsichtsrats keine Angaben machen können."



ee)     Auf die Frage 5),


„P hat nach dem 26. Oktober 2008 durch Auflösung eines Teils der Call-Optionen € 5,2 Mrd. brutto erlöst. Gleichwohl stand P nach Medienberichten bereits wenige Monate später, im März 2009, wegen Liquiditätsschwierigkeiten kurz vor der Insolvenz und konnte nur durch einen Rettungskredit von V eine solche abwenden.


Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass P Ende Oktober 2008 vor erheblichen Liquiditätsproblemen gestanden haben muss. Bestand für P zu diesem Zeitpunkt bereits eine drohende Insolvenzgefahr und wie lange hätte die Liquidität von P noch ohne diese € 5,2 Mrd. gereicht?"


          wurden folgende Auskünfte erteilt:


„Herr We fragt, ob Ende Oktober 2008 drohende Insolvenzgefahr für die P SE bestand.


P stand Ende Oktober 2008 nicht vor erheblichen Liquiditätsproblemen und es bestand auch keine Insolvenzgefahr.


Die angekündigte teilweise Auflösung von Kurssicherungsgeschäften erfolgte nicht zum Zwecke der Liquiditätsgenerierung. Die Auflösung erfolgte ausschließlich mit dem Ziel, weitere Kursturbulenzen der V-Stammaktie und daraus resultierende negative Folgen für die beteiligten Akteure zu vermeiden."


          und:


„Wir hatten im Oktober 2008 unabhängig von der Auflösung der Kurssicherungsgeschäfte keine Liquiditätsprobleme. Darüber hinaus haben wir im März 2009 eine neue Finanzierung über € 10 Mrd. abgeschlossen. Sie sehen daran, dass Ihre nach der Reichweite der Liquidität hypothetisch ist und von uns nicht weiter beantwortet wird."



ff)      Auf die Frage 6),


„Laut "Spiegel" soll FP in einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung am 20. Oktober 2008 versichert haben, dass er für den Abschluss eines Beherrschungsvertrags sei.


Was waren der Anlass und der Gegenstand dieser Aufsichtsratssitzung? Wieso wurde dort erneut der Abschluss eines Beherrschungsvertrags diskutiert, wenn es doch schon einen Vorratsbeschluss gab?"


          wurde mitgeteilt:


„Herr We fragte nach Anlass und Gegenstand der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der Gesellschaft vom 20. Oktober 2008.


Der P-Vorstand hatte Zweifel an der aus seiner Sicht unabdingbar notwendigen uneingeschränkten Unterstützung aller Mitglieder des Aufsichtsrats und der Familien P und FP für das V-Engagement von P. Um eine Klärung der Situation herbeizuführen, kam es zu einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der P SE am 20. Oktober 2008 zur weiteren Strategie der P SE. In dieser Sitzung bestätigte der Aufsichtsrat, dass er uneingeschränkt hinter der Arbeit des Vorstands stehe und diese mittrage. Danach wurde eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der die Unterstützung der Familienaktionäre für den Vorstand unterstrichen wurde. Durch diese Entwicklung war ein aus Sicht des Vorstands entscheidender Hinderungsgrund weggefallen, eine Beteiligungsaufstockung auch auf 75 % anzustreben."



gg)     Auf die Frage 7),


„Wurden in dieser Sitzung (des Aufsichtsrats am 20. Oktober 2008) über ernsthafte Risiken aus den Derivaten berichtet? Was hat der Vorstand in dieser Sitzung als Maßnahme vorgeschlagen?"


sieht ein von der Antragsgegnerin unter B99 vorgelegtes „Frage- und Antwortblatt 6.20" folgende Antwort vor:


„Herr We, Sie haben eine Frage an FP gestellt. Bitte beachten Sie, dass hier in dieser Hauptversammlung nur Fragen an die Gesellschaft beantwortet werden können. Im Übrigen können wir Ihnen mitteilen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2008 die Strategie im Hinblick auf die V-Beteiligung und das weitere Vorgehen der P SE mit seinen Folgen umfassend behandelt hat."



hh)     Auf die Frage 8),


„Hat der Aufsichtsrat auch die Derivate-Aktivitäten und die damit verbundenen gigantischen Finanzierungs- und Rollkosten autorisiert?"


sieht ein von der Antragsgegnerin unter AG75 vorgelegtes „Frage- und Antwortblatt 6.36" folgende Antwort vor:


„Der Aufsichtsrat teilte die strategische, industrielle und finanzielle Logik einer Beteiligung von P an V und billigte die schrittweise Aufstockung der V-Beteiligung von September 2005 bis Januar 2009 auf ca. 50,7 % der V-Stammaktien. Der Aufsichtsrat wurde von dem Vorstand auch über die sog. synthetische Optionsstrategie informiert. Hierzu gehörte auch die dahinter stehende Überlegung, dadurch zu einem späteren Zeitpunkt ggf. beabsichtigte Beteiligungsaufstockungen bei V zu wirtschaftlich abgesicherten Konditionen durchführen zu können."


Ein von der Antragsgegnerin unter AG76 vorgelegtes „Frage- und Antwortblatt 6.40" enthält folgende Antwort auf eine Frage zur Prüfungstätigkeit des Aufsichtsrats in Bezug auf Derivatgeschäfte:


„Der Aufsichtsrat wurde durch den Vorstand über die Kurssicherungsgeschäfte informiert. Die Kurssicherungsgeschäfte sollten die Voraussetzung dafür schaffen, dass P zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls beabsichtigte Beteiligungsaufstockungen bei V zu wirtschaftlich abgesicherten Konditionen vornehmen konnte. Auch stimmte der Aufsichtsrat dieser schrittweisen Aufstockung der V-Beteiligung von September 2005 bis Januar 2009 zu.


Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2008/09 hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstands mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln überwacht. Hierzu gehörte auch die Einsetzung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externer Sachverständiger mit dem Auftrag, die sog. synthetische Optionsstrategie zu überprüfen. Der von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfasste diesbezügliche Bericht wurde vom Aufsichtsrat entgegengenommen und kritisch hinterfragt."



ii)       Auf die Frage 9),


„Wann war dem Aufsichtsrat erstmals bekannt, dass die Kombination aus Call- und Put-Optionen faktisch bereits zu einer Kaufpreisverpflichtung hinsichtlich der V-Stammaktien geführt hat?"


wurde folgende Auskunft erteilt:


„Es ist unzutreffend, dass für die Gesellschaft auf Grund der synthetischen Optionsstrategie Kaufpreisverpflichtungen hinsichtlich von V-Aktien entstanden sind. Die Kurssicherungsgeschäfte waren vielmehr ausschließlich auf Barausgleich gerichtet."



jj)       Auf die Frage 10),


„Nachdem der Vorstand auf der letzten Hauptversammlung meinte, es bestünden keine erheblichen Risiken, klären Sie uns doch bitte heute uns Aktionäre auf, worin die Risiken tatsächlich bestanden haben und wie hoch sie waren. Vielleicht machen Sie es in der gleichen Weise, wie Sie es damals Herrn FP erläutert haben."


wurde folgende Auskunft erteilt:


„Herr Dr. We, sie fragten nach der Risikoeinschätzung die der Vorstand in der letzten Hauptversammlung abgegeben hat.


Wir haben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand die Risiken in der letzten Hauptversammlung falsch dargestellt hat. Der Vorstand ging aufgrund der bis dahin mit diversen Banken geführten Gespräche davon aus, dass diese den in Aussicht genommenen Kredit über 12,5 Milliarden Euro zu akzeptablen Konditionen gewähren würden. Eine Quantifizierung etwaiger Risiken aus diesen Vorgängen für die Gesellschaft ist nicht möglich. Die Verluste, die aus den Vorgängen des Geschäftsjahrs 2008/2009 resultierten, sind im Jahresabschluss ausgewiesen und daher bekannt."



kk)     Auf die Frage 11),


„Können Sie Berichte bestätigen, dass P in den 14 Tagen vor der Pressemitteilung am 26. Oktober 2008 wegen der sinkenden Aktienkurse unter erheblichem Druck stand?"


wurde folgende Auskunft erteilt:


„Herr We fragt, ob wir Berichte bestätigen können, dass P in den 14 Tagen vor der Presseerklärung vom 26. Oktober 2008 unter erheblichem Druck wegen eines sinkenden Börsenkurses der V-Aktie stand.


Seit Anfang Oktober 2008 hatte es, wie gesagt, auffällige Kursentwicklungen bei der V-Stammaktie gegeben. Ursache dafür waren nach Auffassung des Vorstands offenbar erfolgte Leerverkäufe von V-Stammaktien, die weit über das von P erwartete Maß hinausgingen.


Angesichts dessen gelangte der P-Vorstand am 26. Oktober 2008 zu der Überzeugung, dass die unverzügliche Offenlegung der physischen und synthetischen Positionen der P SE in V-Stammaktien angezeigt war. Die Veröffentlichung diente ausschließlich dem Zweck, den offensichtlich in großer Zahl vorhandenen Leerverkäufern in V-Stammaktien Gelegenheit zu geben, ihre Positionen aufzulösen."


Ein von der Antragsgegnerin unter AG51 vorgelegtes „Frage- und Antwortblatt 6.16" enthält folgende Antwort auf eine Frage des Klägers zur Lage der Antragsgegnerin im Oktober 2008:


„Der Vorstand der PSE hat bereits in der 2. Jahreshälfte 2008 vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Krise am Finanzmarkt zahlreiche Gespräche mit Banken zur Refinanzierung des bestehenden syndizierten Kredits geführt. Nach intensiven Diskussionen über Refinanzierungsmöglichkeiten signalisierten die Banken, dass sie von einer deutlichen Erholung der Kreditmärkte ab Januar 2009 ausgehen, so dass der Vorstand zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gewinnen konnte, dass eine Ablösung des Kredites im März 2009 gefährdet sein könnte. Vielmehr ging der Vorstand vor dem Hintergrund der in den Gesprächen gesammelten Erkenntnisse und den ausführlichen Diskussionen davon aus, dass die Banken nach Abschluss des Jahres 2008 und der Bereinigung von Problemkrediten in ihren Bilanzen wieder auf eine expansivere Kreditpolitik einschwenken. Darüber hinaus erzielten die beiden Beteiligungen der PSE, der V Konzern und die P AG zu diesem Zeitpunkt hohe operative Renditen, so dass der Vorstand unverändert von einer positiven Bonitätseinstufung der P SE ausging. Es gab daher keinen Anlass, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer mit diesem Thema zu beauftragen."



ll)       Auf die Frage 12),


„Wann wurde der erste Entwurf zur Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 erstellt? Wer hat diesen Entwurf erstellt? Wann wurde der Entwurf der Presseerklärung von Rechtsanwälten geprüft? Welche waren dies?"


          wurde folgende Auskunft erteilt:


„Der Entwurf der Pressemitteilung wurde am 26. Oktober 2008 durch das Unternehmen erstellt und durch die beratende Anwaltskanzlei F überprüft."


          Bereits zuvor hatte die Antragstellerin wie folgt nachgefragt:


„Die zweite Frage dreht sich zunächst um diese Pressemitteilung vom 26. Oktober. Diese Pressemitteilung stellt ja eine Zäsur dar in der gesamten Entwicklung des Kurses und auch des Unternehmens. Ich nehme es Ihnen nicht ab, wenn Sie uns sagen, wir haben die irgendwann am 26. morgens erstellt und dann hat noch mal irgendjemand draufgeguckt und mittags ist sie rausgegangen. Nein, wenn Sie so arbeiten würden, wäre das natürlich höchst fahrlässig.


Mich würde interessieren, wann wurde der erste Entwurf erstellt für die Presseerklärung vom 26. Oktober? Ich meine jetzt den ersten Entwurf. Wer hat diesen Entwurf erstellt? War das die Rechtsabteilung? War das ein Lehrling, war es ein ordentlicher Mitarbeiter? War es ein Referendar? War es ein beauftragter Anwalt oder vielleicht ein Wirtschaftsprüfer? Wer hat diesen Entwurf erstellt?


Wann wurde dieser Entwurf geprüft, von welchen Rechtsanwälten und wann? Ihnen muss doch klar sein als börsennotierte Gesellschaft, dass das eine hoch komplexe Erklärung wird. Wenn Sie uns als Nächstes wiederum sagen, tja, wir haben das alles, weil wir so gut sind, innerhalb von einer halben Stunde am 26. vormittags entschieden, dann ist das wieder so fahrlässig, dass auch in dieser Konstellation, glaube ich, sogar das Oberlandesgericht in Stuttgart sagen kann: All das kann man nun wirklich nicht mehr entlasten.


Also bitte präzisieren Sie diesen Gesamtprozess, dehnen Sie ihn auf weitere Tage aus. Es ist ja durchaus lege artis zu sagen: Wir sahen so eine Situation kommen und haben uns schon mal so einen Entwurf erstellt, waren uns aber nicht ganz sicher. Es ist sicherlich auch eine Ermessensentscheidung. Man kann ja nicht sagen, es musste an dem und dem Tag zu der und der Stunde gehen. Da gab es ja immer gewisse Fenster. Also bitte präzisieren Sie diese Angaben."


          worauf wie folgt geantwortet wurde:


„Herr We fragt, ob die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 von der Rechtsabteilung bzw. externen Rechtsanwälten oder Strafverteidigern unter dem Aspekt einer möglichen Marktmanipulation überprüft worden ist. Die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 wurde vor ihrer Veröffentlichung von der beratenden Anwaltskanzlei F in rechtlicher Hinsicht überprüft."


          Auf die weitere Nachfrage der Antragstellerin:


„Dann möchte ich herumreiten auf der Pressemitteilung vom 26. Oktober. Ich nehme Ihnen nicht ab, dass dies ein Konstrukt ist, das in der Nacht vom 25. zum 26. oder am 26. vormittags entstanden ist. Nach meiner Erinnerung ist diese Erklärung auch relativ früh am 26. rausgegangen. Also diese ganzen Datenangaben, die Sie gerade gemacht haben, müssten sich eigentlich schon auf den 25. beziehen.


Ich möchte Sie noch einmal fragen: Wann wurde der erste Entwurf erstellt? Wer hat den Entwurf erstellt? Wann wurde der Entwurf der Presseerklärung von Anwälten geprüft? Wer war das? Gab es einen eigenen Entwurf des ehemaligen Pressesprechers Hu?


Ich rede jetzt vom Entwurf und nicht nur vom letz­ten Entwurf oder der Endfassung, sondern vom ersten Entwurf. Der erste Entwurf ist das Gegenteil der Endfassung. Es liegt auf der Hand, dass es da viele Änderungen gibt und viele Strömungen und viele Ansätze und dass auch ein Pressesprecher durchaus das Recht hat, einen eigenen Entwurf zu machen.


Also bitte helfen Sie uns da noch einmal etwas. Wann haben Sie also angefangen, diese Presseerklärung zu erstellen? Hat Herr Hu auch eine eigene Presseerklärung gemacht?" (Unterfrage 12.3)"


          wurde folgende Auskunft erteilt:


„Die Presseerklärung wurde von der verantwortlichen Fachabteilung des Unternehmens an jenem Tag, nämlich dem 26. Oktober 2008, entworfen und von der beratenden Anwaltskanzlei F in rechtlicher Hinsicht geprüft. Die Veröffentlichung erfolgte am Nachmittag des 26. Oktober 2008."



mm)   Auf die Frage 13),


 „Wann haben sich die Rechtsabteilung bzw. externe Rechtsanwälte mit Fragen der Verpflichtung von P zur Abgabe von director's-dealings-Mitteilungen für Geschäfte mit V-Wertpapieren befasst? Nennen Sie die Daten, die wesentlichen Fragestellungen und Ergebnisse und Namen der befassten Personen."


          wurde folgende Auskunft erteilt:


„Das Bestehen von Mitteilungspflichten zu Director‘s Dealings wurde von der Rechtsabteilung und der Kanzlei F laufend geprüft. Eine Mitteilungspflicht nach den anwendbaren Vorschriften für die Offenlegung von Director‘s Dealings bestand nicht. Die Geschäfte wurden von der P SE abgeschlossen. Eine Zurechnung fand insoweit nicht statt."



nn)     Auf die Frage 14),


„In der Presse wird davon ausgegangen, dass Fonds durch eine Marktmanipulation Schäden von weit mehr als € 10 Mrd. entstanden sind. Von welcher Größenordnung gehen Sie bei einer Worst-Case-Betrachtung aus?"


          wurde folgende Auskunft erteilt:


„Herr B, Sie fragten nach den Schäden bei Fonds im Falle einer Worst-Case- Betrachtung. Wir können bei Fonds eingetretene Verluste nicht beurteilen."



oo)     Auf die Frage 15),


„Ein pflichtgemäß handelnder Vorstand ist zur Ermittlung potentieller Risiken verpflichtet. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie zur Ermittlung des potenziellen Schadensvolumens bislang ergriffen?"


          wurde folgende Auskunft erteilt:


„Herr B hat nach der Risikoermittlung durch den Vorstand gefragt. Der Vorstand prüft regelmäßig alle maßgeblichen Risiken und bildet, wenn notwendig Rückstellungen in ausreichendem Umfang."



pp)     Auf die Frage 16),


„Gab es im Zusammenhang mit dem Erwerb von V-Vorzugsaktien bzw. -Optionen Berechnungen und Überlegungen, wie sich das im Fall des Abschlusses eines Beherrschungsvertrages mit V mit Blick auf ansonsten zu leistende Abfindungs- und Ausgleichszahlungen auswirken würde?"


          wurde folgende Auskunft erteilt:


„Herr B, Sie fragten nach Überlegungen im Hinblick auf den Abschluss von Kurssicherungsgeschäften im Hinblick auf V-Vorzugsaktien. Dadurch sollte höchst vorsorglich sichergestellt werden, dass für den Fall eines möglicherweise künftig zwischen P und V abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderliche Abfindungszahlungen an V-Vorzugsaktionäre finanziert werden konnten."



qq)     Auf die Frage 17),


„Welche Kosten sind mit dem Aufbau und der Finanzierung der Optionen auf V-Vorzugsaktien entstanden? Welcher Erlös und wann ist P bei der Veräußerung der Optionen auf V-Vorzugsaktien an Q zugeflossen?"


          wurde keine Auskunft erteilt.



rr)       Auf die Frage 18),


„Wie hoch waren die Kosten für das Weiterrollen der Call-Optionen auf 31 Prozent an V-Stammaktien pro Jahr im Jahr 2008 und hochgerechnet im Jahr 2009?"


          wurde folgende Auskunft erteilt.


„Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Kosten im Ergebnis der Aktienoptionsgeschäfte berücksichtigt sind."



ss)     Auf die Frage 19),


„Nennen Sie mir bitte den Verlust, der durch die Kosten für Aufbau, Finanzierung und Weiterrollen der Optionen auf V-Stammaktien unter Anrechnung eines mit Q vereinbarten positiven oder negativen gezahlten Kaufpreises insgesamt entstanden ist?"


          wurde folgende Auskunft erteilt.


„Herr B fragt, wie hoch der Verlust ist, der durch den Aufbau, die Finanzierung und das Weiterrollen der Optionen auf V-Stammaktien unter Anrechnung eines mit Q vereinbarten positiven oder negativen gezahlten Kaufpreises insgesamt entstanden ist. Er fragt weiterhin, wie hoch die Verluste bzw. Finanzierungsverpflichtungen sind, die auf die noch bei P verbliebenen Derivate entfallen?


Das Ergebnis aus der cashgesettelten Optionsstruktur auf V Aktien im Geschäftsjahr 2008/09 beträgt wie im Geschäftsbericht ausgewiesen minus 2,5 Mrd. EUR. In diesem Ergebnis sind auch die Rollkosten für die Struktur in diesem Geschäftsjahr enthalten."



tt)       Zu der Frage 20),


„Wie hoch ist der durchschnittliche Kaufpreis, wenn man sämtliche Kosten für Aufbau, Finanzierung und Weiterrollen der Call-Optionen auf V-Stämme einschließlich der im Zusammenhang damit entstandenen Beraterkosten berücksichtigt?"


enthält ein von der Antragsgegnerin unter AG77 vorgelegtes „Frage- und Antwortblatt 13.4" folgende Antwort:


„Herr B fragt, wie hoch der durchschnittliche Kaufpreis der derzeit von P gehaltenen V-Stammaktien ist. Wie hoch ist der durchschnittliche Kaufpreis, wenn man sämtliche Kosten für Aufbau, Finanzierung und Weiterrollen der Call-Optionen auf V-Stämme einschließlich der im Zusammenhang damit entstandenen Beraterkosten berücksichtigt?


Die durchschnittlichen Anschaffungskosten für die 50,8%ige Beteiligung am stimmberechtigten V Stammkapital liegen bei 144 € pro Aktie. Unter Berücksichtigung der getätigten Kurssicherungsgeschäfte liegt der durchschnittliche Anschaffungspreis pro Aktie deutlich unter 144 €."



c)       Der Vertreter der Antragstellerin und der Aktionär B haben die vorgenannten Fragen 1) bis 20) als unbeantwortet zur notariellen Niederschrift gegeben (Bl. 397, AG67, AG 68).



aa)     Gegenstand der Tagesordnung der Hauptversammlung waren unter TOP3 die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009 - wobei die Verwaltung vorschlug, die Beschlussfassung über die Entlastung der ehemaligen Vorstandsmitglieder W und H zu vertagen und nur den übrigen beiden im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden Vorstandsmitgliedern Entlastung zu erteilen - sowie unter TOP4 die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009. Die Antragstellerin hat den gefassten Beschlüssen widersprochen und gegen den zu TOP4 gefassten Entlastungsbeschluss Klage erhoben, die im Berufungsverfahren unter 20 U 3/11 vor dem Senat anhängig ist.



bb)     Des Weiteren wurden unter TOP2 die Verwendung des im Geschäftsjahr 2007/2009 erzielten Bilanzgewinns von 8,225 Mio. Euro, unter TOP5 die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, unter TOP6 die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/2010 sowie unter TOP7 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung behandelt.



6.       Nach Stellung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge kam es zu weiteten Ereignissen, auf welche die Antragstellerin in ihrem Vortrag besonders verwiesen hat.



a)       Am 24.09.2010 veröffentlichte die Antragsgegnerin im elektronischen Bundesanzeiger folgende Mitteilung (ASt25):



 „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass der Konzernzwischenlagebericht für das Geschäftsjahr 2008/2009 zum verkürzten Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Januar 2009 der P SE, S., gemäß § 37q Abs. 1 WpHG fehlerhaft ist:


Die P SE hat im Konzernzwischenlagebericht für das Geschäftsjahr 2008/2009 nicht über das Liquiditätsrisiko berichtet, das aus der Notwendigkeit der kurzfristigen Liquiditätssicherung resultierte. Am Abschlussstichtag konkretisiert sich dieses Liquiditätsrisiko in der Notwendigkeit der Verlängerung einer ausgeschöpften und im März 2009 auslaufenden Kreditlinie in Höhe von 10 Mrd. Euro.


Die mangelnde Darstellung dieses Liquiditätsrisikos verstößt gegen §§ 37y, 37w Abs. 4 Satz 1 WpHG, wonach im Konzernzwischenlagebericht im Halbjahresfinanzbericht die wesentlichen Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden 6 Monate des Geschäftsjahres zu beschreiben sind."



b)       Am 24.02.2011 veröffentlichte die Staatsanwaltschaft Stuttgart folgende Pressemitteilung (ASt90):



„'Zwischenbilanz' im P-Verfahren


...


Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Verfahren in einem Teilbereich gegen die ehemaligen Verantwortlichen der P SE/ P AG (im Folgenden: P) sowie der M Bank wegen des Verdachts der handelsgestützten Marktmanipulation gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 Nr. 1, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 53 StGB nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Sichtung und Auswertung eines wesentlichen Teils der im Rahmen von Durchsuchungen erhobenen äußerst umfangreichen Asservate durch die Ermittlungsgruppe des Landeskriminalamts Baden-Württemberg sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte der Tatverdacht, dass die Beschuldigten in gemeinschaftlichem Zusammenwirken durch börslichen Handel mit Aktien der V  Geschäfte vorgenommen haben, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten gegeben oder ein künstliches Preisniveau herbeigeführt haben, nicht mit hinreichender Sicherheit erhärtet werden. Aus diesem Grunde wurde auch der Verdacht des Cornerings gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 Nr. 2, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB, soweit dieser in Zusammenhang mit dem Handelsverhalten (nicht Informationsverhalten) steht, eingestellt. Diese Teileinstellungen führen für die Verantwortlichen der M Bank insgesamt zu einer Verfahrensbeendigung.


Die gegen die ehemaligen Vorstände von P gerichteten weiterhin bestehenden zentralen Vorwürfe der informationsgestützten Marktmanipulation gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 53 StGB umfassen Erklärungen der Verantwortlichen von P gegenüber der Öffentlichkeit bzw. das zeitweise Unterlassen notwendiger Erklärungen in Bezug auf den Beteiligungserwerb an der V  in den Jahren 2007-2009. Von einem das Frühjahr des Jahres 2008 betreffenden und eingestellten Teilaspekt abgesehen, haben sich diese Vorwürfe verfestigt und haben weiterhin andauernde Ermittlungen einschließlich der Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Folge. Entsprechendes gilt für den gegen die Verantwortlichen von P gerichteten Vorwurf des Cornerings gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 Nr. 2, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB, soweit er in Zusammenhang mit dem Informationsverhalten (nicht Handelsverhalten) von P steht.


Nach Eingang eines zentralen Sachverständigengutachtens wurde das Verfahren gegen die ehemaligen Vorstände von P auf den Verdacht der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB erweitert. Es besteht der Verdacht, dass die ehemaligen Vorstände im Zuge des Übernahmeversuchs der V  existenzgefährdende Risiken für das Unternehmen durch Abschluss von Aktienkurssicherungsgeschäften eingegangen waren.


Die intensive Auswertung der Asservate führte außerdem zur Einleitung eines Verfahrens wegen des Verdachts des Kreditbetrugs gemäß §§ 265b Abs. 1 Nr. 1b StGB gegen drei Verantwortliche aus dem Finanzbereich von P. Diesem Vorwurf liegt der Verdacht zugrunde, die Beschuldigten hätten im Rahmen der Verhandlungen zur Refinanzierung der von der P SE abgeschlossenen Kredite unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber einem der beteiligten Kreditinstitute gemacht.


Die weiteren Ermittlungen stellen sich als äußerst aufwendig und zeitintensiv dar und können jedenfalls nicht vor Ende diesen Jahres abgeschlossen werden."



II.



Mit ihrem am 12.02.2010 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Antrag rügte die Antragstellerin die unzureichende Beantwortung von Fragen, die von ihrem Vertreter bzw. vom Aktionär B in der Hautversammlung gestellt worden waren. Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug beantragt (Bl. 2 ff., 659),



1)       die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Fragen



„Nennen Sie bitte die Strike-Preise der Call- und Put-Optionen, die P am 26.10.2008 in seinem Bestand hatte.


Wie viele Call- und Put-Optionen hatte P am folgenden Stichtag in seinem Bestand? Nennen Sie bitte auch die jeweiligen Strike-Preise und Laufzeiten, und zwar für die folgenden Stichtage: 17.11.2006, 27.01.2007, 25.02.2008, 10.03.2008, 18.09.2008 und 05.10.2008.",



          zu erteilen;



2)       die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Fragen



„Wann haben sich die Rechtsabteilungen oder externe Kanzleien mit welchen Fragen zu einem möglichen Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit V seit dem Jahr 2005 befasst? Wann wurden erste Bewertungsfragen mit Blick auf etwaige Abfindungs- und Ausgleichszahlungen erörtert und geprüft? Wurden in diesem Zusammenhang bereits Wirtschaftsprüfer tätig?


Wann hat der Vorstand erstmals Planungen angestellt und Aktivitäten übernommen, um den möglichen Erwerb von 75 % an V durch den Aufbau von Derivatpositionen abzusichern?"



          zu erteilen;



3)       die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Fragen



„Herr Wu sagte in einem Interview gegenüber der Wirtschaftswoche im Juli 2007, dass es Voraussetzung vieler P-Kredite bei Banken gewesen sei, dass es zu einem Beherrschungsvertrag zwischen V und P komme.


Ist diese Aussage zutreffend? Gab es bereits im Jahr 2008 Kreditverträge, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen Beherrschungsvertrag befassen? Nennen Sie uns dazu bitte auch die Daten der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentlichen Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese Verträge geschlossen wurden"



          zu erteilen;



4)       die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage



„Laut aktuellem Spiegel hat der Aufsichtsrat am 23.07.2008 den Vorstand in einem Vorratsbeschluss ermächtigt, die Beteiligung an V auf 75 % zu erhöhen. Wer hat einen solchen Beschluss vorgeschlagen? Was war der Anlass für einen solchen Beschluss? Ging diesem Beschluss ein Vorstandsbeschluss oder eine Anregung des Vorstandes voraus?"



          zu erteilen;



5)       die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage



„Bestand für P in diesem Zeitpunkt (Ende Oktober 2008) bereits eine drohende Insolvenzgefahr, und wie lange hätte die Liquidität von P noch ohne diese 5,2 Mrd. € gereicht?"



          zu erteilen;



6)       die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage im Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung am 20.10.2008



„Was waren der Anlass und Gegenstand dieser Aufsichtsratssitzung? Wieso wurde dort erneut der Abschluss eines Beherrschungsvertrages diskutiert, wenn es doch schon einen Vorratsbeschluss gab?



          zu erteilen;



7)       die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage im Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung vom 20.10.2008



„Wurde in dieser Sitzung vom Vorstand über ernsthafte Risiken aus den Derivaten berichtet? Was hat der Vorstand in dieser Sitzung als Maßnahme vorgeschlagen?"



          zu erteilen;



8)       die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage



„Hat der Aufsichtsrat auch die Derivataktivitäten und die damit verbundenen gigantischen Finanzierungs- und Rollkosten autorisiert?"



          zu erteilen;



9)       die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage



„Wann war dem Aufsichtsrat erstmals bekannt, dass die Kombination aus Call- und Put-Optionen faktisch bereits zu einer Kaufpreisverpflichtung hinsichtlich der erfassten V-Stammaktien geführt hat?"



          zu erteilen;



10)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage



„Nachdem der Vorstand auf der letzten Hauptversammlung meinte, es bestünden keine erheblichen Risiken, klären Sie doch bitte heute uns Aktionäre auf, worin die Risiken tatsächlich bestanden haben und wie hoch sie waren. Vielleicht machen Sie es heute in gleicher Weise, wie Sie es damals Herrn FP erläutert haben."



          zu erteilen;



11)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage



„Können Sie Berichte bestätigen, dass P in den 14 Tagen vor der Pressemitteilung am 26.10.2008 wegen der sinkenden Aktienkurse unter erheblichem Druck stand?"



          zu erteilen;



12)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Fragen im Zusammenhang mit der Presseerklärung vom 26.10.2008



„Wann wurde der erste Entwurf erstellt? Wer hat den Entwurf erstellt? Wann wurde der Entwurf der Presseerklärung von Anwälten geprüft? Wer war das? Gab es einen eigenen Entwurf des ehemaligen Pressesprechers Hu ?"



          zu erteilen;



12)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage



„wann haben sich die Rechtsabteilung bzw. externe Rechtsanwälte mit Fragen der Verpflichtung von P zur Abgabe von Directors-Dealings-Mitteilungen für Geschäfte mit V-Wertpapieren befasst? Nennen Sie die Daten, die wesentlichen Fragestellungen und Ergebnisse und die Namen der befassten Personen"



          zu erteilen;



14)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage (des Aktionärs B)



„In der Presse wird davon ausgegangen, dass Fonds durch eine Marktmanipulation Schäden von weit mehr als 10 Mrd. € entstanden sind. Von welcher Größenordnung gehen Sie bei einer Worst-Case-Betrachtung aus?"



          zu erteilen;



15)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage (des Aktionärs B)



„Ein pflichtgemäß handelnder Vorstand ist zur Ermittlung potentieller Risiken verpflichtet. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie zur Ermittlung des potentiellen Schadensvolumens bislang ergriffen?"



          zu erteilen;



16)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage (des Aktionärs B)



„Gab es im Zusammenhang mit dem Erwerb von V-Vorzugsaktien bzw. Optionen Berechnungen und Überlegungen, wie sich das im Falle des Abschlusses eines Beherrschungsvertrages mit V mit Blick auf ansonsten zu leistende Abfindungs- und Ausgleichszahlungen auswirken würde?"



          zu erteilen;



17)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage (des Aktionärs B)



„Welche Kosten sind mit dem Aufbau und der Finanzierung der Optionen bei V-Vorzugsaktien entstanden? Welcher Erlös und wann ist P bei der Veräußerung auf V-Vorzugsaktien an Q zugeflossen?"



          zu erteilen;



18)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage



„wie hoch waren die Kosten für das Weiterrollen der Call-Optionen auf 31 % der V-Stammaktien pro Jahr im Jahr 2008 und hoch gerechnet auf das Jahr 2009?"



          zu erteilen;



19)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage (des Aktionärs B)



„Nennen Sie mir bitte den Verlust, der durch die Kosten für Aufbau, Finanzierung und Weiterrollen der Optionen auf V-Stammaktien unter Anrechnung eines mit Q vereinbarten positiven oder negativen gezahlten Kaufpreises insgesamt entstanden ist?"



          zu erteilen;



20)     die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2010 verweigerte Auskunft auf die Frage (des Aktionärs B)



„Wie hoch ist der durchschnittliche Kaufpreis, wenn man sämtliche Kosten für Aufbau, Finanzierung und Weiterrollen der Call-Optionen auf V-Stämme einschließlich der in diesem Zusammenhang entstandenen Beraterkosten anteilig berücksichtigt?"



          zu erteilen.



Die Antragsgegnerin hat im ersten Rechtszug beantragt (Bl. 137, 689 ff.),



                   die Anträge zurückzuweisen.



Das Landgericht hat die Sache am 22.02.2011 in nicht öffentlicher Sitzung mit den Beteiligten erörtert. Die Antragsgegnerin hatte im Erörterungstermin der Zulassung der Öffentlichkeit widersprochen, die Antragstellerin dagegen den Ausschluss der Öffentlichkeit gerügt (Bl. 505).



III.



Das Landgericht hat durch Beschluss vom 17.05.2011, Az. 32 O 33/10 KfH, zwar den Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 131 AktG zurückgewiesen, aber die Beschwerde für zulässig erklärt. Die Antragsgegnerin habe die gestellten Fragen ausreichend beantwortet, soweit sie sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann. Die von der Antragstellerin beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lehnte das Landgericht ab (Bl.796). Das Rechtsmittel der Beschwerde ließ es dagegen zu, insbesondere bezüglich der Fragen einer eventuellen inhaltlichen Erweiterung des Fragerechts des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG im Hinblick auf die Aktionärsrechterichtlinie (Bl. 796). Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 17.05.2011 verwiesen (Bl. 657 ff.).



IV.



Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20.05.2011 zugestellten (Bl. 797a) Beschluss am 06.07.2011 (Bl. 798 f., 809) Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihr bis zum 20.08.2011 gesetzten Frist (Bl. 866) am 18.08.2011 begründet (Bl. 869 ff.). Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.08.2011 (Bl. 1028) nicht abgeholfen und sie stattdessen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.



1.       Die Antragstellerin rügt, die Entscheidung des Landgerichts verletze formelles und materielles Recht.



a)       Das Landgericht habe sie in ihren Verfahrensrechten verletzt.



aa)     Der Termin am 22.02.2011 sei nicht öffentlich durchgeführt worden (Bl. 878).



(1)      Dies verletzte sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 Abs. 1 EMRK. Danach habe sie ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Angelegenheiten öffentlich verhandelt wäre. § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG rechtfertige den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht (Bl. 880). § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG sei gegenüber Artikel 6 Abs. 1 EMRK nicht als neueres Recht vorrangig, da der deutsche Gesetzgeber vom Leitbild der EMRK nur abweichen dürfe, wenn allein auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden sei (Bl. 881).



