OLG Frankfurt: Zulässigkeit des Namenszusatzes „Europäischer Fachverband"
OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.8.2011 - 20 W 533/10
Leitsatz
Der Vereinsname mit dem Zusatz "Europäischer Fachverband für..." verstößt im konkreten Fall nicht gegen das "Irreführungsverbot" nach § 18 Absatz 2 HGB.
sachverhalt
I. Mit Schreiben vom 09.12.2008 (Bl. 1 der Registerakte) hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dessen Eintragung in das Vereinsregister unter Übersendung der Anmeldung vom 09.12.2008, des Protokolls über die Vereinsgründung und der Satzung (Bl. 1 ff des Sonderbandes der Registerakten) beantragt.
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat daraufhin mit Schreiben vom 08. Januar 2009 (Bl. 2 f der Registerakte) unter anderem darauf hingewiesen, es bestünden Bedenken gegen den Vereinsnamen. Der Begriff „europäisch" decke sich nicht mit der Liste der Mitglieder, wonach diese in Deutschland und Österreich wohnen.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers teilte daraufhin mit Schreiben vom 06.03.2009 (Bl. 10 ff der Registerakte) unter anderem mit, das Gründungsmitglied und Präsident, Dr. A, betreibe in O1/Österreich eine Arztpraxis, in der er auch viele Patienten aus den östlichen Nachbarländern behandele. Das Gründungsmitglied B wohne in O2/Schweiz und sei am dortigen Krankenhaus als Arzt angestellt. Das Gründungsmitglied C behandele in ihrer Praxis in O3 viele Patienten aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawien und schule Ärzte aus ganz Europa in der Anwendung der WXY-Therapie. Sie sei vom amerikanischen Begründer der Therapie, Herrn Dr. D, für Europa hierzu beauftragt. Das Gründungsmitglied E habe seine Praxis bei O4 und behandele grenzüberschreitend auch Patienten in Frankreich. Der Antragsteller werde seine europaweite Tätigkeit ausbauen und es würden weitere Mitglieder aus anderen europäischen Ländern hinzukommen.
Mit Schreiben vom 20.03.2009 (Bl. 15 f der Registerakte) teilte die Rechtspflegerin sodann mit, gegen den Namenszusatz „europäisch" bestünden nach den vorgemachten Ausführungen keine Bedenken. Allerdings bestünden Bedenken gegen den Zusatz „Fachverband". Den Zusatz „Verband" dürften nur solche Vereine führen, die eine Mindestmitgliederzahl von 500 natürlichen Personen hätten. Darüber hinaus dürfe sich im Regelfall auch diejenige Vereinigung Verband nennen, die unabhängig von der Zahl der Mitglieder mindestens auf Landes-, regelmäßig jedoch auf Bundesebene die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit vertrete oder diese gemeinsamen Interessen fördere, wobei die Mitgliedschaft vornehmlich auf juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beschränkt sei.
Mit Schreiben vom 01.04.2009 (Bl. 17 f der Registerakte) wies die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, sie sei sicher, dass keiner der im Internet verzeichneten „Fachverbände" zum Zeitpunkt der Gründung eine Mindestmitgliederzahl von 500 Mitgliedern gehabt haben dürfte, von Ausnahmen abgesehen. Sie sei auch sicher, dass es zahlreiche Fachverbände geben dürfte, die diese Mitgliederzahl bislang nicht erreicht haben. Vorliegend gehe es um Therapien mit W, die nicht nur den ...kranken Menschen zu Gute kämen, sondern auch bei anderen Erkrankungszuständen Anwendung finden könnten. Die Gründer würden schätzen, dass alleine in Deutschland nicht nur an den Universitätskliniken, den Landeskrankenhäusern oder städtischen Kliniken zahlreiche Ärzte sich mit ...kranken beschäftigen, von den niedergelassenen Internisten ganz zu schweigen. Aufgabe der Beschwerdeführer sei es, diese Ärzte als Mitglieder aufzunehmen und regelmäßig mit Fachbeiträgen zu versorgen, zu schulen und darüber hinaus eine Vielzahl zulässiger Aufgaben zu übernehmen, um einen Qualitätsstandard in der medizinischen Behandlung zu erreichen, unter Umständen sogar eine Zertifizierung seiner Mitglieder. Daran dürften die meisten Ärzte großes Interesse haben, so dass der Antragsteller in Kürze eine wesentlich größere Stärke haben dürfte, als das, was einen Fachverband nach Auffassung des Gerichts ausmache. Im Übrigen dürfe sich ein Verband, der sich auf Fachleute erstrecke und in ganz speziellen Bereichen fachliche Informationen vermitteln wolle, auch Fachverband nennen, denn hier liege das Schwergewicht auf „Fach". Um einen „Fachverein" könne es sich angesichts des Konzepts des Antragstellers eigentlich nicht handeln, dieser Name wäre ungewöhnlich.
Mit Schreiben vom 14.04.2009 (Bl. 19 f der Registerakte) hielt die nunmehr sachbearbeitende Rechtspflegerin beim Amtsgericht unter Bezugnahmen auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.07.1974 und des Landgerichts Traunstein vom 28.01.2008 an der bisher vom Amtsgericht vertretenen Auffassung fest und wies darauf hin, dass die Bezeichnung „Verband" beim durchschnittlichen Teil des Publikums den Eindruck erwecke, dass der Verein entweder eine größere Anzahl von Mitgliedern habe oder sich in ihm mehrere Vereine zusammengeschlossen hätten. Zukünftige Verhältnisse über die Größe könnten nicht berücksichtigt werden, da es bei der Prüfung der Satzung auf den gegenwärtigen Zeitpunkt und die gegenwärtigen Größenverhältnisse ankomme. Auch seien derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, dass der Verein zukünftig auf europäischer Ebene die Namensbezeichnung „Verband" rechtfertige.
