R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
14.08.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe:: Zulässigkeit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG, die der nicht am Kapital beteiligten Komplementärin ein (Mehr-) Stimmrecht zugesteht

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.7.2014 – 4 U 24/14

Amtlicher Leitsatz

Die Klausel im Gesellschaftsvertrag einer (Publikums-)KG, nach der der Komplementärin zusätzlich (zu den sich nach der Haftsumme richtenden Stimmen der Kommanditisten) Stimmen in Höhe von 20% der gezeichneten Haftsumme geteilt durch 1000 zustehen ("Mehrstimmrecht") ist auch dann nicht wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam, wenn die Komplementärin eine umsatzabhängige Vergütung erhält und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt ist.

§ 242 BGB

Sachverhalt

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Wahl des Kommanditisten B zum Beirat der Beklagten aufgrund entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2013 mit Wirkung zum 24.01.2014 für nichtig erklärt und ferner festgestellt, dass der Kläger durch Wahl der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2013 mit Wirkung zum 24.01.2014 Mitglied des Beirats der Beklagten geworden sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Der Kläger habe mit der Klageschrift sowohl eine positive Beschlussfeststellungsklage als auch eine hiermit verbundene, rechtzeitige Beschlussanfechtungsklage eingereicht. Beide seien als kombinierte Klage statthaft. Der Klagantrag Ziff. 1 sei begründet, weil das der Beklagten in § 11 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) eingeräumte Mehrstimmrecht nichtig sei. Durch diese Bestimmung hätten die Gründungsgesellschafter der Beklagten ein Modell der Stimmgewichtung gewählt, dass der Komplementärin und damit ihren Gesellschaftern einen unangemessenen, nach Treu und Glauben nicht hinzunehmenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft einräumt. Mit der andererseits bei den Kommanditisten vorgenommenen Verteilung des Stimmrechts nach Kapitalanteilen sei es unvereinbar, der Komplementärin kapitalunabhängige Stimmrechte zuzugestehen. Eine solche Ungleichbehandlung rechtfertige sich nicht aus der unbeschränkten persönlichen Haftung der Komplementärin, weil diese für die Übernahme der Haftung und der Geschäftsführungstätigkeit von 2004 bis 2013 mit 3,5 % und ab 2014 mit 4,25 % der Umsatzerlöse entschädigt werde. Die Beklagte müsse als Folge ihrer Entscheidung, ohne Kapitalbeteiligung der Gesellschaft beizutreten, hinnehmen, dass die Kommanditistenmehrheit ihr nicht genehme Entscheidungen treffe. Die Kontinuität der Geschäftsführung sei auch ohne Mehrstimmrechte gewährleistet.

Für die Klaganträge Ziff. 2 und 3 einschließlich der Hilfsanträge sei die Beklagte nicht die richtige Partei.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien, soweit sie beschwert sind, Berufung eingelegt.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klagabweisungsantrag auch in zweiter Instanz. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft § 11 Abs. 1 S. 2 GV für nichtig erachtet. Dies stehe im Widerspruch zu § 35 BGB, der Rechtsprechung des BGH zu erhöhten Stimmrechten, der obergerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur. Das Landgericht vernachlässige bei der Beurteilung zu Unrecht die unbeschränkte persönliche Haftung der Beklagten. Die potentiell im Raume stehende Bedrohung in der Existenz werde nicht bereits durch die vereinbarte Vergütung aufgewogen. Ferner vernachlässige das Landgericht, dass die Komplementärin einerseits nur zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages die persönliche Haftung übernommen habe, andererseits alle Kommanditisten ihrerseits in Kenntnis dieser Bedingungen beigetreten seien. Es gehe entgegen der Auffassung des Landgerichts bei Mehrstimmrechten nicht um den Grundsatz der Kontinuität der Geschäftsführung, sondern das gemeinsame Interesse aller Gesellschafter an einer verlässlichen Meinungsbildung und einer kontinuierlichen Unternehmensführung. Die Komplementärin sollte durch das Mehrstimmrecht ein angemessenes Mitspracherecht bei allen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung haben. Das eingeräumte Stimmgewicht der Komplementärin von 16,66 % sei nicht unzulässig hoch. Eine Sperrminorität werde damit nicht geschaffen. Im Übrigen seien Mehrstimmrechte bis 25 % im allgemeinen noch zulässig. Das Landgericht habe zudem § 308 ZPO nicht beachtet.