(2)      Im Übrigen habe der Gesetzgeber des FamFG den bisher für Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz der öffentlichen Verhandlung nicht ändern wollen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei auch nach dem FamFG nur zulässig, wo der Schutz der Privatsphäre dies gebiete (Bl. 882 f.). Beim Verfahren nach § 132 AktG sei zudem zu bedenken, dass die Entscheidungen nach § 132 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 5 Satz 3 AktG zum Handelsregister einzureichen und zu veröffentlichen seien (Bl. 883).



(3)      Selbst wenn der Ausschluss nach § 170 Abs. 1 Satz 2 GVG kraft Ermessensentscheidung möglich gewesen wäre, habe das Gericht davon jedenfalls keinen Gebrauch gemacht, weil es rechtsirrig angenommen habe, wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin in seiner Entscheidung gebunden zu sein (Bl. 885).



bb)     Das Landgericht habe der Antragstellerin das „Recht auf materielle Beweisteilhabe" verwehrt, indem es versäumt habe, die nach § 26 FamFG zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Es habe das Verlangen auf Vorlage der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu Unrecht als „unzulässigen Ausforschungsbeweis" beurteilt und im Termin am 22.02.2011 auf eine mündliche Verhandlung vom selben Tag Bezug genommen, von der die Antragstellerin und die Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen seien (Bl. 898).



(1)      Das Landgericht sei gemäß §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG i.V.m. § 26 FamFG verpflichtet gewesen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen; dies gelte auch für Antragsverfahren einschließlich echter Streitsachen (Bl. 899). Das Landgericht sei insbesondere verpflichtet gewesen, die im Rahmen der zur Feststellung von Auskunftsverweigerungsrechten gebotenen Abwägung entscheidungserheblichen, seitens der Antragstellerin behaupteten schweren Gesetzes- und Satzungsverstöße - ggf. durch Erhebung geeigneter Beweise - aufzuklären (Bl. 899). Davon hätte es allenfalls dann absehen dürfen, wenn es ohne Erhebung angebotener Beweise zulässigerweise die Überzeugung gewinnen konnte, ein Sachverhalt, der schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzungen der Organmitglieder der Antragsgegnerin begründet, lasse sich nicht feststellen. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt, weil zu den insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen von den Beteiligten widersprüchlich vorgetragen worden sei (Bl. 900).



(2)      Die Antragstellerin habe durch Vorlage von Presseberichten und Verweis auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Beweis angeboten. Dem habe das Landgericht zu Unrecht entgegengehalten, die Presseberichte begründeten nur Verdachtsmomente und der Antrag auf Beiziehung der Ermittlungsakten stelle einen Ausforschungsbeweis dar. Selbst bei großer Wahrscheinlichkeit bestimmter entscheidungserheblicher Tatsachen sei das Gericht nicht von der Verpflichtung enthoben, von den Beteiligten angebotene Beweise zu erheben (Bl. 901).



(2.1)   Zu Unrecht berufe sich das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass es aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch nicht zu einer Anklageerhebung gekommen sei; dies beruhe auf dem strafrechtlichen Prinzip des in dubio pro reo, das hier keine Gültigkeit besitze (Bl. 902). Im Übrigen bedürfe es der Beziehung der Ermittlungsakten gar nicht mehr, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer Pressemitteilung vom 24.02.2011 erklärt habe, die Vorwürfe hätten sich verfestigt und der Verdacht der Untreue durch Übernahme existenzgefährdender Risiken sei hinzugekommen (Bl. 902 f.).



(2.2)   Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft stellten ein zulässiges Beweismittel dar (Bl. 904). Das Beweisangebot der Antragstellerin könne nicht als „Ausforschungsbeweis" qualifiziert werden, weil die Antragstellerin damit bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt und die relevanten Anhaltspunkte benannt habe (Bl. 906). Im Übrigen obliege der Antragstellerin im Auskunftserzwingungsverfahren gerade nicht die Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen (Bl. 906). Vielmehr sei umgekehrt die Antragsgegnerin verpflichtet, die Tatsachen glaubhaft zu machen, die ein Recht auf Auskunftsverweigerung begründen (Bl. 907).



(2.3)   Auf die Beurteilung des Sachverhalts durch Gutachter könne sich die Antragsgegnerin demgegenüber nicht berufen, weil sie die Gutachten nicht vorgelegt habe und das Gericht deshalb nicht wisse, welcher Sachverhalt begutachtet worden sei (Bl. 939).



(3)      Zudem sei der Antragstellerin zu Unrecht vom Landgericht die Teilnahme an der ebenfalls am 22.02.2011 zu 32 O 75/10 KfH durchgeführten mündlichen Verhandlung über den in der Hauptversammlung am 29.01.2010 abgelehnten, unter Berufung auf die Abfindungszahlungen an W und H sowie die Derivatgeschäfte auf V-Aktien und die damit verbundenen Risiken bzw. Überschreitungen des Unternehmensgegenstandes vom Aktionär S gestellten Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers ebenso wie die Einsicht in die Akten dieses Verfahrens unter Berufung auf dessen Nichtöffentlichkeit verwehrt worden (Bl. 907 f., BF6, BF7).



cc)     Schließlich rügt die Antragstellerin, in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden zu sein, weil das Landgericht einen ihrer Anträge übergangen habe (dazu unten b) bb)) und der Beschluss auf fehlerhaften ermittelten Tatsachen beruhe (dazu oben bb), Bl. 898).



b)       Das Landgericht verkenne Voraussetzungen und Schranken des Auskunftsrechts.



aa)     Der angefochtene Beschluss reflektiere in keiner Weise das Auskunftsrecht als Teil des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts des Aktionärs in der besonderen Ausnahmesituation, in der sich die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 29.01.2010 befunden habe (Bl. 909).



(1)      Die Antragsgegnerin habe auf Seite 68 f. ihres Geschäftsberichts 2008/2009 selbst eine „kritische" Liquiditätssituation zum 31.07.2009 eingeräumt (Bl. 910 f., AG25). Diese sei das Ergebnis eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- und Satzungsverstöße der Organe der Antragsgegnerin gewesen, welche der Aufklärung bedürften (Bl. 911). Die von der Antragsgegnerin erteilten Auskünfte genügten schon deshalb nicht, weil sie nach den Feststellungen der BaFin in ihrem Konzernzwischenlagebericht zum 31.01.2009 noch nicht einmal ihren kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten genügt habe (Bl. 912 f., ASt25).



(2)      Ohne zureichende Informationen über den Umfang und die Risiken der Derivatgeschäfte und deren Finanzierung habe die Hauptversammlung nicht sachgerecht darüber urteilen können, ob den Organen der Antragsgegnerin Satzungsverstöße wegen Überschreitung der Beschränkungen des Unternehmensgegenstandes und oder Gesetzesverstöße wegen der Eingehung existenzgefährdender Risiken vorzuhalten seien. In diesem Fall hätte keine Entlastung erteilt werden dürfen (Bl. 913 f.). Entsprechendes gelte für die TOP2, TOP6 und TOP7 (Bl. 914).



(3)      Mit der „kritischen" Lage der Gesellschaft setze sich das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss gar nicht auseinander. Durch die selektive Darstellung des Sachverhalts in seinem Tatbestand lasse das Landgericht wesentlichen Vortrag der Antragstellerin unberücksichtigt, was den angefochtenen Beschluss willkürlich erscheinen lasse (Bl. 914 f.). Die Organe der Antragsgegnerin hätten sich wegen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen in einem Interessenkonflikt befunden, infolgedessen sie nicht zum Wohl der Gesellschaft, sondern allein zu ihrem eigenen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung die begehrten Auskünfte nicht, nicht vollständig, sachlich nicht zutreffend oder verschleiernd erteilt hätten (Bl. 916).



bb)     Die Antragstellerin rügt insbesondere die Beschränkung des Auskunftsrechts auf die zur Beurteilung der Tagesordnung erforderlichen Informationen.



(1)      Die Fragen, deren Beantwortung begehrt werde, seien nicht nur zu TOP3 und TOP4, sondern auch zu TOP2, TOP5, TOP6 und TOP7 gestellt worden (Bl. 873).



(2)      Das Landgericht habe es versäumt, § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte der Aktionäre in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie) europarechtskonform auszulegen, indem es zwar den Bezug der Fragen - insbesondere zu TOP3 und TOP4 - nicht bezweifelte, aber zu Unrecht forderte, dass die Auskunftserteilung zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sein müsse (Bl. 886). Nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie habe jeder Aktionär Fragen zu Punkten auf der Tagesordnung zu stellen; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung seien alle Fragen zulässig, die sich auf Tagesordnungspunkte bezögen (Bl. 888). Da die Richtlinie die Verbesserung der Aktionärsrechte diene bzw. Mindestnormen zum Schutz von Anlegern schaffen sollte, sei für ihre einschränkende Auslegung kein Raum (Bl. 890, BF2, BF3). Den Erwägungsgründen lasse sich der eindeutige Wille entnehmen, dass jeder Aktionär einen Auskunftsanspruch zu allen Punkten auf der Tagesordnung haben solle (Bl. 892). Mangels einer planwidrigen Regelungslücke dürfe die Vorschrift nicht unter Berufung auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung teleologisch reduziert werden (Bl. 893 f.). Die deutschen Gerichte seien verpflichtet, § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG richtlinienkonform auszulegen (Bl. 986).



(3)      Die Missachtung des von der Antragstellerin hilfsweise ausdrücklich gestellten Antrags auf Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verstoße gegen Artikel 267 AEUV und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Bl. 896). Da die Entscheidung des Landgerichts auf der gegen die Aktionärsrechterichtlinie verstoßenden Beschränkung des Auskunftsanspruchs unter Berufung auf das Merkmal der „Erforderlichkeit" beruhe, habe das Verfahren vorgelegt werden müssen.



cc)     Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne sich die Antragsgegnerin nicht auf Auskunftsverweigerungsrechte berufen.



(1)      Dies gelte zum einen für Einzelheiten der Derivatgeschäfte (Bl. 917 ff.).



(1.1)   Die Antragsgegnerin trage widersprüchlich vor, weil sie einerseits erkläre, ein wesentlicher Teil der Derivate sei am 29.01.2010 bereits veräußert gewesen, anderseits wolle sie aber noch Derivate „auf weniger als 3%" der V-Stammaktien gehalten haben (Bl. 920). Jedenfalls sei der Vortrag der Antragsgegnerin inhaltlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet, aufzuzeigen, dass schwere Nachteile eintreten könnten. Dies könne allenfalls dann gelten, wenn nach dem aktuellen Bestand bzw. Strike-Preisen gefragt worden wäre, nicht aber bei den auf frühere Stichtage bezogenen Fragen (Bl. 920 f.). Schließlich habe die Antragsgegnerin nicht behauptet, dass die von ihr noch gehaltenen Derivate Teil des von ihr am 29.01.2010 gehaltenen Bestandes waren (Bl. 921).



(1.2)   Bei der Feststellung eines „nicht unerheblichen Nachteils" sei des Weiteren eine Abwägung geboten, in deren Rahmen bei Pflichtverletzungen von Organmitgliedern das Auskunftsverweigerungsinteresse der Organmitglieder hinter das Aufklärungsinteresse der Gesellschaft zurücktreten müssten (Bl. 918 f.).




          Zu Unrecht habe das Landgericht eine Pflichtverletzung in Gestalt einer Satzungsüberschreitung durch den Aufbau und das Halten der Derivate verneint (Bl. 922 ff.). Es handele sich nicht um Hilfsgeschäfte, weil sie für die satzungsmäßige Haupttätigkeit nicht notwendig gewesen seien (Bl. 925), jedenfalls hätten sie damit nicht im nötigen unmittelbaren Zusammenhang gestanden (Bl. 927). Die Argumentation des Landgerichts verkenne, dass die Derivatgeschäfte nach ihrer Funktion nicht dem Aufbau der Beteiligung an V gedient hätten, weil mit den Optionen ein Erwerb von V-Stammaktien gar nicht möglich gewesen sei (Bl. 923 f.). Dazu verweist die Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin den Erlös der auf Barausgleich gerichteten Optionsgeschäfte zwar zum Erwerb von V-Stammaktien nutzen konnte, dies aber nicht musste (Bl. 926). Auch der Umfang der Derivatgeschäfte stehe ihrer Einordnung als Hilfsgeschäfte entgegen (Bl. 928 ff.). Im Übrigen sei mit den Derivatgeschäften eine strukturelle Änderung der Risikosituation der Gesellschaft verbunden gewesen (Bl. 930 ff.). Jedenfalls seien „Hilfsgeschäfte", deren Umfang das wirtschaftliche Risiko der Insolvenz in sich berge, nicht vom Unternehmensgegenstand gedeckt (Bl. 933).



          Das Landgericht habe außerdem verkannt, dass die Organe der Antragsgegnerin durch die Derivatgeschäfte ihre Pflichten aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verletzt hätten, indem sie Risiken eingegangen seien, die im Fall ihrer Realisierung zum Untergang des Unternehmens geführt hätten (Bl. 933 ff.). Unternehmensorgane handelten per se pflichtwidrig, wenn sie Risiken eingingen, die im Fall ihrer Verwirklichung zum Untergang des Unternehmens führten (Bl. 935). Die Liquiditätssituation der Antragsgegnerin sei infolge der „synthetischen Optionsstrategie" zum 31.07.2009 „kritisch" gewesen (Bl. 935, AG25 S. 68 f.). Aus der „kritischen" Liquiditätslage zum 31.07.2009 folgert die Antragstellerin, dass das nach § 91 Abs. 2 AktG gesetzlich erforderliche Risikomanagement entweder nicht vorhanden gewesen sei oder aber nicht funktioniert habe (Bl. 938 f.). Die Organe der Antragsgegnerin seien mit dem Aufbau der Beteiligung an dem ungleich größeren Unternehmen V, dem Einsatz und Weiterrollen von Derivaten und dem Erwerb weiterer rund 8% V-Stammaktien am 05.01.2009 zu einem völlig überhöhten Kaufpreis unter Einsatz nicht fristenkongruenter Fremdmittel Liquiditätsrisiken eingegangen, welche die Gesellschaft am 31.07.2009 an den Rand der Insolvenz gebracht hätten (Bl. 939); durch die Finanzierung der langfristigen Beteiligung an V mit kurzfristigen Fremdmitteln, die - bezogen auf den Aktienerwerb am 05.01.2009 nicht einmal mehr drei Monate gesichert gewesen seien - habe die Antragsgegnerin gegen elementare Finanzierungsregeln verstoßen (Bl. 941). In diesem Zusammenhang verweist die Antragstellerin auf ihre Darstellung der Liquiditätsentwicklung der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug (Bl. 941, Bl. 372). Die Feststellungen der BaFin zum Konzernzwischenlagebericht zum 31.01.2009, welche die Auffassung der Antragstellerin belegten, habe das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen. Zwar sei diese Beanstandung erst am 24.09.2010 veröffentlicht worden, sie betreffe aber die Situation der Antragsgegnerin am 31.01.2009 (Bl. 943). 



          Jedenfalls stellten die Verstöße gegen Straftatbestände, wegen denen bei den Staatsanwaltschaften Frankfurt am Main und Stuttgart auf der Grundlage der von der BaFin übergegebenen Ergebnisse dortiger Untersuchungen Ermittlungsverfahren geführt würden, schwerwiegende Pflichtverletzungen dar (Bl. 945 ff.). Demgegenüber könne man nicht einwenden, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen bzw. hätten noch nicht zur Anklageerhebung geführt (Bl. 949). Damit verlange man von der Antragstellerin im Ergebnis den Positivbeweis einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, obwohl die Hauptversammlung schon im Fall eines begründeten Verdachts schwerer Pflichtverletzungen keine Entlastung erteilen dürfte (Bl. 950). Zwar müssten die Tatsachen, welche diesen begründeten Verdacht belegten, der Hauptversammlung bekannt sein; dies gelte aber dann nicht, wenn die Verwaltung solche Verstöße nicht offenbart habe, weil die Nichtoffenbarung selbst wiederum ein Gesetzesverstoß sei (Bl. 950).



          Ergänzend verweist die Antragstellerin auf den Inhalt öffentlich zugänglicher, von ihr selbst auszugsweise ins Deutsche übersetzter Schriftsätze der Antragsgegnerin in einem in den USA gegen sie geführten Gerichtsverfahren (Bl. 1057 ff.). Die am 18.02.2011 bis 15.03.2011 vor dem Supreme Court des Staates New York durch Investmentfonds gegen die Antragsgegnerin erhobenen Klagen stützten sich auf den Vorwurf, die dortigen Kläger hätten durch falsche Erklärungen der Antragsgegnerin in Bezug auf ihre Absichten zur Aufstockung der V-Beteiligung Schäden erlitten (Bl. 1058, BF12, BF13). Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe sich auf diese Vorwürfe in ihren Klageerwiderungen vom 03.08.2011 (Bl. 1059 f., BK10 i.V.m. BF14 bis BF15) mit dem Einwand verteidigt, „kein vernünftiger Investor hätte auf die Verlautbarungen P[´]s vertrauen dürfen" (Bl. 1059 f.). Daraus schließt sie, dass die Antragsgegnerin in diesem Verfahren wahrheitswidrig und deshalb unbeachtlich bestritten habe, dass die Entscheidung zur Aufstockung der Beteiligung an V auf 75% der Stammaktien schon vor dem 26.10.2008 getroffen worden sei (Bl. 1061, 1063). Jedenfalls sei der Vortrag der Antragsgegnerin in diesem Verfahren widersprüchlich, weil er ihrem Vortrag in den amerikanischen Verfahren widerspreche (Bl. 1063). Daraus folge, dass der klägerische Vortrag, die Antragsgegnerin habe bereits vor dem 26.10.2008 den Beschluss zur Erhöhung ihrer V-Beteiligung auf 75% gefasst, als zugestanden anzusehen sei (Bl. 1063).



(1.3)   Im Übrigen habe die Antragstellerin ihrer Darlegungslast in Bezug auf den begründeten Verdacht schwerer Pflichtverletzungen der Organe der Antragsgegnerin genügt (Bl. 951). In diesem Zusammenhang meint sie, dass zwar die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen bestimmter Tatsachen grundsätzlich bei der Antragstellerin liege; die Antragsgegnerin aber in Bezug auf alle Tatsachen, die allein in ihrem Wahrnehmungsbereich lägen, die sekundäre Darlegungs- und Beweislast treffe (Bl. 919). Die Antragstellerin habe durch die Bezugnahme auf die Ermittlungsverfahren und die Auswertung von Presseberichten das ihr Mögliche getan, zu weiteren Informationen habe sie keinen Zugang (Bl. 951). Mehr könne von ihr deshalb auch nicht verlangt werden. Jedenfalls habe sie dargelegt, dass aus der Lage der Gesellschaft, insbesondere der Chronologie der Ereignisse, unzweifelhaft der Schluss zu ziehen sei, dass die Antragsgegnerin ihre Absichten in Bezug auf eine mehrheitliche Beteiligung an V nicht zutreffend bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt, und dadurch sowie durch Derivatgeschäfte den Kurs der V-Stammaktie manipuliert habe sowie dass die Organe bei dem Versuch, V zu übernehmen, existenzgefährdende Risiken eingegangen seien (Bl. 951 f.). Schließlich sei zu bedenken, dass für die von ihr vorgelegten Pressberichte in einschlägigen Wirtschaftszeitungen sowie großen überregionalen Tageszeitungen, die von der Antragsgegnerin nicht dementiert worden seien, der Beweis des erstens Anscheins spreche, weil die Antragsgegnerin in der Vergangenheit aus ihrer Sicht fehlerhafte Berichterstattung in der Presse regelmäßig durch eigene Presseerklärungen „richtig gestellt" habe (Bl. 952, ASt51, BF9, BF10, BF11).



(2)      Ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe auch nicht in Bezug auf Vorgänge im Aufsichtsrat (Bl. 953 ff.).



(2.1)   Der Vertraulichkeit unterlägen allein Auffassungen, Überlegungen und Motive einzelner Aufsichtsratsmitglieder (Bl. 953 f., 955 f.).



(2.2)   Danach habe die Antragstellerin indessen nicht gefragt; ihre Fragen hätten sich nur auf Anlass und Urheberschaft des Vorschlags zur Beschlussfassung (Frage 4), Anlass und Gegenstand der Sitzung (Frage 6), den Bericht des Vorstands in der Aufsichtsratssitzung (Frage 7) sowie den generellen Umstand bezogen, ob der Aufsichtsrat die Derivatgeschäfte und die damit verbundenen Risiken genehmigt habe (Frage 8) sowie (Frage 9) wann ihm diese Risiken erstmals bekannt geworden seien (Bl. 955).



(2.3)   Schließlich könne sich die Antragsgegnerin nicht auf ein Beratungsgeheimnis des Aufsichtsrats berufen, soweit die begehrten Auskünfte der Berichtspflicht des Aufsichtsrats unterlägen (Bl. 956, 961).



c)       Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin zu den Fragen 1) bis 20) wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 869 ff.) sowie den Schriftsatz vom 25.11.2011 (Bl. 1155 ff.) verwiesen.



2.       Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren beantragt (Bl. 869),



          den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2011, Az. 32 O 33/10 KfH, aufzuheben und wie in erster Instanz mit Schriftsatz vom 12.02.2010 beantragt zu entscheiden,



          hilfsweise



          für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte und dies auf die Rechtsansicht gestützt werden sollte, dass die von der Antragstellerin verlangten Auskünfte zwar Punkte der Tagesordnung der streitgegenständlichen Hauptversammlung betreffen, jedoch zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung nicht erforderlich seien, wie im Schriftsatz vom 29.10.2010 beantragt den Antrag dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Überprüfung der Vereinbarkeit von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG mit Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Aktiengesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie) vorzulegen




          sowie weiter hilfsweise



          die Rechtsbeschwerde zuzulassen.



Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 1032),



          die Beschwerde zurückzuweisen.



3.       Die Antragsgegnerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.



a)       Sie verneint Verfahrensverstöße durch das Landgericht.



aa)     Das Landgericht habe den Termin am 22.02.2011 zu Recht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt (Bl. 1127). § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG sei auch im Verfahren nach § 132 AktG anzuwenden. Danach sei gegen den Willen der Antragsgegnerin keine Zulassung der Öffentlichkeit möglich. Demgegenüber könne sich die Antragstellerin nicht auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK berufen (Bl. 1127 ff.). Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus der Zeit, zu der die Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch nicht gesetzlich geregelt war, seien nicht einschlägig; mit § 170 Abs. 1 GVG habe der Gesetzgeber von dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht (Bl. 1130 f.). Für den Ausschluss der Öffentlichkeit im Auskunftserzwingungsverfahren lasse sich nichts aus § 99 Abs. 5 Satz 3 AktG ableiten (Bl. 1132).



bb)     Zu Unrecht rüge die Antragstellerin die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts.



(1)      Das Landgericht habe insbesondere nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nicht beigezogen habe (Bl. 1132).



(1.1)   Das Auskunftsrecht des Aktionärs solle lediglich den Gebrauch der mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere des Stimmrechts ermöglichen, nicht jedoch die Ausforschung (Bl. 1133).



(1.2)   § 26 FamFG gelte im Verfahren nach § 132 AktG ohnehin nur modifiziert; der Amtsermittlungsgrundsatz sei hier - da es sich um eine echte Streitsache handele - durch eine verstärkte Verfahrensförderungslast der Beteiligten relativiert; die materielle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Auskunftsanspruchs trage deshalb die Antragstellerin (Bl. 1134). Im Übrigen habe das Gericht nach § 29 Abs. 1 FamFG nur über entscheidungserhebliche Tatsachen Beweis zu erheben. Da die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bislang allenfalls einen Anfangsverdacht ergeben hätten, habe das Landgericht annehmen dürfen, dass eine Beiziehung der Akten keinen hinreichenden Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen begründen könne (Bl. 1134).



(1.3)   Die Antragstellerin verkenne im Übrigen, dass es sich bei der Frage, ob eine Pflichtverletzung begangen worden sei, nicht um eine Tatsachen-, sondern um eine Wertungsfrage handele. Konkrete Tatsachen, die den hinreichenden Verdacht einer schweren Pflichtverletzung begründeten, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen (Bl. 1135). Solche Tatsachen ergäben sich insbesondere nicht aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24.02.2011 (Bl. 1137).



(2)      Das Landgericht habe den Antrag auf Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu Recht als nicht entscheidungserheblich bzw. als unzulässige Ausforschung eingeordnet (Bl. 1139).



(2.1)   Beweisermittlungsanträge seien abzulehnen, wenn sie auf eine bloße Ausforschung zielten; dies gelte auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Bl. 1140). Im Übrigen gelte § 142 ZPO nicht gegenüber Behörden (Bl. 1141).



(2.2)   Demgegenüber könne sich die Antragstellerin nicht auf einen Anspruch auf materielle Beweisteilhabe berufen. Die von ihr angeführte Verfassungsgerichtsentscheidung fordere lediglich einen Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung; die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten habe das Landgericht seiner Entscheidung indessen gerade nicht zugrunde gelegt (Bl. 1140).



cc)     Die angefochtene Entscheidung verletze auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Bl. 1141). Das Protokoll des Termins am 22.02.2011 belege, dass die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert worden sei (Bl. 1142, AG123). Das Landgericht habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass es seine Entscheidung auf Tatsachenfeststellungen in einem anderen Verfahren gründen wolle; der am selben Tag durchgeführte Termin in einem Verfahren nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG sei nur am Rande erwähnt worden (Bl. 1142).



b)       Der Auffassung der Antragstellerin zu Voraussetzungen und Schranken des Auskunftsrechts tritt die Antragsgegnerin entgegen.



aa)     Sie meint, das Auskunftsbegehren sei bereits rechtsmissbräuchlich, weil eine Gesamtschau belege, dass es der Antragstellerin nicht um eine sachgerechte Beurteilung der Tagesordnung, sondern um eine Ausforschung zu gesellschaftsfremden Zwecken gegangen sei (Bl. 1039).



bb)     Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass das Auskunftsrecht unter der Einschränkung der Erforderlichkeit der Auskunft im Hinblick auf eine sachgemäße Beurteilung der Tagesordnung aus der Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs stehe (Bl. 1040).



(1)      Die Antragstellerin meine zu Unrecht, diese Einschränkung sei zu Ihren Gunsten zu reduzieren, weil sich die Antragsgegnerin zum 31.07.2009 aufgrund von Pflichtverletzungen ihrer Organe in einer kritischen Liquiditätssituation befunden habe (Bl. 1041). Sie verkenne, dass ein nur subjektiv gehegter Verdacht keine erweiterten Auskunftspflichten begründe (Bl. 1042). Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum die kritische Liquiditätssituation gerade die Erteilung weitergehender Auskünfte zu den von der Antragstellerin angeführten Fragen begründen solle; sie richteten sich jedenfalls nicht auf die besondere Liquiditätslage zum Geschäftsjahresende (Bl. 1043). Gleiches gelte für die Beanstandungen der BaFin (Bl. 1044).



(2)      Fehl gehe die Berufung auf die Aktionärsrechterichtlinie.



(2.1)   Die Richtlinie sei nach ihrem Artikel 1 Abs. 1 nur für Stimmrechtsaktien anzuwenden; deshalb sei es den Mitgliedstaaten nach Erwägungsgrund Ziffer 4 freigestellt, ob sie die Anforderungen auf andere Aktien ausdehnen wollten. Dies sei in Deutschland nicht geschehen (Bl. 1049).



(2.2)   Jedenfalls stünden weder Wortlaut noch Systematik von Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie der Erforderlichkeitsschranke des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG entgegen. Der Wortlaut der Richtlinie setze das Fragerecht gerade in Beziehung zur Tagesordnung. Artikel 9 Abs. 2 ermögliche zudem eine nähere Ausgestaltung des Fragerechts durch die Mitgliedstaaten zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung. Dazu zähle auch die gesetzliche Verankerung des Kriteriums der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG (Bl. 1045). Aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie folge nichts anders (Bl. 1046 f.).



(2.3)   Der deutsche Gesetzgeber habe daher § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG durch das Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) zu Recht unverändert gelassen (Bl. 1048).



(3)      Zu einer Vorlage nach Artikel 267 AEUV sei das Landgericht nicht verpflichtet gewesen (Bl. 1049 f.). Zum einen sei die Auslegung der Richtlinie nicht entscheidungserheblich, weil sei auf stimmrechtslose Vorzugsaktien ohnehin nicht anwendbar sei (Bl. 1059). Zum anderen bestehe eine Vorlagepflicht nur für letztinstanzlich tätige Gerichte unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsmittel eröffnet sei (Bl. 1049).



cc)     Das Landgericht habe zu Recht Auskunftsverweigerungsrechte angenommen.



(1)      Dies gelte zunächst für die Einzelheiten der Derivatgeschäfte.



(1.1)   Die Antragsstellerin fordere zu Unrecht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein nicht unerheblicher Nachteil entstehe; es genüge, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Fall sei (Bl. 1053).



(1.2)   Auskünfte über Einzelheiten der Derivatgeschäfte seien für die Beurteilung der Tagesordnung auch nicht erforderlich gewesen. Die Aktionäre hätten gewusst, dass der durchschnittliche Basispreis deutlich unter 144 Euro gelegen habe; den Geschäftsberichten seien zudem die Aufwendungen und Erträge aus Aktienkurssicherung im jeweiligen Geschäftsjahr zu entnehmen (Bl. 1053). Teile der Fragen der Antragstellerin zu den Einzelheiten der Derivatgeschäfte beträfen schließlich Stichtage außerhalb des Geschäftsjahres 2008/2009.



(1.3)   Die erfragten Einzelheiten seien durchaus geeignet, der Antragsgegnerin nicht unerhebliche Nachteile zuzufügen.



          Der von der Antragstellerin gerügte Widerspruch existiere nicht. Durch den Halbjahresfinanzbericht zum 31.01.2010 sei belegt, dass die Antragsgegnerin am 29.01.2010 noch Derivate gehalten habe, die sich auf circa 7,25 Mio. bzw. zwischen 2% und 2,5% der V-Stammaktien bezogen hätten (Bl. 1055 f.). Zu Recht habe das Landgericht die Gefahr von Spekulationen zum Nachteil der Antragsgegnerin bejaht. Die Offenlegung der Strikes hätte Rückschlüsse auf die Bewertung der V-Stammaktie durch die Antragsgegnerin ermöglicht, wodurch Kapitalmarktteilnehmer aus der Entwicklung des Aktienkurses der V-Stammaktie darauf schließen können, wann die Antragsgegnerin V-Stammaktien oder darauf bezogene Derivate kaufen oder verkaufen wird (Bl. 1055).



          Im Übrigen drohe eine Gefährdung der Kontrahierungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Diese habe mit der Q Vertraulichkeit über die Einzelheiten der übertragenen Derivate vereinbart, weil die Offenbarung dieser Umstände Rückschlüsse auf die Bewertung der V-Stammaktie durch diese und damit Spekulationen gegen sie bzw. die Nutzung dieser Information durch Trittbrettfahrer ermöglicht hätte (Bl. 1057). Unerheblich sei, ob die am 29.01.2010 gehaltenen Derivate bzw. solche mit gleichen Konditionen bereits zu den Stichtagen von der Antragsgegnerin gehalten worden seien, auf die sich die Fragen bezögen (Bl. 1057). Entscheidend sei, dass Marktteilnehmer versuchen könnten, Informationen zu Rückschlüssen auf die interne Strategie der Antragsgegnerin bzw. der Q zu nutzen (Bl. 1058).



             Darüber hinaus habe eine Auskunftserteilung der Antragsgegnerin Nachteile in laufenden oder angedrohten Rechtsstreitigkeiten zufügen können, weil eine selektive Darstellung bestimmter Einzelheiten ein fehlerhaftes Gesamtbild zeichnen könne (Bl. 1058 f.).



(2)      Ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe auch bei Fragen nach Vorgängen im Aufsichtsrat.



(2.1)   Das Beratungsgeheimnis umfasse den gesamten Beratungsinhalt; ein Auskunftsverweigerungsrecht stehe dem Vorstand daher auch zu, soweit es um Beschlussvorschläge gehe (Bl. 1061).



(2.2)   Zu Unrecht beschränke die Antragstellerin ein Auskunftsverweigerungsrecht auf Fragen nach Auffassungen, Überlegungen und Motiven einzelner Mitglieder. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung angenommen, dass Fragen zu diesem Bereich schon keine Angelegenheiten der Gesellschaft beträfen (Bl. 1060). Das Landgericht Hannover habe in der weiter angeführten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass Vorgänge aus dem Aufsichtsrat nicht schon im Ansatz dem Auskunftsrecht entzogen seien (Bl. 1060).



(3)      Das Landgericht habe zu Recht ein vorrangiges Aufklärungsinteresse wegen eines objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltung verneint (Bl. 1061 ff.). Die Antragstellerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die objektiv geeignet seien, den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung von Vorstand oder Aufsichtsrat zu belegen (Bl. 1062, 1173).



(3.1)   Zunächst sei kein Satzungsverstoß durch die Derivatgeschäfte dargetan.



(3.1.1)  Die Derivatgeschäfte auf V-Stammaktien hätten nicht der allgemeinen Liquiditätsbeschaffung, sondern der Absicherung der Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf V gedient; das Landgericht habe sie daher zu Recht als Hilfsgeschäfte im Zusammenhang mit einem zulässigen Erwerb von V-Aktien gesehen (Bl. 1063). Die von der Antragstellerin angeführte Auflösung von Derivaten nach dem 29.10.2008 habe nicht der Erzielung von Kursgewinnen, sondern der Verhinderung weiterer Kursturbulenzen gedient. Im Übrigen könne man aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Erträge nicht in engem zeitlichem Zusammenhang zum Erwerb von V-Stammaktien genutzt habe, nicht auf die Verwendung der Erträge schließen (Bl. 1063). Angesichts ihrer Funktion seien die Derivatgeschäfte auch nicht auf Dauer angelegt gewesen; im Laufe des Rumpfgeschäftsjahres 2010 habe die Antragsgegnerin die letzten Derivate aufgelöst (Bl. 1065).



(3.1.2)  Die Derivatgeschäfte hätten keine unzulässige Änderung der Risikosituation der Antragsgegnerin bewirkt. Nach Auffassung des Vorstands seien die Risiken im Verhältnis zu den Chancen vertretbar gewesen, da der durchschnittliche Strike deutlich unterhalb des Werts gelegen habe, mit dem die V-Stammaktien im Jahresabschluss zum 31.07.2009 angesetzt worden seien; die Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers hätten keine Hinweise auf besondere Risiken aus Kurssicherungsgeschäften enthalten (Bl. 1065).



(3.1.3)  Schließlich belege der Umfang der Derivatgeschäfte keinen Satzungsverstoß. Die Höhe des eingesetzten Betrages spiele für die Einordnung eines Geschäfts als Hilfsgeschäft keine Rolle (Bl. 1066). Die Antragstellerin setze bei ihrer Betrachtung im Übrigen wohl das Aktivvolumen der Derivate ins Verhältnis zum Grundkapital, ohne die äquivalente Passivposition zu berücksichtigen (Bl. 1066 f.). Jedenfalls sei das nominale Grundkapital keine sinnvolle Bezugsgröße, da die Summe der jeweils festgesetzten Basispreise nichts über die mit den Derivaten verbundenen Chancen und Risiken aussage (Bl. 1067).



(3.2)   Das Landgericht habe zu Recht die Eingehung existenzgefährdender Risiken durch die Derivatgeschäfte verneint (Bl. 1069 ff). Die notwendig auf einen Wert bezogenen, dem Beteiligungsaufbau dienenden Derivate seien von Finanzgeschäften der Banken zu unterscheiden, die der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde lägen (Bl. 1070). Die Derivatgeschäfte seien durch ihren ausschließlichen Bezug auf die V-Aktie als Basiswert und der Festlegung ihrer Konditionen aufgrund der - bei der Abschlussprüfung als zutreffend bestätigten - laufend überprüften fachkundigen Bewertung für den handelnden Vorstand hinreichend transparent gewesen (Bl. 1070 f.).



(3.3.)  Die Antragstellerin meine zu Unrecht, aus der „kritischen" Liquiditätssituation zum 31.07.2009 ließen sich Rückschlüsse auf Pflichtverletzungen ziehen (Bl. 1072 ff.).



(3.3.1)  Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin mit V an einem größeren Unternehmen beteiligen wollte, lasse sich keine Pflichtverletzung ableiten (Bl. 1072).