Mit Schreiben vom 05.05.2009 (Bl. 23 f Registerband) wies die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass sich eine Vielzahl von Ärzten in ganz Europa mit den entsprechenden Therapien befassen würden, einige davon hätten ihre Kollegen ermutigt, einen „Fachverband" zu bilden, dem sie dann beitreten würden. Es sei unverständlich, dass das zuständige Amtsgericht den Bundesverband für G eV (VR ...) und ebenso den Fachverband für K eV (VR ---) eingetragen habe. Die Gründer seien teilweise identisch und es sei nicht nachvollziehbar, warum dasselbe Gericht in zwei Fällen die Eintragung problemlos zulasse und sich in einem anderen Fall verweigere. Der Erfolg der Werbung im vorliegenden Falle hänge davon ab, ob die anzusprechenden Personenkreise die Möglichkeit erkennen könnten, sich einem europäischen Fachverband anzuschließen und nicht einem „Hinterhausverein" mit einem klangvollen, aber bedeutungslosen Namen. Es werde auch keine Notwendigkeit gesehen, erst dann den Namen „Verband" anzunehmen, wenn eine bestimmte Mitgliederzahl erreicht sei. Auch sei der Eindruck, der sich beim durchschnittlichen Teil des Publikums ergeben könne, vollkommen unbedeutend, denn der Antragsteller wende sich, wie sich aus der Satzung ergebe, zunächst nur an Forschungseinrichtungen, Kliniken, Tageskliniken, Arztpraxen und vergleichbare Einrichtungen und die Mitgliedschaft stehe nur Naturwissenschaftlern, Biologen und Medizinern zu, die auf dem Gebiet der K tätig seien, bzw. deren Therapien bei Menschen anwenden würden.
Mit Schreiben vom 13.05.2009 (Bl. 25 f der Registerakte) wies die Rechtspflegerin beim Amtsgericht darauf hin, dass gerade aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller auf europäischer Ebene tätig sein wolle, an den Zusatz „Fachverband" weitreichendere Anforderungen zu knüpfen seien, als an Vereine, die lediglich bundesweit tätig seien. Europaweit tätige Vereine müssten die an „Fachverbände" gerichteten Anforderungen auch europaweit erfüllen, mit der Folge, dass entweder die Mitglieder (mindestens 500) aus Europa stammen oder aber der Verein die gemeinsamen Interessen der Mitglieder (vornehmlich juristische Personen, Handelsgesellschaften oder ähnliches) nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Europa-Ebene fördern bzw. vertreten müsse. Unter Berufung auf die Kommentierung in „Reichert", 11. Auflage, Rn. 480 ff, ist sie der Auffassung, dass nach herrschender Meinung der Namenszusatz „Verband" an die mitgeteilten Anforderungen geknüpft sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Personen, an die sich der Antragsteller wende, andere Vorstellungen von dem Begriff „Verband" haben sollten, als das durchschnittliche Publikum. Das Augenmerk richte sich in diesem Fall auf den Zusatz „Fachverband" und nicht den medizinischen Zusatz „W...X...Y...".
Mit Schreiben vom 22.05.2009 (Bl. 27 f der Registerakte), teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter anderem mit, der Entwickler der W...X...Y... sei in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts Dr. D aus den USA gewesen, dessen Sohn und dessen Enkel dieses Werk nun weltweit fortführten. Der Antragsteller sei die Europäische Organisation dieser weltweit agierenden Verbindung und verbunden mit der Z. Die von dem Ehrenpräsidenten der Beschwerdeführerin, Herrn Dr. D1, im Laufe der letzten Jahrzehnte ausgebildeten Ärzte in Europa sollten Mitglieder des Verbandes werden und sich dadurch unter anderem auf die strengen Qualitätskriterien der amerikanischen und der europäischen Organisation verpflichten. Es sei nicht beabsichtigt, die Satzung und den Namen des Beschwerdeführers zu ändern, um diese dann erneut zu ändern, wenn eine den gerichtlichen Vorstellungen entsprechende Stückzahl von Mitgliedern erreicht sei, ganz abgesehen davon, dass mit einem Namen wie „Fachverband für W...X...Y..." kein einziger europäischer Arzt seine Mitgliedschaft aufnehmen werde. Die Mehrzahl der in Europa tätigen Ärzte, die sich mit dieser Therapie beschäftigten, werde allenfalls bereit sein, in einem europäischen Fachverband Mitglied zu werden. Mit weiterem Schriftsatz vom 16.06.2009 (Bl. 32 f der Registerakte) teilte sie mit, dass mittlerweile europaweit für den Antragsteller geworben und akquiriert werde, es sei davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine Mitgliederzahl erreicht werde, wie sie vom Amtsgericht gefordert werde.
Mit Beschluss vom 24.07.2009 (Bl. 35 d. A.) hat das Amtsgericht sodann die Anmeldung unter Bezugnahme auf die bereits mitgeteilten Einwendungen gegen den Vereinsnamen zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 31.07.2009 (Bl. 36 f der Registerakte), eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Zur Begründung hat sie auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen.
Mit Schreiben vom 16.11.2010 (Bl. 49 der Registerakte) teilte die Verfahrensbevollmächtigte mit, der Antragsteller erfreue sich inzwischen internationaler Anerkennung und plane in der nächsten Zeit eine Tagung in O1, die er mit einer Mitgliederversammlung verbinden wolle. Erst dabei habe er festgestellt, dass über die sofortige Beschwerde noch nicht entschieden worden sei.
Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 01.12.2010 (Bl. 50 f der Registerakte) die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er die an den Namen „Fachverband" zu stellenden Voraussetzungen erfülle. Auch im Vereinsrecht gelte der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit. Ein Name sei deshalb aufgrund des Irreführungsverbots im registerrechtlichen Verfahren dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthalte, die geeignet seien, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich seien, in die Irre zu führen und diese Irreführung ersichtlich sei. Dabei sei ein objektiver Maßstab aus der Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und dessen verständige Würdigung anzulegen. Ebenso wie die Bezeichnung „Bundesverband" den Eindruck erwecke, dass eine Organisation vorliege, die nicht nur bundesweit tätig sei, sondern der auch innerhalb der Berufsgruppe, auf die sie sich beziehe, eine gewisse Bedeutung zukomme, erwecke die Bezeichnung „Fachverband" den Eindruck eines organisatorischen Zusammenschlusses von nicht unerheblicher Größe. Bei den von dem Antragsteller angesprochenen Verkehrskreisen werde die Vermutung genährt, dass ihm innerhalb der Berufsgruppe der mit WXY-Verfahren betrauten und tätigen Ärzte eine gewisse Bedeutung zukomme. Maßgebliches Kriterium für die Bedeutung einer Organisation, die aus natürlichen Personen bestehe, sei dabei insbesondere deren Größe. Ob in diesem Fall im Hinblick auf den in persönlicher Hinsicht beschränkten Zutritt zum Antragsteller insoweit auf die absolute Zahl von 500 abgestellt werden könne, sei zwar zweifelhaft. Erforderlich sei jedoch eine prozentual zu den angesprochenen Fachkreisen nicht unbedeutende Mitgliederzahl. So habe der BGH in seiner in GRUR 1984, Seite 457 - 460 (Urteil vom 26.01.1984, Az. I ZR 227/81) abgedruckten Entscheidung einen Bruchteil von 7,5% innerhalb einer Berufsgruppe als irreführend erachtet. Der Antragsteller habe die tatsächliche Anzahl seiner Mitglieder trotz entsprechenden Hinweises des Amtsgerichts nicht mitgeteilt, sondern lediglich geäußert, er werde „in Kürze eine wesentlich größere Stärke haben, als das, was einen Fachverband letztlich nach Mitteilung des Gerichts ausmacht". Im Zusammenhang mit der weiteren Angabe des Antragstellers, dass es in Europa eine Vielzahl von Ärzten gebe, die mit entsprechenden Therapien befasst seien, sei davon auszugehen, dass es mindestens 500 potentielle Mitglieder geben könne. 7,5% hiervon wären ca. 37 Mitglieder. Wie sich der Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung vom 17.10.2008 entnehmen lasse, habe der Verein zu diesem Zeitpunkt jedoch lediglich 9 Mitglieder gehabt.
In ihrer mittlerweile wieder zurückgenommenen Gegenvorstellung vom 06.12.2010 (Bl. 56 f der Registerakte) gegen den ihr am 06.12.2010 zugestellten Beschluss des Landgerichts wies die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter anderem darauf hin, dass es in Europa ca. über 10.000 Ärzte geben dürfte, die sich auch mit der W...X...Y... bei der Krebsbehandlung beschäftigen und an der Verbreitung von Forschungsergebnissen und Stand derselben, Tagungen, Fortbildungen und Erfahrungsaustausch interessiert seien, ohne nun unbedingt Mitglied werden zu wollen. Davon sei die Tätigkeit des Antragstellers aber auch nicht abhängig, denn er wolle keine unübersichtliche Zahl von Mitgliedern haben, sondern Interessen bündeln, informieren und mit der Beratung zur Verfügung stehen, Veranstaltungen verschiedener Art organisieren und die Verbindung zu der internationalen Organisation halten und im Interesse der betroffenen Menschen pflegen. 7,5% seien daher nicht nur 37 Mitglieder.
Mit Schreiben vom 16.12.2010 (Bl. 61 f der Registerakte), eingegangen bei dem Landgericht am selben Tag, hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sodann sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung des Landgerichts sei bürgerfeindlich und unverständlich. Die Entscheidung, was die Zahl der bei Gründung erforderlichen Mitglieder anbelange, sei unlogisch und mit § 56 BGB nicht vereinbar. Auch verletze die Gründung des Antragstellers unter dem gewählten Namen kein Schutzrecht. Die Untersagung der Namensführung sei willkürlich, denn die Mehrheit der Gründer des Antragstellers habe zwei weitere Verbände gegründet, die beim Amtsgericht Frankfurt am Main unbeanstandet und kurzfristig eingetragen worden seien. Es existierten in Deutschland eine Vielzahl von im Vereinsregister eingetragenen Verbänden, woraus sich ergebe, dass ein im Vereinsregister einzutragender Zusammenschluss verschiedener Personen zur Erfüllung selbst gesetzter Aufgaben nicht den Namen „Verein" führen müsse, um eingetragen zu werden. Die Entscheidung der Frankfurter Gerichte verletzten in zweifacher Hinsicht den Gleichheitsgrundsatz, einmal die unterschiedliche Behandlung von Einträgen in der Bundesrepublik Deutschland und zum Anderen die unterschiedliche Behandlung der Gründer von drei Verbänden in O5. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf die bislang erfolgten Begründungen.
Mit Schreiben vom 14.12.2010 (Bl. 63 der Registerakte) an das Landgericht bekundete ein Herr Dr. L sein Interesse an dem aktuellen Stand hinsichtlich der Vereinsgründung, da er einen Aufnahmeantrag an den in Gründung befindlichen Antragsteller gerichtet habe.
aus den gründen
II. Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach den §§ 160 a Abs. 1, 27 Abs. 1 FGG statthaft und in rechter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FGG) eingelegt worden. Da die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts gemäß § 160 a Abs. 1 FGG der sofortigen Beschwerde unterlag, findet gemäß § 29 Abs. 2 FGG auch gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde statt. Die hiernach bestehende 2-Wochen-Frist (§ 29 Abs. 4 FGG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG) wurde von dem Antragsteller gewahrt.
Der Antragsteller ist als Vorverein auch beschwerdeberechtigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999, Az. 15 W 51/99, mwN., zitiert nach juris), und seine erforderliche Beschwer folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO, Art. 111 FGG-RG).
Das Landgericht hat zunächst -wie zuvor auch das Amtsgericht- zu Recht geprüft, ob der vom Antragstellers bei seiner Gründung gewählte und angemeldete Vereinsname „Europäischer Fachverband für W...X...Y... (WXY) e.V. -Z wegen einer „Irreführungseignung" unzulässig ist.
