BGH: Zum Ausgleichmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
BGH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 35/09 (Vorinstanz: OLG Celle 21.01.2009 3 U 133/08 ) (Vorinstanz: LG Verden 29.05.2008 5 O 353/07 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) In den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird. b) Von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 werden auch die Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EEG 2004 § 14 Abs. 3; EEG 2004 § 14 Abs. 3; EEG 2004 § 14 Abs. 4; EEG 2004 § 14 Abs. 7; EnWG § 110;
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