(3.3.2)  Die Behauptung der Antragstellerin, die Derivatgeschäfte hätten die kritische Liquiditätssituation zum 31.07.2009 verursacht, stelle eine bloße Vermutung dar; daneben komme eine ganze Reihe anderer Ursachen in Betracht (Bl. 1072 f.). Dazu gehöre insbesondere, dass es im Geschäftsjahr 2008/2009 nicht in vollem Umfang gelungen sei, den syndizierten Kredit von 10 Mrd. auf 12,5 Mrd. Euro aufzustocken, woraus jedoch nicht pauschal eine Pflichtverletzung abgeleitet werden könne (Bl. 1073, 1082). Jedenfalls sei zu bedenken, dass aus den Derivatgeschäften in den Geschäftsjahren 2005/2006 bis einschließlich des Rumpfgeschäftsjahres 2010 sowie unter Einbeziehung aller damit verbundener Kosten und Aufwendungen einschließlich der Abwertung im Geschäftsjahr 2008/2009 ein positiver Ergebnisbeitrag von rund 8,302 Mrd. Euro erwirtschaftet worden sei (Bl. 1073 f.).



(3.3.3)  Die Aufstockung der V-Beteiligung im Januar 2009 sei nicht pflichtwidrig gewesen.



          Zu Unrecht rüge die Antragstellerin, für die am 05.01.2009 erworbenen weiteren 8% V-Stammaktien sei ein überhöhter Kaufpreis bezahlt worden; der wirtschaftlich gezahlte Kaufpreis habe substantiell unter dem damaligen Börsenkurs und unterhalb der 144 Euro gelegen, mit dem die Aktien im Jahresabschluss 2008/2009 bewertet worden seien (Bl. 1074 f.).



          Auch die Finanzierung des Erwerbs sei nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rüge die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Verletzung einer Regel der fristenkongruenten Finanzierung oder einen goldenen Bilanzregel. Letztere sei für den Erwerb einer auf Dauer angelegten strategischen Beteiligung ohne Bedeutung (Bl. 1076). Im Übrigen sei die von der Antragstellerin angeführte „goldene Finanzierungsregel" gewahrt. Die Antragsgegnerin habe zum 31.01.2009 im Konzern ein Eigenkapital von über 44 Mrd. Euro und langfristige Vermögenswerte von 108,875 Mrd. Euro bei einem Refinanzierungsvolumen von nur 10 Mrd. Euro besessen (Bl. 1076 f., AG128). Da es sich bei den V-Aktien um einen DAX-Wert gehandelt habe, habe die Antragsgegnerin zudem jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich durch eine kurzfristige Deinvestition Liquidität zu verschaffen (Bl. 1077 f.).



          Der Vorstand habe im Januar 2009 keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Refinanzierung nicht zu zwar etwas schlechteren, aber noch akzeptablen Konditionen möglich sein würde, zumal der Kredit ohne Sicherheiten gewährt worden war, jetzt aber die V-Beteiligung als Sicherheit angeboten werden konnte (Bl. 1078). Tatsächlich sei der Kredit denn auch verlängert worden (Bl. 1079).



(3.3.4)  Die Antragstellerin mutmaße zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe sich zum 31.07.2009 „am Rande der Insolvenz" befunden. Sie habe über hinreichende Liquidität verfügt, um ihren jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und sei mit einem Konzerneigenkapital von 48,5 Mrd. Euro weit von einer Unterbilanz oder Überschuldung entfernt gewesen. Der von der Antragstellerin angeführte Hinweis im Lagebericht zum Jahresabschluss 2008/2009 enthalte keine Feststellung der Gefährdung des Unternehmensfortbestandes, sondern lediglich den Hinweis auf das Risiko, wenn die seinerzeit geplanten Maßnahmen nicht durchgeführt würden (Bl. 1081).



(3.3.5)  Fehl gehe schließlich die Rüge der Antragstellerin, aus der Liquiditätssituation zum 31.07.2009 folge, dass das nötige Risikomanagementsystem nicht existiert oder nicht funktioniert habe. Im Geschäftsbericht 2008/2009 sei ausgeführt worden, dass das Risikofrüherkennungssystem von den Abschlussprüfern geprüft und nicht beanstandet worden war (Bl. 1081, AG25 S. 12 und 67 ff.).



(3.4)   Auf die - noch nicht bestandskräftige - Beanstandung der BaFin zum Zwischenlagebericht per 31.01.2009 betreffend die Unterlassung des Hinweises auf die nötige Refinanzierung des syndizierten Kredits könne sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht berufen. Auskünfte zur Refinanzierung des Kredits habe die Antragsgegnerin nicht verweigert; Auskünfte über die Derivatgeschäfte seien in diesem Zusammenhang nicht zu erteilen gewesen (Bl. 1083). Im Übrigen hätten sich jedenfalls für die Hauptversammlung am 29.01.2010 aus der erst am 24.09.2010 veröffentlichten Beanstandung der BaFin keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen ergeben können (Bl. 1083).



(3.5)   Die anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die von der Antragstellerin vorgelegten Presseberichte begründeten keinen hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die Presseberichte berichteten entweder über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder enthielten reine Mutmaßungen; sie begründeten keinen Anscheinsbeweis (Bl. 1086). Im Übrigen seien die Ermittlungen wegen der Vorwürfe, die Grundlage der Durchsuchung bei der Antragsgegnerin im August 2009 gewesen seien, zwischenzeitlich eingestellt gewesen und die in der Pressemitteilung vom 24.02.2011 erhobenen neuen Vorwürfe der Untreue und des Kreditbetrugs der Hauptversammlung am 29.01.2010 noch gar nicht bekannt gewesen; stattdessen sei die Hauptversammlung darüber informiert worden, dass die Frage nach etwaigen Rechtsverstößen im Zusammenhang mit dem Aufbau der V-Beteiligung im Herbst 2009 von zwei Universitätsprofessoren geprüft und verneint worden sei (Bl. 1089).



(3.6)   Schließlich seien die Ausführungen der Antragstellerin zum Vortrag der Antragsgegnerin in amerikanischen Gerichtsverfahren nicht entscheidungserheblich, da es sich um Ereignisse handele, die sich gut ein Jahr nach der Hauptversammlung am 29.01.2011 ereignet hätten (Bl. 1168). Die Antragstellerin habe zudem von ihr zitierte Passagen falsch übersetzt; sie möge Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers vorlegen (Bl. 1169). Jedenfalls stehe der dortige Vortrag der Antragsgenerin weder zu ihrem hiesigen in Widerspruch noch ergebe sich daraus, dass sie bereits vor dem 26.10.2008 die Absicht gehabt habe, ihre Beteiligung an V auf 75% der Stammaktien aufzustocken (Bl. 1169).



c)       Die zur Beurteilung der Tagesordnung erforderlichen Auskünfte seien erteilt worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerin zu den einzelnen Fragen wird auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 1032 ff.) sowie den Schriftsatz vom 02.12.2011 (Bl. 1166 ff.) verwiesen.



4.       Die Antragstellerin hat beantragt (Bl. 870), wegen der Komplexität und der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für die Rechtsentwicklung im Aktien- und Kapitalmarktrecht nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Senat hat durch begründete Verfügung vom 15.09.2011 (Bl. 1031) darauf hingewiesen, dass er nicht beabsichtige, im Beschwerdeverfahren mündlich zu verhandeln.



B.



Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet, da das Landgericht die Anträge zu Recht zurückgewiesen hat. Auf die in der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) organisierte Antragsgegnerin finden nach Artikel 9 Abs. 1 c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) grundsätzlich die Bestimmungen des AktG Anwendung. Soweit im Folgenden ohne weitere Erläuterungen die Bestimmungen des AktG angeführt werden, beruht dies auf der vorgenannten Verweisung.



I.



Die Antragstellerin rügt zu Unrecht die Rechtsauffassung des Landgerichts zu Voraussetzungen und Schranken des Auskunftsanspruchs des Aktionärs in der Hauptversammlung gemäß § 131 AktG.



1.       Dies gilt zunächst für die Beschränkung des Auskunftsanspruchs unter dem Aspekt der Erforderlichkeit.



a)       Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist zwar jedem Aktionär in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Dies gilt aber nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.



aa)     Maßstab für die Erforderlichkeit einer Auskunft im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 9]; BGHZ 180, 9 [juris Rz. 39]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 510]).



(1)      Dadurch wird der Auskunftsanspruch des Aktionärs sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Detaillierungsgrad begrenzt (BGHZ 180, 9 [juris Rz. 39]).



(1.1)   Nicht jede marginale Information ist in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich; vielmehr muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 511]; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 28; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., §131 Rz. 11; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 36; ähnlich Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 144 [„wesentliches Element für die Beurteilung"]; ebenso Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 30; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rz. 250 [Ausscheiden „unerheblicher" Informationen]).



(1.2)   Zu bedenken ist, dass das Auskunftsrecht des § 131 AktG nicht der allgemeinen Kontrolle der Verwaltung durch die Aktionäre, sondern nur der sachgerechten Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Zusammengang mit der konkreten Tagesordnung dient (Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 245). Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin demgegenüber auf einen abweichenden Maßstab in Ausnahmesituationen (Bl. 909 f.). Dem von ihr angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.01.2001 ist kein abweichender Maßstab zu entnehmen. Soweit dort ausgeführt wurde, ein schlechtes Ergebnis gebe Anlass zu genaueren Fragen (OLG Hamburg, AG 2001, 359 [juris Rz. 62]), bewog dies das Gericht nicht dazu, auf den im Folgenden weiterhin ausdrücklich angelegten Maßstab der Erforderlichkeit zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung zu verzichten (vgl. OLG Hamburg, AG 2001, 359 [juris Rz. 62]).



(2)      Zur sachgemäßen Beurteilung einzelner Tagesordnungspunkte können allerdings etwa im Fall der Entlastung der Verwaltung auch ohne eine Ausnahmesituation eine Vielzahl von Auskünften erforderlich sein.



(2.1)   Detailinformationen sind dabei jedoch grundsätzlich nur insoweit erforderlich, als sie ein objektiver Durchschnittsaktionär benötigt, um beurteilen zu können, ob die Verwaltung sich kaufmännisch vernünftig verhalten hat (BGHZ 180, 9 [juris Rz. 41]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 735]). Zwar finden die für die Anfechtung der Entlastung wegen inhaltlicher Mängel geltenden erhöhten Anforderungen hier keine Anwendung, namentlich das Erfordernis eines eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoßes eines Organmitglieds (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 10]). Das Auskunftsbegehren des Aktionärs muss aber auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet sein, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Vorstands von Bedeutung sind (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 10]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 516]; Hoffmann in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 120 Rz. 48; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 19 und § 131 Rz. 12).



(2.2)   Dies schließt die Erforderlichkeit von Auskünften zu „hypothetischen" Szenarien nicht von vornherein aus. Ein objektiver Durchschnittsaktionär benötigt für die Entscheidung, ob sich die Verwaltung kaufmännisch vernünftig verhalten hat oder unvertretbare Risiken eingegangen ist, unter Umständen auch Informationen über die Auswirkungen von künftig ungewissen Ereignissen. Dies gilt indessen nur, wenn deren Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist, nicht dagegen für die Auswirkungen von zwar theoretisch denkbaren, aber höchst unwahrscheinlichen Ereignissen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 585]).



(2.3)   Nicht erforderlich ist zudem die Erteilung von Auskünften, die zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs gar nicht geeignet sind.



(2.3.1)  Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein objektiver einen Gegenstand der Tagesordnung anhand der erfragten Information nicht ohne eine weitere, ihm nicht zur Verfügung stehende Information beurteilen kann. Zwar lässt sich einem Fragesteller nicht ohne Weiteres entgegen halten, er könne eine bestimmte Information nicht beanspruchen, weil er nicht zugleich eine weitere Information erbeten habe (so allerdings LG München I, AG 1987, 185, 189 mit Zustimmung Reuter, DB 1988, 2615, 2616); in diesem Fall ist vielmehr regelmäßig eine Rückfragepflicht des Vorstands in Betracht zu ziehen, um dem Fragesteller die Erweiterung seiner Frage zu ermöglichen (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 104). Anderes gilt aber, wenn eine Information dem objektiven auch bei Erweiterung seiner Fragestellung keine sachgemäße Beurteilung ermöglicht, weil die weitere Information nicht erteilt werden kann oder darf (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 717]).



(2.3.2)  Ungeeignet zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung können außerdem Informationen sein, die den objektiven Durchschnittsaktionär bei der Beurteilung eines zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlichen Umstands in die Irre führen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 796]).



bb)     Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Fall auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens der Antragstellerin (Bl. 137, 197 f., 202 ff.).



(1)        Zwar wird unter dem Aspekt der quantitativen Beschränkung des Auskunftsanspruchs die Auffassung vertreten, eine unangemessene Zahl von Fragen könne trotz ihrer Erforderlichkeit im Einzelfall die Erforderlichkeit der Fragen entfallen lassen (vgl. Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 11; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 35; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 36). Eine absolute Obergrenze für die Zahl der Fragen kann daraus aber nicht abgeleitet werden (Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 35). Ob die von der Antragsgegnerin errechnete Zahl von 200 Fragen der Antragstellerin (Bl. 197 f.) eine solche Obergrenze überschritten hat, kann im Übrigen schon deshalb offen bleiben, weil das Überschreiten einer Obergrenze für die Zahl der Fragen nicht unmittelbar zum kompletten Verlust des Fragerechts, sondern zunächst nur dazu führen würde, dass der Fragesteller nach einer - hier unterbliebenen - Aufforderung durch den Versammlungsleiter die Zahl seiner Fragen reduzieren müsste (Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 36).



(2)        Dahinstehen kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 198, 204) auch, ob gerade die Antragstellerin die von ihr begehrten Auskünfte zur ordnungsmäßen Beurteilung der Tagesordnung benötigte, da sich die Erforderlichkeit nicht nach der Perspektive des Fragestellers, sondern nach derjenigen eines objektiven Durchschnittsaktionärs richtet (vgl. Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 11; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 31; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 105). Zwar kann ein Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Fragesteller die Auskunft allein zu einem gesellschaftsfremden Zweck begehrt (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 23). Dies ist durch die bloße Mutmaßung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin wolle mit den von ihr begehrten Informationen Dritte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Antragsgegnerin unterstützen (Bl. 1172), aber nicht belegt.



b)       Wird die Verletzung des Auskunftsrechts des § 131 AktG im Rahmen eines Auskunftserzwingungsverfahrens geltend gemacht, kann die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung grundsätzlich mit allen Gegenständen der Tagesordnung begründet werden.



aa)     Die Antragstellerin kann sich deshalb neben der Erforderlichkeit zur sachgemäßen Beurteilung der Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 (TOP4) auch auf die Erforderlichkeit zur Beurteilung des Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009 (TOP3) berufen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltung in der Einladung zur Hauptversammlung (K1) zu TOP3 vorgeschlagen hat, die Entscheidung über die Entlastung der vormaligen Vorstandsmitglieder W und H zu vertagen. Dieser Vorschlag ändert nichts daran, dass unter TOP3 die Beurteilung des Verhaltens des Vorstands im Geschäftsjahr 2008/2009 anstand. Nicht auszuschließen ist, dass sich die Hauptversammlung gegen den Vorschlag der Verwaltung für eine Entscheidung über die Entlastung von W und H in der Sache ausgesprochen hätte.



bb)     Darüber hinaus ist zwar auch die Begründung der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung in Bezug auf die übrigen Gegenstände der Tagesordnung möglich. Dabei ist aber zu bedenken, dass die schlichte Behauptung der Erforderlichkeit nicht genügt. Die Antragstellerin trifft insoweit im Auskunftserzwingungsverfahren eine Förderpflicht. Ist bei einer Frage nicht erkennbar, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist, hat sie dies konkret darzulegen (Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 132 Rz. 39; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 132 Rz. 63; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 132 Rz. 31). Dem genügt die pauschale Bezugnahme der Antragstellerin (Bl. 324, 873, 914) auf die weiteren TOP2 (Verwendung des im Geschäftsjahr 2008/2009 erzielten Bilanzgewinns von 8,225 Mio. Euro), TOP5 (Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds), TOP6 (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/2010) sowie TOP7 (Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals sowie entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung) nicht. Objektiv erkennbar ist die Erforderlichkeit von Auskünften, die nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin in erster Linie Pflichtverletzungen der Verwaltung aufdecken sollen, in Bezug auf die weiter angeführten Tagesordnungspunkte grundsätzlich nicht (im Einzelnen dazu unten II. 1. bis 20.).



(1)      Zur Beurteilung der Gewinnverwendung (TOP2) können im Allgemeinen zwar Auskünfte zur Gewinnermittlung oder zur Bildung von Rückstellungen erforderlich sein (vgl. dazu Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 4 und Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 182 f.), aber nicht Auskünfte zu sämtlichen Geschäftsvorfällen. Zur Beurteilung von Kapitalmaßnahmen (TOP7) werden daneben in der Regel nur zukunftsbezogene Auskünfte zum Kapitalbedarf der Gesellschaft und zur beabsichtigten Verwendung des neuen Kapitals erforderlich sein (Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 201).



(2)      In Bezug auf die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds (TOP5) mögen zwar Auskünfte erforderlich sein, die auch im Fall der Entlastung des Vorgeschlagenen erforderlich wären. Dies kann aber nur gelten, wenn ein Kandidat schon bisher der Verwaltung angehörte (Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 196). Der hier anstelle eines durch Amtsniederlegung ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds vorgeschlagene Sh sollte indessen erstmals in den Aufsichtsrat der Antragsgegnerin gewählt werden.



(3)      Erforderlich zur Beurteilung der Wahl des Abschlussprüfers (TOP6) sind schließlich zwar regelmäßig auch Auskünfte über Umstände, welche die Anforderungen an die Eignung des Vorgeschlagenen betreffen, so dass auch Fragen erforderlich sein können, die sich auf die Prüfungstätigkeit im abgeschlossenen Geschäftsjahr beziehen (Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 193), wenn der für das kommende Geschäftsjahr Vorgeschlagene - wie hier (AG25 S. 11) - dort bereits als Abschlussprüfer tätig war. Daraus wird man aber nicht die Erforderlichkeit von Fragen zu sämtlichen Geschäftsvorfällen des abgeschlossenen Geschäftsjahres ableiten können.



cc)     Durch die Bezugnahme auf Gegenstände der Tagesordnung wird die Erforderlichkeit auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Soweit die Erforderlichkeit anhand von TOP3 bzw. TOP4 (Entlastung des Vorstands bzw. Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009) zu beurteilen ist, sind regelmäßig nur Auskünfte in Bezug auf Vorgänge geboten, die sich auf den Entlastungszeitraum beziehen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 614]; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 53; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 190; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 206), hier also auf das vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009 reichende Geschäftsjahr 2008/2009. Zwar kann im Einzelfall auch eine Auskunft in Bezug auf Vorgänge erforderlich sein, die Geschehnisse vor dem Entlastungszeitraum betreffen. Dies setzt aber voraus, dass diese Geschehnisse in den Entlastungszeitraum hinein fortwirken (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 615]; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 53; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 206 i.V.m. 150) oder dass es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 12]). Zur Beurteilung der Gewinnverwendung (TOP2) oder zur Wahl des Abschlussprüfers (TOP6) dürften ebenfalls grundsätzlich nur Umstände aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr von Interesse sein.



c)       Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Antragstellerin auf europarechtliche Vorgaben bzw. auf eine Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.



aa)     Zu Unrecht meint die Antragstellerin (Bl. 886), die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie) verbiete eine Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf Fragen, die zur sachgemäßen Beurteilung von Gegenständen der Tagesordnung erforderlich sind.



(1)      Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt aus dem Wortlaut von Artikel 9 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie nicht, dass jedem Aktionär sämtliche Auskünfte zu erteilen sind, die zwar zur Beurteilung von Tagesordnungspunkten nicht erforderlich sind, aber sich darauf zumindest inhaltlich beziehen (Bl. 888).



(1.1)    Zwar wird aus dem Wortlaut von Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 „jeder Aktionär hat das Recht, Fragen zu Punkten auf der Tagesordnung der Hauptversammlung zu stellen" in der Literatur abgeleitet, dass Auskünfte auch dann zu erteilen seien, wenn diese nicht aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich sind, sofern sie nur in einem inhaltlichen Zusammenhang zu einem Tagesordnungspunkt stehen (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 113). Diese Auslegung ist aber nicht zwingend; welcher Art der in der Wendung „zu Punkten der Tagesordnung" angelegte Zusammenhang sein muss, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.



(1.2)    Gegen die Annahme, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie gebiete auch die Beantwortung von Fragen, die im Sinne der herkömmlichen Auslegung von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht erforderlich sind, spricht die Entstehungsgeschichte der Richtlinie. Danach sollte Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie die Rechte der Aktionäre im Vergleich zu § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht erweitern, sondern seinerseits der deutschen Regelung nachempfunden werden (Noack in Festschrift für H.P. Westermann, 2008, 1203, 1213). Dem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, aus den Erwägungsgründen folge, dass jeder Aktionär grundsätzlich einen Auskunftsanspruch „zu allen Punkten auf der Tagesordnung" haben solle (Bl. 892). Der von der Antragstellerin angeführte Erwägungsgrund Nummer 8 enthält zu Umfang und Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs keine Aussagen. Bedenkt man, dass die Richtlinie - die nach Artikel 1 Abs. 1 grundsätzlich nur für Stimmrechtsaktien gilt - ausweislich der Erwägungsgründe 1 bis 7 insbesondere die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre fördern soll, ist die Bezugnahme auf die Tagesordnung in Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 richtigerweise im Lichte der Stimmrechtsausübung der Aktionäre zu betrachten. Ein Auskunftsrecht, das Aktionären ein Recht auf Informationen verschafft, die sie gar nicht benötigen, um sich zu den Gegenständen der Tagesordnung ein Urteil zu bilden, ist dazu nicht geboten.



(2)      Jedenfalls besteht das Auskunftsrecht nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie gemäß dessen Absatz 2 nur unter dem Vorbehalt von Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten ergreifen oder den Gesellschaften zu ergreifen gestatten, um den ordnungsgemäßen Ablauf von Hauptversammlungen sowie den Schutz der Vertraulichkeit und der Geschäftsinteressen den Gesellschaften zu gewährleisten.



(2.1)    Eben dies ist in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG die Funktion des erst mit dem AktG 1965 in Abkehr von § 112 Abs. 1 Satz 1 AktG 1937 eingeführten Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit" (Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 132 m.w.N.; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 1 und 28; Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 155 f.). Jedenfalls vor dem Hintergrund von Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie ist das in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Merkmal der Erforderlichkeit demnach mit den Vorgaben der Aktionärsrechterichtlinie vereinbar (Pötschke, ZIP 2010, 1221, 1223; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 3a; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 29; Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 156). Dem entspricht, dass sich der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) nicht verpflichtet sah, § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zu ändern (vgl. BR-Drs. 847/08S. 27 und 29; Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 155).



(2.2)    Zu Unrecht wird demgegenüber eingewandt, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie dürfe mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht teleologisch reduziert werden (Bl. 893 f., Kersting, ZIP 2009, 2317, 2318). Da der Wortlaut der Vorschrift der hiesigen Auslegung nicht entgegensteht (dazu oben (1)), handelt es sich bei dieser nicht um eine teleologische Reduzierung, sondern um eine Interpretation anhand des aus dem Regelungszusammenhang abgeleiteten Regelungszwecks; dazu bedarf es keiner planwidrigen Regelungslücke. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie erlaube nur Beschränkungen des Fragerechts im Einzelfall, nicht aber durch eine abstrakt-generelle Regelung des Gesetzgebers (Kersting, ZIP 2009, 2317, 2318). Eine solche Einschränkung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen (Pöschke, ZIP 2010, 1221, 1223). Neben Maßnahmen der Gesellschaft erlaubt sie ausdrücklich Maßnahmen der Mitgliedstaaten, bei denen es sich naturgemäß nicht um Eingriffe in ein konkretes Hauptversammlungsgeschehen handelt, sondern um gesetzliche Regelungen.



bb)     Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Bl. 896) ist der Senat nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.



(1)      Zwar ist die Auslegung des Artikels 9 der Aktionärsrechterichtlinie in diesem Verfahren vorlagefähig. Nationale Gerichte sind nach Artikel 267 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 AEUV berechtigt, entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Union dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wozu auch Sekundärrechtsakte wie Richtlinien gehören, um die Letztentscheidungsbefugnis des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung von Unionsrecht zu gewährleisten (Classen in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl., § 4 Rz. 70; vgl. zur entsprechenden Vorschrift des Artikels 234 EG-Vertrag OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rz. 190]). Die Auslegung von Artikel 9 der Aktionärsrechterichtlinie ist in diesem Verfahren auch entscheidungserheblich.



(1.1)   Da das Landgericht - wie unter II. noch im Einzelnen darzustellen ist - die Entscheidung über das Bestehen der Auskunftsansprüche der Antragstellerin zu Recht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung verneint hat, soweit es nicht schon ein Auskunftsverweigerungsrecht annahm, hängt der Ausgang dieses Verfahrens davon ab, ob Artikel 9 der Aktionärsrechterichtlinie entsprechend der Auffassung des Senats dahin auszulegen ist, dass er der Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf „erforderliche" Auskünfte durch § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht entgegen steht, oder ob eine solche Beschränkung mit Artikel 9 der Aktionärsrechterichtlinie unvereinbar ist.



(1.2)   Wäre die Beschränkung des Auskunftsanspruchs in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG durch das Merkmal der Erforderlichkeit mit Artikel 9 der Aktionärsrechterichtlinie unvereinbar, müsste § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG richtlinienkonform ausgelegt werden. Dem ließe sich der ausdrücklich auf die Erforderlichkeit abstellende Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen halten, weil dieser Wortlaut einer Auslegung dahin, dass jede Auskunft mit einem einfachen Bezug zu Gegenständen der Tagesordnung zu erteilen ist, nicht zwingend entgegen stünde (so auch Pöschke, ZIP 2010, 1221, 1224; a.A. wohl Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 156). Zwar könnte unter Umständen Anderes gelten, wenn sich eine bewusste Entscheidung des nationalen Gesetzgebers feststellen ließe, die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie nicht umzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rz. 193 f.]). Dies ist hier aber nicht der Fall.



(1.3)   Die Entscheidungserheblichkeit der Auslegung des Artikels 9 der Aktionärsrechterichtlinie entfällt auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin nur Vorzugsaktien hält. Die Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 1049), dass sich jedenfalls Vorzugsaktionäre nicht auf eine Erweiterung des Fragerechts gegenüber § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG berufen könnten, weil die Aktionärsrechterichtlinie nur für Stimmrechtsaktien gelte, überzeugt nicht. Das deutsche Recht gewährt bislang das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung unabhängig von der Stimmberechtigung (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 515]; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 13; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 85; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rz. 3). Eine bewusste Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, den Umfang des Auskunftsrechts künftig zu differenzieren, um seine Erweiterung zumindest dort zu vermeiden, wo er nicht an die Vorgaben der Richtlinie gebunden ist, lässt sich nicht feststellen. Hiergegen spricht, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie kein unterschiedliches Recht schaffen wollte, wo bislang übereinstimmende Regelungen galten. Dies hat er bei der Erstreckung der Vorgaben auf nicht börsennotierte Gesellschaften ausdrücklich erklärt (BR-Drs. 847/08 S. 27); für das Verhältnis von Stimmrechtsaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist nichts Anderes ersichtlich.



(2)      Eine Vorlagepflicht besteht nach Artikel 267 Abs. 3 AEUV aber nur für letztinstanzlich entscheidende Gerichte (Classen in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl., § 4 Rz. 70; vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rz. 188]). Der Senat ist jedoch kein letztinstanzlich entscheidendes Gericht im Sinne dieser Vorschrift.



(2.1)    Dies beruht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 1049) allerdings nicht schon auf dem Umstand, dass das Oberlandesgericht nach dem abstrakten Aufbau der Justiz in Deutschland nicht zu den höchsten Gerichten zählt. Entscheidend für das Eingreifen der Vorlagepflicht des Artikels 267 Abs. 3 AEUV ist keine abstrakte Betrachtung des Gerichtsaufbaus, sondern der im konkreten Verfahren geltende Instanzenzug (Classen in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl., § 4 Rz. 75; EuGH, Rs. C-14/08 [juris Rz. 29]).



(2.2)   Nach den hier infolge der Verfahrenseinleitung nach dem 01.09.2009 anzuwenden §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG i.d.F. ab 01.09.2009 entscheidet der Senat im Auskunftserzwingungsverfahren indessen nicht notwendig in letzter Instanz.



(2.2.1)  Gegen die Entscheidung über die Auskunftserzwingung im Beschwerdeverfahren kann die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 und 2 FamFG zugelassen werden (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 132 Rz. 85; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rz. 22 i.V.m. Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 99 Rz. 14; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 70 Rz. 4). Die in § 132 Abs. 3 Satz 1 AktG in Bezug genommene Vorschrift des § 99 Abs. 1 AktG verweist umfassend auf die Bestimmungen des FamFG, darunter auch auf dessen § 70 Abs. 1 und 2. Abweichende Sonderregelungen enthält § 99 AktG im Bereich der Rechtsmittel nur für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts, das in § 99 Abs. 3 Satz 3 AktG rechtsbeschwerdeähnlich ausgestaltet wird. Dies schließt indessen die Eröffnung einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht aus. Zum einen verweist § 132 Abs. 3 Satz 1 AktG gerade nicht auf § 99 Abs. 3 Satz 3 AktG. Zum anderen wurde in der Gesetzesbegründung zu § 99 AktG i.d.F. ab 01.09.2009 ausdrücklich ein Ausschluss der Rechtsbeschwerde verworfen (BT-Drs. 16/6308, S. 353).



(2.2.2)  Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall nach §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch geboten.



          Die hier entscheidungserhebliche (dazu oben (2.1)) Frage der Zulässigkeit der Beschränkung des Auskunftsanspruchs des Aktionärs unter dem Aspekt der Erforderlichkeit hat grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen der Grundsatzbedeutung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG entsprechen den §§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 70 Rz. 4; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 70 Rz. 19). Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass das Verfahren eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sein kann (Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 70 Rz. 20; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11 m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit der grundsätzlich in allen Auskunftserzwingungsverfahren bedeutsamen Beschränkung des Auskunftsanspruchs des Aktionärs unter dem Aspekt der Erforderlichkeit vor dem Hintergrund der Aktionärsrechterichtlinie folgt zwar nicht aus der Existenz unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen hierzu. Ausreichend ist aber die Existenz von Auffassungen in der Literatur, die von der Auffassung des Senats abweichen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn diese abweichenden Auffassungen vereinzelt geblieben oder nicht nachvollziehbar begründet wären (BGH, NZG 2010, 625 [juris Rz. 3]). Dies lässt sich angesichts der Übernahme der Gegenauffassung in einem Großkommentar zum Aktienrecht (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 112 ff. und 128 ff.) nicht feststellen.



          Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind dagegen in Bezug auf das Verhältnis der Geheimhaltungspflicht von Vorstand und Aufsichtsrat nach §§ 93 Abs. 1 Satz 3, 116 Abs. 2 AktG gegenüber dem Auskunftsrecht der Aktionäre aus § 131 Abs. 1 AktG die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt. Der rechtliche Rahmen der Vertraulichkeit der Beratungen des Aufsichtsrats und das daraus grundsätzlich folgende Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG (dazu unten II. 4. b)) ist ebenso hinreichend geklärt wie das allgemeine Verhältnis des Diskretionsinteresses der Gesellschaft zum Aufklärungsinteresse in Bezug auf Pflichtverletzungen der Verwaltung (dazu unten II. 1. b)). Die in diesem Verfahren erheblichen Streitpunkte betreffen nur die Anwendung dieses rechtlichen Rahmens im Einzelfall; daraus lässt sich jedoch keine Grundsatzbedeutung ableiten.



(2.3)   Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu beschränken. Die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG ist im Gegensatz zum Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 AEUV (dazu Classen in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl., § 4 Rz. 69) nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt, sondern umfasst den gesamten Streitstoff (Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 70 Rz. 11; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 70 Rz. 10). Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Fragen, in denen der Antragsgegnerin nicht ohnehin ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, ist nicht veranlasst. Selbst wenn man annehmen wollte, über diese Anträge könnte der Senat in abgetrennten Teilbeschlüssen entscheiden, wäre ein solches Vorgehen jedenfalls nicht zweckmäßig, weil sich die Frage der Erforderlichkeit dort - noch vor dem Eingreifen eines Auskunftsverweigerungsrechts - ebenfalls stellt.



(3)      Besteht danach schon keine Vorlagepflicht des Senats, vermag der Umstand, dass das Landgericht dem Antrag (Bl. 296) auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht entsprochen hat, weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch - was näher läge - eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (vgl. dazu Classen in Schulze/Zuleeg, Europarecht, 1. Aufl., § 4 Rz. 79) zu begründen.



2.       Zutreffend hat das Landgericht im Übrigen die Anforderungen an den Inhalt der erteilten Auskunft definiert. Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG hat die Auskunft den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.



a)       Dazu gehört zunächst die vollständige Auskunftserteilung.



aa)     Maßgeblich für die Feststellung, ob eine Frage vollständig beantwortet wurde, ist der Gegenstand der Frage (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 606]).



(1)      Was Gegenstand der Frage ist, muss in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers bestimmt werden (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 607] m.w.N.).



(2)      Ob der Gegenstand der Frage vollständig beantwortet wurde, bestimmt sich - vorbehaltlich der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung - nach dem Detaillierungsgrad der Frage; dabei gilt, dass die Antwort umso weniger konkret ausfallen muss, je pauschaler die Frage gestellt wird (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 607] m.w.N.). Besteht das Informationsbedürfnis des Aktionärs danach fort, muss er dies durch eine erneute, detailliertere Frage kundtun (OLG Stuttgart, AG 2005, 94 [juris Rz. 47]; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 266; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rz. 21; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 17; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 63).



bb)     Das Gebot der Ermittlung des Erklärungsinhalts durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers gilt auch für die in der Hauptversammlung erteilte Auskunft (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 547] m.w.N.). Dabei sind nicht nur diejenigen Erklärungen zu berücksichtigen, die unmittelbar auf die Beantwortung des Auskunftsverlangens gerichtet waren, sondern auch frühere Wortbeiträge des Vorstands in der Hauptversammlung; dies gilt jedenfalls insoweit, als sie einen erkennbaren Bezug zu der betreffenden Frage aufweisen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 548] m.w.N.).



cc)     Die Auskunftspflicht besteht indessen - unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit (dazu oben 1.) und vom Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts (dazu unten 3.) - nicht ohne Schranken.



(1)      Zwar beschränkt sich die Auskunftspflicht angesichts der Vorbereitungspflicht des Vorstands nicht auf Informationen, die der Vorstand sofort und ohne Weiteres in der Hauptversammlung geben kann (Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 15; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 251). Eine Auskunftspflicht entfällt aber analog § 275 BGB im Fall der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit. Dazu gehört auch, wenn der Vorstand eine geforderte Information trotz sachgerechter Vorbereitung nicht in angemessener Zeit mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 62; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 65; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 412 ff.; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 254; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 86).



(2)      Im Übrigen sind in der Hauptversammlung gestellte Fragen dann nicht zu beantworten, wenn sich die entsprechenden Antworten unmittelbar aus Dokumenten ergeben, die den Teilnehmern der Hauptversammlung zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten zugänglich gemacht wurden, insbesondere aus den nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG in der Hauptversammlung ausgelegten Unterlagen (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 405; ähnlich Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rz. 19 unter dem Aspekt der fehlenden Erforderlichkeit).



b)       Neben der Erteilung einer vollständigen ist auch die Erteilung einer zutreffenden Auskunft geboten.



aa)     Der Auskunftsanspruch des Aktionärs richtet sich auf eine sachlich zutreffende Auskunft (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 527]; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 42; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 265; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 73 und 69; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 69). Richtet sich die Frage auf eine subjektive Einschätzung des Vorstands, kann diesem jedoch nicht entgegen gehalten werden, die von ihm dazu erteilte Auskunft sei objektiv falsch (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 571]). Kann man über die Richtigkeit einer Aussage geteilter Meinung sein, so genügt der Vorstand seiner Auskunftspflicht grundsätzlich, wenn er die nach seiner Auffassung richtige Auskunft erteilt (Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 246).



bb)     Ob eine erteilte Auskunft richtig oder unrichtig ist, hat das Gericht allerdings nicht von Amts wegen zu ermitteln.