Gemäß § 60 BGB ist die Anmeldung der Eintragung des Vereins zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der §§ 56 bis 59 BGB nicht erfüllt sind. Bezüglich des Vereinsnamens ist in § 57 BGB zwar lediglich geregelt, dass die Satzung den Namen des Vereins enthalten muss, und dieser Name sich von den Namen der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden muss; im übrigen ist der Verein grundsätzlich in der Wahl seines Namens frei. Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 25.03.1974, Az. 20 W 192/74 und 20.11.2000, Az. 20 W 192/2000, OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2006, Az. 2 Wx 44/05, OLG Hamm, aaO., jeweils zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 16.07.1974, Az. 2 Z 26/74 in Rpfleger 1975, 18 f; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 534; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9.Aufl., 2004, Rn. 93; Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, § 57, Rn. 2).
Das Landgericht ist dabei aber - wie zuvor bereits auch das Amtsgericht - zu Unrecht von einer „Irreführungseignung" des vom Antragsteller gewählten Vereinsnamens ausgegangen.
Die „Irreführungseignung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; die Frage, wie die in Betracht kommenden Verkehrskreise einen Vereinsnamen verstehen können, ob also die Gefahr einer Täuschung besteht oder nicht, liegt dabei im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Dabei ist der Senat an die Feststellungen des Tatrichters betreffend eine Irreführung bzw. Täuschung gebunden, es sei denn, der Tatrichter hat bei der Feststellung gegen Verfahrensregeln oder gegen Erfahrungssätze verstoßen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 25.03.1974, aaO.; OLG Köln, aaO.).
Dies ist hier der Fall. Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung nicht ausreichend mit der Entwicklung der Rechtslage und der Rechtsprechung zu § 18 Absatz 2 HGB auseinandergesetzt und seiner Entscheidung letztlich ausschließlich ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.1984, Az. I ZR 227/81 (zitiert nach juris) zu Grunde gelegt, das für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig ist.
Der Bundgerichtshof hat in diesem Urteil zur Frage der „Irreführungseignung" des Namens „Bundesverband Deutscher Heilpraktiker" im Zusammenhang mit § 3 UWG - unter anderem unter Hinweis auf die auch vom Amtsgericht im vorliegenden Verfahren in Bezug genommene Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 16.07.1974, aaO.)- ausgeführt, es könne jedenfalls dann nicht als erfahrungswidrig angesehen werden, dass die Bezeichnung „Verband" den Eindruck eines organisatorischen Zusammenschlusses von nicht unerheblicher Größe -entweder aufgrund einer größeren Anzahl von Mitgliedern oder aufgrund des Zusammenschlusses mehrerer Vereine- erwecke, wenn es um die dort zur Entscheidung anstehende Verbindung des Begriffes „Verband" mit dem Zusatz „Bundes" gehe. Mindestens in einem „Bundesverband" werde der angesprochene Verkehr eine Organisation vermuten, die nicht nur bundesweit tätig sei, sondern auch innerhalb der Berufsgruppe, auf die sie sich beziehe, eine gewisse Bedeutung zukomme. Ob der Verkehr der Bezeichnung „Bundesverband" -ähnlich wie dem Begriff „Gesamtverband"- eine „herausragende" Bedeutung des Namensträgers entnehme, könne dahinstehen, denn zumindest werde er nicht erwarten, dass der Träger einer solchen Bezeichnung ein Verein sei, dem nur 7,5 % der praktizierenden Heilpraktiker angehörten.
Der Bundesgerichtshof hat demnach in seiner damaligen Entscheidung gerade keine abschließende Bewertung zur Frage der hier zur Entscheidung anstehenden Verwendung des bloßen Zusatzes „Fachverband" oder aber „Verband" getroffen.
Insoweit ist es auch nicht nachvollziehbar, mit welcher Berechtigung das Landgericht nun auch für den „Fachverband" des Antragstellers den vom Bundesgerichtshof für einen „Bundesverband" im Hinblick auf dessen Bedeutungsberühmung angeführten Prozentsatz von mindestens 7,5 an Mitgliedern aus dem jeweiligen Berufskreis zur Eintragungsvoraussetzung macht, zumal auch nicht ersichtlich ist, wieso die Bezeichnung „Fachverband" ebenso wie die Bezeichnung „Bundesverband" den Eindruck eines organisatorischen Zusammenschlusses von nicht unerheblicher Größe erwecken soll.
Bei der Bezeichnung „Fachverband" mag zum einen sicherlich die Erwartung bestehen, dass die Mitglieder bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen müssen.
Dies ist vorliegend jedoch ohne Zweifel der Fall, da nach der Vereinssatzung ordentliche Mitglieder nur Ärzte, die auf dem Gebiet der W...X...Y... tätig sind bzw. diese Therapien beim Menschen anwenden, erfahrene Berater auf dem Gebiet des Gesundheitswesen sowie Naturwissenschaftler angrenzender Fachgebiete werden können.
Dass mit dem Namensteil „Fach-" jedoch besondere Erwartungen an die Größe des Vereins verbunden werden, ist nicht ersichtlich.
Somit können sich die Einwände des Landgerichts -da es ausweislich seiner Entscheidungsgründe im Unterschied zum Amtsgericht auf den weiteren Namensteil des Antragstellers „Europäischer..." nicht abgestellt hat- letztlich nur noch auf die Bezeichnung „-verband" beziehen.
Insoweit gelten jedoch folgende Grundsätze:
Aus der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB auf den Vereinsnamen ergibt sich, dass durch die, durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474) erfolgte Änderung des Firmenrechts, auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesenkt sind (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 21.11.2000, aaO.; ebenso OLG Hamm, aaO.; Stöber aaO.).
