OLG Frankfurt: Zulässigkeit der Speicherung von Schufa-Daten
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.7.2010 - 19 W 33/10
Leit- oder Orientierungssatz
Die Speicherung und Übermittlung von Daten über eine rechtskräftig titulierte Forderung aus einem Kreditvertrag durch die Schufa ist gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich zulässig.
Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sperrung des Datenbestandes, der bei der Antragsgegnerin gespeichert ist, nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG oder nach §§ 823, 1004 BGB gegeben ist. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenvereinbarung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Antragsteller hat in der Kreditvereinbarung mit der A-Bank vom 06.03.2003 eingewilligt, dass Daten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag an die Antragsgegnerin mitgeteilt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einwilligungserklärung des Antragstellers nach den Anforderungen von § 4a Abs. 1 BDSG unwirksam ist. Denn es liegt nur S. 1 des Kreditvertrages vor, der - hervorgehoben durch Fettdruck vor den Einzelangaben zu dem Vertrag - eine Einwilligungserklärung nach Maßgabe eines umseitig abgedruckten Textes enthält, der aber nicht vorliegt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Einwilligungserklärung entgegen dem Normzweck des § 4a I 4 BDSG im sogenannten Kleingedruckten versteckt wurde und der Antragsteller die Einwilligung durch seine Unterschrift erteilt, ohne sich ihrer und ihres Bezugsgegenstandes bewusst zu sein, weil er sie übersieht (zu den Anforderungen der Einwilligungserklärung vergleiche BGH NJW 2008, 3055, 3056 Rn. 23).
Selbst wenn die Einwilligungserklärung des Antragstellers unwirksam wäre, wäre die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Nach dieser Bestimmung ist das Übermitteln personenbezogener Daten zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stellen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Insoweit wird zwischen sogenannten „harten" und „weichen" Negativmerkmalen unterschieden. Hier betreffen die bei der Antragsgegnerin gespeicherten Daten, die der Antragsteller nicht näher darlegt, offenbar die rechtskräftig titulierte Forderung der A-Bank aus dem Kreditvertrag, somit sogenannte „harte" Negativmerkmale. Insoweit ist die Datenübermittlung regelmäßig zulässig. Die Meldung an die Antragsgegnerin dient der Wahrung der berechtigten Belange der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit. Die Antragsgegnerin hat die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu verschaffen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihren Kunden durch Beratung vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.09.2009, 2 U 423/09, Rn. 24, 25, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 06.10.2005, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.06.2008, 23 U 221/07, Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2005, 15 U 196/04, Rn. 39, 40, juris).
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die B Bank AG ohne ein wirksames Vertragsverhältnis ein Girokonto auf seinen Namen führe, ist schon nicht ersichtlich, welche Negativmerkmale gespeichert sind. Sofern der Antragsteller wegen etwaiger Daten zu dem Girokonto die Unrichtigkeit der Daten geltend machen will, fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, wieso übermittelte Daten zu einem nach Darstellung des Antragstellers nicht mit seinem Willen errichteten Girokonto einer Kreditgewährung entgegenstehen und deshalb den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig machen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).