(1)      Zwar ist über §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG grundsätzlich auch hier die Vorschrift des § 26 FamFG anzuwenden, wonach das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat (vgl. zur Geltung des § 26 FamFG in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 26 Rz. 10). Dieser Amtsermittlungsgrundsatz wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber schon im Allgemeinen durch § 27 FamFG eingeschränkt, der die Parteien zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Die Amtsermittlungspflicht entbindet die Beteiligten demnach nicht von jeglicher Darlegungslast; sie können nicht erwarten, dass das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht (BT-Drs. 16/6308, S. 186 f.; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 27 Rz. 6). Es besteht keine Amtsermittlungspflicht ins Blaue hinein (Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 27 Rz. 6).



(2)      In privatrechtlichen Streitsachen, in denen - wie im Auskunftserzwingungsverfahren (dazu Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 132 Rz. 30) - die Rolle der Verfahrensbeteiligten denen der Parteien im Zivilprozess ähnelt, gilt darüber hinaus - wie schon nach altem Recht (dazu Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 12 Rz. 103) -, dass derjenige Beteiligte, der sich auf einen ihm günstigen Ausnahmetatbestand beruft, die zur Verwirklichung dieses Tatbestands erforderlichen Tatsachen vortragen muss (allgemein Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 27 Rz. 7 f.; für das Auskunftserzwingungsverfahren Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 132 Rz. 31; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 132 Rz. 63; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 132 Rz. 33; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rz. 17).



(2.1)   Demnach kann sich der Aktionär im Auskunftserzwingungsverfahren nicht mit der schlichten Behauptung begnügen, die erteilte Auskunft sei unrichtig gewesen; stattdessen muss er ausreichende Tatsachen darlegen, die zumindest vertretbare Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der erteilten Auskunft wecken (Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 132 Rz. 42; Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG, § 37 Rz. 51).



(2.2)   Die Antragstellerin genügt ihrer Vortragslast demnach jedenfalls nicht schon durch Mutmaßungen und Spekulationen oder den Verweis auf unbelegte Behauptungen Dritter. Vielmehr hat sie zumindest Tatsachen vorzubringen, aus denen mit Wahrscheinlichkeit die sachliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft folgt. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Ableitung der sachlichen Unrichtigkeit aus den vorgetragenen Tatsachen kann dagegen nicht ausreichen, da der Antragsteller ansonsten nahezu immer die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft ins Blaue hinein behaupten könnte.



3.       Der Auskunftsanspruch des Aktionärs ist schließlich durch das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands begrenzt. Soweit sich der Vorstand auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann, ist eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses wegen unzureichender Auskunftserteilung ausgeschlossen.



a)       Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG darf der Vorstand Auskünfte verweigern, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Ausreichend zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG ist eine Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft, ohne dass deren wirtschaftlicher Umfang im Einzelfall messbar sein muss. Zwar genügt nicht jede Interessenbeeinträchtigung, sondern nur eine solche, die ins Gewicht fällt und nicht nur geringfügig ist. Dahinstehen kann aber, ob diese Beeinträchtigung sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Bl. 904) durch die Auskunftserteilung verwirklicht. Es genügt, dass die Auskunftserteilung - gegebenenfalls in Verbindung mit der Weiterleitung der Informationen an Dritte - konkret geignet ist, die Beeinträchtigung hervorzurufen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 653] m.w.N.).



b)       Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen ist nicht auf die subjektive Einschätzung des Vorstands, sondern auf die objektive Perspektive eines vernünftigen Kaufmanns abzustellen.



aa)     Das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts setzt nicht voraus, dass sich der Vorstand darauf bereits in der Hauptversammlung beruft oder dass er dort die Gründe für die Inanspruchnahme eines Auskunftsverweigerungsrechts darlegt (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 591] m.w.N.).



bb)     Die für Beurteilung des Bestehens eines Auskunftsverweigerungsrechts erforderlichen Tatsachen sind zwar von der Gesellschaft im gerichtlichen Verfahren zu plausibilisieren. Dabei reicht es aber in der Regel aus, wenn die Darlegung der Gesellschaft anhand abstrakter, branchentypischer Erwägungen plausibilisiert wird. Die Anforderungen an die Plausibilisierung dürfen nicht so hoch gesetzt werden, dass die Gesellschaft die Informationen, die sie an sich zurück halten dürfte, preisgeben müsste, um ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu begründen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 654] m.w.N.).



cc)     Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Auskunftsrechts ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren, sondern der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens in der Hauptversammlung, hier also der 29.01.2010 (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 664] m.w.N.).



II.



Zutreffend hat das Landgericht vor diesem Hintergrund festgestellt, dass die von der Antragstellerin gerügten Fragen ausreichend beantwortet sind.



1.       Dies gilt zunächst für Frage 1) nach stichtagsbezogenen Strike-Preisen sowie Beständen von Call- und Put-Optionen.



a)       Zwar wurden die begehrten Auskünfte zu Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht erteilt. Dem Verweis auf die Bewertung der V-Stammaktien im Jahresabschluss zum 31.07.2009 konnte ein objektiver Durchschnittsaktionär in Verbindung mit der zu Frage 20) erteilten Auskunft aber zumindest entnehmen, dass der durchschnittliche Basispreis (Strike) unter 144 Euro lag.



b)       Hinsichtlich der genauen Höhe der vereinbarten Basispreise und der übrigen Einzelheiten der Derivatgeschäfte, die Gegenstand der Frage waren, hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin dagegen zu Recht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen.



aa)     Die Antragsgegnerin hat ihr Diskretionsinteresse in Bezug auf die Einzelheiten der Derivatgeschäfte hinreichend plausibilisiert.



(1)      Dies gilt indessen nicht schon durch den Verweis auf anhängige oder noch drohende Rechtsstreitigkeiten mit Dritten. Zwar kann ein Auskunftsverweigerungsrecht der Gesellschaft in Bezug auf Auskünfte über laufende Rechtsstreitigkeiten bestehen, aus denen der Gegner Vorteile ziehen könnte (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 304; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 305). Die von der Antragstellerin als unzureichend beantwortet gerügten Fragen betreffen aber zum einen nicht Auskünfte über Rechtsstreitigkeiten. Zum anderen ist die konkrete Gefahr eines nicht unerheblichen Nachteils jedenfalls durch die eher theoretische Überlegung der Antragsgegnerin (Bl. 1058 f.), dass Dritte Auskünfte mittels einer selektiven Darstellung zur Zeichnung eines fehlerhaften Gesamtbildes ihrer Derivatgeschäfte in anhängigen Rechtsstreitigkeiten missbrauchen, nicht plausibel dargelegt. Der Verweis auf öffentlich zugängliche Schriftsätze der amerikanischen Verfahren belegt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 1172) auch keine Zusammenarbeit der Antragstellerin mit den dortigen Klägern. Schließlich vermag der pauschale Hinweis, bei den Einzelheiten der Derivatgeschäfte handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch deren Offenlegung sich der Vorstand nach § 404 AktG strafbar machen könnte (Bl. 203 f.), nicht zu überzeugen (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 656]).



(2)      Hinreichend plausibilisiert ist dagegen die konkrete Gefahr nicht unerheblicher Nachteile für die Antragsgegnerin im Fall der Offenlegung von Einzelheiten der Derivatgeschäfte, weil diese Informationen von Kapitalmarktteilnehmern zu Spekulationen zum Nachteil der Antragsgegnerin verwendet werden könnten.



(2.1)    Im Fall der Nutzung der Auskünfte durch Kapitalmarktteilnehmer bestand jedenfalls aus der maßgeblichen Perspektive des 29.01.2010 (dazu oben I. 3. b) cc)) die konkrete Gefahr von Spekulationen gegen die Antragsgegnerin.



             Dies gilt insbesondere für die Offenlegung der in den Derivatgeschäften vereinbarten Basispreise (Strikes), also der Preise, zu denen der Basiswert eines Optionsgeschäfts - vorbehaltlich der Barausgleichsabrede - zum Laufzeitende (Ausübungsdatum) gekauft oder verkauft werden kann. Diese Basispreise ermöglichten den Kapitalmarktteilnehmern Rückschlüsse auf die interne Bewertung des Basiswerts durch die Antragsgegnerin, also auf deren Annahmen zum fundamentalen Wert von V. Damit konnten sie im Fall von Derivatgeschäften auf V-Aktien aus der Entwicklung des Aktienkurses darauf schließen, wann die Antragsgegnerin V-Aktien kaufen wird (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 660]). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Antragsgegnerin am 29.01.2010 die Absicht einer weiteren Aufstockung ihrer V-Beteiligung bereits aufgegeben hatte, da die Kenntnis der internen Annahmen der Antragsgegnerin zum fundamentalen Wert von V auch Rückschlüsse darauf ermöglichte, wann die Antragsgegnerin V-Aktien wieder verkaufen könnte oder - aus der Sicht des 29.01.2010 - wann sie von ihr noch gehaltene Derivate auf V-Aktien verkaufen werde. Jedenfalls drohte angesichts der Bedeutsamkeit der Bewertung von V gerade durch die Antragsgegnerin aus Sicht der anderen Kapitalmarktteilnehmer im Fall des Bekanntwerdens von Informationen zur internen Bewertung von V durch die Antragsgegnerin eine spekulationsbedingte Beeinflussung des Kurses der V-Aktien (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 660]), die für die Antragsgegerin auch nach Aufgabe ihrer Absicht zur weiteren Aufstockung der V-Beteiligung mit nicht unerheblichen Nachteilen im Hinblick auf den Wert ihrer bereits erworbenen Aktien verbunden gewesen wäre.



             Auch durch die Offenlegung anderer Einzelheiten der Derivatgeschäfte drohten der Antragsgegnerin nicht unerhebliche Nachteile, weil sie Kapitalmarktteilnehmern Rückschlüsse auf interne Bewertungen ermöglichten, die diese zu der Antragsgegnerin nachteiligen Spekulationen nutzen konnten. Dies gilt insbesondere für die Laufzeiten der Derivate. Diese ermöglichten Rückschlüsse auf vereinbarte Ausübungszeitpunkte und damit - in Verbindung mit Informationen über die vereinbarten Basispreise sowie die Kursentwicklung - Rückschlüsse auf den Wert der Derivate. Im Zusammenhang mit Informationen über die Anzahl der Derivate ermöglichten sie außerdem - unter dem Aspekt der Eignung der Derivate zur wirtschaftlichen Absicherung des realen Erwerbs von V-Aktien - Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf V-Aktien (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 661]). Unerheblich ist, dass solche Rückschlüsse nicht zwingend sind (dazu unten II. 9. b) bb)), da auch Spekulationen, die auf falschen Annahmen beruhen, der Antragsgegnerin Nachteile bescheren können.



          Schließlich bestand im Fall der Offenlegung von Kosten der Derivatgeschäfte grundsätzlich die Gefahr von Rückschlüssen auf die vorgenannten Einzelheiten der Derivate, da sich die im Zuge des Abschlusses der Derivatgeschäfte zu entrichtenden Prämien und die bei Verlängerung ihrer Laufzeiten („weiterrollen") zu entrichtenden Prämien („Rollkosten") in Abhängigkeit von Basispreisen, Laufzeiten und Aktienkursen am Laufzeitende bestimmen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 808]).



(2.2)   Demgegenüber kann die Antragstellerin nicht einwenden, die Antragsgegnerin müsse zumindest die ihr nach Handelsrecht bzw. Kapitalmarktrecht obliegenden Auskünfte erteilen. Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften gebieten die Offenlegung von Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 710]). Gleiches gilt für kapitalmarktrechtliche Vorschriften. Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht unter dem Aspekt der „director's dealings" verpflichtet, die Einzelheiten ihrer Derivatgeschäfte auf V-Aktien wegen der Wahrnehmung von Führungsaufgaben durch ihre Aktionäre bei V nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG i.V.m. § 10 Nr. 5 und 6 WpAIV der BaFin mitzuteilen bzw. nach § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG zu veröffentlichen, weil diese Aktionäre - insbesondere der Vorsitzende ihres Aufsichtsrats und FP - nicht mindestens zu 50% an der Antragsgegnerin beteiligt sind (dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 693 bis 705]).



(2.3)    Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich keine Derivate auf V-Aktien mehr hält, weil diese entweder auf Dritte übertragen oder aufgelöst wurden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der 29.01.2010 (dazu oben I. 3. b) cc)).



          Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass sie am 29.01.2010 noch Derivate in Bezug auf rund 7,25 Mio. V-Stammaktien hielt (Bl. 231, 591, 616). Zu Unrecht rügt die Antragstellerin diesen Vortrag als widersprüchlich (Bl. 920). Die Aussage, die Antragsgegnerin habe bis zum 29.01.2010 bereits einen wesentlichen Teil ihrer Derivate veräußert, steht nicht in Widerspruch zu dem - zwar zwischen „mehr als 2%" (Bl. 231) und „weniger als 2,5%" variierenden, aber ersichtlich auf die Erklärung „zwischen 2,0 und 2,5%" abzielenden (Bl. 1055 f.) - Vortrag der Antragsgegnerin.



          Dahinstehen kann, dass die Antragstellerin das Halten wesentlicher Derivate am 29.01.2010 mit Nichtwissen bestritten hat (Bl. 408). Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich gerügt, die Antragsgegnerin habe zu ihrem Vortrag keinen Beweis angeboten. Die Antragsgegnerin muss die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Auskunftsverweigerungsrecht indessen nicht beweisen, sondern lediglich plausibilisieren (dazu oben I. 3. b) bb)). Ihrer Plausibilisierungslast hat die Antragsgegnerin jedenfalls durch den Verweis auf ihren Halbjahresfinanzbericht genügt, der zum 31.01.2010 noch einen Bestand an Derivaten auf „unter drei Prozent" V-Stammaktien (AG27 S. 19) bzw. derivative Finanzinstrumente im Wert von 12 Mio. Euro (AG27 S. 46) auswies.



          Offen bleiben kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Bl. 921), ob die Antragsgegnerin am 29.01.2010 genau diejenigen Derivate hielt, auf die sich die von der Antragstellerin als unzureichend beantwortet gerügten Fragen beziehen. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt (Bl. 1058), dass die Gefahr nachteiliger Rückschlüsse auf ihre internen Annahmen auch im Fall der Erteilung von Auskünften zu Einzelheiten der zu früheren Zeitpunkten gehaltenen Derivate drohte. Erhalten Kapitalmarktteilnehmer Informationen über Einzelheiten dieser Derivate, können sie ihre Rückschlüsse auf interne Annahmen der Antragsgegnerin sogar im Wege einer ex-post-Betrachtung mit dem zwischenzeitlich bekannt gewordenen Handeln der Antragsgegnerin am Markt bzw. der vergangenen Marktentwicklung vergleichen und ihre Rückschlüsse damit verifizieren. Zwar war nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin ihre internen Annahmen zwischenzeitlich geändert hat. Dies schloss die Gefahr von Spekulationen zu ihrem Nachteil aber nicht aus, da auch Spekulationen, die auf falschen Annahmen beruhen, der Antragsgegnerin Nachteile bescheren können.



(3)      Zu bedenken ist darüber hinaus, dass der Antragsgegnerin auch Nachteile drohten, soweit die Gefahr bestand, dass Kapitalmarktteilnehmer Informationen zum Nachteil der Q nutzten, auf die sie große Teile ihrer Derivate im August 2009 übertragen hatte. Insoweit bestand ein Diskretionsinteresse der Antragsgegnerin unter dem Aspekt des Erhalts ihrer Kontrahierungsfähigkeit.




(3.1)    Zwar drohten insoweit die mit einer spekulativen Nutzung der Informationen über Einzelheiten der Derivate verbundenen Gefahren unmittelbar nicht der Antragsgegnerin, sondern der Q, so dass auf erste Sicht die Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG nicht erfüllt scheinen.



(3.2)    Die Gefährdung eines Vertragspartners durch Offenlegung vertraulicher Informationen ist aber für die Antragsgegnerin selbst mit der konkreten Gefahr nicht unerheblicher Nachteile verbunden, weil dadurch ihre Kontrahierungsfähigkeit beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit der Gesellschaft wegen Offenlegung von Informationen unter Verstoß gegen „ungeschriebene Diskretionsgesetze" im Wirtschaftsverkehr ist als hinreichender Nachteil im Sinne von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG anerkannt (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 740] m.w.N.). In diesem Fall dürfte eine Offenlegung jedenfalls die zwischen der Antragsgegnerin und der Q getroffene Geheimhaltungsvereinbarung (Bl. 1057) verletzen. Dahinstehen kann, ob und mit welchem Inhalt eine solche ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen wurde. Angesichts der mit der Offenlegung von Einzelheiten verbundenen Gefahren für den Inhaber der Derivate (dazu oben (2)) wäre auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung über die Vertraulichkeit davon auszugehen, dass die Q von der Antragsgegnerin Stillschweigen über diese Einzelheiten erwarten durfte.



(3.3)   Unerheblich ist unter dem Aspekt der Verletzung „ungeschriebener Diskretionsgesetze", ob die Q die von der Antragsgegnerin erworbenen Derivate zwischenzeitlich immer noch hält, oder ob sie diese bereits aufgelöst bzw. ihrerseits an Dritte veräußert hat.



bb)     Ohne Erfolg bleibt demgegenüber die Berufung der Antragstellerin auf ein Aufklärungsinteresse. Zwar kann das Diskretionsinteresse der Antragsgegnerin im Einzelfall durch eine Aufklärungsinteresse überwogen werden. Ein solches Aufklärungsinteresse kann hier aber nicht festgestellt werden.



(1)      Nach der entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 236 f.) weiterhin zu beachtenden (dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 670]) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Offenlegung von Informationen trotz damit für die Gesellschaft verbundener Nachteile geboten sein, wenn das Interesse an der Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten überwiegt, da die Befugnis zur Auskunftsverweigerung kein Mittel des Vorstands sein darf, um sein eigenes pflichtwidriges Fehlverhalten vor der Hauptversammlung zu verbergen und sich dadurch der Verantwortung zu entziehen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49]).



(1.1)   Ein solches Aufklärungsinteresse ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn der Auskunft begehrende Aktionär lediglich behauptet, die Verwaltung habe unsorgfältig gearbeitet (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]) oder subjektiv den Verdacht hegt, die Verwaltungsorgane der Gesellschaft hätten ihre Pflichten verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht (BGHZ 180,9 [juris Rz. 43]); andernfalls könnte das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands leicht unterlaufen werden (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).



          Zur Annahme eines Aufklärungsinteresses bedarf es stattdessen objektiv begründeter Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die objektiv geeignet sind, den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden, die Gesellschaft schädigenden oder gefährdenden Pflichtverletzung der Verwaltung zu begründen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49 f.]; BGHZ 180, 9 [juris Rz. 43]). Dabei genügt nicht schon der Vortrag von Tatsachen, welche die Möglichkeit einer Pflichtverletzung, mithin einen bloßen Anfangsverdacht begründen. Stattdessen bedarf es darüber hinaus zumindest der Begründung eines hinreichenden Verdachts (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]). Für einen hinreichenden Verdacht wird man über die bloße Möglichkeit hinaus die Wahrscheinlichkeit einer Pflichtverletzung verlangen müssen. Aus der von der Antragstellerin angeführten (Bl. 1056 f.) Entscheidung des Landgerichts München I vom 16.08.2007 (BB 2008, 851 [juris Rz. 198]) ergeben sich keine geringeren Voraussetzungen. Soweit dort ausgeführt wird, für die Beurteilung der Entlastung des Vorstands einer Aktiengesellschaft sei es für den objektiv urteilenden Aktionär von Bedeutung zu wissen, ob Tatsachen vorliegen, die gegebenenfalls einen „(Anfangs-) Verdacht" auf eine strafbare Handlung begründen können, sind ersichtlich nicht die Voraussetzungen für ein das Auskunftsverweigerungsrecht des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG überwiegendes Aufklärungsinteresse, sondern lediglich die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG angesprochen. Die letztgenannten Anforderungen müssen indessen notwendig unter den erstgenannten liegen, weil bei fehlender Erforderlichkeit schon gar kein Auskunftsanspruch des Aktionärs besteht. Aus der die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts München I bestätigenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 24.09.2008 (AG 2009, 121 [juris Rz. 39]) ergibt sich nichts Anderes. Soweit dort ergänzend die Frage eines Auskunftsverweigerungsrechts angesprochen wird, geht es wiederum nicht um die Anforderungen an ein überwiegendes Aufklärungsinteresse, sondern um die - hier nicht interessierende - Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AktG, wonach der Vorstand die Auskunft verweigern kann, soweit er sich durch die Auskunftserteilung strafbar machen würde.



          Bei der Feststellung, ob solche Tatsachen vorliegen, können allerdings auch Vorgänge von Bedeutung sein, die sich nach der Hauptversammlung am 29.01.2010 ereignet haben, wenn diese bei rückschauender Betrachtung in Verbindung mit dem übrigen Sachverhalt als Beweisanzeichen dafür zu werten sind, dass schon im Zeitpunkt der Hauptversammlung schwere Versäumnisse der Geschäftsführung zu verzeichnen waren und der Vorstand in der Hauptversammlung diese Mängel sowie den Umstand erkennen konnte, dass eine Unterrichtung der Hauptversammlung deren Entscheidungen bei Ausrichtung auf das Unternehmensinteresse und die Belange aller Aktionäre wesentlich beeinflussen konnte (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 52]).



(1.2)   Die danach erforderlichen Tatsachen sind indessen nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern von der Antragstellerin vorzutragen.



          Da es sich beim Auskunftserzwingungsverfahren um eine privatrechtliche Streitsache handelt, in der die Rolle der Verfahrensbeteiligten derjenigen der Parteien im Zivilprozess ähnelt, muss grundsätzlich derjenige, der sich auf einen ihm günstigen Ausnahmetatbestand beruft, die zur Verwirklichung dieses Tatbestands erforderlichen Tatsachen vortragen (dazu oben I. 2. b) bb) (2)).



             Dies gilt insbesondere für die Berufung der Antragstellerin auf ein das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands ausnahmsweise überwindendes Aufklärungsinteresse. Andernfalls könnte ein Auskunft begehrender Aktionär durch die bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes der Verwaltung oder einen subjektiv gehegten Verdacht das gesetzlich geregelte Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auszuschließen ist (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]). Dies kann nicht nur für den Anfechtungsprozess gelten, sondern muss erst Recht im Auskunftserzwingungsverfahren beachtet werden, da der Anfechtungsprozess allenfalls zur Nichtigerklärung eines Beschlusses führen kann, das Auskunftserzwingungsverfahren aber zur Verpflichtung der Gesellschaft, Informationen zu offenbaren.



(1.3)   Selbst soweit danach grundsätzlich ein Aufklärungsinteresse anzunehmen ist, hat dies allerdings nicht automatisch einen Wegfall des Auskunftsverweigerungsrechts des Vorstands zur Folge. Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründet kein umfassendes Aufklärungsinteresse in Bezug auf alle Informationen, die mit dem in Frage stehenden Sachverhalt irgendwie in Zusammenhang stehen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 672]). Ein Aufklärungsinteresse kann das Diskretionsinteresse in Bezug auf konkret begehrte Auskünfte nur dann überwinden, wenn gerade die geforderten Auskünfte geeignet sind, den Verdacht, auf dem das Aufklärungsinteresse beruht, zu bestätigen oder zu erhärten (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 48]).



(2)      Der Vortrag der Antragstellerin genügt den Anforderungen nicht, die danach an die Feststellung eines das Diskretionsinteresse überwiegenden Aufklärungsinteresses zu stellen sind. Die von ihr angeführten Tatsachen begründen allenfalls einen Anfangsverdacht in Bezug auf Pflichtverletzungen, nicht aber den hier erforderlichen hinreichenden Verdacht.



(2.1)   Hinsichtlich der meisten der von der Antragstellerin behaupteten Pflichtverletzungen fehlt es schon an einer Aufklärungseignung der mit Frage 1) begehrten Auskünfte zu den Einzelheiten der Derivatgeschäfte.



(2.1.1)  Dies gilt zunächst für die Beanstandung des Zwischenlageberichts zum 31.01.2009 durch die BaFin, da dort nicht die Derivatgeschäfte, sondern nur das Unterlassen eines Hinweises auf das Erfordernis der Verlängerung des syndizierten Kredits zum 31.03.2009 beanstandet wurde (so schon OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 681]).



(2.1.2)  Gleiches gilt für den Vorwurf der Überschreitung des Unternehmensgegenstandes; die Berechtigung dieses Vorwurfs hängt nicht von den erfragten Einzelheiten der Derivate ab. Unabhängig davon ist insoweit eine Pflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen.



          Der Abschluss von Derivatgeschäften ist nicht per se als einem Industrie- und Handelsunternehmen fremdes Bankgeschäft einzustufen, da Derivate der Absicherung der Beschaffungspreise eines Unternehmens oder der Wechselkurssicherung dienen können.



          Zu Recht hat das Landgericht die Derivatgeschäfte auf V-Aktien als zulässige Hilfsgeschäfte der Antragsgegnerin zum Aufbau einer Beteiligung an V eingestuft. Da § 2 Abs. 1 der Satzung den Unternehmensgegenstand als „Leitung von Unternehmen und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen", insbesondere an Unternehmen im Bereich Fahrzeug- und Motorenbau, definiert, ist der Erwerb einer Beteiligung an V von der Satzung gedeckt. Die Derivatgeschäfte dienten diesem Beteiligungserwerb zumindest mittelbar. Erfolglos bleibt der Einwand, die Derivatgeschäfte hätten der Antragsgegnerin kein Recht zum Erwerb von Aktien verschafft, weil sie nur auf Barausgleich gerichtetet waren (Bl. 926). Zu Unrecht meint die Antragstellerin (Bl. 927), als Hilfsgeschäfte seien nur solche Geschäfte anzuerkennen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand stehen. Der von ihr zum Beleg dafür angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2000 (BGHZ 144, 290 [juris Rz. 9]) ist ein solches Unmittelbarkeitserfordernis nicht zu entnehmen. Stattdessen stellt die Rechtsprechung ausschließlich auf die Funktion des Geschäfts ab (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 487]). Auch die Literatur verlangt kein Unmittelbarkeitsverhältnis zwischen Hilfsgeschäft und Unternehmensgegenstand, sondern lässt eine bloße Förderung des Unternehmensgegenstands genügen (Habersack in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 82 Rz. 24). Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin den Ertrag der auf Barausgleich gerichteten Derivatgeschäfte zwar zum Erwerb von V-Aktien nutzen konnte, aber nicht zwingend dazu verwenden musste (Bl. 927). Dies machte die Derivatgeschäfte nicht zu „reinen Wetten"; er ändert an ihrer Sicherungsfunktion nichts und entspricht im Übrigen ihrer Bestimmung der Absicherung von verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.12.2009 (ZIP 2010, 28 „IKB") ergibt sich nichts Anderes. Dort rügte das Gericht das umfangreiche Engagement im weltweiten Verbriefungsgeschäft, weil dadurch der Unternehmensgegenstand der Finanzierung der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, nicht gefördert werde (OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 39] „IKB"). Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass hier die auf V-Aktien bezogenen Derivatgeschäfte der Antragsgegnerin nicht den Aufbau ihrer V-Beteiligung förderten.



             Eine Überschreitung des in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstands ergibt sich auch nicht aus einer Änderung der Risikostruktur der Antragsgegnerin infolge des Abschlusses der Derivatgeschäfte. Zwar kann eine wesentliche Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos im Zuge einer Neuausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit zu einer faktischen Änderung des Unternehmensgegenstands führen, etwa wenn der Einsatz neuer Produkte und Verfahren erhebliche Risikoänderungen mit sich bringt oder aus dem Rahmen fallende Investitionen erfordert (vgl. Mertens/Cahn in Kölner Kommentar, 3. Aufl., § 82 Rz. 33; Habersack in Großkommentar, 4. Aufl., § 82 Rz. 24; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl, § 82 Rz. 30). Eine solche strukturelle Änderung war mit den Derivatgeschäften der Antragsgegnerin auf V-Aktien - mögen sie auch riskant gewesen sein - aber nicht verbunden (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 488]). Da die Antragsgegnerin mit den Derivatgeschäften auf V-Aktien keinen eigenständigen unternehmerischen Zweck verfolgte, sondern die Derivatgeschäfte lediglich als Hilfsgeschäfte dem Aufbau der Beteiligung an V dienten, beurteilt sich die Frage einer Änderung der Risikostruktur nicht anhand eines Vergleichs des Risikos des ursprünglichen operativen Geschäfts der Antragsgegnerin mit dem Risiko der Derivate, sondern anhand eines Vergleichs der Risiken des operativen Geschäfts von V einerseits und der P AG andererseits. Insoweit sind jedoch keine wesentlichen Unterschiede in der Risikostruktur ersichtlich, da es sich in beiden Fällen um Unternehmungen im Bereich des Fahrzeug- und Motorenbaus handelt. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin (Bl. 936 f.) schließlich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1992, aus der sich ergebe, dass die Übernahme von Risiken durch Spekulationsgeschäfte per se den Unternehmensgegenstand überschritten. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Entscheidung nicht mit der Vereinbarkeit der dort in Rede stehenden Rohöltermingeschäfte mit dem Unternehmensgegenstand befasst, sondern die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat (BGHZ 119, 305 [juris Rz. 52]).



          Auf den Umfang der Derivatgeschäfte oder der daraus realisierten Erträge (Bl. 930 f.) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Einordnung der Derivatgeschäfte als Hilfsgeschäfte wird durch ihren Umfang nicht berührt; maßgeblich sind insoweit nicht der Umfang oder die mit der Maßnahme einhergehenden Chancen und Risiken, sondern ihre Funktion (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 487]). Aus der von der Antragstellerin (Bl. 931) angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2000 (BGHZ 144, 290 [juris 9]) ergibt sich nichts Anderes. Der Bundesgerichtshof beurteilt die Frage der Vereinbarkeit eines Geschäfts mit dem Unternehmensgegenstand ausschließlich funktional, die „Höhe des ... eingesetzten Betrages ist dabei ohne Bedeutung" (BGHZ 144, 290 [juris 9]).



(2.1.3)  Soweit die Antragstellerin rügt, die im Januar 2009 erworbenen weiteren V-Stammaktien seien „zu teuer" erworben worden bzw. ihr Erwerb habe nicht im Unternehmensinteresse gelegen, fehlt es ebenfalls an der Aufklärungseignung. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die mit Frage 1) begehren Informationen über Einzelheiten der Derivatgeschäfte den Verdacht eines überteuerten oder interessewidrigen Erwerbs der Aktien bestätigen oder erhärten könnten. Die Derivatgeschäfte spielen hier allenfalls insoweit eine Rolle, als sie den nominalen Erwerbspreis mindern können. Zur Feststellung dieser Minderung kommt es aber nur auf die aus diesen Geschäften erzielten Erträge an; zu diesen hat die Antragsgegnerin indessen in ihren Geschäftsberichten Auskunft erteilt. Demgegenüber lässt sich nicht einwenden, die Derivatgeschäfte hätten die Entwicklung des Kurses der V-Stammaktie beeinflusst; dabei handelt es sich um eine bloße Spekulation.



             Auch in Bezug auf die Rüge der Antragstellerin, beim Erwerb der weiteren Aktien sei gegen elementare Finanzierungsregeln verstoßen worden (Bl. 939 f.), ist eine Aufklärungseignung der Informationen über die Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Finanzierung ist zudem nicht schlüssig vorgetragen. Bei der von der Antragstellerin angeführten „goldenen Bilanzregel" handelt es sich nach deren eigenem Vortrag allenfalls um eine „Soll-Regel" (Bl. 940), die jedenfalls beim Erwerb einer auf Dauer angelegten strategischen Beteiligung nicht anzuwenden ist. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass der Erwerb der weiteren Aktien im Januar 2009 fremdfinanziert wurde. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Risikos der Nichtverlängerung des syndizierten Kredits ex ante so groß gewesen wäre, dass der Erwerb der weiteren Aktien im Januar 2009 pflichtwidrig gewesen sein könnte. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen vorgetragen, dass aus der für die Feststellung einer Pflichtverletzung bei unternehmerischen Entscheidungen maßgeblichen ex-ante-Perspektive (vgl. dazu OLG Frankfurt, AG 2011, 173 [juris Rz. 108]; Krieger/Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 13; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 81) im Januar 2009 keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass sich die Verhandlungen über eine Verlängerung des syndizierten Kredits schwierig gestalten würden, und dass sie den kreditgewährenden Banken Anfang 2009 eine Besicherung durch die von ihr zwischenzeitlich erworbenen Aktien anbieten konnte, während der syndizierte Kredit bislang noch ungesichert war (Bl. 1078). Aus der Befürchtung verschlechterter Konditionen bzw. steigender Zinsen ist nicht zu schließen, dass der Vorstand der Antragsgegnerin im Januar 2009 nicht erwarten durfte, die Konditionen für die Verlängerung des syndizierten Kredits würden zumindest noch akzeptabel sein. Auf Ereignisse nach dem Januar 2009 kann die Antragstellerin im Rahmen der bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der unternehmerischen Entscheidung des Aktienkaufs gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht verweisen. Unerheblich ist deshalb, dass der syndizierte Kredit im März 2009 ausweislich der auf Frage 3) erteilten Auskunft (dazu unten 3.) (zunächst) nur zu Bedingungen verlängert wurde, die der Antragsgegnerin einen wirtschaftlichen Nachteil beschert hätten, wenn nicht binnen bestimmter Frist ein Beherrschungsvertrag mit V abgeschlossen worden wäre.



(2.1.4)  Der Vorwurf der Antragstellerin, der Aufsichtsrat habe trotz Hinweisen auf ein pflichtwidriges Verhalten des Vorstands, seine Überwachungstätigkeit nicht vertieft, sondern unreflektiert den Beschwichtigungen des Vorstands vertraut (Bl. 21), kann ebenfalls kein Aufklärungsinteresse in Bezug auf die Einzelheiten der Derivatgeschäfte begründen. Die Erteilung entsprechender Auskünfte ermöglicht weder die unmittelbare Feststellung, ob und inwieweit der Aufsichtsrat über die zur Beurteilung der Derivatgeschäfte nötigen Informationen verfügte, noch ermöglichten sie einen Rückschluss darauf. Unerheblich ist insoweit auch, ob aus den FP in der Berichterstattung über die „Sardinien-Presskonferenz" zugeschriebenen Äußerungen, er habe sich keine Klarheit über die Risiken der Derivatgeschäfte verschaffen können bzw. er wisse nicht, wie hoch diese Risiken sind, eine Verletzung seiner Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin abzuleiten ist. Zur Aufklärung einer solchen Pflichtverletzung sind die mit Frage 1) begehrten Informationen nicht geeignet.



(2.1.5)  Erst recht fehlt es hinsichtlich der von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe der Verletzung der Pflicht aus § 91 Abs. 2 AktG zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen, insbesondere zur Einrichtung eines Früherkennungssystems (Bl. 938 f.), an der nötigen Aufklärungseignung der mit Frage 1) begehrten Informationen. Selbst wenn man aus diesen Informationen auf die Existenz von Risiken schließen wollte, ist nicht ersichtlich, dass damit mittelbar Schlüsse auf die unzureichende Einrichtung eines Früherkennungssystems möglich wären.



(2.2)   Bei den übrigen seitens der Antragstellerin gerügten Pflichtverletzungen der Verwaltung ist zwar eine Aufklärungseignung der mit Frage 1) begehrten Informationen zu Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht von vornherein auszuschließen. Insoweit ist aber ein Aufklärungsinteresse von der Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin erhobene Rüge, durch den Abschluss der Derivatgeschäfte seien unvertretbare Risiken eingegangen worden.