Somit kommt es entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht mehr darauf an, ob die abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder über sonstige Verhältnisse besteht. Vielmehr ist aufgrund des „Irreführungsverbotes" im registerrechtlichen Verfahren ein Vereinsname nur noch dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, „irrezuführen" und darauf, ob diese „Irreführung" ersichtlich ist. Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und dessen verständige Würdigung anzulegen (so bereits der erkennende Senat im Beschluss vom 21.11.2000, aaO.; BT-Drucksache 13/8444, Seite 53).
Mit der oben zitierten Neuregelung des Firmenrechts verfolgte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien unter anderem das zentrale Anliegen einer Liberalisierung des Firmenrechts, das anerkanntermaßen veraltet sei und mit seinen strengen, über Gebühr einschränkenden Anforderungen nicht mehr den Erfordernissen des modernen Wirtschaftslebens entspreche. Das firmenrechtliche „Irreführungsverbot" sollte konkretisiert werden, um einer „Versteinerung" der „Irreführungsmaßstäbe" angesichts sich wandelnder Verbrauchererwartungen entgegenzuwirken, wobei die Prüfung der Firma auf Täuschungseignung im Handelsregistereintragungsverfahren im Interesse eines vorbeugenden Verkehrsschutzes zwar beibehalten werden sollte, weil die nachträgliche Kontrolle mit Mitteln des Wettbewerbsrechts alleine unzureichend sei; eine Firma sollte aber künftig nur dann von der Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen sein, wenn sie Angaben enthalte, die ersichtlich geeignet seien, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich seien, irrezuführen (BT-Drucksache 13/8444, Seite 35). Die Schwierigkeiten der Praxis zum Zeitpunkt der Gesetznovellierung seien dabei nach Ansicht des Gesetzgebers durch eine zum Teil unübersichtliche Kasuistik der Rechtsprechung der Obergerichte entstanden, von der die Vorschrift des § 18 Absatz 2 HGB zum Teil für die betroffenen Verkehrskreise unverständlich eng ausgelegt worden sei. Die von den Gerichten durchgeführte vorbeugende Kontrolle habe mitunter unberücksichtigt gelassen, dass eine abstrakt vielleicht täuschungsgeeignete Firma im Geschäftsverkehr tatsächlich nicht missverstanden werde, beispielsweise bei Angaben wie „Euro-", denen täuschende Aussagen über die Größe oder überregionale Bedeutung eines Unternehmens beigemessen worden seien, obwohl sich die Erwartungen der Verkehrskreise möglicherweise gewandelt hätten (BT-Drucksache 13/8444, Seite 36). In materiell rechtlicher Hinsicht sollte sichergestellt werden, dass nicht auch solche Angaben als irreführend qualifiziert würden, die nur von geringer wettbewerblicher Relevanz oder für die wirtschaftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise nur von nebensächlicher Bedeutung seien und in verfahrensrechtlicher Hinsicht solle mit dem Erfordernis der „ersichtlichen Irreführungseignung" im Registerverfahren nunmehr lediglich noch ein gewisses „Grobraster" an die Prüfung der „Irreführungseignung" angelegt werden (BT-Drucksache 13/8444, Seite 53, 54).
Aufgrund dieser mit der Gesetzesnovellierung beabsichtigten Zäsur im Firmenrecht kann somit auf die Rechtsprechung aus früherer Zeit nicht mehr vorbehaltlos zurückgegriffen werden (so bereits der erkennende Senat im Beschluss vom 21.11.2000, aaO.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.05.1999, Az. 8 W 136/97, zitiert nach juris). Letztlich muss nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, was als wesentliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise anzusehen ist (Beschluss des Senats vom 21.11.2000, aaO.).
Zwar hat das Landgericht in seinem Beschluss für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die beschränkte Zugangsberechtigung für Mitglieder die Auffassung des Amtsgerichts angezweifelt, wonach der Antragsteller, wenn sich seine Mitglieder nicht vornehmlich auf juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beschränke, mindestens 500 natürliche Personen als Mitglieder haben müsse; aber auch das von ihm stattdessen aufgestellte Erfordernis einer prozentual zu den angesprochenen Fachkreisen nicht unbedeutenden Mitgliederzahl wird dem Begriff des „Verbandes" nicht mehr gerecht.
Dies gilt auch für die vom Amtsgericht in Bezug genommene Kommentierung in Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, Rn. 480, und der dort vertretenen Auffassung zum Verständnis des Begriffs „Verband". Diese dort dargelegte Auffassung wird von Reichert auch noch in der aktuellen 12. Auflage wortgleich vertreten und entspricht auch mehr oder weniger unverändert dem Inhalt der jeweiligen Vorauflagen des Handbuchs, auch schon vor der oben dargestellten Gesetzesnovellierung im Jahr 1998.
Soweit Reichert darlegt, eine Vereinigung natürlicher Personen dürfe sich nur dann Verband nennen, wenn sie aus über 500 Mitgliedern bestehe, ist nicht ersichtlich, auf welcher empirischen oder rechtlichen Grundlage sich diese -soweit ersichtlich- derzeit nur von ihm vertretene Auffassung gründet. Soweit dort, beispielsweise in der 6.Auflage (Kommentierung durch van Look), 1995, Rn. 375, auf die ebenfalls vom Amtsgericht im Bezug genommene Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 16.07.1974, aaO.) verwiesen wird, ist dort das Kriterium der mindestens 500 natürlichen Mitglieder nicht aufgestellt, vielmehr wird diese Frage ausdrücklich offen gelassen und allgemein von der Erwartung einer „größeren Anzahl" von Mitgliedern gesprochen, wofür das Gericht im dortigen konkreten Fall 26 natürliche Personen nicht für ausreichend erachtete. Die Bezugnahme von Reichert kann sich damit nur auf die in der Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts angegebene zweite Alternative des Verbandsbegriffs einer angeblichen Publikumserwartung eines Zusammenschlusses mehrerer Körperschaften beziehen.
Sauter/Schweyer/Waldner gehen in ihrer aktuellen Kommentierung in „Der eingetragene Verein", 19.Aufl., Rn. 59, zwar nicht davon aus, dass das Publikum mit der Bezeichnung „Verband" ohne weiteres die Vorstellung verbinde, es handele sich bei diesem um eine öffentlich-rechtliche oder öffentlich kontrollierte Einrichtung, sie gehen jedoch auch nach wie vor davon aus, durch diese Bezeichnung werde der Eindruck erweckt, der Verein habe entweder eine größere Anzahl von Mitgliedern, oder es hätten sich in ihm mehrere Vereine zusammengeschlossen.
Dagegen hat das Kammergericht entgegen diesen Auffassungen in einem Urteil vom 16.03.1999 (Az. 5 U 7934/97, in NJWE-WettbR, 2000, 33 f) zu der mit der „Irreführungseignung" nach § 18 Absatz 2 HGB vergleichbaren Problematik des Unterlassungsanspruchs nach § 3 UWG bei Verwendung der Bezeichnung „Verband" die Auffassung vertreten, angesichts der inzwischen erreichten Vielzahl auch kleinerer Verbände in allen Bereichen der Gesellschaft spiele die Größe der Vereinigung oder die Zahl ihrer Mitglieder keine Rolle mehr.
In diesem Sinne hat auch bereits Lindacher (in UWG, Großkommentar, 1.Aufl., 2006, zu § 3 UWG, Rn. 341, Stand der Kommentierung: 01.07.1992), ausdrücklich entgegen der oben zitierten Auffassung des Bayrischen Obersten Landesgerichts, die Auffassung vertreten, es sei bereits im Ansatz zweifelhaft, dass das Publikum bei einem „Verband" an einen organisatorischen Zusammenschluss von nicht unerheblicher Größe denke; ein Verband müsse sich -sprachlich und sachlich korrekt- Verband nennen dürfen. Eine besondere Erwartung werde erst durch die Verwendung von Begriffen wie „Bundesverband" oder „Gesamtverband" geweckt.
Nordemann (in Nomos Kommentar zum UWG, 2010, § 5, 3.83) vertritt die Auffassung, im Hinblick darauf, dass es viele kleine Verbände gebe, verbinde der Verkehr mit diesem Begriff zumindest keine einheitliche Vorstellung; mit Recht habe das Kammergericht (in der oben zitierten Entscheidung) daher die Verwendung des Begriffes auch bei nur 20 Mitgliedern zugelassen. Erst Zusätze wie „Bundesverband" oder „Gesamtverband" würden besondere Erwartungen an Größe und Bedeutung des Verbandes wecken.
Auch Heidinger (in Münchner Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, 2010, § 18, Rn. 167), der den Begriff „Verband" zusammen mit den Begriffen „Gruppe, Pool, Ring, Sozietät, Team, Union, Verbund, Vereinigte" kommentiert, legt konkret für die Verwendung des Zusatzes „Verband" nur dar, dass es einem Einzelunternehmen weiterhin versagt sei, sich „Verband" zu nennen. Zu den Begriffen „Union" und „Vereinigte" ist er ausdrücklich der Auffassung, dass der Verkehr nicht mehr erwarte, dass es sich um einen kapitalkräftigen Zusammenschluss großer Unternehmen handele.
In diesem Sinne kommentiert auch Hopt (in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Aufl., 2010, § 18, Rn. 31), dass die Begriffe „Gruppe", „Poole", „Ring", „Team", „Union", „Verband", „Verbund" und „Vereinigte" ursprünglich auf bedeutendere Vereinigungen rechtlich selbständiger Mitglieder hingewiesen hätten, wobei heute die Bedeutung einer besonderen Kapitalkraft und gewissen Größe fast vollständig verblasst sei; unzulässig sei die Verwendung des Begriffes „Verband" in der Regel nur noch für ein Einzelunternehmen (in diesem Sinne auch Schlingloff in Oetker, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2.Aufl., 2011, § 18, Rn. 34).
Nachdem in der Beck'schen Kurz-Kommentar Reihe zum Wettbewerbsrecht während der Bearbeitung durch Baumbach/Hefermehl (beispielsweise noch in der 18. Aufl., 1995, zu § 3 UWG, Rn. 384) in Übereinstimmung mit der oben zitierten Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts, noch die Auffassung vertreten wurde, gewöhnlich denke das Publikum bei einem „Verband" an einen organisatorischen Zusammenschluss von nicht unerheblicher Größe, mit einer größeren Zahl von Mitgliedern oder eine Zusammenfassung mehrerer Vereine, wird nunmehr in der aktuellen Kommentierung dieser Kommentar Reihe durch Köhler/Bornkamm (29. Aufl. 2011, § 5 UWG, Rn. 5.36) die Auffassung vertreten, der Verkehr denke bei einem „Verband" nicht an einen Zusammenschluss von nicht unerheblicher Größe, da es allgemein bekannt sei, dass es auch kleinere „Verbände" gebe. Daher müsse ein solcher weder eine größere Zahl von Mitgliedern haben, noch mehrere Vereine zusammenfassen. Die Assoziationen über Größe und Bedeutung des „Verbandes" könnten jedoch durch bestimmte Zusätze hervorgerufen werden (z.B. „Bundesverband").
In diesem Sinne wurde auch bereits in dem Herder „Staatslexikon" (Recht, Wirtschaft, Gesellschaft), 7. Auflage 1989, unter dem Begriff „Verbände" darauf hingewiesen, dass unter den dort für das Jahr 1987 geschätzten 5000 organisierten „Verbänden" (einschließlich regionaler Untergliederungen sogar über 20.000) sich so heterogene Organisationen wie der „Deutsche Gewerkschaftsbund" mit 7,7 Millionen Mitgliedern aber auch der „Bund Deutscher Detektive" mit 152 Mitgliedern oder die „Arbeitsgemeinschaft Heizkostenverteilung" mit 6 Mitgliedern befänden.