(2.2.1)  Dabei ist zu bedenken, dass der Abschluss der Derivatgeschäfte zur Absicherung der Handlungsmöglichkeiten betreffend Aufbau bzw. Aufstockung der V-Beteiligung auf einer unternehmerischen Entscheidung der Vorstands beruhte. Bei einer unternehmerischen Entscheidung handelt der Vorstand indessen nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht pflichtwidrig, wenn er vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln (Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 13; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 9; Krieger/Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 10). Vor diesem Hintergrund ist die Eingehung von Risiken bei unternehmerischem Handeln nicht per se pflichtwidrig, sondern diesem im Gegenteil wesenseigen (BGHZ 135, 244 [juris Rz. 22] „ARAG/Garmenbeck"). Unternehmerische Entscheidungen bergen typischerweise Risiken in sich (Spindler in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 93 Rz. 35).



          Wann die mit einer Maßnahme verbundenen Risiken „übergroß" bzw. unvertretbar und damit nicht mehr im Wohl der Gesellschaft sind, bedarf einer genauen Abgrenzung im Einzelfall. Zwar mag man von einem „übergroßen Risiko" sprechen, wenn der Vorstand die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, „in unverantwortlicher Weise" überspannt hat (BGHZ 135, 244 [juris Rz. 22] „ARAG/Garmenbeck", BGH, ZIP 2011, 1306 [juris Rz. 32]). Dadurch ist für die Subsumtion im konkreten Fall aber wenig gewonnen. Die Unvertretbarkeit der mit den Derivatgeschäften eingegangenen Risiken wäre hier allenfalls dann festzustellen, wenn damit aus der nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG maßgeblichen ex-ante-Perspektive eine Existenzgefährdung der Antragsgegnerin verbunden gewesen wäre. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenze zum unverantwortlichen Risiko zwar vielfach pauschal in der Eingehung existentieller Risiken gesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 51] „IKB"; Lutter, ZIP 2007, 841, 845; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 93 Rz. 87). Die Verantwortbarkeit der Eingehung eines Risikos ist aber nicht ex post anhand eines worst-case-Szenarios, sondern anhand einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung des Risikos zu beurteilen (OLG Frankfurt, AG 2011, 173 [juris Rz. 108]; Krieger/Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 13; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 81; gegen eine worst-case-Betrachtung schon OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 683]). Allein die mögliche Existenzgefährdung kann also noch nicht zur Unvertretbarkeit eines Risikos führen. Stattdessen ist eine konkrete Risikobeurteilung, insbesondere eine ex-ante-Betrachtung der Eintrittswahrscheinlichkeit, erforderlich (Krieger/Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 13; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 81; Hopt in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 93 Rz. 82 f.; Spindler, NZG 2010, 281, 284).



(2.2.2)  Nicht festzustellen ist, dass dem handelnden Vorstand angesichts der „übermäßigen Komplexität und Intransparenz von Derivatgeschäften" das Treffen von Entscheidungen auf ausreichender Informationsgrundlage unmöglich gewesen wäre.  Derivatgeschäfte sind nicht per se „übermäßig komplex" oder „intransparent". Auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.12.2009 (ZIP 2010, 28) lässt sich eine solche Feststellung nicht entnehmen. Soweit dort die „übermäßige Kompexität und Intransparenz" von Finanzinstrumenten festgestellt wird, sind nicht Derivate im Allgemeinen angesprochen, sondern die im dort entschiedenen Fall getätigten Geschäfte auf dem Verbriefungsmarkt, insbesondere mortgage backed securities, asset backed securities und strukturierte Portfolien. Die Feststellung der Komplexität und Intransparenz dieser Finanzinstrumente basierte dabei auf dem Umstand, dass durch die Bildung von Portfolien aus Kreditforderungen und die mehrfache Hintereinanderschaltung von Portfolien kaum mehr abschätzbar gewesen sei, welche Risiken aus den Geschäften resultierten, zumal sich die Zusammensetzung der Portfolien durch Maßnahmen von Portfoliomanagern ändern konnte (OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 45 f.] „IKB"). Dass die für die Bewertung der Verbriefungsgeschäfte durch das Oberlandesgericht Düsseldorf maßgeblichen Umstände den von der Antragsgegnerin getätigten Derivatgeschäften anhafteten, ist indessen nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass das Risikoprofil der von ihr getätigten Derivatgeschäfte nicht von einem aus unterschiedlichen Positionen zusammengesetztes Portfolio, sondern ausschließlich vom Kurs der in Bezug genommenen V-Aktie abhing (Bl. 157).



(2.2.3)  Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf eine Pflichtwidrigkeit des Abschlusses der Derivatgeschäfte unter dem Aspekt der mangelnden Risikodiversifizierung. Unerheblich ist insoweit die Feststellung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, „die hinreichende Diversifikation des Kreditportfolios und damit insbesondere die Vermeidung von Klumpenrisiken" gehöre zu „den Grundsätzen des sorgfältigen Bankmanagements" (OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 51] „IKB"), da die Antragsgegnerin weder ein Kreditinstitut ist noch die Derivatgeschäfte als Finanzanlage abgeschlossen wurden. Da die Derivatgeschäfte der Absicherung der Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf Aufbau und Aufstockung der V-Beteiligung dienen sollten (dazu oben (2.1) (2.2.2)), waren sie folgerichtig nicht auf ein breites Portfolio von Bezugswerten, sondern auf V-Aktien bezogen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Erwerb der Beteiligung an V seinerseits mit der Eingehung eines unzulässigen „Klumpenrisikos" verbunden war. Entscheidet sich ein Unternehmen zum Erwerb einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einem anderen Unternehmen, konzentriert sich das Risiko dieser unternehmerischen Entscheidung notwendig auf das Gelingen des Beteiligungserwerbs und den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung. Würde man darin ein unzulässiges „Klumpenrisiko" sehen, wären unternehmerische Beteiligungen in weitem Umfang unzulässig.



(2.2.4)  Die Auffassung der Antragstellern, durch den Abschluss der Derivatgeschäfte seien unter Missachtung des Wohls der Gesellschaft existentielle Risiken eingegangen worden (Bl. 935 ff.), ist jedenfalls nicht durch Tatsachen belegt. Sie beruht auf Schlussfolgerungen aus nachträglichen Ereignissen, welche die Begründung existentieller Risiken allenfalls theoretisch möglich, jedoch angesichts der Vielzahl möglicher Ursachen weder zwingend noch hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.



          Aus Umfang und Struktur der Derivatgeschäfte ist nicht darauf zu schließen, dass mit ihnen existentielle Risiken eingegangen worden wären. Allein das Nominalvolumen der Derivatgeschäfte sagt nichts über die damit verbundenen Risiken aus, da sich dieser Wert aus der Summe der vereinbarten Basispreise errechnet (Bl. 1066 f.). Maßgeblich für die Risikobeurteilung sind andere Parameter. Die von der Antragsgegnerin getätigen Optionsgeschäfte waren unstreitig ausschließlich auf Barausgleich gerichtet (Bl. 926). Hat die Antragsgegnerin im Rahmen einer „synthetischen Optionsstrategie" auf Barausgleich gerichtete Call-Optionen auf V-Aktien gekauft und Put-Optionen auf V-Aktien verkauft, dann bestand ihr Risiko zunächst im Verlust der Optionsprämie und im Fall der Put-Optionen darüber hinaus im Risiko einer Barausgleichspflicht für den Fall, dass der Kurs der V-Aktie unter den vereinbarten Basispreis fällt. Aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive (dazu oben (2.2.1)) ist - auch bei einer Vielzahl von Derivatgeschäften - weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Risiken die Existenz der Antragsgegnerin gefährdet hätten.



          Auch die Größenverhältnisse der Antragsgegnerin gegenüber V - etwa gemessen an der Fahrzeugproduktion - lassen allein nicht darauf schließen, dass durch die Derivatgeschäfte existentielle Risiken eingegangen wurden. Etwaige Risiken aus dem Erwerb der Aktien selbst, insbesondere soweit dieser fremdfinanziert wurde, stellen keine Risiken der Derivatgeschäfte dar; jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit die mit Frage 1) begehrten Einzelheiten über die Derivatgeschäfte zur Aufklärung von Pflichtverletzungen beim Erwerb der Aktien selbst geeignet sein sollten. Durch die auf Barausgleich gerichteten Derivatgeschäfte wurde weder eine rechtliche noch eine faktische Pflicht zum Erwerb von V-Aktien begründet. Die Antragstellerin argumentiert zwar, die Entstehung einer faktischen Aktienkaufpflicht hätte der „synthetischen Optionsstrategie" des Vorstands der Antragsgegnerin zwingend innegewohnt. Ihre Argumentation beruht aber auf mehreren Hypothesen, die jede für sich genommen weder zwingend noch wahrscheinlich ist.



          Die Antragstellerin meint zum einen, beim gleichzeitigen Abschluss von Call-Optionen und Put-Optionen könnten die Call-Optionen von der Antragsgegnerin faktisch nur dann aufgelöst werden, wenn sie von den Vertragspartnern der Optionsgeschäfte (Stillhalter) zur Sicherung ihrer Verpflichtungen aus den Call-Optionen gehaltenen Aktien erwerben würde; dies schließt sie aus der Annahme, dass die Stillhalter durch den Verkauf der von ihnen gehaltenen Aktien bei Beendigung der Optionsgeschäfte auf dem Markt einen erheblichen Kursverfall bewirken würden, der die Call-Optionen der Antragsgegnerin wertlos machen und sie aus den Put-Optionen zu erheblichen Ausgleichszahlungen verpflichten würde (Bl. 966). Dabei setzt die Antragstellerin zunächst voraus, dass die Vertragspartner der Optionsgeschäfte der Antragsgegnerin realiter Aktien erworben haben. Sind die Optionen indessen ausschließlich auf Barausgleich gerichtet, besteht für den Stillhalter keine zwingende Veranlassung, sich für den Fall der Ausübung einer Call-Option mit Aktien einzudecken, weil die Option für den Stillhalter keine Pflicht zur Übertragung von Aktien, sondern nur zum Barausgleich begründet. Zu überlegen ist allenfalls, ob sich der Stillhalter gegen sein Risiko, durch einen Anstieg des Kurses der Aktien, auf welche die Optionen bezogen sind, Barausgleichszahlungen leisten zu müssen, dadurch absichert, dass er die betreffenden Aktien realiter erwirbt und auf diese Weise an einer etwaigen Kurssteigerung partizipiert. Über ein solches Vorgehen der Vertragspartner der Optionsgeschäfte der Antragsgegnerin wird zwar in Presseartikeln berichtet. Diese enthalten insoweit aber nur Mutmaßungen über typische Handlungsmuster der Banken. Zwingend oder auch nur wahrscheinlich ist dieses - in großem Umfang Liquidität bindende und möglicherweise zu einem Kursanstieg führende - Verhalten indessen nicht. Die Antragsgegnerin hat es in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten (Bl. 1106).



          Selbst wenn man annehmen wollte, die Stillhalter hätten sich gegen das Risiko eines Kursanstiegs der V-Stammaktie durch realen Aktienerwerb abgesichert, entsteht die von der Antragstellerin unterstellte faktische Kaufpflicht allerdings erst durch die weitere Annahme, die Stillhalter würden bei Laufzeitende der Call-Optionen der Antragsgnerin sämtliche von ihnen sicherungshalber erworbenen Aktien gleichzeitig verkaufen wollen, obwohl dies ersichtlich zu einem Kurseinbruch führen könnte. Auch diese Annahme ist weder zwingend noch wahrscheinlich. Schließlich ist zu bedenken, dass ein Kurseinbruch nur dann zu einer Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin aus den von ihr verkauften Put-Optionen führen würde, wenn deren Laufzeit am Ende der Laufzeit der Call-Optionen der Antragsgegnerin nicht ebenfalls schon beendet wäre. Eine solche Fristeninkongruenz der Call- und Put-Optionen im Rahmen der synthetischen Optionsstrategie der Antragsgegnerin ist indessen weder dargelegt noch ersichtlich.



          Die von der Antragstellerin im zweiten Rechtszug angeführte Überlegung, bei einem Absinken des Kurses der V-Stammaktie unter den durchschnittlichen Strike-Preis hätten die von der Antragsgegnerin gehaltenen Call-Optionen wertlos werden können und die Antragsgegnerin habe den Kurs der V-Stammaktie durch Aktienkäufe stützen müssen, um zu verhindern, dass sie bei einem Absinken des Kurses aus den von ihr begebenen Put-Optionen einstandspflichtig wird (Bl. 966), vermögen ebenfalls keine faktische Aktienkaufpflicht zu begründen. Das Risiko des Verlustes der Optionsprämien sowie einer Barausgleichspflicht aus den Put-Optionen bei Kurseinbrüchen wohnen den Derivaten naturgemäß inne. Eine faktische Kaufpflicht lässt sich daraus nicht ableiten. Zwar mögen Kurseinbrüche unter Umständen durch reale Aktienkäufe vermieden werden können. Dies bedeutet aber nicht, dass solche Aktienkäufe zwingend notwendig werden. Dies gilt schon deshalb, weil sich die mögliche Barausgleichspflicht der Antragsgegnerin stets nur nach dem Verhältnis des Aktienkurses zum vereinbarten Basispreis bestimmt. Im Übrigen könnte die Realisierung einer Barausgleichspflicht unter Umständen auch durch eine Verlängerung der Laufzeit der Option, also durch ein Weiterrollen, vermieden werden.



          Auch die von der Antragstellerin angeführte weitere Entwicklung im Geschäftsjahr 2008/2009 belegt nicht hinreichend, dass die Antragsgegnerin durch den Abschluss der Derivatgeschäfte existentielle Risiken eingegangen ist. Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Antragsgegnerin angesichts des Hinweises in ihrem Konzernlagebericht zum 31.07.2009 (ASt 25 S. 68 f.), am „Rand" der Insolvenz stand oder in ihrem Fortbestand gefährdet war (Bl. 938) und ob ihr von V ein „Rettungskredit" (Bl. 10) gewährt werden musste. Jedenfalls ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Situation auf einer Realisierung existentieller Risiken beruhte, welche die Antragsgegnerin mit dem Abschluss der Derivatgeschäfte eingegangen ist. Ein solcher Schluss ist zwar möglich. Da die Situation im Jahr 2009 aber auch auf der Realisierung anderer Risiken beruhen kann, ist ein solcher Ursachenzusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach dem Wortlaut des Hinweises im Konzernlagebericht (AG25 Bl. 68 f.) war die kritische Liquiditätssituation zum 31.07.2009 darauf zurückzuführen, dass es der Antragsgegnerin im Geschäftsjahr 2008/2009 nicht gelang, den syndizierten Kredit auf die ursprünglich anvisierte Summe von 12,5 Mrd. Euro aufzustocken. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der zusätzliche Liquiditätsbedarf auf die Verwirklichung von Risiken der Derivatgeschäfte zurückzuführen ist, etwa durch Barausgleichspflichten aus den von der Antragsgegnerin verkauften Put-Optionen.



          Gegen die Verursachung des zusätzlichen Liquiditätsbedarfs durch die Verwirklichung von Risiken der Derivatgeschäfte spricht der ausweislich der testierten Jahresabschlüsse durch die Derivatgeschäfte vom Geschäftsjahr 2005/2006 bis zum Geschäftsjahr 2008/2009 erzielte Ergebnisbeitrag von +8,23 Mrd. Euro bzw. einschließlich des Rumpfgeschäftsjahres 2010 +8,302 Mrd Euro (Bl. 1073 f., vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 682]). Demgegenüber kann nicht auf die ergebniswirksame Wertberichtigung der Derivate im Geschäftsjahr 2008/2009 verwiesen werden. Dieser Aufwand ist in den vorgenannten Ergebnisbeiträgen bereits enthalten (AG25 S. 175). Gleiches gilt für die Kostens des „Weiterrollens" (dazu oben A. I. 5. b) rr)). Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin allein durch das Auflösen von Derivaten nach dem 29.10.2008 5,2 Mrd. Euro erlöst (Bl. 36). Zwar spricht einiges dafür, dass die zunehmende Verschuldung der Antragsgegnerin diese im ersten Halbjahr 2009 in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hat. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass die zunehmende Verschuldung durch die Verwirklichung von Risiken der Derivatgeschäfte verursacht wurde. Hiergegen sprechen wiederum deren Ergebnisbeiträge. Näher liegt es, dass die Zunahme der Verschuldung durch eine Fremdfinanzierung des Aufbaus der Beteiligung an V verursacht wurde. Die Risiken der Derivatgeschäfte sind jedoch von den Risiken des fremdfinanzierten Erwerbs von V-Aktien zu unterscheiden. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, dass in diesem Fall ein Aufklärungsinteresse aus der pflichtwidrigen Eingehung existenzieller Risiken durch den Aufbau der V-Beteiligung folge. Da die Derivatgeschäfte weder ein Recht noch eine Pflicht zum Aktienerwerb begründeten, sondern ausschließlich auf Barausgleich gerichtet waren, ist nicht ersichtlich, wie Informationen über Einzelheiten der Derivatgeschäfte geeignet sein sollten, Pflichtverletzungen beim Erwerb von Aktien zum Aufbau der V-Beteiligung aufzudecken, zu bestätigen oder zu erhärten.



          Die Antragstellerin kann ihre Auffassung, durch den Abschluss der Derivatgeschäfte seien unvertretbare weil existentielle Risiken eingegangen worden, auch nicht darauf stützen, dass in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24.02.2011 (ASt90) über die Erstreckung der Ermittlungen auf die Vorwürfe der Untreue nach § 266 StGB bzw. des Kreditbetrugs nach § 265 StGB berichtet wurde. Daraus ist allenfalls der Anfangsverdacht einer Pflichtverletzung des Vorstands abzuleiten, nicht aber der hier erforderliche hinreichende Verdacht.



(2.2.5)  Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich im Zusammenhang mit einem das Diskretionsinteresse überwiegenden Aufklärungsinteresse (Bl. 24 f.) auf die Verletzung der Pflicht, im Konzernlagebericht 2007/2008 auf die Risiken der durch die „zwecks Übernahme" von V „aufgebauten Derivatstrukturen" einzugehen. Die Antragsgegnerin hat unter Hinweis auf Seite 146, 147, 177 und 178 des Geschäftsberichts 2007/2008 (AG21) im Einzelnen dargelegt (Bl. 241), dass über Aufwand und Ertrag der Derivatgeschäfte sowie unter Angabe eines „Value-at-risk"-Wertes auch ausdrücklich zu den „Risiken aus der Sicherung von Aktienkursen" hingewiesen wurde. Inwieweit Informationen über Einzelheiten der Derivatgeschäfte dennoch geeignet sein sollen, eine entsprechende Pflichtverletzung zu bestätigen oder zu erhärten, ist nicht ersichtlich.



(2.3)   Beim Vorwurf, der Vorstand der Antragsgegnerin habe gegen (strafbewehrte) kapitalmarktrechtliche Vorschriften verstoßen, wodurch der Antragsgegnerin Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe drohten (Bl. 23, 945 ff., 1057 ff.), ist zu differenzieren.



(2.3.1)  Soweit der Vorwurf an die Behauptung anknüpft, der Vorstand habe die wahren Absichten der Antragsgegnerin in Bezug auf die Beherrschung von V bzw. den Erwerb von 75% der V-Stammaktien verschleiert, weil die Entscheidung, 75% der V-Stammaktien zu erwerben, bereits vor dem 26.10.2008 getroffen worden sei (Bl. 15, 1061, 1063), fehlt es schon an einer Aufklärungseignung der mit Frage 1) begehrten Auskünfte.



          Es ist nicht ersichtlich, dass anhand der erfragten Einzelheiten der Derivatgeschäfte der Verdacht erhärtet oder bestätigt werden könnte, die Antragsgegnerin habe sich zu einem bestimmten Zeitpunkt entschlossen, eine qualifizierte Mehrheit an V zu erwerben, da die Derivatgeschäfte sie nicht zum Aktienerwerb verpflichteten (dazu oben (2.2) (2.2.4)). Unerheblich für die Entscheidung dieses Verfahrens ist deshalb, dass die BaFin nach aktuellen Presseberichten (vgl. Spiegel Online vom 18.02.2012) gegen den vormaligen ..... Wu wegen des Verdachts ermitteln soll, er habe gegen das WpHG verstoßen, weil er eine ihm im Februar 2008 bekannt gewordene Absicht der Beklagten, mindestens 75% der Aktien von V zu erwerben, nicht veröffentlichte.



          Im Übrigen kann jedenfalls kein Aufklärungsinteresse festgestellt werden, weil die vorgebrachten Tatsachen allenfalls einen Anfangsverdacht, nicht jedoch den nötigen hinreichenden Verdacht begründen.



          Die FP in einem Bericht der Welt Online vom 13.05.2009 (ASt23) über die „Sardinien-Pressekonferenz" zugeschriebene Äußerung, die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre Anteile an V auf 75% zu erhöhen, sei (schon) „am Ende des ersten Halbjahres 2008" gefallen, belegt die von der Antragsstellerin behauptete Pflichtverletzung nicht. Zwar ist in der im Pressebericht in indirekter Rede wieder gegebenen Äußerung von einer „Entscheidung" der Antragsgegnerin die Rede. Die Antragstellerin hat aber im Rahmen ihrer als unzureichend beantwortet gerügten Frage 4) (dazu oben A. I. 5. b) dd)) betreffend Beschlussvorschläge, -anlässe und -anregungen zur Sitzung des Aufsichtsrats am 23.07.2008 - also zur „Jahresmitte" 2008 - selbst unter Berufung auf eine entsprechende Veröffentlichung im Spiegel behauptet, der Aufsichtsrat habe den Vorstand dort lediglich in einem „Vorratsbeschluss" ermächtigt, die Beteiligung an V auf 75% zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat zwar die Auskunft auf die Frage nach Beschlussvorschlägen und -anlässen sowie entsprechenden Anregungen in Bezug auf diese Aufsichtsratssitzung unter Berufung auf die Vertraulichkeit der Beratungen im Aufsichtsrat verweigert (dazu unten 4.). Zum Ergebnis der Beschlussfassung hat sie aber auf ihren Geschäftsbericht für das am 31.07.2008 endende Geschäftsjahr 2007/2008 verwiesen, wo - in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem von der Antragstellerin geschilderten „Vorratsbeschluss" - zwar darüber berichtet wird, die Antragsgegnerin beabsichtige die Erhöhung ihrer V-Beteiligung auf 75% der Stammaktien im Jahr 2009, dies stehe aber „unter dem Vorbehalt, dass [die Erhöhung] unter wirtschaftlich sinnvollen Rahmenbedingungen erreicht werden kann." Im weiteren Text wurde vom Vorstand der „volle Konsens mit dem Aufsichtsrat" in Bezug auf die Beteiligung an V betont (AG21 S. 5 f.). Damit liegt der Schluss nahe, dass die FP zugeschriebene Äußerung lediglich auf den von der Antragstellerin selbst angesprochenen „Vorratsbeschluss" des Aufsichtsrats Bezug nimmt, der gerade noch keine Entscheidung über das Aufstocken der Beteiligung auf 75% enthält, sondern diese einer weiteren Entscheidung vorbehält. Die Äußerung begründet also keinen hinreichenden Verdacht dafür, dass die Entscheidung schon vor dem 26.10.2008 getroffen war.



          Die Berufung der Antragstellerin auf Äußerungen des vormaligen ... .... Wu dringt ebenfalls nicht durch (Bl. 33). Die diesem ausweislich der Einleitung der von der Antragstellerin in der Hauptversammlung am 29.01.2010 gestellten Frage 3) (dazu oben A. I. 5. b) cc)) von der Wirtschaftswoche im Juli 2009 zugeschriebene Äußerung, Voraussetzung für viele Kredite der Antragsgegnerin sei gewesen, dass es zu einem Beherrschungsvertrag mit V komme, trägt die Schlussfolgerung, die Antragsgegnerin habe sich schon vor dem 26.10.2008 zum Erwerb einer 75%-Beteiligung entschieden, schon deshalb nicht, weil die Aussage nicht zeitlich eingeordnet ist. Gut möglich ist, dass damit der am 24.03.2009 abgeschlossene Vertrag über die Verlängerung des syndizierten Kredits gemeint war, der nach der zu Frage 3) erteilten Auskunft der Antragsgegnerin nachteilige Bestimmungen enthielt, falls nicht binnen bestimmter Frist ein Beherrschungsvertrag mit V zustande komme. Der unter ASt15 vorgelegte Artikel der Wirtschaftswoche vom 08.05.2009 (Bl. 15) stellt zwar die Behauptung auf, die Antragsgegnerin habe bereits im Februar 2008 die Absicht gehabt, 75% der V-Stammaktien zu übernehmen. Zum Beleg wird aber lediglich auf Äußerungen nicht namentlich genannter Dritter im Zusammenhang mit einem Treffen zwischen Vertretern des Landes N und der Antragsgegnerin verwiesen, bei dem anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin erklärt haben sollen, dass diese einen Beherrschungsvertrag anstrebe, weshalb die Sperrminorität des Landes N in der Satzung von V gestrichen werden solle. Damit ist nicht belegt, dass die zuständigen Organe der Antragsgegnerin seinerzeit bereits den Erwerb einer qualifizierten Mehrheit beschlossen hatten und nicht lediglich verschiedene Handlungsoptionen vorbereiteten. Nichts Anderes ergibt sich, wenn man berücksichtigt, dass aktuell in der Presse darüber berichtet wird, dem vormaligen ... ...  Wu sei in einem Vermerk der n. Staatskanzlei vom 12.02.2008 mitgeteilt worden, „mittelfristiges Ziel" der Beklagten sei der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit V (vgl. beispielsweise Spiegel Online vom 05.02.2012). Dies belegt allenfalls, dass der Verfasser des Vermerks eine entsprechende Absicht der Beklagten unterstellte. Auf eine im Februar 2008 bereits getroffene Entscheidung der Beklagten, eine qualifizierte Mehrheit an V zu erwerben, kann daraus schon deshalb nicht geschlossen werden, weil weder ersichtlich ist, ob der Verfasser als „mittelfristiges Ziel" nur eine bereits getroffene Entscheidung oder auch eine vorbehaltene Handlungsoption verstand, noch auf welcher Grundlage seine Einschätzung beruhte.



          Ohne Erfolg bleibt schließlich die Berufung der Antragstellerin auf Auszüge der Schriftsätze der Antragsgegnerin in bestimmten amerikanischen Gerichtsverfahren, in denen Anleger Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben (Bl. 1059 ff., BF14 ff.). Diese belegen selbst auf der Grundlage der Übersetzung der Antragstellerin weder ihre Behauptung, die Antragsgegnerin habe sich bereits vor dem 26.10.2008 zur Aufstockung ihrer V-Beteiligung auf 75% der Stammaktien entschieden, noch stehen sie in Widerspruch zum Vortrag der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren. Zu Unrecht interpretiert die Antragstellerin den Vortrag der Antragsgegnerin in den amerikanischen Verfahren dahin, „kein vernünftiger Investor hätte auf die Verlautbarungen P[´]s vertrauen dürfen" (Bl. 1059). Die von der Antragstellerin ins Deutsche übersetzte Passage aus der Klageerwiderung vom 03.08.2011 - dort Seite 32 (BF14) - in den vor dem Supreme Court des Staates New York geführten Rechtsstreiten trägt diese Interpretation schon deshalb nicht, weil sie lediglich die Aussage enthält, Investoren hätten vernünftiger Weise nicht glauben dürfen, dass die Antragsgegnerin „niemals" unter Änderung ihrer bisher verlautbarten Absichten ihr Ziel erklären werde, 75% der V-Stammaktien zu erwerben. Diese Aussage stimmt in jeder Hinsicht überein mit dem Vortrag der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren, sie habe sich in Bezug auf ihre V-Beteiligung alle Optionen - also auch die Option einer Aufstockung auf 75% - offen gehalten; anderweitige Verlautbarungen der Antragsgegnerin in Deutschland oder in den USA sind weder dargetan noch ersichtlich. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin ihre Aussage in der vorgenannten Klageerwiderung ergänzend durch Hinweise auf in den USA im Oktober 2008 veröffentlichte Analysen Dritter untermauerte (Bl. 1060, BF14 i.V.m. BF15 „B. Research"). Dahinstehen kann deshalb auch die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte (Bl. 1060) Äußerung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin G (BF17) vom 20.10.2008, der eine Analyse, welche die „Ansammlung" der Kontrolle durch die Antragsgegnerin über weitere V-Aktien für möglich erachtete, als „complete bullshit" bezeichnet haben soll. Jedenfalls enthält die von der Antragstellerin wiedergegebene Äußerung aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht die Erklärung, die Antragsgegnerin werde ihre V-Beteiligung niemals auf 75% aufstocken. Die harrsche Kritik muss nicht notwendig durch das Analyseergebnis, sondern mag auch durch dessen Begründung motiviert gewesen sein.



(2.3.2)  Soweit der zur Begründung eines Aufklärungsinteresses erhobene Vorwurf an die weitere Behauptung anknüpft, der Vorstand habe absehen müssen, dass seine Pressemitteilung vom 26.10.2008 zu einem Anstieg des Kurses der V-Stammaktien führe, weil der Markt danach habe annehmen müssen, dass nur noch 5% der V-Stammaktien frei handelbar seien und insbesondere Leerverkäufer versuchen würden, ihre offenen Positionen durch den Erwerb von V-Stammaktien zu schließen (Bl. 16, 27, 946), begründen die vorgebrachten Tatsachen wiederum allenfalls einen Anfangsverdacht, nicht jedoch den nötigen hinreichenden Verdacht.



          Soweit sich die Antragstellerin auf Presseberichte beruft, trägt sie keine Tatsachen vor, die auf die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen schließen ließen. In Bezug auf Rechtsverstöße der Organe der Antragsgegnerin enthalten die von der Antragstellerin angeführten Presseberichte grundsätzlich nur die Mitteilung der Tatsache, dass Dritte entsprechende Vorwürfe erhoben hätten oder einen Verdacht äußern, der auf Spekulationen beruht. So berichtet etwa ein von der Antragstellerin vorgelegter Spiegelartikel (ASt12), „laut Presse" werde W und H vorgeworfen, den Kurs der V-Stammaktie manipuliert zu haben. Dies begründet keinen hinreichenden Verdacht. Auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins kann sich die Antragstellerin zum Beleg der Richtigkeit der von ihr angeführten Presseberichte nicht berufen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins erlauben zwar bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage auf der Grundlage von Erfahrungssätzen (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rz. 29). Allein der Umstand (Bl. 952), dass die Antragsgegnerin bestimmte Presseberichte dementierte, andere jedoch nicht, vermag indes keinen typischen Geschehensablauf zu begründen, da kein Erfahrungssatz des Inhalts festgestellt werden kann, dass jeder Pressebericht, der von der Antragsgegnerin nicht dementiert wurde, inhaltlich zutrifft. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Antragsgegnerin nicht notwendig jede Presseveröffentlichung zur Kenntnis gelangt und dass der Entschluss, einen Pressebericht zu dementieren, auf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles, also auf einem individuellen Willensentschluss, beruhte (vgl. BGHZ 31, 351, 357).



          Auch ihre Verweise auf die von Dritten gegen die Antragsgegnerin erhobenen Schadensersatzklagen verhelfen der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Der bereits im ersten Rechtszug von ihr durch Bezugnahme auf Presseberichte angeführte Umstand der Erhebung oder Ankündigung zivilrechtlicher Klagen begründet grundsätzlich jedenfalls nicht den hier erforderlichen hinreichenden Verdacht einer Pflichtverletzung des Vorstands. Daraus lässt sich allenfalls schließen, dass sich die jeweiligen Kläger subjektiv Chancen auf ein Obsiegen ausrechnen; dies muss jedoch nicht heißen, dass ihre Klagen objektiv Aussicht auf Erfolg haben.



          Ebensowenig dringt die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die Ermittlungen der BaFin sowie der Staatsanwaltschaft gegen W und H im Allgemeinen bzw. auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24.02.2011 im Besonderen durch. Daraus ist allenfalls der Anfangsverdacht einer Pflichtverletzung des Vorstands abzuleiten, nicht aber der hier erforderliche hinreichende Verdacht. Die Aufnahme von Ermittlungen der BaFin und die Übermittlung ihrer Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft sowie die dortige Aufnahme eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Bl. 945 ff.) lassen lediglich darauf schließen, dass dort zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat, also ein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO bejaht wurden. Aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24.02.2011 (Bl. 902 f., ASt90) ergibt sich nichts Anderes. In Bezug auf den ursprünglich verfolgten Umstand der handelsgestützten Markmanipulation lässt sich der Pressemitteilung sogar die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, also die Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts entnehmen. Die Pressemitteilung endet im Übrigen mit dem Hinweis, dass weitere aufwändige Ermittlungen geboten seien, die nicht vor Jahresende 2011 abgeschlossen werden können. Daraus folgt, dass der Stand der Ermittlungen noch nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage im Sinne von § 170 Abs. 1 StPO bietet. Demnach besteht noch kein hinreichender Tatverdacht, der die Verurteilung der Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 170 Rz. 1). Dagegen lässt sich nicht anführen, dass in der Pressemitteilung - im Zusammenhang mit dem Vorwurf der informationsgestützten Marktmanipulation - von einem „verfestigten Tatverdacht" die Rede ist. Dem Gesamtzusammenhang der Erklärung lässt sich aus objektiver Sicht allenfalls entnehmen, dass der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erforderliche Anfangsverdacht noch fortbesteht, ohne dass jedoch bereits die nächste Stufe des hinreichenden Tatverdachts erreicht wäre.



(2.4)   Die über §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG i.V.m. § 26 FamFG zu beachtende Amtsermittlungspflicht gebietet nicht, durch Beiziehung der Ermittlungsakten und Beweismittel der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob die Ermittlungen zwischenzeitlich einen hinreichenden Tatverdacht für Rechtsverstöße der Verwaltung in Gestalt der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten oder durch die Eingehung existentieller Risiken ergeben haben.



(2.4.1)  Hiergegen spricht schon, dass das Gericht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Ermittlungen „ins Blaue hinein" anstellen muss (OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 176 [juris Rz. 14]; zustimmend Prütting in Prütting/Helms, FamFG, § 26 Rz. 33).



          Jedenfalls ist zu bedenken, dass der Amtsermittlungsgrundsatz im Auskunftserzwingungsverfahren nur eingeschränkt gilt; die Rolle der Beteiligten ist hier denen der Parteien im Zivilprozess angenähert (dazu oben I. 2. b) bb) (2)). Ein auf nicht identifizierbar bezeichnete Beweismittel gerichteter Antrag - bei dem es sich deshalb nicht um einen Beweisantrag, sondern allenfalls um einen Beweisermittlungsantrag handelt - ist im Auskunftserzwingungsverfahren deshalb unzulässig, wenn er sich als ein Versuch darstellt, vollkommen unbekannte Tatsachen erst zu ermitteln bzw. eine andere Person auszuforschen (Prütting in Prütting/Helms, FamFG, § 26 Rz. 28) oder wenn er gleichsam „ins Blaue hinein" gestellt wird (Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 12 Rz. 103 zu echten Streitsachen). Dass es sich hier um einen solchen Beweisermittlungsantrag „ins Blaue hinein" handelt, belegt der Umstand, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schon einen hinreichenden Tatverdacht ergeben hätten. Das Gericht müsste daher nach Beiziehung der Unterlagen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gleichsam an deren Stelle die bisherigen Ermittlungsergebnisse und Beweismittel auf Umstände hin auswerten, die der Antragstellerin günstig sind.



          Solche Ermittlungen des Gerichts kann die Antragstellerin jedenfalls dann nicht verlangen, wenn es - wie hier - um die Ermittlung von Tatsachen geht, die ein Aufklärungsinteresse begründen sollen, welches das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands ausnahmsweise überwindendet. Andernfalls könnte ein Auskunft begehrender Aktionär durch die bloße Behauptung eines Pflichtenverstoßes der Verwaltung in Verbindung mit einem Antrag auf Beiziehung der Unterlagen, die in einem in diesem Zusammenhang eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sichergestellt wurden, das gesetzlich geregelte Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof gerade auszuschließen ist (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50], so schon oben (1) (1.2)). Ein Aktionär könnte ansonsten durch Stellung einer Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren sowie die Sicherstellung von Unterlagen veranlassen und über die Beiziehung der dort sichergestellten Unterlagen in einem von ihm parallel betriebenen Auskunftserzwingungsverfahren an Informationen gelangen, die ihm allein aufgrund seines subjektiv gehegten Verdachts nicht zugänglich sein sollen. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass bei Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens jedenfalls über eine bloße Behauptung hinausgehende Verdachtsmomente existieren müssten; die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens belegt noch nicht den erforderlichen hinreichenden Verdacht einer Pflichtverletzung (dazu oben (2.3) (2.3.2)).



          Dahinstehen kann, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach ihrem Abschluss den erforderlichen hinreichenden Verdacht begründen können. Zum einen ist der Abschluss der Ermittlungen derzeit nicht absehbar. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte dazu in ihrer Pressemitteilung vom 24.02.2011 (ASt90) lediglich prognostiziert, die Ermittlungen würden nicht vor Jahresende 2011 abgeschlossen sein. Daraus ist verständigerweise nicht zu schließen, dass die Ermittlungen zwischenzeitlich kurz vor ihrem Abschluss stünden. Zum anderen ist zu bedenken, dass für den Fall, dass die Ermittlungen den hinreichenden Verdacht einer Verletzung strafbewehrter kapitalmarktrechtlicher Pflichten ergeben und damit zur Erhebung der öffentlichen Klage führen sollten, die Erteilung von Auskünften über Einzelheiten der Derivatgeschäfte durch den Vorstand ohnehin nicht mehr erforderlich sein dürfte, um den Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen zu bestätigen oder zu erhärten.



(2.4.2)  Dem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, die Unterlagen der Staatsanwaltschaft Stuttgart seien ihr nicht zugänglich. § 475 StPO gewährt bei Darlegung eines berechtigten Interesses grundsätzlich jedermann das Recht, über einen Rechtsanwalt Auskunft aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu verlangen (§ 475 Abs. 1 Satz 1 StPO), Akteneinsicht zu erhalten (§ 475 Abs. 2 StPO) oder amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (§ 475 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zwar stehen diese Ansprüche unter dem Vorbehalt der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen (§ 475 Abs. 1 Satz 2 StPO) sowie der Gefährdung des Zwecks des Ermittlungsverfahrens (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). Soweit der Antragstellerin aber nach den strafprozessrechtlichen Vorschriften keine Informationen übermittelt werden dürfen, darf diese Beschränkung nicht durch eine Beiziehung der Akten im Auskunftserzwingungsverfahren umgangen werden. Zu Unrecht meint die Antragstellerin vor diesem Hintergrund, das Landgericht hätte ihr auf ihren Antrag im ersten Rechtszug hin die Möglichkeit verschaffen müssen, ihren weiteren Sachvortrag nach Einsicht in die Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu substantiieren.



(2.4.3)  Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin schließlich in diesem Zusammenhang auf einen „Anspruch auf materielle Beweisteilhabe" (Bl. 904 f.). Die von der Antragstellerin dazu angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2000 (NJW 2001, 2245) leitet zwar aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren einen Anspruch auf „materielle Beweisteilhabe" ab. Diesen definiert sie aber nur als Anspruch auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht (BVerfG, NJW 2001, 2245 [juris Rz. 42]). Der Anspruch auf „materielle Beweisteilhabe" verpflichtet das Gericht demnach nicht, der Antragstellerin Zugang zu ihr günstigen Beweismitteln zu verschaffen, sondern nur, ihr eine Auseinandersetzung mit den Beweismitteln zu ermöglichen, auf die es seine tatsächlichen Feststellungen gründet. Anlass für die Ausführungen zur „materiellen Beweisteilhabe" bot in der angeführten Entscheidung die hier nicht einschlägige Problematik des Quellenschutzes.



2.       Die auf die Befassung mit dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages durch die Rechtsabteilung und externe Berater gerichtete Frage 2) wurde ausreichend beantwortet.



a)       Zu Recht hat das Landgericht festgestellt (Bl. 775 f.), dass die Frage vollständig beantwortet wurde, soweit Auskünfte erforderlich waren.



aa)     Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin (Bl. 959) ein, die Frage, wann konkret Planungen angestellt worden seien, die Beteiligung von 75% durch Derivate abzusichern, sei nicht beantwortet worden. Ein objektiver Durchschnittsaktionär konnte der erteilten Auskunft entnehmen, dass mit dem Aufbau der „synthetischen Optionsstrategie", also mit den Derivatgeschäften auf V-Stammaktien, bereits im Jahr 2005 begonnen wurde und dass diese von Anfang an auch der Absicherung künftiger Beteiligungsaufstockungen dienen sollten. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers war daraus zu entnehmen, dass die Derivatgeschäfte von Anfang an auch eine künftig möglicherweise anstehende Aufstockung der Beteiligung auf 75% der Stammaktien absichern sollten.



bb)     Zu Unrecht rügt die Antragstellerin außerdem, es sei keine Auskunft dazu erteilt worden, wann Rechtsabteilungen bzw. externe Kanzleien seit 2005 mit welchen Fragen zu einem möglichen Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit V befasst worden seien (Bl. 959).



(1)      Ausweislich der erteilten Auskunft hatte die Antragsgegnerin die verschiedenen Szenarien einer Beteiligung an V im Jahr 2005 „durch ihre Rechtsberater" prüfen lassen. Ob es sich dabei um Mitarbeiter der internen Rechtsabteilung der Antragsgegnerin handelte oder um solche externer Rechtsanwaltskanzleien, war aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs nicht zur Beurteilung von Gegenständen der Tagesordnung erforderlich. Er konnte jedenfalls erkennen, dass sich der Vorstand juristischen Beistands versichert hatte. Aus dem Gesamtzusammenhang der erteilten Auskunft konnte ein objektiver Empfänger auch entnehmen, dass die Rechtsberater mit der geschilderten „fortlaufenden" Überprüfung der von ihnen schon ursprünglich geprüften Szenarien befasst waren, obwohl im fraglichen Satz der Prüfende wegen der Verwendung der Passivform nicht ausdrücklich genannt wurde.



(2)      In der erteilten Auskunft wurden einzelne der geprüften Szenarien ausdrücklich benannt, darunter der Erwerb einer Sperrminorität, der Erwerb einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit und das Überschreiten der 50%-Schwelle sowie insbesondere die weitere Aufstockung auf 75% der Stammaktien und der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Dem konnte ein objektiver Empfänger entnehmen, dass auch das mögliche Szenario „Beherrschungsvertrag" bereits im Jahr 2005 und anschließend fortlaufend geprüft worden war.



(3)      Die Mitteilung genauerer Daten zum Zeitpunkt der Befassung und zu den geprüften Fragen war nicht erforderlich. Die Frage war aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs allenfalls zur Beurteilung der Entlastung der Verwaltung erforderlich; dazu musste der Durchschnittsaktionär jedoch keine Einzelheiten zu Zeitpunkt oder genauer Fragestellung von Prüfungen kennen, sondern lediglich wissen, ob sich der Vorstand der Antragsgegnerin vor dem Aufbau der Beteiligung an V und im Lauf des Aufbaus der Beteiligung juristischen Beistands versichert hatte (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 617] zur fehlenden Erforderlichkeit der Kenntnis der Daten einzelner Organbeschlüsse).



cc)     Schließlich vermisst die Antragstellerin zu Unrecht eine Auskunft auf die Frage, wann „Bewertungsfragen" geprüft und ob dabei Wirtschaftsprüfer tätig geworden seien (Bl. 959). Die Erteilung von Auskünften hierzu war nicht erforderlich.



(1)      Aus der Sicht eines objektiven Empfängers war die zweite Unterfrage betreffend „erste Bewertungsfragen und etwaige Abfindungs- und Ausgleichszahlungen" erkennbar auf die erste Unterfrage nach der Befassung mit dem möglichen Abschluss eines Beherrschungsvertrags bezogen. Gegenstand der zweiten Unterfrage waren demnach keine allgemeinen Bewertungsfragen im Zusammenhang mit dem Einstieg bei V oder dem Aufstocken der Beteiligung, sondern Bewertungsfragen im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss eines Beherrschungsvertrages, also Bewertungsfragen im Zusammenhang mit den in diesem Fall von der Antragsgegnerin zu erbringenden Kompensationsleistungen nach §§ 304, 305 AktG.



(2)      Solche Bewertungsfragen sind wegen der nötigen Stichtagsbezogenheit der Unternehmensbewertung (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) und angesichts des mit einer Unternehmensbewertung verbundenen Aufwands jedoch verständigerweise erst dann zu prüfen, wenn die Voraussetzungen für den Abschluss eines Unternehmensvertrages in absehbarer Zeit erreicht sein werden. Dies war ersichtlich weder im Geschäftsjahr 2008/2009 noch am 29.01.2010 oder zuvor der Fall. Aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs war deshalb schon die Auskunft, „ob" Bewertungsfragen geprüft wurden, nicht erforderlich. Erst recht musste er nicht wissen, wann bzw. mit wessen Beteiligung.



b)       Demgegenüber kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, die erteilte Auskunft sei sachlich unzutreffend. Dies gilt selbst dann, wenn man bedenkt, dass sie der Auffassung ist, die Antragsgegnerin habe sich schon vor dem 26.10.2008 zum Erwerb einer 75%-Beteiligung an V entschieden, und dazu auf verschiedene Umstände verweist, unter anderem auf FP zugeschriebene Äußerungen (Bl. 30). Die sachliche Richtigkeit der erteilten Auskunft richtet sich nur nach dem Gegenstand der Frage. Der Zeitpunkt, zu dem sich die Antragsgegnerin entschieden hat, ihre Beteiligung an V auf 75% der Stammaktien aufzustocken, war jedoch nicht Gegenstand der Frage, sondern allenfalls ihr Motiv. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers richtete sich die Frage lediglich auf die Befassung mit Fragen zum „möglichen" Abschluss eines Beherrschungsvertrages.



3.       Auch zu der auf Klauseln betreffend Beherrschungsverträge in den Kreditverträgen der Antragsgegnerin gerichteten Frage 3) wurde ausreichend Auskunft erteilt.



a)       Die Feststellung des Landgerichts, die Frage sei ausreichend beantwortet worden (Bl. 777), ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Auffassung (Bl. 32), die Auskunft sei ausweichend und unvollständig erteilt worden.



aa)     Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge, die Auskunft habe sich auf wesentliche Kreditverträge beschränkt.



(1)      Ein objektiver Empfänger konnte der erteilten Auskunft entnehmen, dass der Vorstand durch das Abstellen auf den syndizierten Kredit die Existenz anderer wesentlicher Kreditverträge im Jahr 2008 verneinte.



(2)      Dies macht die erteilte Auskunft indessen nicht unvollständig. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zum Beleg der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung konkret angeführten Gründe benötigte ein objektiver Durchschnittsaktionär keine Auskunft über den Inhalt unwesentlicher Kreditverträge. Etwaige Verpflichtungen zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages oder Besserstellungen für diesen Fall in unwesentlichen Kreditverträgen hätten der Antragsgegnerin weder den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit V aufzwingen können noch ließe sich daraus folgern, dass die Antragsgegnerin sich bereits vor dem 26.10.2008 zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages bzw. zur Aufstockung ihrer Beteiligung an V auf eine qualifizierte Mehrheit entschlossen hatte.



bb)     Der wesentliche Inhalt der Klauseln, die sich im Rahmen des syndizierten Kredits mit einem Beherrschungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und V befassten, wurde ausreichend erläutert.



(1)      Zu Unrecht wendet die Antragstellerin demgegenüber ein, der Begriff der „Marktüblichkeit" sei unverständlich gewesen (Bl. 960). Aus dem Gesamtzusammenhang der erteilten Auskunft konnte ein objektiver Empfänger erkennen, dass es sich jedenfalls nicht um solche Klauseln handelte, welche die Antragsgegnerin zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit V verpflichteten oder sie für diesen Fall besser stellten.



(2)      Dahinstehen kann, dass der Wortlaut der Frage nicht auf Klauseln beschränkt war, welche das Zustandekommen eines Beherrschungsvertrages zur Voraussetzung des Kredits machten, sondern durch die Bezugnahme „Klauseln ..., die sich mit einem solchen Beherrschungsvertrag befassen" auf erste Sicht jedwede Regelung im Zusammenhang mit einem Beherrschungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und V erfasste; die weite Fassung des Wortlauts der Frage wurde durch ihr Motiv beschränkt. Zwar ist grundsätzlich nicht das Motiv einer Frage, sondern nur ihr Gegenstand maßgeblich (dazu oben I. 2. a) aa)). Das Motiv der Frage kann aber deren Gegenstand beschränken, wenn es - wie hier durch die einleitende Bezugnahme auf Äußerungen des vormaligen ... .... Wu - im Wortlaut der Frage erkennbar zum Ausdruck kommt.



(3)      Jedenfalls war die Erteilung von Auskünften zum Inhalt von Klauseln, welche die Antragsgegnerin weder zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit V verpflichteten noch sie für diesen Fall besser stellten, nicht erforderlich. Anderweitige Klauseln hätten der Antragsgegnerin weder den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit V aufzwingen können noch ließe sich daraus darauf schließen, dass die Antragsgegnerin sich bereits vor dem 26.10.2008 zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages bzw. zur Aufstockung ihrer Beteiligung an V auf eine qualifizierte Mehrheit entschlossen hatte.



b)       Dass die erteilte Auskunft sachlich unzutreffend wäre, hat die Antragstellerin schon nicht ausdrücklich eingewandt. Selbst wenn man insoweit ihren tatsächlichen Vortrag im Übrigen zu ihren Gunsten berücksichtigen wollte, ist die sachliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft nicht hinreichend dargelegt. Will sich die Antragstellerin auf die sachliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft berufen, kann sie sich jedenfalls nicht mit der schlichten Behauptung der Unrichtigkeit begnügen, sondern muss ausreichende Tatsachen darlegen, welche die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen lassen (dazu oben I. 2. b) bb) (2)).



aa)     Unerheblich ist hier, ob die Antragstellerin durch ihren Vortrag Zweifel daran geweckt hat, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung, ihre Beteiligung an V auf 75% der Stammaktien aufzustocken, schon vor dem 26.10.2008 getroffen hat. Dies war nicht Gegenstand von Frage 3) oder der dazu erteilten Auskunft.



bb)     Gegenstand war nur die Existenz von Klauseln in (wesentlichen) Kreditverträgen, welche die Antragsgegnerin zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit V verpflichteten oder sie für diesen Fall besser stellten. Tatsachen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass dies entgegen der erteilten Auskunft nicht erst in dem Vertrag über die Verlängerung des syndizierten Kredits Ende März 2009, sondern bereits im Jahr 2008 der Fall war, sind nicht dargetan. Die von der Antragstellerin in der Frage angesprochenen, dem vormaligen ... .... Wu in einem in der Wirtschaftswoche am 20.07.2009 abgedruckten Interview zugeschriebenen Äußerungen sind dazu schon deshalb nicht geeignet, weil sie nicht zeitlich eingeordnet sind (dazu oben 1. b) bb) (2) (2.3) (2.3.1)).



4.       In Bezug auf Frage 4) nach Anlass und Vorschlag bzw. Anregung für den Aufsichtsratsbeschluss vom 23.07.2008 liegt keine Auskunftspflichtverletzung vor. Dahinstehen kann, ob der Vorstand dabei erklärte, er könne zu Aufsichtsratssitzungen insgesamt keine Auskünfte erteilen oder nur zu deren Inhalt. Jedenfalls hat er die Erteilung einer Auskunft auf die konkret gestellten Fragen zu Recht verweigert.



a)       Gegenstand der Frage ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht die Durchführung der Aufsichtsratssitzung oder der Inhalt des dort gefassten Beschlusses, sondern der dem zugrundeliegende Anlass bzw. Vorschlag.



b)       Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht dem Vorstand in Bezug auf diese Informationen ein Auskunftsverweigerungsrecht zuerkannte (Bl. 778).



aa)     Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Bl. 853 ff.) umfasst das Auskunftsverweigerungsrecht nicht nur Auffassungen, Überlegungen und Motive einzelner Aufsichtsratsmitglieder.



(1)      Soweit eine Frage auf Erwägungen, Unterlassungen, Motive und Auffassungen einzelner Aufsichtsratsmitglieder gerichtet ist, handelt es sich schon um keine Angelegenheit der Gesellschaft im Sinne von § 131 Abs. 1 AktG, so dass ein Auskunftsanspruch von vornherein ausscheidet (OLG Stuttgart, AG 1995, 234, 235, BVerfG, ZIP 1999, 1798 [juris Rz. 28]; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 131).



(2)      Aus der von der Antragstellerin angeführten, nicht veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 26.10.2010 zu 24 O 31/09 ergibt sich nichts Anderes. Die von ihr angeführte Passage der Entscheidungsgründe (Bl. 955) spricht lediglich davon, dass Vorgänge aus dem Aufsichtsrat nicht schon im Ansatz dem Auskunftsrecht der Aktionäre entzogen seien, weil diese ansonsten nicht kontrollieren könnten, ob der Aufsichtsrat seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist.



bb)     Richtet sich die Frage auf Vorgänge in Aufsichtsratssitzungen, ist zwar grundsätzlich von einer Angelegenheit der Gesellschaft auszugehen. Dem Vorstand kommt aber ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, soweit diese Vorgänge vertraulich sind.



(1)      Zwar findet sich für diesen Fall im Katalog des § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG keine ausdrückliche Regelung; es handelt sich aber um einen Fall des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG, da die Vertraulichkeit von Aufsichtsratssitzungen für die Gesellschaft von großer Bedeutung ist und ihr im Fall der Verletzung dieser Vertraulichkeit deshalb ein nicht unerheblicher Nachteil droht (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 244; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 172; Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG, 3. Aufl., § 37 Rz. 13). Der besondere Schutz des Beratungsgeheimnisses in Bezug auf Aufsichtsratssitzungen kommt nicht zuletzt in den Teilnahmebeschränkungen des § 109 AktG zum Ausdruck (BGH, VersR 1975, 716).



(2)      Zur Sicherung einer offenen Aussprache innerhalb des Aufsichtsrats unterliegt grundsätzlich dessen gesamte Beschlussfassung und Beratung der Vertraulichkeit, insbesondere aber die Stimmabgabe, das Abstimmungsergebnis sowie die Meinungsäußerungen von Aufsichtsratsmitgliedern in Sitzungen des Organs (Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 116 Rz. 92; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 116 Rz. 29; Hopt/Roth in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 116 Rz. 250; Habersack in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 116 Rz. 54; Hoffmann-Becking in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG, 3. Aufl., § 33 Rz. 51; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 116 Rz. 49). Maßgeblich für den Umfang eines auf die Vertraulichkeit von Vorgängen im Aufsichtsrat gestützten Auskunftsverweigerungsrechts muss sein, ob und inwieweit durch die Auskunftserteilung eine Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der offenen Diskussion im Aufsichtsrat droht (Mertens in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 116 Rz. 49; Hopt/Roth in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 116 Rz. 251; Hoffmann-Becking in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG, 3. Aufl., § 33 Rz. 51).



(3)      Demnach erstreckt sich die Vertraulichkeit hier jedenfalls auf Anlass und Beschlussvorschlag. Dies gilt auch, soweit die Frage darauf abzielte, ob der Vorstand eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats - sei es durch einen förmlichen Vorstandsbeschluss oder in anderer Weise - angeregt hat. Demgegenüber kann die Antragstellerin nicht einwenden, dass die Frage insoweit nicht auf ein Handeln des Aufsichtsrats, sondern des Vorstands abziele (Bl. 956, 961 f.). Entscheidend ist für das Eingreifen des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG nicht, wer gehandelt hat, sondern die Auswirkung der Auskunftserteilung.



cc)     Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Antragstellerin, die von ihr begehrten Auskünfte unterlägen ohnehin der Berichtspflicht des Aufsichtsrats bzw. der Aufsichtsrat habe weder über seine Sitzung am 23.07.2008 noch über einen Vorratsbeschluss zur Erhöhung der V-Beteiligung berichtet (Bl. 956).



(1)      Die Berichtspflicht des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Ergebnis seiner Prüfung von Jahresabschluss, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag, nicht aber auf Einzelheiten von Aufsichtsratssitzungen. Der Aufsichtsrat hat im Zusammenhang mit dem ihm obliegenden Bericht über Art und Umfang seiner Prüfung der Geschäftsführung bei börsennotierten Gesellschaften gemäß § 171 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AktG lediglich die Zahl seiner Sitzungen mitzuteilen. Dass die Aufsichtsratssitzung vom 23.07.2008 im Bericht des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2008/2009 nicht erwähnt wird, erklärt sich durch den Umstand, dass sie noch ins Geschäftsjahr 2007/2008 fiel.



(2)      Selbst wenn man annehmen wollte, der Aufsichtsrat hätte aufgrund einer gesetzlich geregelten Berichtspflicht über die Fassung eines „Vorratsbeschlusses" berichten müssen, ließe sich daraus allenfalls eine Verpflichtung ableiten, auf Frage eines Aktionärs zu bestätigen, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde. Der gefasste Beschluss war hier jedoch nicht Gegenstand der Frage (dazu oben a), sondern wurde bei der Fragestellung vorausgesetzt.



5.       Frage 5) nach einer Insolvenzgefahr Ende Oktober 2008 und dem hypothetischen Szenario ohne Auflösung der Derivate wurde ausreichend beantwortet.



a)       Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Landgerichts, die Frage nach einer Insolvenzgefahr Ende Oktober 2008 sei durch deren Verneinung beantwortet worden (Bl. 780). Zu Unrecht meint demgegenüber die Antragstellerin, die erteilte Auskunft sei sachlich unzutreffend (Bl. 963). Will sich die Antragstellerin auf die sachliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft berufen, kann sie sich jedenfalls nicht mit der schlichten Behauptung der Unrichtigkeit begnügen, sondern muss ausreichende Tatsachen darlegen, aus denen nicht bloß die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit der sachlichen Unrichtigkeit folgt (dazu oben I. 2. b) bb) (2)).



aa)     Dem genügt der Vortrag der Antragstellerin zu einer Insolvenzgefahr nicht.



(1)      Die Beanstandung der BaFin zum Zwischenlagebericht der Antragsgegnerin per 31.01.2009 lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Bl. 963) nicht darauf schließen, die Antragsgegnerin habe Ende Oktober 2008 vor erheblichen Liquiditätsproblemen gestanden bzw. es habe zu diesem Zeitpunkt eine Insolvenzgefahr bestanden. Das von der BaFin monierte Liquiditätsrisiko bestand lediglich im Risiko der Nichtverlängerung des Ende März 2009 auslaufenden syndizierten Kredits (dazu oben 1. b) bb) (2) (2.1) (2.1.1)). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin jedenfalls im Einzelnen dargelegt, dass ex ante - somit auch Ende Oktober 2008 - keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass sich die Verhandlungen über eine Verlängerung des syndizierten Kredits schwierig gestalten würden (dazu oben 1. b) bb) (2) (2.1) (2.1.3) zweiter Absatz).



(2)      Fehl gehen auch der letztlich auf eine bloße Bewertung beschränkte Verweis auf einen „Rettungskredit" von V (Bl. 963) und die Bezugnahme auf den im Konzernlagebericht der Antragsgegnerin zum 31.07.2009 enthaltenen Hinweis auf eine „kritische Liquiditätssituation" zum 31.07.2009 (Bl. 963, AG25 S. 68 f.).



(2.1)   Die „kritische Liquiditätssituation" war nach dem Wortlaut des Hinweises darauf zurückzuführen, dass es der Antragsgegnerin nicht gelungen sei, den syndizierten Kredit auf die ursprünglich anvisierte Summe von 12,5 Mrd. Euro aufzustocken. Da der syndizierte Kredit erst am 31.03.2009 auslief bzw. erst am 24.03.2009 - ohne Aufstockung - verlängert wurde, kann jedenfalls die im Lagebericht beschriebene „kritische Liquiditätssituation" nicht schon Ende 2008 bestanden haben.



(2.2)   Zwar schließt dies nicht notwendig aus, dass ein dem zugrunde liegender Liquiditätsbedarf schon früher bestand. Einem solchen Schluss fehlt aber angesichts der zeitlichen Distanz und der zwischenzeitlichen Entwicklungen die nötige Wahrscheinlichkeit. Die Antragstellerin führt dazu selbst insbesondere die „Kreditklemme" infolge der Bankenkrise Ende 2008 an (Bl. 37), die sich Ende 2008 allerdings erst entwickelte. Im Übrigen ist ein Liquiditätsbedarf nicht gleichzusetzen mit „erheblichen Liquiditätsproblemen" bzw. mit einer „drohenden Insolvenzgefahr".



(2.3)   Demgegenüber kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Antragsgegnerin trotz der Ende Oktober aus der Teilauflösung von Derivaten erlösten 5,2 Mrd. Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2008/2009 in eine „kritische Liquiditätssituation" geraten sei. Schließlich sind bei der Antragsgegnerin für den Erwerb weiterer V-Stammaktien im Januar 2009 rund 6,9 Mrd. Euro abgeflossen.



bb)     Auch in Bezug auf den Zweck der teilweisen Auflösung von Derivaten Ende Oktober 2008 hat die Antragstellerin (Bl. 418 f.) eine sachliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft nicht hinreichend dargetan.



(1)      Aus der Existenz erheblicher Liquiditätsprobleme bzw. einer Insolvenzgefahr lässt sich die Unrichtigkeit der Behauptung des Vorstands, die teilweise Auflösung der Derivate habe nicht der Liquiditätsbeschaffung gedient, nicht ableiten. Die Existenz erheblicher Liquiditätsprobleme bzw. einer Insolvenzgefahr im Herbst 2008 ist schon nicht hinreichend dargetan (dazu oben aa)).



(2)      Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die Auskunft vor dem Hintergrund der Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 26.10.2008 zu sehen sei, die ihrerseits falsch gewesen sei. Dies vermag ebenfalls keine hinreichenden Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der zum Zweck der Teilauflösung der Derivate erteilten Auskunft zu wecken. Die Bewertung der Pressemitteilung vom 26.10.2008 als falsch beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der Kurs der V-Stammaktie nach einem Anstieg Mitte Oktober 2008 bereits wieder gefallen war. Dies mag zwar die theoretische Möglichkeit belegen, dass die Pressemitteilung vom 26.10.2008 der Vermeidung eigener Verluste der Antragsgegnerin gedient haben kann, nicht aber die hier zu fordernde hinreichende Wahrscheinlichkeit.



b)       Zu Unrecht rügt die Antragstellerin darüber hinaus, dass die Frage nach der Reichweite der Liquidität der Antragsgegnerin ohne die Erlöse aus der teilweisen Auflösung von Derivaten nicht beantwortet worden sei (Bl. 35 f.).



aa)     Dahinstehen kann, ob sich die Beantwortung dieser Teilfrage schon aufgrund der Verneinung der von der Antragstellerin unterstellten Liquiditätsprobleme bzw. Insolvenzgefahr erübrigte.



bb)     Die Darstellung einer Liquiditätsentwicklung der Antragsgegnerin für den theoretischen Fall des Hinwegdenkens der bereits in der Vergangenheit durchgeführten Teilauflösung der Derivate war jedenfalls nicht erforderlich.



(1)      Ein objektiver Durchschnittsaktionär mag zwar im Einzelfall zur Beurteilung von Tagesordnungspunkten auch Auskunft über die Auswirkungen von künftigen ungewissen Ereignissen benötigen; dies gilt aber nicht für die Auswirkungen von nur theoretisch denkbaren, jedoch höchst unwahrscheinlichen Ereignissen (dazu oben I. 1. a) aa) (2) (2.2)). Erst recht ist eine Auskunft grundsätzlich nicht erforderlich, wenn Auskunft über ein rein theoretisches Szenario erteilt werden soll, das - wie hier - gar nicht mehr eintreten kann, weil sich die Ereignisse in der Vergangenheit bereits anders entwickelt haben.



(2)      Dem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, durch die von ihr begehrte theoretische Betrachtung lasse sich hier feststellen, ob der gegen die Antragsgegnerin erhobene Vorwurf der Marktmanipulation berechtigt sei. Da mangels ausreichenden Vortrags der Antragstellerin nicht davon auszugehen ist, dass der Vorstand die Existenz erheblicher Liquiditätsprobleme Ende Oktober 2008 sachlich unzutreffend verneint hat (dazu oben aa)), ist folgerichtig auch nicht anzunehmen, dass die von der Antragstellerin begehrte theoretische Liquiditätsbetrachtung zu der Erkenntnis geführt hätte, die Antragsgegnerin habe eine drohende Insolvenz Ende Oktober 2008 nur durch die Auflösung von Derivaten abwenden können. Selbst wenn man dies dennoch annehmen wollte, wäre daraus jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass die Antragsgegnerin den Markt manipuliert hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin, die immerhin bereits Ende Oktober 2008 über eine große Zahl hoch liquider V-Stammaktien verfügte, die zur Abwendung einer drohenden Insolvenz erforderliche Liquidität nicht auf andere Weise als durch ein „bewusstes nach oben Treiben" des Kurses der V-Stammaktie verschaffen konnte.



6.       In Bezug auf Frage 6) betreffend Anlass und Gegenstand der Aufsichtsratssitzung vom 20.10.2008 ist im Ergebnis kein Informationsmangel festzustellen; dies gilt unabhängig von der Frage, ob dem Vorstand hier ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand (Bl. 781).



a)       Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin (Bl. 963), die auf Anlass und Gegenstand der Aufsichtsratssitzung vom 20.10.2008 sowie den Grund für die dortige erneute Diskussion eines Beherrschungsvertrages mit V gerichtete Frage 6) sei durch die Auskunft gemäß Fragen- und Antwortblatt Nr. 6.22 (AG18) beantwortet worden, der Vorstand habe Zweifel an der uneingeschränkten Unterstützung aller Aufsichtsratsmitglieder sowie der Familien P und FP für das V-Engagement gehabt, weshalb zur Klärung der Situation eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung durchgeführt worden sei, in welcher der Aufsichtsrat bestätigt habe, dass er uneingeschränkt hinter der Arbeit des Vorstands stehe.



b)       Die Auffassung der Antragstellerin beruht auf der unzutreffenden Annahme, der Vorstand der Antragsgegnerin habe seine zunächst gemäß Fragen- und Antwortblatt Nr. 6.22 (AG18) erteilte Auskunft später durch eine unberechtigte Auskunftsverweigerung ersetzt (Bl. 151 f., 420, 963).



aa)     Hiergegen spricht schon, dass die von ihr zugleich als Ersetzung der auf Frage 6) bereits entsprechend Fragen- und Antwortblatt Nr. 6.22 (AG18) erteilten Auskunft angesehene Auskunft erkennbar für Frage 7) bestimmt war. Dort hat der Vorstand erklärt, er könne nur an die Gesellschaft, nicht aber an FP gestellte Fragen beantworten und im Übrigen nur mitteilen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 20.10.2008 die Strategie im Hinblick auf die V-Beteiligung und das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin mit seinen Folgen umfassend behandelt habe.



bb)     Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers sollte die auf Frage 7) erteilte Antwort die zuvor bereits auf Frage 6) erteilte Antwort jedenfalls nicht ersetzen.



(1)      Die Erklärung, der Vorstand werde nur Fragen an die Gesellschaft, nicht aber solche an FP beantworten, lässt keinen Willen zur Rücknahme der auf Frage 6) bereits erteilten Auskunft erkennen. Zum einen hatte der Vorstand durch seine zunächst auf Frage 6) hin erteilte Auskunft nicht den Eindruck erweckt, auch Fragen zu beantworten, die nicht an die Gesellschaft, sondern an FP persönlich gerichtet waren. Zum anderen war Frage 6) aus objektiver Sicht nicht an FP persönlich, sondern an die Gesellschaft gerichtet; die Bezugnahme auf eine FP im Spiegel zugeschriebene Äußerung sollte ersichtlich nur den Anlass der Frage erläutern.



(2)      Die weitere Auskunft, der Aufsichtsrat habe in der Sitzung am 20.10.2008 die Strategie im Hinblick auf die V-Beteiligung umfassend behandelt, lässt ebenfalls keinen Willen zur Rücknahme der auf Frage 6) bereits erteilten Auskunft erkennen. Sie negiert die auf Frage 6) hin zu Anlass und Ergebnis der Sitzung bereits erteilte Auskunft nicht, sondern ergänzt sie um eine Erklärung zum Ablauf der Sitzung.



7.       Frage 7) nach der Berichterstattung über Risiken aus den Derivatgeschäften in der Aufsichtsratssitzung am 20.10.2008 wurde ausreichend beantwortet.



a)       Die Feststellung des Landgerichts, der Vorstand habe auf diese Frage die Auskunft verweigern können (Bl. 782) ist jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als nach Maßnahmen gefragt wurde, die der Vorstand in der Aufsichtsratssitzung vorgeschlagen habe, da sich das Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz der offenen Diskussion und der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Aufsichtsrat auf Beschlussvorschläge des Vorstands erstreckt (dazu oben 4. b) bb)).



b)       Im Übrigen wurde die Frage durch die Mitteilung, dass der Aufsichtsrat die Strategie im Hinblick auf die V-Beteiligung und das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin mit seinen Folgen umfassend behandelt habe, beantwortet, soweit dies erforderlich war.



aa)     Dahinstehen kann, ob die Erforderlichkeit weiterer Angaben, welche die Antragstellerin unter anderem mit Zweifeln an der angemessenen Information des Aufsichtsrats über die mit den Derivaten verbundenen Risiken begründet (Bl. 388), bereits deshalb entfällt, weil der Aufsichtsrat in seinem im Geschäftsbericht 2008/2009 wiedergegebenen Bericht (AG25 S. 10) erläutert hat, dass und in welcher Weise er sich über die Derivatgeschäfte informiert habe.



bb)     Jedenfalls ist die Antwort auf die Frage, ob in der Aufsichtsratssitzung am 20.10.2008 „über ernsthafte Risiken" aus den Derivatgeschäften berichtet wurde, schon nicht geeignet, um dem objektiven Durchschnittsaktionär die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob der Aufsichtsrat über die Derivatgeschäfte ausreichend informiert war. Denn diese Information konnte auf andere Weise als durch einen Bericht in der Aufsichtsratssitzung am 20.10.2008 sichergestellt worden sein. Im Übrigen ließe sich aus einem „Bericht über ernsthafte Risiken" nicht auf eine ausreichende Information schließen.        



cc)     Im Übrigen hat der Vorstand durch die erteilte Auskunft, der Aufsichtsrat habe die Strategie im Hinblick auf die V-Beteiligung und das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin mit seinen Folgen umfassend behandelt, aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs erklärt, dass der Aufsichtsrat umfassend auch über die Derivatgeschäfte informiert worden sei. Die sachliche Richtigkeit dieser Erklärung wird durch den Tatsachenvortrag der Antragstellerin zu Risiken der Derivatgeschäfte nicht in Zweifel gezogen, da nicht festgestellt werden kann, dass die Antragsgegnerin durch den Abschluss der Derivatgeschäfte existentielle Risiken eingegangen ist (dazu oben 1. b) bb) (2) (2.2)).



8.       Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, Frage 8) betreffend die Autorisierung der Kosten der Derivatgeschäfte durch den Aufsichtsrat sei nicht hinreichend beantwortet worden.



a)       Aus dem erkennbaren Zusammenhang der erteilten Auskunft folgt, dass der Vorstand mit seiner Antwort aus objektiver Sicht erklärt hat, der Aufsichtsrat habe mit der Billigung der Beteiligung an V sowie ihrer Aufstockung auch die Derivatgeschäfte gebilligt, die der Sicherung der Möglichkeit der weiteren Beteiligungsaufstockung zu wirtschaftlich gesicherten Konditionen dienten.



b)       Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht eine gesonderte Auskunft über die Billigung der mit den Derivatgeschäften verbundenen „gigantischen Finanzierungs- und Rollkosten" nicht für erforderlich gehalten hat (Bl. 783 f.).



aa)     Zu Unrecht führt die Antragstellerin zur Begründung der Erforderlichkeit an, die Aktionäre hätten die Auskunft benötigt, um beurteilen zu können, ob die Derivatgeschäfte von dem in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand gedeckt waren (Bl. 39). Dazu war die begehrte Information nicht geeignet; ein objektiver Durchschnittsaktionär konnte aus der begehrten Auskunft nicht auf eine Überschreitung des Unternehmensgegenstands schließen. Zum einen ist es für die Überschreitung des Unternehmensgegenstands unerheblich, ob sie mit Billigung und in Kenntnis des Aufsichtsrats geschehen ist. Zum anderen begründen mit den Derivatgeschäften verbundene Risiken - selbst wenn diese allein anhand der Kosten zu beurteilen wären - keine Überschreitung des Unternehmensgegenstands unter dem Aspekt einer Änderung der Risikostruktur der Antragsgegnerin (dazu oben 1. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2)).



bb)     Auch die Argumentation der Antragstellerin, die Finanzierungs- und Rollkosten stellten ein existentielles Risiko dar, der erteilten Auskunft sei aber nicht zu entnehmen, ob sich der Aufsichtsrat der Kosten und damit der Risiken bewusst gewesen sei (Bl. 965), dringt nicht durch.