Ausgehend von diesen Darlegungen schließt sich der Senat - insbesondere auch aufgrund der dargelegten gesetzgeberischen Intention zur Gesetzesnovellierung 1998 - den Ansichten an, nach denen sich nicht nur ein solcher Verein „Verband" nennen darf, der eine größere oder bedeutende Anzahl von natürlichen Mitgliedern im Sinne einer Mindestgrenze hat - insbesondere nicht eine abstrakte Mindestzahl von 500 natürlichen Mitgliedern, wie dies das Amtsgericht unter Berufung auf die Kommentierung in Reichert verlangt- und andernfalls zumindest einen Zusammenschluss verschiedener Vereine oder Körperschaften darstellen muss.
Es ist vielmehr - wie oben bereits dargelegt - auch bei der Verwendung des Begriff „Verband" in Vereinsnamen auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und weiterhin zu berücksichtigen, dass bei die Frage der Täuschungseignung grundsätzlich von dem vollständigen Namen auszugehen ist (vgl. Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2008, § 18, Rn. 44).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Namensbezeichnung des Beschwerdeführers als „Europäischer Fachverband für W...X...Y... (WXY) e.V. - Z" bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung und verständiger Würdigung durch einen durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises nicht dazu geeignet, diesen über wesentliche Verhältnisse des Beschwerdeführers Irre zu führen.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich ausweislich seiner Satzung und seiner derzeitigen Mitglieder um einen organisatorischen Zusammenschluss von Personen, die einer bestimmten Berufs-/Wirtschaftsgruppe angehören, der die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit seiner Mitglieder unangetastet lässt und sich auf die Vertretung gemeinsamer Interessen beschränkt (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, aaO. § 5 UWG, Rn. 5.37), mithin um einen „Verband".
Auch der in § 2 seiner Satzung niedergelegte Vereinsweck des Antragstellers entspricht den mit seinem Namen verbundenen Assoziationen, da dieser sich in erster Linie an einem „Fachpublikum" ausrichtet, demgegenüber die W...X...Y... bekannt gemacht werden sollen und einen gemeinsamen Erfahrungs- und Forschungsaustausch innerhalb der Fachmitglieder ermöglichen soll, der letztlich zu einer Weiterentwicklung dieser Therapieformen führen soll.
Weiterhin handelt es sich - wie oben bereits dargelegt - bei der der Bezeichnung „Verband" vorangestellten zusätzlichen Klassifizierung als „Fachverband" um keine Bezeichnung, die eine besondere Stellung oder Bedeutung im Sinne einer Größenerwartung innerhalb eines Gebietes oder einer Berufsgruppe suggerieren könnte, sondern lediglich um eine bestimmte Qualitätserwartung an die Mitglieder, deren Einhaltung vorliegend nicht fraglich ist.
Auch der gewählte Zusatz „-verband" selbst erweckt - wie oben dargelegt - zum einen keine allgemeine Erwartung einer nicht unerheblichen Größe oder Bedeutung innerhalb einer Berufsgruppe und er tut dies auch in der vorliegenden Konstellation nicht.
Für den durchschnittlichen Angehörigen des vom Antragsteller angesprochenen „Fachpublikums" ist es nach Ansicht des Senats bei verständiger Würdigung bereits nicht wesentlich, ob dem Antragsteller, wie es das Landgericht fordert, eine prozentual zu den angesprochenen Fachkreisen nicht unbedeutenden Mitgliederzahl angehört.
Soweit sich der Antragsteller an Ärzte wendet, die die von ihm unterstütze Therapieform noch nicht anwenden, ist nicht dessen Mitgliederzahl für die Frage der Übernahme dieser Therapieform entscheidend, sondern ob die Vereinsmitglieder aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation gewährleisten, dass die vom Antragsteller verbreitenden wissenschaftlichen Ergebnisse über Anwendungen und Anwendungsergebnisse etc. fachlich fundiert sind. Im Hinblick darauf, dass die hier zunächst beigetretenen neun Mitglieder des Antragstellers nach seinen Darlegungen sämtlich diese Therapieform anwenden, besteht kein Anlass, hieran zu zweifeln. Hinzu kommt, dass der Präsident des Antragstellers, Herrn Dr. A, nach Darlegung des Antragstellers von dem Enkel des amerikanischen Entwicklers dieser Therapieform, Herrn Dr. D1, als Vertreter dieser Therapieform in Europa ernannt worden ist und zu den europäischen Ausbildern dieser Therapierform gehört.
Aber auch, soweit sich der Antragsteller im Sinne einer eigenen Mitgliederwerbung an das nach seiner Satzung hierfür in Frage kommende „Fachpublikum" wendet, ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, dass der Antragsteller bereits mehr als neun Mitglieder hat, sondern entscheidend ist die Möglichkeit, sich über die eigene Tätigkeit hinaus, fachlich mit anderen Personen austauschen zu können, die ebenfalls die selbe Therapieform anwenden und dabei insbesondere bereits größere Erfahrung auf diesem Gebiet besitzen. Auch dies ist vorliegend gewährleistet.
Letztlich ist die Mitgliederanzahl des Antragstellers aber auch für einen potentiellen Patienten, demgegenüber beispielsweise ein ärztliches Mitglied des Antragstellers mit seiner Mitgliedschaft „wirbt", z.B. durch einen Hinweis auf seine Mitgliedschaft auf seiner web-side, nicht von entscheidender Bedeutung. Bei der Arztwahl und insbesondere der Wahl einer bestimmten von diesem angebotenen Therapie kommt es in erster Linie auf das Vertrauen des Patienten in die fachlichen Qualitäten des Arztes und die von ihm vermittelte Erfolgsaussicht der von ihm angebotenen Therapieform an. Dass der potentielle Patient dieses Vertrauen dabei an der Größe des Verbandes, in dem der werbende Arzt Mitglied ist, festmacht, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist insoweit vielmehr das Erfahrungswissen des potentiellen Arztes, das auch bei einem Austausch mit „nur" neun anderen Mitgliedern größer sein dürfte, als ohne diesen Austausch, so dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der potentielle Patient auch insoweit tatsächlich von einem höheren Erfahrungswissen profitieren kann.
Hinzu kommt, dass es sich bei dem Antragsteller nach seinen Darlegungen um die europäische Organisation der weltweit agierenden amerikanischen WXY-Organisation handelt; auch in der Satzung ergeben sich Verbindungen zu dieser (§ 2, Ziffer 5 der Satzung: „Zur Erfüllung des Satzungszwecks übernimmt der Verein in Abstimmung mit dem Bundesverband G (BG) e.V. folgende Aufgaben....die Verbindung zur amerikanischen WXY- bzw. Z-Organisation zu halten und regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit ihr zu betrieben; § 3 Ziffer 1 der Satzung: „Der Enkel des Begründers der „W...X...Y...", Dr. D1 ist -Ehrenmitglied mit Sitz im Präsidium als Ehrenpräsident"). Auch an diesem weiteren Erfahrungswissen können der Antragsteller und somit auch die zuvor genannten betroffenen Personenkreise teilhaben.
Letztlich erwächst auch -worauf jedoch nur das Amtsgericht zusätzlich Bezug genommen hatte- aus der Verbindung mit dem weiteren Namenszusatz „Europäischer Fachverband für..." keine „Irreführungseignung" im Sinne von § 18 Absatz HGB.
Unabhängig von der Frage, ob generell nach der Liberalisierung des Firmenrechts durch die Handelsrechtsreform und die beabsichtigte „Entsteinerung" des Irreführungsverbotes nach § 18 Abs. 2 HGB für Orts- und Regionalangaben noch an der früher erhobenen Forderung festgehalten werden muss, dass wegen der damit möglicherweise verbundenen „Bedeutungsberühmung" dem betreffenden Unternehmen eine besondere Bedeutung innerhalb des genannten Raumes zukommen muss (offen gelassen im Beschluss des erkennenden Senats vom 10.01.2005, Az. 20 W 106/04, zitiert nach juris, mwN für diese Ansicht; gegen dieses Erfordernis u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.07.2003, Az. 8 W 425/02 mwN.; OLG München, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 31 Wx 117/09, jeweils zitiert nach juris; Heidinger, in Münchner Kommentar zum Handelsgesetzbuch, aaO, § 18, Rn. 147) ist auch insoweit auf die „Irreführungseignung" dieses Namenszusatzes im konkreten Einzelfall abzustellen.
Vorliegend besteht zunächst ein realer Bezug des Antragstellers zu dem angegeben Gebiet „Europa" (vgl. zu diesem Mindesterfordernis u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.01.2005, aaO., mwN.; OLG München, Beschluss vom 28.04.2010, aaO.).
Der Antragsteller hat seinen Sitz in Deutschland, also einem europäischen Land. Weiterhin ergibt sich bereits aus der Satzung unter § 1 Ziffer 1, dass sich die Tätigkeit des Antragstellers auf alle Länder Europas erstreckt. Dies entspricht auch der vorgetragenen Eigenschaft des Antragstellers als europäische Organisation der weltweit agierenden Verbindung der in dem Bereich der W...X...Y... tätigen Ärzte und Wissenschaftler. Darüber hinaus wird dieser Anspruch einer europaweiten Tätigkeit auch bereits dadurch verwirklicht, dass nach dem Vortrag des Antragstellers das in Österreich wohnende Vereinsmitglied und gleichzeitig dessen Präsident, Herr Dr. A, seine berufliche Tätigkeit in Österreich ausübt, dabei auch viele Patienten aus den östlichen Nachbarländern behandelt und Ärzte in ganz Europa in der W...X...Y... schult. Weiterhin ist nach dem Vortrag des Antragstellers das weitere Gründungsmitglied B in der Schweiz wohnhaft und an einem dortigen Krankenhaus tätig, das in O3 tätige Gründungsmitglied Dr. C behandelt viele Patienten aus dem ehemaligen Jugoslawien und schult Ärzte aus ganz Europa in der Anwendung der Therapie und das Gründungsmitglied Dr. E hat seine Praxis in O4 und behandelt grenzüberschreitend auch Patienten in Frankreich.
Bereits aufgrund dieser tatsächlichen Umstände „berühmt" sich der Antragsteller nach Ansicht des Senats mit dem von ihm gewählten Namen auch keiner Bedeutung, die er tatsächlich nicht hat. Seine Tätigkeit ist bereits tatsächlich „europäisch" orientiert und im Übrigen auch glaubhaft auf eine weitere europäische Verbreitung ausgerichtet.
Weiterhin beinhaltet der Name des Antragstellers auch keine weiteren Zusätze, die möglicherweise auf eine über diese auf Europa abzielende Tätigkeit auch auf eine besondere Größe oder Bedeutung innerhalb Europas hinweisen. Dies wäre möglicherweise bei Zusätzen wie „Der europäische Fachverband für...", „Europäischer Gesamtverband für..." „Gesamteuropäischer Fachverband für..." oder „Europas Fachverband für..." der Fall.
Letztlich gibt auch die vom Amtsgericht für seine Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Traunstein (Beschluss vom 28.01.2008, az. 4 T 3931/07, zitiert nach juris) vorliegend keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung, da dieser Entscheidung ein nicht mit dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt zu Grund lag. Dort ging es vielmehr um einen Verein mit dem Namensbestandteil „Bundesverband", der außerdem in seinem Namen noch selbst auf „Vereine, Stiftungen und Verbände" verwies und diese unter dem Oberbegriff „Verband" zusammenfasste, woraus das Landgericht den Schluss zog, damit werde der Eindruck erweckt, dass als Mitglieder neben Vereinen auch Stiftungen und Verbände geführt würden und das sowohl bundesweit, als auch nach der Verkehrsauffassung in für einen Bundesverband gebotener Anzahl.
Im Hinblick auf den Erfolg der sofortigen weiteren Beschwerde ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.