(1)      Die Kenntnis des Aufsichtsrats von Risiken der Derivatgeschäfte war nicht Gegenstand der Frage. Zudem kann das mit einem Geschäft verbundene Risiko nicht allein aufgrund einer isolierten Betrachtung der anfallenden Kosten beurteilt werden (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 796]).



(2)      Jedenfalls ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass ein objektiver Durchschnittsaktionär zur Beurteilung der Frage, ob sich der Aufsichtsrat kaufmännisch vernünftig verhalten hat, über die Information der Billigung der Derivatgeschäfte durch den Aufsichtsrat hinaus die zusätzliche Auskunft benötigte, der Aufsichtsrat habe ausdrücklich auch die mit den Derivatgeschäften verbundenen Kosten gebilligt.



cc)     Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob mit den Derivatgeschäften tatsächlich entsprechend der tendenziösen Fragestellung „gigantische" Finanzierungs- und Rollkosten verbunden waren und ob daraus für die Antragsgegnerin existentielle Risiken folgten. Solche Annahmen mögen Motiv für die Frage der Antragstellerin gewesen sein, waren aber nicht Gegenstand der Frage.



9.       Die auf Frage 9) zum Bekanntwerden einer faktischen Kauf(preis)­verpflichtung aus Derivatgeschäften erteilte Auskunft lässt keinen Mangel erkennen. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Frage dadurch ausreichend und zutreffend beantwortet wurde, dass - nach dem erkennbaren Sinn der erteilten Auskunft - eine Pflicht zum Aktienkauf verneint wurde (Bl. 784); aus der Sicht eines objektiven Empfängers wurde dabei ausdrücklich auch eine faktische Pflicht verneint. Ob die Auffassung der Antragstellerin zutrifft, die Entstehung einer faktischen Pflicht zum Aktienkauf sei auch bei auf Barausgleich gerichteten Optionsgeschäften nicht ausgeschlossen (Bl. 40 f., 966), ist für die Frage, ob die erteilte Auskunft sachlich zutreffend ist, unerheblich.



a)       Angesichts des Abstellens auf die erstmalige Kenntnis des Aufsichtsrats von der Existenz einer faktischen Kaufpflicht war kein objektiver Umstand, sondern eine subjektive Einschätzung Gegenstand der Frage. Durch die Verneinung einer faktischen Kaufpflicht hat der Vorstand letztlich erklärt, der Aufsichtsrat habe keine Kenntnis von einer solchen Pflicht erlangt.



b)       Für die Richtigkeit dieser Auskunft kommt es nicht darauf an, ob die Pflicht objektiv existierte.



aa)     Unrichtig wäre die erteilte Auskunft nur, wenn der Aufsichtsrat entgegen der Erklärung des Vorstands tatsächlich von der Existenz einer faktischen Kaufpflicht ausgegangen wäre (dazu oben I. 2. b) aa)). Dies ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich.



bb)     Die Antragstellerin hat zwar schon im ersten Rechtszug behauptet, die Entstehung einer faktischen Aktienkaufpflicht hätte der „synthetischen Optionsstrategie" des Vorstands der Antragsgegnerin zwingend innegewohnt. Ihre Argumentation beruht aber auf mehreren Hypothesen, die jede für sich genommen weder zwingend noch wahrscheinlich sind bzw. auf den Risiken des Verlustes der Optionsprämie bzw. der Ausgleichspflicht aus den Put-Optionen bei fallenden Kursen, die den Derivaten naturgemäß innewohnen (dazu oben 1. b) bb) (2) (2.2) (2.2.2)).



cc)       Jedenfalls scheidet eine Feststellung der sachlichen Unrichtigkeit der Verneinung einer faktischen Kaufpflicht auf dieser Grundlage schon deshalb aus, weil man die in der Natur der Derivatgeschäfte liegenden Risiken nicht notwendig als „faktische Kaufpflicht" bezeichnen muss. Kann man über die Bezeichnung „faktische Kaufpflicht" geteilter Meinung sein, hat der Vorstand indessen seiner Auskunftspflicht genügt, wenn er die nach seiner Auffassung richtige Auskunft erteilt hat, dass keine faktische Kaufpflicht anzunehmen sei (dazu oben I. 2. b) aa)).



10.     Frage 10) betreffend die Risikoeinschätzung des Vorstands in der Hauptversammlung am 30.01.2009 ist ausreichend beantwortet worden.



a)       Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Frage sei nicht ausreichend beantwortet worden, weil der aktuelle Vorstand anstelle der von ihm selbst erbetenen Risikoeinschätzung lediglich auf die Risikoeinschätzung des vormaligen Vorstands verwiesen habe (Bl. 42). Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin und dem für einen objektiven Empfänger erkennbaren Sinn war Gegenstand der Frage eine Einschätzung des aktuellen Vorstands, bezogen auf die Einschätzung des vormaligen Vorstands. Diese Einschätzung hat der aktuelle Vorstand abgegeben, indem er erklärte, er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass der vormalige Vorstand die Risiken in der Hauptversammlung am 30.01.2009 falsch dargestellt habe.



b)       Ohne Erfolgt rügt die Antragstellerin (Bl. 966 f.) darüber hinaus, die Auskunft sei angesichts der Beanstandung der BaFin zum Zwischenlagebericht per 30.01.2009 sowie angesichts des Hinweises auf die „kritische Liquiditätslage" im Lagebericht zum 31.07.2009 (AG25 S. 68 f.) sachlich unrichtig erteilt worden.



aa)     Da Gegenstand der Frage schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (Bl. 42) die subjektive Einschätzung des aktuellen Vorstands war, kann die Antragstellerin die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft nicht daraus ableiten, dass sie objektiv falsch gewesen sei, weil am 30.01.2009 erhebliche Risiken bestanden hätten (vgl. dazu oben I. 2. b) aa)).



bb)     Selbst wenn man entgegen dem Vortrag der Antragstellerin annehmen wollte, es sei nicht nach einer subjektiven Einschätzung des Vorstands, sondern nach der objektiven Risikosituation am 30.01.2009 gefragt worden, dringt der Einwand der sachlichen Unrichtigkeit nicht durch. Die Antragstellerin hat jedenfalls keine Tatsachen dargelegt, aus denen die Wahrscheinlichkeit der sachlichen Unrichtigkeit der erteilten Auskunft folgt (dazu oben I. 2. b) bb) (2)).



(1)      Der Verweis auf die Beanstandung der BaFin zum Zwischenlagebericht per 31.01.2009 genügt nicht.



(1.1)   Dies gilt schon deshalb, weil das mit dem Auslaufen des syndizierten Kredits am 31.03.2009 theoretisch verbundene Risiko der Hauptversammlung am 30.01.2009 bekannt war; ausweislich des von der Antragsgegnerin unter AG121 auszugsweise vorgelegten stenografischen Wortprotokolls der Hauptversammlung am 30.01.2009 hatte der Aktionärsvertreter L dort ausdrücklich das Erfordernis der Verlängerung der „10-Milliarden-Kreditlinie" angesprochen. Die Risikoeinschätzung des vormaligen Vorstands hat sich also nicht in dem Sinne als falsch erwiesen, dass er dieses Risiko verschwiegen oder verkannt hätte.



(1.2)   Demgegenüber kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, das Risiko der Nichtverlängerung des syndizierten Kredits sei am 30.01.2009 größer gewesen als vom vormaligen Vorstand in der Hauptversammlung am 30.01.2009 bzw. vom aktuellen Vorstand in der Hauptversammlung am 29.01.2010 geschildert. Die Antragstellerin hat jedenfalls keine Tatsachen vorgetragen, aus denen mit der nötigen Wahrscheinlichkeit zu schließen wäre, dass aus der ex-ante-Perspektive des 30.01.2009 - auf welche die erteilte Auskunft angesichts des Gegenstands der Frage zu Recht ausdrücklich abstellt - entgegen der Darlegung der Antragstellerin Anhaltspunkte bestanden hätten, die Verhandlungen über eine Verlängerung des syndizierten Kredits würden sich schwierig gestalten (dazu oben 1. b) bb) (2) (2.1) (2.1.3) zweiter Absatz).



(1.3)   Jedenfalls scheidet eine Feststellung der sachlichen Unrichtigkeit der Verneinung „erheblicher Risiken" im Zusammenhang mit dem Auslaufen des syndizierten Kredits schon deshalb aus, weil man dieses Risiko aus der Sicht des 30.01.2009 nicht notwendig als „erheblich" bezeichnen musste (dazu oben I. 2. b) aa)).



(2)      Erfolglos bleibt auch der Verweis der Antragstellerin (Bl. 967) auf den Hinweis im Lagebericht zum 31.07.2009 betreffend eine „kritische Liquiditätslage" (AG25 S. 68 f.). Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die zeitliche Distanz zwischen dem 30.01.2009 und dem 31.07.2009 hingewiesen (Bl. 785 f.). Selbst wenn man annehmen wollte, die „kritische Liquiditätslage" zum 31.07.2009 beruhe auf der Realisierung eines „erheblichen Risikos" im Sinne der gestellten Frage, spricht der Zeitraum von sechs Monaten zwischen beiden Stichtagen gegen die Annahme, dieses „erhebliche Risiko" habe bereits am 30.01.2009 existiert. Dies ist zwar theoretisch möglich, es fehlt aber an der für eine hinreichende Darlegung der sachlichen Unrichtigkeit durch die Antragstellerin nötigen Wahrscheinlichkeit (dazu oben 5. a) aa) (2) (2.2)).



11.     Auf Frage 11) betreffend eine „Drucksituation" am 26.10.2008 kann keine weitere Auskunft verlangt werden.



a)       Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der Frage sei durch eine Wiederholung der Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 26.10.2008 ausgewichen worden (Bl. 43).



aa)     Der für die Feststellung der Vollständigkeit der Auskunftserteilung maßgebliche Gegenstand der Frage beschränkt sich auf die Existenz einer durch sinkende Aktienkurse verursachten „Drucksituation" der Antragsgegnerin in den 14 Tagen vor dem 26.10.2008. Die Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 26.10.2008 und die Absichten, die den Vorstand zu dieser Pressemitteilung bewogen, waren nicht Gegenstand, sondern lediglich Motiv der Frage.



bb)     Da der Vorstand das hinter der Frage stehende Motiv indessen erkannte, hat er seine Auskunft - was nicht zu beanstanden ist - daran orientiert und die Hintergründe der Pressemitteilung vom 26.10.2008 zum Gegenstand seiner Antwort gemacht. Dabei hat er allerdings nicht lediglich auf diese Pressemitteilung verwiesen oder deren Inhalt erneut wiedergegeben, sondern die mit der Pressemitteilung erwähnte Absicht und die dem zugrundeliegende Einschätzung zu den Ursachen der Entwicklung des Kurses der V-Stammaktie erläutert.



cc)     Das Eingehen auf das Motiv der Frage bei der Auskunftserteilung hatte indessen nicht zur Folge, dass die Beantwortung des Gegenstands der Frage unterblieben wäre.



(1)      Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers kommt der erteilten Auskunft der Erklärungsinhalt zu, die Pressemitteilung vom 26.10.2008 sei nicht durch eine „Drucksituation" der Antragsgegnerin infolge sinkender Aktienkurse motiviert worden, sondern durch die Absicht, Leerverkäufern die Auflösung ihrer nach Auffassung des Vorstands in größerem Umfang als erwartet vorhandenen Positionen zu ermöglichen. Damit wurde erkennbar zugleich die Existenz einer solchen „Drucksituation" in Abrede gestellt, also die Frage mit „nein" beantwortet.



(2)      Dahinstehen kann deshalb, ob bei der Prüfung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft eine Berücksichtigung anderer in der Hauptversammlung erteilter Auskünfte zur Liquiditätssituation oder zur den Hintergründen der Pressemitteilung am 26.10.2008 geboten bzw. zulässig ist (Bl. 970 f.).



(3)      Unerheblich ist vor diesem Hintergrund auch, ob die Antragsgegnerin durch sinkende Aktienkurse nicht nur in Bezug auf ihre Liquidität, sondern auch in einer - von der Antragstellerin allerdings nicht näher beschriebenen (Bl. 971) - anderen Weise „unter Druck" geraten sein könnte. Die näheren Umstände einer etwaigen „Drucksituation", insbesondere die Bereiche, in denen diese zum Tragen kommen soll, waren nicht Gegenstand der Frage. Die pauschale Frage nach einer „Drucksituation" durfte der Vorstand durch ein pauschales „nein" beantworten. Hätte die Antragstellerin detailliertere Informationen zu verschiedenen Aspekten einer „Drucksituation" erhalten wollen, hätte sie entsprechend nachfragen müssen (dazu oben I. 2. a) aa) (2))



c)       Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, die erteilte Antwort sei „ersichtlich falsch" gewesen (Bl. 424).



aa)     Zwar ist dieser Einwand nicht schon deshalb unerheblich, weil das Motiv der Pressemitteilung vom 26.10.2008 nicht Gegenstand der Frage war. Gibt der Vorstand Auskünfte, die über den Gegenstand der Frage hinausgehen, weil er das hinter der Frage stehende Motiv erkannt hat und seine Antwort daran ausrichtet, müssen diese Auskünfte ebenfalls sachlich zutreffend sein.



bb)     Die Antragstellerin hat aber die sachliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft nicht hinreichend (dazu oben I. 2. b) bb) (2)) dargetan.



(1)      Dabei ist zu bedenken, dass die erteilte Auskunft, deren Unrichtigkeit die Antragstellerin behauptet, keine objektive Aussage, sondern eine subjektive Einschätzung zum Gegenstand hat. Dies gilt sowohl für das Motiv der Pressemitteilung vom 26.10.2008 als auch für die dem zugrunde liegende Auffassung zur Ursache der Kursentwicklungen der V-Stammaktie. Eine Auskunft über eine subjektive Einschätzung ist indessen nicht schon dann unrichtig, wenn sie mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt (dazu oben I. 2. b) aa)). Unerheblich ist deshalb der Einwand der Antragstellerin, die Pressemitteilung vom 26.10.2008 sei gar nicht geeignet gewesen, den Markt zu beruhigen (Bl. 424).



(2)      Zudem genügt der Tatsachenvortrag der Antragstellerin den Anforderungen nicht. Zwar erscheint es theoretisch möglich, dass die Antragsgegnerin mit der Pressemitteilung vom 26.10.2008 den daraufhin tatsächlich eingetretenen Anstieg des Kurses der V-Stammaktie bewirken wollte. Die Antragstellerin hat aber keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die dies nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen lassen. Allein die Kursentwicklung der V-Stammaktie genügt dazu nicht (dazu schon oben 5. a) bb) (2)). Aus der Existenz erheblicher Liquiditätsprobleme bzw. einer Insolvenzgefahr lässt sich ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, der Vorstand der Antragsgegnerin habe durch die Pressemitteilung vom 26.10.2008 den Kurs der V-Stammaktie in die Höhe treiben wollen, etwa um durch die teilweise Auflösung der Derivate in großem Umfang Liquidität zu beschaffen. Die Existenz erheblicher Liquiditätsprobleme bzw. einer Insolvenzgefahr im Herbst 2008 ist ihrerseits nicht hinreichend dargetan (dazu oben 5. a) aa)).



12.     Die auf Frage 12) zum Entwurf der Pressemitteilung vom 26.10.2008 erteilte Auskunft ist nicht zu beanstanden.



a)       Zu Unrecht meint die Antragstellerin (Bl. 45), ihre Frage sei unbeantwortet geblieben.



aa)     Der Vorstand hat ausdrücklich erklärt, dass nicht nur die abschließende Fassung am 26.10.2008 gefertigt und geprüft, sondern mit der Erstellung des Entwurfs auch erst an diesem Tag begonnen wurde. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Verwendung des Wortes „entworfen" auf die zweite Nachfrage der Antragstellerin.



bb)     Unschädlich ist, dass auf die Frage nach den Urhebern des Entwurfs und den Prüfern nur auf die verantwortliche Fachabteilung des Unternehmens und die Anwaltskanzlei der hiesigen Prozessbevollmächtigten verwiesen wurde. Die namentliche Bezeichnung der handelnden Personen war aus der maßgeblichen Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs für die Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung nicht erforderlich. Dieser musste allenfalls wissen, auf welcher Ebene innerhalb des Unternehmens der Entwurf gefertigt und welche Anwaltskanzlei eine rechtliche Prüfung durchgeführt hatte.



b)       Mit ihrem Vortrag rügt die Antragstellerin letztlich, die erteilte Auskunft sei unrichtig, weil der erste Entwurf der Pressemitteilung vom 26.10.2008 früher erstellt worden sein müsse. Dabei genügt sie allerdings ihrer Vortragslast in Bezug auf die sachliche Unrichtigkeit der Auskunft (dazu oben I. 2. b) bb) (2)) nicht; die von ihr angeführten Umstände begründen bestenfalls eine Möglichkeit, nicht aber die nötige Wahrscheinlichkeit, dass der erste Entwurf der Pressemitteilung vom 26.10.2008 schon vor diesem Zeitpunkt gefertigt wurde.



aa)     Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Antragstellerin, der Vorstand der Antragsgegnerin habe sich bereits vor dem 26.10.2008 entschieden, die Beteiligung an V auf 75% der Stammaktien zu erhöhen, und der damit in Zusammenhang stehende Tatsachenvortrag. Gegenstand der Frage war nicht der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung getroffen wurde, über die in der Pressemitteilung berichtet wurde. Die Ermittlung dieses Zeitpunkts war allenfalls Motiv der Frage. Selbst wenn man aus dem Umstand, dass der Entwurf der Pressemitteilung schon vor dem 26.10.2008 erstellt wurde, schließen wollte, dass auch die Entscheidung, über die darin berichtet wird, früher getroffen wurde, kann allerdings nicht umgekehrt aus einem früheren Entscheidungszeitpunkt auf eine frühere Erstellung des Veröffentlichungsentwurfs geschlossen werden.



bb)     Der Umstand, dass der 26.10.2008 ein Sonntag war, begründet ebenso wenig Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft wie die Folgen, welche die Pressemitteilung aus Sicht der Antragstellerin hatte (Bl. 46). Sowohl die für kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen zuständige Fachabteilung einer börsennotierten Gesellschaft als auch eine große wirtschaftsberatende Anwaltskanzlei verfügen erfahrungsgemäß über Mitarbeiter, die auch am Wochenende die hier in Rede stehenden Arbeiten ausführen können. Die angeblichen Folgen der Pressemitteilungen lassen nicht notwendig auf einen Arbeitsaufwand schließen, der von qualifizierten und in die Materie eingearbeiteten Mitarbeitern nicht binnen Stunden hätte bewältigt werden können.



cc)     Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Antragstellerin, die Auskunft müsse falsch sein, wenn die Antragsgegnerin das nach § 91 Abs. 2 AktG erforderliche Risikofrüherkennungssystem implementiert habe, weil sie in diesem Fall nicht erst am 26.10.2008 Veranlassung gesehen haben könne, auf Marktentwicklungen, insbesondere auf die Entwicklung des Kurses der V-Stammaktie zu reagieren (Bl. 424 f.). Weder die Existenz eines den Anforderungen des § 91 Abs. 2 AktG entsprechenden Risikofrüherkennungssystems noch der Zeitpunkt bzw. die Rechtzeitigkeit des Erkennens der in der Pressemitteilung angesprochenen Marktentwicklungen war Gegenstand der Frage oder der erteilten Auskunft.



13.     Frage 13) zur Prüfung von Mitteilungspflichten in Bezug auf „director's dealings" wurde ausreichend beantwortet.



a)       Zutreffend hat das Landgericht festgestellt (Bl. 789), dass die Frage beantwortet wurde, soweit dies erforderlich war.



aa)     Zwar wurden die mit der Prüfung betrauten Personen nicht namentlich benannt (Bl. 47). Dies war aus der maßgeblichen Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs zur Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung aber auch nicht geboten. Selbst wenn man unterstellte, ein objektiv urteilender Durchschnittsaktionär hätte die Information benötigt, ob das Bestehen einer Mitteilungspflicht ordnungsgemäß geprüft wurde, brauchte er dazu nicht die Namen der konkret Handelnden zu kennen. Vielmehr genügte die Auskunft, dass neben der eigenen Rechtsabteilung des Unternehmens eine externe Anwaltskanzlei mit der Prüfung betraut war, die ausdrücklich benannt wurde.



bb)     Zu den wesentlichen Fragestellungen und Ergebnissen wurde hinreichend Auskunft erteilt. Den Aktionären wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass das Ergebnis der Prüfungen negativ war. Zwar ist für die Bewertung eines Prüfungsergebnisses regelmäßig auch die Kenntnis des Prüfungsgegenstandes von Bedeutung. Für den objektiv urteilenden Durchschnittsaktionär war aber schon aufgrund der Fragestellung erkennbar, dass es um kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungspflichten wegen Wertpapiergeschäften von Führungskräften von V (director's dealings) ging. Im Rahmen der Auskunft wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Geschäfte von der Antragsgegnerin abgeschlossen und eine Zurechnung dieser Geschäfte geprüft, aber im Ergebnis verneint wurde. Hätte die Antragstellerin daraufhin nähere Erläuterungen zum Grund für die Ablehnung einer Zurechnung erhalten wollen, hätte sie entsprechend nachfragen können und müssen (dazu oben I. 2. a) aa) (2)).



cc)     Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin schließlich, dass die erteilte Auskunft in zeitlicher Hinsicht unzureichend sei (Bl. 47, 426, 973). Unschädlich ist, dass die Auskunft weder konkrete Zeitpunkte noch einen festen Rhythmus der Prüfungen nennt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, bringt die erteilte Auskunft aus der Sicht eines objektiven Empfängers zum Ausdruck, dass die Prüfungen nicht nur einmalig oder in einem bestimmten Rhythmus, sondern „permanent" oder „aus gegebenem Anlass" durchgeführt wurden. Dahinstehen kann, ob sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das vom Landgericht verwendete Wort „permanent" von dem in der Auskunft verwendeten Wort „laufend" unterscheidet. Für die aus Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs allenfalls zur Beurteilung von Tagesordnungspunkten erforderliche Frage, ob die Prüfung ordnungsgemäß erfolgte, genügte die Information, dass nicht nur einmalig, vereinzelt oder in bestimmten - nicht notwendig sachgerechten - Zeitintervallen geprüft wurde, sondern bei jedem gebotenen Anlass. Das bringt die Wendung „fortlaufend" aus der Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend zum Ausdruck.



b)       Dass die erteilte Auskunft sachlich unrichtig gewesen sei, hat die Antragstellerin nicht gerügt. Dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Jedenfalls ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass eine ordnungsgemäße fortlaufende Prüfung zur Feststellung einer Mitteilungspflicht hätte führen müssen (dazu oben 1. b) aa) (2) (2.2)).



14.     Auf die unzureichende Beantwortung von Frage 14) betreffend die Schäden von Fonds lässt sich die Anfechtung ebenfalls nicht stützen.



a)       Dahinstehen kann an dieser Stelle, ob die mit der Frage verlangte worst-case-Betrachtung ein anerkanntes Instrument zur Risikoerkennung ist (Bl. 973) und ob aus Freistellungserklärungen in der Grundlagenvereinbarung auf die Existenz eines Risikos der Inanspruchnahme der Antragsgegnerin durch geschädigte Kapitalmarktteilnehmer geschlossen werden kann (Bl. 427).



aa)     Das Interesse an der Einschätzung von Risiken (Bl. 48) mag zwar Motiv der Frage gewesen sein, war aber nicht ihr Gegenstand. Die Frage bezog sich zwar angesichts des Begriffs der „Marktmanipulation" aus der Sicht eines objektiven Empfängers erkennbar auf Schäden im Zusammenhang mit der Entwicklung des Kurses der V-Stammaktie im Herbst 2008. Sie war aber ausdrücklich nicht auf das Risiko einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin gerichtet, wozu neben dem Schadensumfang auch die Frage der Haftung dem Grunde nach gehört hätte, sondern bezog sich nach ihrem klaren Wortlaut auf das Ausmaß der Schäden, die „Fonds" entstanden seien.



bb)     Dieses dem objektiven Empfängerhorizont entsprechende Verständnis der Frage hat der Vorstand seiner Auskunftserteilung ausdrücklich vorangestellt. Hätte der Fragesteller die Frage anders verstanden wissen wollen, als sie aus objektiver Sicht zu verstehen war und erkennbar vom Vorstand verstanden wurde, hätte er sie entsprechend richtigstellen können und müssen.



b)       Auf die Frage nach dem Ausmaß des Schadens, der bei Dritten entstanden ist, hat der Vorstand zu Recht keine Auskunft erteilt. Zwar kann er sich insoweit nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, seine Auskunftspflicht entfällt hier aber wegen der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung (dazu oben I. 2. a) cc) (1)).



aa)     Zwar liegt kein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, da die Auskunft von den gemeinten „Fonds" hätte selbst erteilt werden und der Vorstand diese theoretisch befragen hätte könnte. Der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung steht aber die Unzumutbarkeit gleich (dazu oben I. 2. a) cc) (1)). Unzumutbar war eine Befragung der gemeinten „Fonds" hier jedenfalls deshalb, weil der Vorstand - selbst wenn er diese Frage vorausgesehen und sich darauf vorbereitet hätte - nicht in der Lage gewesen wäre, mit vertretbarem Aufwand alle angesichts der unklaren Umschreibung „Fonds" potentiell in Frage kommenden Kapitalmarktteilnehmer zu dem Ausmaß des ihnen entstandenen Schadens zu befragen.



bb)     Erfolglos bleibt der Einwand der Antragstellerin, bereits vier Tage vor der Hauptversammlung am 29.01.2010 sei im Staat New York eine Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht worden bzw. es würden in den USA insgesamt Schadensersatzforderungen in Höhe von 2 Mrd. Euro gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht (Bl. 426, 974).



(1)      Der Umfang von Schadensersatzforderungen, die gegen die Antragsgegnerin bereits gerichtlich geltend gemacht oder zumindest angekündigt waren, war nicht Gegenstand der Frage.



(2)      Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annehmen wollte, im Fall der Unmöglichkeit der Beantwortung des Gegenstands der Frage müsse der Vorstand zumindest bei ihm vorhandenes Teilwissen offenbaren, wäre der Vorstand nicht verpflichtet gewesen, die auf das Ausmaß der Schäden Dritter gerichtete Frage mit einer Erklärung zum Umfang geltend gemachter oder angekündigter Schadensersatzforderungen zu beantworten. Diese Auskunft wäre zur Beantwortung der Frage gar nicht geeignet gewesen, weil sie im Verhältnis zum Gegenstand der Frage kein minus, sondern ein aliud dargestellt hätte. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Frage ausdrücklich auf eine worst-case-Betrachtung gerichtet war. Der Umfang aktuell geltend gemachter oder angekündigter Schadensersatzforderungen lässt zumindest dann keinen Schluss auf das im schlimmsten Fall anzunehmende Schadensausmaß zu, wenn die Anzahl der möglichen Geschädigten - wie hier - nicht bekannt ist.



15.     Auf Frage 15) zur Ermittlung des potentiellen Schadensrisikos kann keine weitere Auskunft verlangt werden. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Frage hinreichend beantwortet wurde (Bl. 790).



a)       Betrachtet man die Frage isoliert, ist sie lediglich abstrakt auf die Maßnahmen des Vorstands zur Ermittlung potentieller Schadensrisiken gerichtet. Diese abstrakte Frage hat der Vorstand durch die unmittelbar auf Frage 15) hin erteilte abstrakte Auskunft, er prüfe regelmäßig alle maßgeblichen Risiken und bilde nötigenfalls ausreichende Rückstellungen, vollständig beantwortet.



b)       Betrachtet man Frage 15) dagegen entsprechend der Auffassung der Antragstellerin (Bl. 976) im Zusammenhang mit der Frage 14) vorangestellten Feststellung, in der Presse werde davon ausgegangen, dass Fonds durch eine Marktmanipulation Schäden von weit mehr als 10 Mrd. Euro entstanden seien, weil diese Feststellung und beide Fragen in der Anlage zur Sitzungsniederschrift unter einer einheitlichen Ziffer aufgeführt sind (AG69), ändert dies am Ergebnis nichts.



aa)     Wenn aus der Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs Frage 15) wegen eines Zusammenhangs mit der der Frage 14) vorangestellten Feststellung zu Presseberichten über Dritten entstandene Schäden konkret auf die Maßnahmen des Vorstands zur Ermittlung dieser Schäden gerichtet war, dann muss bei der gebotenen Auslegung der auf Frage 15) erteilten Auskunft auch die vorangegangene Auskunft des Vorstands auf Frage 14) berücksichtigt werden.



bb)     Berücksichtigt man die auf Frage 14) erteilte Auskunft, hat der Vorstand aus objektiver Sicht erklärt, dass er zwar im Allgemeinen alle Risiken regelmäßig prüfe, aber beim Umfang des anderen Kapitalmarktteilnehmern entstandenen Schadens keine Möglichkeit für eine Bezifferung des Schadensumfangs sehe. Darin war für den objektiven Empfänger erkennbar die Erklärung enthalten, dass er folgerichtig in diese Richtung auch keine Maßnahmen ergriffen hat.



16.     Frage 16) wurde ausreichend beantwortet.



a)       Gegenstand der Frage war die Existenz von Berechnungen und Überlegungen über die Auswirkungen des Erwerbs von V-Vorzugsaktien bzw. hierauf bezogenen Derivaten auf Kompensationsleistungen bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages. Der Verweis der Antragstellerin auf die vom Fragesteller ausweislich der Anlage zur Sitzungsniederschrift seinem Fragenkomplex zum Thema V-Vorzugsaktien vorangestellten Einleitung (Bl. 967 f., AG69 S. 5 f.) ergibt nichts Anderes. Dieser Einleitung ist allenfalls zu entnehmen, dass der Fragesteller angesichts von Äußerungen in der Hauptversammlung am 30.01.2009 überrascht gewesen war zu erfahren, dass die Antragstellerin auch in größerem Umfang Derivate auf V-Vorzugsaktien erworben hatte.



b)       Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass das Landgericht festgestellt hat, dass die erteilte Auskunft vollständig gewesen sei (Bl. 791).



aa)     Demgegenüber rügt die Antragstellerin zu Unrecht, es sei keine Auskunft zu den Auswirkungen dieser Strategie im Fall des Abschlusses eines Beherrschungsvertrages erteilt worden (Bl. 976).



(1)      Die Antragstellerin verkennt, dass die Mitteilung des Zwecks der Derivatgeschäfte auf V-Stammaktien zugleich die Information über die Auswirkungen enthält.



(1.1)   Dienen die Derivatgeschäfte auf V-Stammaktien der Finanzierung von Abfindungszahlungen nach § 305 AktG für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungsvertrages, kann und muss ein objektiv urteilender Durchschnittsaktionär anhand dieser Information jedenfalls in Verbindung mit den zu Frage 2) erteilten Auskünften zur Funktion der Derivatgeschäfte auf die Auswirkungen schließen. Auf Frage 2) betreffend einen möglichen Beherrschungsvertrag hatte der Vorstand die Wirkungen der Derivatgeschäfte auf V-Aktien im Allgemeinen dahin erläutert, sie sollten im Rahmen einer „synthetischen Optionsstrategie" als „Kurssicherungsgeschäfte" gewährleisten, dass die Antragsgegnerin zu späteren Zeitpunkten Aktien zu wirtschaftlich gesicherten Konditionen erwerben kann.



(1.2)   Der Aktionär B hatte demgegenüber in der von der Antragstellerin selbst zur Interpretation der Frage 16) herangezogenen Einleitung seiner Fragen zu Geschäften mit V-Vorzugsaktien (dazu oben a)) die Frage aufgeworfen, inwiefern der Erwerb stimmrechtloser Vorzugsaktien für den Beteiligungsaufbau von Bedeutung sein könne. Die auf Frage 16) hin erteilte Auskunft erläutert dies durch den Verweis auf die Finanzierung möglicher Abfindungspflichten. Geht man von einem steigenden Kurs nicht nur der Stammaktien, sondern auch der Vorzugsaktien aus, steigen auch die potentiellen Abfindungspflichten. Der Abschluss von Derivatgeschäften auf V-Vorzugsaktien dient insoweit der „Finanzierung" potentieller Abfindungspflichten, als die Antragsgegnerin durch den Erwerb einer synthetischen Vorzugsaktie an dem Kursanstieg der Vorzugsaktie partizipieren und die so erlangten Mittel für etwaige Kompensationsleistungen verwenden kann.



(2)      Zu einer genaueren Darstellung der Auswirkungen der Derivatgeschäfte auf V-Vorzugsaktien im Fall des Abschlusses eines Beherrschungsvertrages war der Vorstand jedenfalls nicht verpflichtet, da eine über die Erläuterung der Funktion der Derivatgeschäfte hinausgehende konkrete Darstellung der Auswirkungen unmöglich war (dazu oben I. 2. a) cc) (1)). Im Einzelnen können die Auswirkungen der Derivatgeschäfte auf V-Vorzugsaktien auf die Finanzierung der im Fall eines Beherrschungsvertrages zu leistenden Abfindungszahlungen naturgemäß erst dann dargestellt werden, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrages absehbar ist; dies war am 29.01.2010 jedoch ersichtlich nicht der Fall (dazu oben 2. a) cc) (2)).



(3)      Jedenfalls genügte die erteilte Auskunft einem objektiven Durchschnittsaktionär, um die von der Antragstellerin zur Begründung der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung angeführte Prüfung durchzuführen, ob sich die Derivatgeschäfte auf V-Vorzugsaktien im Rahmen des in der Satzung definierten Unternehmensgegenstandes gehalten hätten (Bl. 429). Ohne Erfolg bleibt vor dem Hintergrund des mitgeteilten Zwecks auch der Einwand, die Auskunft sei widersprüchlich bzw. falsch, weil Derivate auf stimmrechtslose Vorzugsaktien nicht dem Beteiligungsaufbau dienen könnten (Bl. 429).



bb)     Zu Unrecht wendet die Antragstellerin ein, es sei keinerlei Auskunft zu konkreten Berechnungen erteilt worden (Bl. 976). Der Inhalt konkreter Berechnungen war schon nicht Gegenstand der Frage; diese war erkennbar nur auf die Existenz von Berechnungen gerichtet (dazu oben a)). Die Existenz konkreter Berechnungen hat der Vorstand indessen durch seine Auskunft über die Funktion der Derivatgeschäfte auf V-Vorzugsaktien konkludent verneint; angesichts der Funktion der Derivatgeschäfte konnten ersichtlich keine konkreten Berechnungen vorliegen, solange der Abschluss eines Beherrschungsvertrages nicht absehbar war (dazu oben aa) (2)).



cc)     Schließlich dringt der Einwand der Antragstellerin nicht durch, die erteilten Auskünfte hätten sich nur auf Derivatgeschäfte bezüglich V-Vorzugsaktien, nicht aber auf den unmittelbaren Erwerb von V-Vorzugsaktien bezogen (Bl. 976).



(1)      Interpretiert man den Gegenstand der Frage entsprechend der Forderung der Antragstellerin anhand der vom Fragesteller ausweislich der Anlage zur Sitzungsniederschrift seinem Fragenkomplex zum Thema V-Vorzugsaktien vorangestellten Einleitung (Bl. 976 f., AG69 S. 5 f.), bezieht sich die Frage ohnehin nur auf „Transaktionen mit Wertpapieren auf V-Vorzugsaktien", also auf Derivatgeschäfte.



(2)      Selbst wenn man ausschließlich auf den Wortlaut der Frage abstellen wollte, der von dem Erwerb von „V-Vorzugsaktien bzw. -Optionen" spricht, wurde die Frage jedenfalls durch die Erläuterung der Funktion der Derivatgeschäfte auf V-Vorzugsaktien vollständig beantwortet. Dienen Derivatgeschäfte auf V-Vorzugsaktien der „Finanzierung" potentieller Abfindungspflichten, weil die Antragsgegnerin durch den Erwerb einer synthetischen Vorzugsaktie an dem Kursanstieg der Vorzugsaktie partizipieren und die so erlangten Mittel für etwaige Kompensationsleistungen verwenden kann, gilt dies aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs erst recht für den unmittelbaren Erwerb von V-Vorzugsaktien.



17.     Auf die Nichtbeantwortung von Frage 17) betreffend Kosten und Erlöse im Zusammenhang mit Derivatgeschäften auf V-Vorzugsaktien lässt sich die Anfechtung ebenfalls nicht stützen.



a)       Aus dem Umstand, dass die zweite, auf die Erlöse aus der Veräußerung von Derivaten auf V-Vorzugsaktien an die Q gerichtete Frage, nicht beantwortet wurde, kann die Antragstellerin schon deshalb keine unzureichende Auskunftserteilung ableiten, weil die Erteilung der begehrten Auskunft unmöglich war (dazu oben I. 2. a) cc) (1)). Die Antragsgegnerin hat dazu - ohne dass dies von der Antragstellerin bestritten worden wäre - vorgetragen (Bl. 634, 1121), dass die Veräußerung der Derivate an die Q im Paket ohne die Bestimmung von Einzelpreisen erfolgte. Vereinbaren die Vertragspartner keine Einzelpreise, ist indessen die Bestimmung des Anteils, der aus der Veräußerung mehrerer Gegenstände auf einen Gegenstand entfallen ist, objektiv unmöglich.



b)       Insgesamt war die Frage jedenfalls deshalb nicht zu beantworten, weil die begehrten Informationen aus der Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs für die Beurteilung von Gegenständen der Tagesordnung nicht erforderlich war; das Landgericht hat die Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte zu Recht in Zweifel gezogen (Bl. 792 f.).



aa)     Um zu prüfen, ob sich die Derivatgeschäfte auf V-Vorzugsaktien im Rahmen des in der Satzung genannten Unternehmensgegenstands (dazu oben 1. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2)) hielten (Bl. 50), benötigte ein objektiver Durchschnittsaktionär keine Informationen zu den mit diesen Geschäften verbundenen Kosten und Erträgen.



bb)     Gleiches gilt für die Prüfung, ob mit den Derivatgeschäften auf V-Vorzugsaktien erhebliche Risiken eingegangen wurden (Bl. 50). Auskünfte über die Höhe der Kosten der Derivatgeschäfte sind dazu schon nicht geeignet (dazu oben I. 1. a) aa) (2) (2.3)). Allein die Kenntnis des mit einem Geschäft verbundenen Aufwands ermöglicht keine sinnvolle Risikoabschätzung. Isolierte Auskünfte über die Kosten sind sogar grundsätzlich geeignet, den objektiven Durchschnittsaktionär in die Irre zu führen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 796]).



cc)     Demgegenüber lässt sich nicht einwenden, es sei nicht nur nach dem Aufwand, sondern auch nach dem Ertrag gefragt worden.



(1)      Selbst wenn man annehmen wollte, das aus Aufwand und Ertrag errechnete Ergebnis eines Geschäfts ermögliche eine Risikoabschätzung, kann sich die Antragstellerin hier nicht darauf berufen, sie habe auch Auskunft zu Erträgen erhalten wollen. Zwar richtete sich der zweite Teil der Frage auf Erträge aus den Derivatgeschäften über V-Vorzugsaktien. Dieser zweite Teil konnte aber nicht beantwortet werden (dazu oben a)).



(2)      Selbst wenn der Vorstand die Frage näherungsweise, etwa durch Schätzung eines den V-Vorzugsaktien entsprechenden Teils des Veräußerungserlöses, beantwortet hätte, ergäbe sich nichts Anderes. Der Ertrag aus den Derivatgeschäften bestimmt sich nicht nur anhand des Veräußerungserlöses, sondern anhand sämtlicher Ertragspositionen, etwa auch der Erträge aus der Auflösung von Derivaten, die nicht an die Q veräußert wurden.



(3)      Demgegenüber lässt sich nicht argumentieren, dass der Vorstand zumindest zu Gesamtkosten und Gesamterträgen der Derivatgeschäfte auf V-Aktien hätte Auskunft erteilen müssen. Angaben zu Gesamtaufwand und Gesamterträgen der Derivatgeschäfte für das Geschäftsjahr 2008/2009 - sowie über die Vorjahresspalte auch für das Geschäftsjahr 2007/2008 - konnte der objektiv urteilende Durchschnittsaktionär dem Geschäftsbericht 2008/2009 entnehmen (AG25 S. 173 und 175). Sie waren deshalb in der Hauptversammlung nicht mündlich mitzuteilen (dazu oben I.2. a) cc) (2)). Die Erforderlichkeit entsprechender Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume ist auch unter dem Aspekt der Beurteilung von anderen Tagesordnungspunkten als TOP3 und TOP4 nicht ersichtlich (dazu oben I. 1.b) cc)).



c)       Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob sich die Antragsgegnerin in Bezug auf Frage 17) auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.



18.     Eine weitere Auskunft auf Frage 18) zu den Kosten des Weiterrollens von Call-Optionen kann nicht verlangt werden.



a)       Zutreffend hat das Landgericht festgestellt (Bl. 73 f.), dass durch den Hinweis, die Rollkosten seien im Ergebnis der Derivatgeschäfte berücksichtigt, ausreichend Auskunft erteilt wurde. Ein objektiver Durchschnittsaktionär konnte die konkrete Höhe von Aufwand und Ertrag der Kurssicherungsgeschäfte für das Geschäftsjahr 2008/2009 - sowie über die Vorjahresspalte auch für das Geschäftsjahr 2007/2008 - dem Geschäftsbericht 2008/2009 entnehmen (AG25 S. 173 und 175). Auskünfte, die aus dem in der Hauptversammlung ausgelegten Geschäftsbericht entnommen werden können, sind jedoch in der Hauptversammlung nicht mündlich zu erteilen (dazu oben I. 2. a) cc) (2)).



b)       Eine differenziertere Antwort, insbesondere eine Bezifferung der Rollkosten der Call-Optionen, war aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs nicht erforderlich.



aa)     Dies gilt zunächst für den - von der Antragstellerin ohnehin nicht ausdrücklich gerügten - Umstand, dass die Aufwands- und Ertragsangaben im Geschäftsbericht nicht nach Put- und Call-Optionen differenzierten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wozu ein objektiver Durchschnittsaktionär gesonderte Auskunft über die Kosten der Call-Optionen benötigt hätte.



bb)     Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dem Geschäftsbericht ließen sich keine isolierten Informationen über die Rollkosten entnehmen (Bl. 980 f.). Isolierte Angaben über die Kosten der Verlängerung von Derivaten bei Laufzeitende (Rollkosten) waren aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs nicht zur Beurteilung von Gegenständen der Tagesordnung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Antragstellerin annehmen wollte, aus Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs seien grundsätzlich zur Beurteilung der Tagesordnung auch Auskünfte über mit den Derivatgeschäften verbundene Liquiditätsrisiken erforderlich gewesen.



(1)      Im Allgemeinen ermöglicht die isolierte Angabe von Kosten keine Einschätzung des mit einem Geschäft verbundenen Risikos (dazu oben 17. b) bb)).



(2)      Ohne Erfolg meint die Antragstellerin (Bl. 79) demgegenüber, die Rollkosten seien besonders bedeutsam, weil sie den Abfluss von Liquidität zur Folge hätten, während die Ergebnisse der Derivatgeschäfte im Wesentlichen auf Erträgen aus „Buchgewinnen" beruht hätten (Bl. 51). Es ist nicht ersichtlich, dass nur die Rollkosten liquiditätswirksam wären, nicht aber andere Kosten oder Erträge der Derivatgeschäfte. Wollte die Antragstellerin den Aufwand der Derivatgeschäfte nach liquiditätswirksamem und nicht liquiditätswirksamem Aufwand differenzieren, hätte sie diese Information im Übrigen dem Geschäftsbericht 2008/2009 entnehmen können, da der durch die Wertberichtigung der Derivate verursachte, nicht liquiditätswirksame Aufwand dort gesondert ausgewiesen wurde (AG25 S. 175).



(3)      Zu Unrecht meint die Antragstellerin (Bl. 981), die isolierte Angabe der Rollkosten sei deshalb erforderlich, weil angesichts eines operativen Ergebnisses von nur rund 1 Mrd. Euro und der fehlenden Aussicht weiterer Ergebnisbeiträge aus den Derivatgeschäften die Organe der Antragsgegnerin damit hätten rechnen müssen, das gesamte Geschäftsergebnis werde von den Rollkosten der Derivate aufgezehrt. Zutreffend wendet die Antragsgegnerin demgegenüber ein (Bl. 1122 f.), dass nach der Veräußerung des Großteils der Derivate an die Q zu Beginn des Geschäftsjahres 2009/2010 nicht mehr mit Rollkosten in gleicher Höhe wie zuvor zu rechnen war. Durch die Veräußerung des Großteils der Derivate war nicht nur die Aussicht auf künftige Ergebnisbeiträge auf diesen Derivaten, sondern auch die Möglichkeit entfallen, dass daraus künftig noch Rollkosten anfallen. Inwieweit ein objektiv urteilender Durchschnittsaktionär vor diesem Hintergrund aus Angaben zu Rollkosten auf Risiken oder auf Pflichtverletzungen der Verwaltung schließen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.



cc)     Dahinstehen kann demnach, ob es an der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung auch insoweit fehlt, als Auskunft zu Kosten begehrt wurde, die vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 bzw. vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2009 und damit außerhalb des Geschäftsjahres 2008/2009 angefallen sind.



c)       Falls man dennoch die Erteilung von Auskünften zu den Rollkosten der nach der Veräußerung an die Q noch verbliebenen Derivate für erforderlich halten wollte, könnte die Antragsgegnerin (Bl. 254 f.) jedenfalls die Auskunft verweigern. Unschädlich ist, dass sich der Vorstand der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung am 29.01.2010 nicht ausdrücklich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht zu Frage 18) berufen hat (dazu oben I. 3. b) aa)). Zutreffend hat das Landgericht angenommen (Bl. 793 f.), dass die Antragsgegnerin zumindest bei detaillierten Angaben zu den Rollkosten, etwa zu den Rollkosten der nach der Veräußerung an die Q bei ihr verbliebenen Derivate auf 2 bis 2,5% der V-Stammaktien in einem bestimmten Zeitraum, Gefahr liefe, Informationen zu offenbaren, die Rückschlüsse auf Einzelheiten der Derivate ermöglichen, zu denen die Antragsgegnerin die Auskunft verweigern kann (dazu oben 1. b) bb)). Die Bezifferung der Rollkosten ermöglicht grundsätzlich solche Rückschlüsse (dazu oben 1. b) aa) (2) (2.1)). Dies gilt erst recht, wenn sich die Informationen über die Rollkosten nur noch auf einen vergleichsweise kleinen, dem Umfang nach durch andere Informationen in der Hauptversammlung bekannten Restbestand beziehen.



19.     Frage 19) betreffend den „Verlust durch Kosten für Derivatgeschäfte" wurde ausreichend beantwortet.



a)       Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, waren Gegenstand der Frage nicht die mit den Derivatgeschäften verbundenen Kosten, sondern der Ergebnisbeitrag der Derivatgeschäfte (Bl. 794 f.).



aa)     Falls die Frage auf die Summe der Kosten der Derivatgeschäfte gerichtet gewesen sein sollte, wäre sie falsch gestellt worden.



(1)      Aus der für die Auslegung der Frage maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ergibt schon die Verwendung des Begriffs „Verlust", dass keine isolierte Darstellung von Aufwandspositionen gewollt war.



(2)      Diese Auslegung wird durch die Erwähnung einer „Anrechnung des Kaufpreises" aus der Veräußerung von Derivaten an die Q bestätigt, bei der es sich gerade nicht um eine Aufwands-, sondern um eine Ertragsposition handelt, so dass ersichtlich eine Saldierung von Aufwand und Ertrag gemeint war. Jedenfalls angesichts des Wortes „insgesamt" musste ein objektiver Empfänger nicht annehmen, dass die Frage auf eine Gegenüberstellung sämtlicher Aufwandspositionen mit dem Veräußerungserlös als einer von mehreren Ertragspositionen gerichtet war.



bb)     Da die Frage keine zeitliche Beschränkung aufwies, durfte der Vorstand der Antragsgegnerin sie grundsätzlich auf das Geschäftsjahr 2008/2009 beziehen, über das in der Hauptversammlung am 29.01.2010 Rechnung gelegt wurde.



(1)      Dem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, dass nach Verlusten „insgesamt" gefragt worden sei (Bl. 982). Eine auf „Verluste ... insgesamt" gerichtete Frage hat aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht notwendig die Verluste über alle Zeiträume hinweg zum Gegenstand, da das Wort „insgesamt" in Verbindung mit „Verlusten" eher nahe legt, dass nach einer Saldierung sämtlicher Aufwands- und Ertragspositionen gefragt ist (dazu oben aa) (2)).



(2)      Für eine Beschränkung der Frage auf das Geschäftsjahr 2008/2009 spricht zudem der Umstand, dass sich der Ergebnisbeitrag in diesem Jahr als „Verlust" darstellte, weil er negativ war. Ein zeitlicher Bezug über das Geschäftsjahr 2008/2009 hinaus könnte sich allenfalls aus der Erwähnung der Veräußerung von Derivaten an die Q geben, die erst im August 2009 durchgeführt wurde. Angesichts der Erwähnung eines speziellen Geschäftsvorfalls, der sich zudem kurz nach Abschluss des Geschäftsjahres 2008/2009 ereignete und über die Wertberichtigung der Derivate in das Geschäftsjahr 2008/2009 hineinwirkte (vgl. die Darstellung des „Aufwands aus der Marktbewertung von Aktienoptionen im Geschäftsbericht 2008/2009, AG25 S. 175), erscheint diese Interpretation jedoch nicht zwingend. Im Übrigen ließe sich daraus nur eine zeitliche Erstreckung der Frage auf jüngere Zeiträume, nicht aber eine Erstreckung der Frage über alle Zeiträume ableiten.



(3)      Jedenfalls hätte es dem Fragesteller angesichts der insoweit zumindest mehrdeutigen Fragestellung und des für ihn erkennbaren Umstands, dass der Vorstand die Antwort nur auf das Geschäftsjahr 2008/2009 bezogen hatte, oblegen, durch eine Nachfrage kundzutun, dass er auch Informationen in Bezug auf frühere Geschäftsjahre verlange (dazu oben I. 2. a) aa) (2)).



cc)     Die auf den Ergebnisbeitrag der Derivatgeschäfte im Geschäftsjahr 2008/2009 gerichtete Frage wurde durch den Hinweis auf den Geschäftsbericht (dazu oben I. 2. a) cc) (2)) und die ausdrückliche Bezifferung des negativen Ergebnisbeitrags von    -2,5 Mrd. Euro vollständig beantwortet.



b)       Wollte man der Frage demgegenüber einen weiteren Gegenstand beimessen, wäre im Ergebnis dennoch keine Auskunftspflichtverletzung festzustellen.



aa)     Wollte man annehmen, dass Gegenstand der Frage auch die Veräußerung der Derivate an die Q im laufenden Geschäftsjahr 2009/2010 gewesen wäre, fehlte es jedenfalls an einer Auskunftspflichtverletzung, weil dem Vorstand eine Auskunftserteilung dazu im maßgeblichen Zeitpunkt (dazu oben I. 3. b) cc)) der Hauptversammlung am 29.01.2010 unmöglich war (dazu oben I. 2. a) cc) (1)). Den Ergebnisbeitrag der Derivatgeschäfte im laufenden Geschäftsjahr 2009/2010 konnte der Vorstand der Antragsgegnerin am 29.01.2010 noch nicht kennen, da dieses Geschäftsjahr allenfalls zur Hälfte abgelaufen und angesichts der bei der Antragsgegnerin noch verbliebenen Derivate mit weiterem Aufwand und Ertrag zu rechnen war.



bb)     Wenn man demgegenüber annehmen wollte, die Frage sei nicht auf den Saldo der Ergebnisbeiträge der Derivate, sondern auf bestimmte Aufwandspositionen gerichtet gewesen, fehlte es jedenfalls an der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung.



(1)      Die Antragstellerin begründet die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung pauschal mit dem Interesse an der Beurteilung des Verhaltens der Verwaltung (Bl. 52, 982).



(2)      Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs bestimmt sich die Frage, ob der Abschluss eines Geschäfts kaufmännisch vernünftig war, nicht anhand einer isolierten Betrachtung des damit verbundenen Aufwands oder einzelner Aufwandspositionen. Die isolierte Angabe von Kosten ermöglicht im Allgemeinen keine Einschätzung des mit einem Geschäft verbundenen Risikos (dazu oben 17. c) bb)). Auskunft zum Ergebnis der Geschäfte im Geschäftsjahr 2008/2009 wurde indessen erteilt; die zu diesem Ergebnis führenden Summen von Aufwand und Ertrag konnten dem Geschäftsbericht entnommen werden (AG25 S. 173 und 175).



(3)      Unerheblich ist demgegenüber der Einwand der Antragstellerin, angesichts des Gesamtaufwands der Derivate im Geschäftsjahr 2008/2009 von über 45 Mrd. Euro könne die Erteilung von Auskünften zu einzelnen Aufwandspositionen nicht unter Berufung auf eine „etwaige Bagatellgrenze" verwehrt werden (Bl. 982). Das Landgericht hat die fehlende Erforderlichkeit nicht mit dem Unterschreiten der Maßgeblichkeitsschwelle des Geschäftsvorfalls begründet, auf den sich die Frage bezieht (dazu oben I. 1. a) aa) (1)), sondern mit der fehlenden Erforderlichkeit der Erteilung von Auskünften zur Aufwandsseite insgesamt. Jedenfalls war aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht erkennbar, dass der Fragesteller eine Aufschlüsselung der in der Frage angesprochenen Aufwandspositionen wollte. Die Wendung „Kosten für Aufbau, Finanzierung und Weiterrollen" ist aus objektiver Sicht lediglich als Erläuterung zu verstehen, welche Kosten gemeint sind.



20.     Schließlich wurde Frage 20) zum durchschnittlichen Kaufpreis für V-Stammaktien bei Berücksichtigung aller Kosten ausreichend beantwortet. Im Ergebnis ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden (Bl. 795 f.), dass auf die Frage hin keine weiteren Auskünfte zu erteilen waren.



a)       Hinsichtlich des auf den nominellen Kaufpreis der V-Beteiligung je Aktie gerichteten ersten Aspekts der Frage hat die Antragstellerin in der Berufung selbst eine ausreichende Beantwortung durch die Angabe des aus dem Wertansatz der V-Beteiligung im Einzelabschluss der Antragsgegnerin zum 31.07.2009 (AG103, Bl. 581, 597) geteilt durch die Aktienanzahl errechneten Wert von 144 Euro eingeräumt (Bl. 982 f.).



b)       Zu Unrecht rügt die Antragstellerin indessen, dass der auf den - vom nominellen Kaufpreis zu unterscheidenden - wirtschaftlichen Kaufpreis je Aktie bei Berücksichtigung der Derivatgeschäfte gerichtete zweite Aspekt der Frage nicht ausreichend beantwortet worden sei (Bl. 983).



(1)      Dabei geht zunächst der Einwand der Antragstellerin fehl (Bl. 982 f.), der Vorstand habe den durchschnittlichen wirtschaftlichen Kaufpreis je Aktie nicht beziffert, sondern nur mitgeteilt, dass dieser unter 144 Euro je Aktie liege. Zwar kann der wirtschaftliche Kaufpreis trotz der Verwendung des Worts „deutlich" in einer großen Bandbreite von einigen Euro unter 144 Euro bis hin zu einem theoretisch negativen Wert liegen; eine Bezifferung des wirtschaftlichen Kaufpreises war aber nicht erforderlich.



(1.1)    Dahinstehen kann, dass in Bezug auf die Kosten der Anschaffung einer Beteiligung bei 5% bis 10% des Grundkapitals eine Überschreitung der Bagatellgrenze angenommen wird (vgl. Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 181; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 168; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 214). An der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung fehlt es hier nicht wegen Unterschreitens der Maßgeblichkeitsschwelle (dazu oben I. 1. a) aa) (2)), sondern aus anderen Gründen.



(1.2)    Die Antragstellerin hat zur Begründung der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung angeführt, ein objektiver Durchschnittsaktionär müsse zur Beurteilung der Tagesordnung wissen, ob es sich bei den Derivatgeschäften entsprechend der Behauptung der Antragsgegenerin um „Kurssicherungsgeschäfte" gehandelt habe oder vielmehr um eine „hochdefizitäre Strategie", welche die Antragsgegnerin „an den Rand der Insolvenz" führte (Bl. 53). Für diese Feststellung reicht indessen die Information aus, dass die Berücksichtigung des Ergebnisses der Derivatgeschäfte zu einem wirtschaftlichen Kaufpreis führt, der nicht über, sondern unter dem nominellen Kaufpreis liegt.



(2)      Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die erteilte Auskunft lasse den objektiv urteilenden Durchschnittsaktionär darüber im Unklaren, welche „Nebenkosten" der Derivatgeschäfte berücksichtigt wurden und welche nicht (Bl. 983).



(2.1)   Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen (Bl. 1126), dass die erteilte Auskunft aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers sämtliche Kosten der Derivatgeschäfte berücksichtigte, indem sie dem nominellen Kaufpreis einen „unter Berücksichtigung der Kurssicherungsgeschäfte" ermittelten wirtschaftlichen Kaufpreis gegenüberstellte, ohne dabei nach unmittelbaren oder mittelbaren bzw. Haupt- und Nebenkosten der Derivatgeschäfte zu differenzieren.



(2.2)    Dass „Nebenkosten" berücksichtigt wurden, konnte und musste ein objektiver Durchschnittsaktionär jedenfalls den Auskünften entnehmen, die in erkennbarem Zusammenhang mit der auf Frage 20) hin erteilten Auskunft standen. Zur Beantwortung der auf das Ergebnis der Derivatgeschäfte im Geschäftsjahr 2008/2009 gerichteten Frage 19) wurde ausdrücklich auf die Einbeziehung der Rollkosten hingewiesen (dazu oben A. I. 5. b) ss)). Deren Einbeziehung wurde auch auf Frage 18) hin allgemein klargestellt (dazu oben 18. a)).



(3)      Zur exakten Bezifferung eines dem nominellen Kaufpreis gegenüberzustellenden wirtschaftlichen Kaufpreises war der Vorstand der Antragsgegnerin im Übrigen deshalb nicht verpflichtet, weil er ansonsten Umstände hätte offenbaren müssen, die Rückschlüsse auf Einzelheiten der Derivatgeschäfte ermöglichen, hinsichtlich derer er sich zu Recht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat (dazu oben 1. b) bb)), insbesondere auf die vereinbarten Basispreise (dazu oben 1. b) aa) (2) (2.1)). Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin (Bl. 434), die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, wie ein außenstehender Aktionär aus dem durchschnittlichen wirtschaftlichen Kaufpreis einer V-Aktie die in den Derivatgeschäften vereinbarten Basispreise errechnen könne. Auf die Möglichkeit der richtigen Errechnung der Basispreise kommt es nicht an. Der Antragsgegnerin droht ein nicht unerheblicher Nachteil durch die Nutzung von Informationen seitens der Kapitalmarktteilnehmer auch dann, wenn diese zu falschen Annahmen in Bezug auf die vereinbarten Basispreise gelangen (dazu oben 1. b) aa) (2) (2.3) (2.3.3)). Die Gefahr, dass Kapitalmarktteilnehmer subjektiv den bezifferten wirtschaftlichen Kaufpreis der V-Aktien mit dem durchschnittlich in den Derivatgeschäften vereinbarten Basispreis identifizieren, ist nicht gering. Sollten die Derivatgeschäfte der Antragsgegnerin die Aufstockung ihrer V-Beteiligung zu wirtschaftlich gesicherten Konditionen unter Berücksichtigung der internen Annahmen der Antragsgegnerin zum fundamentalen Wert von V ermöglichen, liegt es nicht fern, aus dem durchschnittlichen wirtschaftlichen Kaufpreis auf den durchschnittlichen Basispreis zu schließen. Unerheblich ist, dass sich der Vorstand der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung am 29.01.2010 nicht ausdrücklich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat (dazu oben I. 3. b) aa).




III.



Die von der Antragstellerin erhobenen Verfahrensrügen gebieten keine andere Entscheidung. Soweit die Antragstellerin das Unterlassen der Beiziehung von Unterlagen der Staatsanwaltschaft Stuttgart (dazu oben II. 1. b) bb) (2) (2.3) (2.3.6)) bzw. der Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof (dazu oben I. 1. c) bb) (2)) rügt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch im Übrigen ist keine entscheidungserhebliche Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festzustellen.



1.       Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, dass der Termin vom 22.02.2011 im ersten Rechtszug nicht öffentlich durchgeführt worden sei (Bl. 878). Das Verfahren des § 132 AktG ist nicht öffentlich (Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rz. 18; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 132 Rz. 6; a.A. Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 132 Rz. 6 und Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 132 Rz. 56).



a)       Zwar enthält das nach §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG anzuwendende FamFG keine Bestimmungen über die Öffentlichkeit des in § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG geregelten Erörterungstermins. Dessen Nichtöffentlichkeit folgt aber aus § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, das Landgericht habe jedenfalls ermessensfehlerhaft gehandelt, weil es bei der Prüfung der ausnahmsweisen Zulassung der Öffentlichkeit nach § 170 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GVG rechtsirrig angenommen habe, an den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die Zulassung der Öffentlichkeit gebunden zu sein (Bl. 885). § 170 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GVG schließt die Zulassung der Öffentlichkeit gegen den Willen eines Beteiligten ausdrücklich aus.



b)       Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der Gesetzgeber habe den aus ihrer Sicht bisher für das Verfahren geltenden Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung im Zuge der FGG-Reform beibehalten wollen (Bl. 882 f.).



aa)     Schon vor Inkrafttreten des FamFG war für das Auskunftserzwingungsverfahren des § 132 AktG die Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung anerkannt (vgl. Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 132 Rz. 31 m.w.N.; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 1. Aufl., § 132 Rz. 18; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 132 Rz. 6).



bb)     Soweit die Nichtöffentlichkeit des Auskunftserzwingungsverfahrens vor dem 01.09.2009 in der Literatur in Frage gestellt wurde (Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 132 Rz. 27) bzw. unter Berufung auf Entscheidungen zum vor dem 01.09.2009 anzuwendenden Recht noch in Frage gestellt wird (Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 312 Rz. 6 unter Berufung auf LG Köln, AG 1997, 188) beruht dies auf dem Umstand, dass die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens vor dem 01.09.2009 nicht formell-gesetzlich geregelt war (vgl. von König in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 8 Rz. 75; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 132 Rz. 55; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 132 Rz. 27; LG Köln, AG 1997, 188). Vor diesem Hintergrund dringt auch der Verweis der Antragstellerin auf eine Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 19.08.2009 (Bl. 883) nicht durch. Soweit dort eine fehlende formell-gesetzliche Beschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gerügt wurde (LG Hannover, AG 2009, 914 [juris Rz. 58]), ist die Entscheidung durch § 170 GVG überholt.



cc)     Das in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin vorgebrachte Argument (Bl. 883), gerichtliche Entscheidungen im Auskunftserzwingungsverfahren seien nach §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 5 Satz 3 AktG im Handelsregister zu veröffentlichen (so allerdings LG Köln, AG 1997, 188), rechtfertigt eine zwingende Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung im Auskunftserzwingungsverfahren ebenfalls nicht. Die zum Handelsregister einzureichende Entscheidung enthält nicht sämtliche Erörterungen der mündlichen Verhandlung; insbesondere kann sich die Entscheidung bei berechtigter Auskunftsverweigerung durch den Vorstand auf die Feststellung der Plausibilisierung eines Diskretionsinteresses der Gesellschaft beschränken. Im Übrigen dient die Veröffentlichung der Entscheidung lediglich dazu, Aktionären, die nicht am Auskunftserzwingungsverfahren beteiligt waren, die Ausübung ihres Auskunftsrechts nach § 131 Abs. 4 AktG zu ermöglichen (Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 132 Rz. 9 m.w.N.).



c)       Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die Auslegung des § 170 Abs. 1 Satz 2 GVG durch das Landgericht verstoße gegen Artikel 6 Abs. 1 EMRK (Bl. 881).



aa)     Zwar bestimmt Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, dass über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche öffentlich zu verhandeln ist. Der EMRK kommt aber kein Anwendungsvorrang gegenüber § 170 Abs. 1 GVG zu. Ihr Rang bestimmt sich durch den Rang des Transformationsaktes, auf dem ihre innerstaatliche Anwendbarkeit beruht (Artikel 59 Abs. 2 Grundgesetz); danach ist sie lediglich einfachgesetzlicher Natur (BVerfGE 111, 307 [juris Rz. 31]; Jacobs in Stein/Jonas, GVG, 22. Aufl., § 169 Rz. 8). § 170 Abs. 1 GVG kommt vor diesem Hintergrund nicht nur unter dem Aspekt der „lex posterior", sondern vor allen Dingen unter dem Aspekt der „lex specialis" der Anwendungsvorrang vor Artikel 6 EMRK zu (Jacobs in Stein/Jonas, GVG, 22. Aufl., § 170 Rz. 1; ebenso wohl Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 32 Rz. 36).



bb)     Zu Unrecht meint deshalb eine in der Literatur vertretene Auffassung, § 170 GVG sei teleologisch zu reduzieren, weil der Gesetzgeber keinen Verstoß gegen die EMRK gewollt habe (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 132 Rz. 56); in der Gesetzesbegründung zu § 170 GVG i.d.F. ab 01.09.2009 wird ausdrücklich ausgeführt, die Vorschrift sei auch unter Berücksichtigung von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 mit Artikel 6 EMRK vereinbar (BT-Drs. 16/6308, S. 320).



cc)     Jedenfalls ist die Beschränkung der Öffentlichkeit im Auskunftserzwingungsverfahren nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK zulässig. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass dort nur von Beschränkungen im Interesse des Schutzes des „Privatlebens" die Rede ist. Dieser Begriff wird in der EMRK dahin verstanden, dass er auch die beruflichen Tätigkeiten natürlicher Personen und geschäftliche Tätigkeiten juristischer Personen umfasst (EGMR, NJW 2008, 3409, 3410 zu Artikel 8 EMRK); demnach können sich auch juristische Personen auf den Schutz ihres „Privatlebens" berufen. Das so verstandene „Privatleben" der Antragsgegnerin droht durch die Öffentlichkeit des Auskunftserzwingungsverfahrens beeinträchtigt zu werden. Dass der Streit über das Bestehen eines Auskunftsanspruchs grundsätzlich das Diskretionsinteresse der Gesellschaft berührt, wird besonders deutlich, wo sich der Vorstand - wie hier - auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft.



2.       Ebenso erfolglos bleibt die Rüge der Antragstellerin, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es im Termin am 22.02.2011 auf Inhalte anderer Verfahren Bezug genommen habe (Bl. 898, 907 f.).



a)       Dies folgt schon daraus, dass die Antragstellerin ursprünglich die verfahrensübergreifenden Bezugnahme des Landgerichts (Bl. 673) auf ein dort unter 31 O 30/10 KfH - derzeit vor dem Senat anhängig unter 20 U 3/11 - geführtes Verfahren rügte, an dem sie selbst beteiligt ist.



b)       Soweit die Antragstellerin jetzt eine verfahrensübergreifende Bezugnahme auf das vor dem Landgericht unter 32 O 75/10 KfH anhängige Verfahren betreffend einen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG rügt, gilt im Ergebnis nichts Anderes.



aa)     Eine verfahrensübergreifende Bezugnahme auf dieses Verfahren im Termin am 22.02.2011 würde die Antragstellerin nur dann in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen, wenn die Entscheidung des Landgerichts auf dieser Bezugnahme beruhte. Dies ist aber weder dargetan noch ersichtlich.



bb)     Unerheblich ist, ob dem Vertreter der Antragstellerin zu Unrecht der Zugang zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 32 O 75/10 KfH am 22.02.2011 verwehrt wurde. Dies würde unter dem Aspekt der Öffentlichkeit allenfalls einen Verfahrensfehler des dortigen, nicht aber des hiesigen Verfahrens begründen. Das Verfahren betreffend die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers ist nach § 142 Abs. 8 AktG i.V.m. § 170 Abs. 1 GVG allerdings ebenfalls grundsätzlich nicht öffentlich.



cc)     Ohne Erfolg bleibt demgegenüber die Berufung der Antragstellerin auf einen Anspruch auf „materielle Beweisteilhabe". Die von der Antragstellerin dazu angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Gericht nicht, der Antragstellerin Zugang zu ihr günstigen Beweismitteln zu schaffen (dazu oben II. 1. b) bb) (2) (2.3) (2.3.6)).



3.       Trotz eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin (Bl. 870) bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren.



a)       Nach dem hier über §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG anzuwendenden § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn diese - wie hier - bereits im ersten Rechtszug durchgeführt wurde und von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Neuere Erkenntnisse sind hier von einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten, weil über die Beschwerde ohne Durchführung einer Beweisaufnahme durch den Senat und ohne Verwertung einer in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme entschieden werden kann (vgl. dazu Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 68 Rz. 28; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 68 Rz. 58; Unger in Schulte-Bunert/Weinrich, FamFG, § 68 Rz. 39).



b)       Hat im ersten Rechtszug bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden, ist auch im Hinblick auf - den unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Ermessensausübung des Beschwerdegerichts in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angesprochenen (BT-Drs. 16/6308, S. 207 f.) - Artikel 6 EMRK keine erneute mündliche Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz geboten, wenn - wie hier - über das Rechtsmittel ohne eigene Ermittlungen des Rechtsmittelgerichts allein aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann. Dahinstehen kann, ob dieses Verfahren besonders aufwändig und komplex ist (Bl. 870). Eine zweite mündliche Verhandlung ist nach Artikel 6 EMRK nicht allein wegen der Schwierigkeit der Sache erforderlich, sondern nur, wenn - anders als hier - tatsächlichen Fragen eine erhebliche Bedeutung zukäme (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 6 Rz. 66; Unger in Schulte-Bunert/Weinrich, FamFG, § 68 Rz. 39).



c)       Obwohl dies nach § 117 Abs. 3 FamFG ausdrücklich nur in Ehe- und Familienstreitsachen erforderlich ist, hat der Senat die Beteiligten am 15.09.2011 rechtzeitig auf seine Absicht hingewiesen, ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden (Bl. 1031). Einwendungen wurden dagegen nicht erhoben.



IV.



1.       Der Streitwert ist - wie schon im ersten Rechtszug - auf 20.000 Euro festzusetzen.



2.       Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 132, 99 AktG und §§ 80, 81 FamFG.



a)       Der Antragstellerin sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Über diese ist gemäß § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es regelmäßig, die Kosten dem Unterlegenen aufzuerlegen (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 132 Rz. 113; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 132 Rz. 71).



b)       Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist abzusehen. Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 132 Abs. 5 Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 80 f. FamFG zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass aus dem Unterliegen in der Sache nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FamFG nicht notwendig auf die Billigkeit der Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Gegners zu schließen ist (Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 132 Rz. 116). Das Landgericht hat von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt seien. Zu überlegen ist zwar, ob im Beschwerdeverfahren angesichts der umfassenden Bestätigung der Ausgangsentscheidung festzustellen ist, dass die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 81 Abs. 1 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Hiergegen spricht aber, dass das Landgericht die Beschwerde nach § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen hat und im Rahmen der Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.



3.       Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (dazu oben I. 1. c) bb) (2) (2.2) (2.2.2)).



V.



Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a in 71633 Karlsruhe, durch Einreichung einer von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Rechtsbeschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Rechtsmittelführer bezeichnen und die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss zudem die Rechtsbeschwerdegründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sowie - wenn die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird -, die Erklärung, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, und die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.


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