Der Kläger verfolgt den abgewiesenen Klagantrag Ziff. 2 nebst Hilfsanträgen auch in zweiter Instanz. Ferner stellt er die vorgenannten Feststellungsanträge wortgleich im Wege einer zweitinstanzlich erhobenen Hilfszwischenfeststellungsklage. Die Rechtsauffassung des Landgerichts führe auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu einer unangemessenen Beschränkung des Rechtsschutzes des Klägers. Der Kläger wäre bei einer Klage gegen alle Mitgesellschafter einem unüberschaubaren Prozesskostenrisiko, das außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehe, ausgesetzt. Die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich indes sowohl aus der kapitalistischen Struktur der Beklagten (vgl. OLG Celle NZG 1999, 64) als auch der Vereinbarung eines Anfechtungsrechtes binnen Monatsfrist in § 11 Abs. 2 GV. Es fehle zudem ein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und den im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gefassten gesellschaftsvertragsändernden Beschlüssen. Darüber hinaus sei es sachlich gerechtfertigt, die Rechtsschutzmöglichkeiten bei mangelhaften Gesellschafterbeschlüssen und treuwidrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gleich zu stellen. Die erst zweitinstanzlich erhobene Hilfszwischenfeststellungsklage sei zulässig, weil der Gegenstand der Entscheidung vorgreiflich sei.

Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Klagabweisung. Der Gesellschaftsvertrag der kapitalistisch strukturierten Beklagten sehe zwar vor, dass Beschlussmangelstreitigkeiten gegenüber der Gesellschaft ausgetragen werden könnten. Dass darüber hinaus auch allgemeine Nichtigkeitsfeststellungen betreffend die Ursprungssatzung auch gegenüber der Beklagten zulässig sein sollen, ergebe sich weder aus der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, die sich nur auf Beschlüsse beziehe, noch der in diesem Punkt eindeutigen Rechtsprechung des BGH. Für die Ungleichbehandlung von Beschlussmangelstreitigkeiten und Nichtigkeitsfeststellungen betreffend die Ursprungssatzung gebe es sachliche Gründe. Im Übrigen sei der Kläger zur Durchsetzung seines Interesse nicht allein auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage betreffend die Ursprungssatzung angewiesen. Vielmehr könne er eine entsprechende Beschlussvorlage in der Gesellschafterversammlung einbringen, darüber abstimmen lassen und anschließend den Weg des § 11 Abs. 2 GV gehen. Auf das zitierte Urteil des OLG Celle (NZG 1999, 64) könne sich der Kläger nicht berufen (vgl. die hierzu ergangene Entscheidung des BGH, NJW 1999, 3113).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist § 11 Abs. 1 S. 2 GV nicht nichtig. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg. Die Klagabweisung erfolgte zu Recht.

A.

Berufung der Beklagten:

1.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das landgerichtliche Urteil mit Ziff. 1 des Tenors gegen § 308 ZPO verstößt. [wird ausgeführt]

2.

Der unter TOP 6 in der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2013 gefasste Beschluss, dass L, W und B zu Beiräten gewählt sind, ist nicht nichtig. Das festgestellte Stimmergebnis ist vom Versammlungsleiter korrekt festgestellt worden. Die erfolgte Stimmabgabe der Komplementärin von je 256 Stimmen für die genannten Bewerber ist nicht nichtig, weil dieser das entsprechende Stimmrecht aufgrund § 11 Abs. 1 S. 2 GV zusteht.

a.

Die Einräumung von Mehrstimmrechten im Gesellschaftsvertrag ist bei Personengesellschaften nicht per se unzulässig (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl. 2014, § 163 Rn. 8; Gummert/Jaletzke in Münchner Hdb. des GesR, 2. Bd., 3. A. 2009, § 66 Rn. 24). Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die dies einschränkt oder ausschließt. Insofern unterscheidet sich das Personengesellschaftsrecht vom Aktiengesellschaftsrecht (vgl. § 12 Abs.2 AktG). Die Einräumung von Mehrstimmrechten an nicht am Gesellschaftskapital partizipierende Gesellschafter wie die Klägerin widerspricht auch nicht allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts. Denn es gibt im Gesellschaftsrecht keinen Grundsatz, dass das Stimmrecht zwingend eine Kapitalbeteiligung voraussetzt, unabhängig davon, dass eine Verteilung der Stimmrechte in Abhängigkeit zum (Fest-)kapital in einer Gesellschaft üblich sein mag. Vielmehr sind Eingriffe in diese Struktur zulässig. Diskutiert werden in der Rechtsprechung und Literatur lediglich die Grenzen, wobei hier letztlich auch für Mehrstimmrechte die allgemeinen Grundsätze gelten.

Der Gesellschaftsvertrag einer körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft unterliegt im Hinblick auf § 310 Abs. 4 S. 1 BGB zwar nicht der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Es ist aber Konsens, dass eine gerichtliche Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages über § 242 BGB stattfindet (vgl. BGHZ 64, 238; 84, 11; BGHZ 102, 172, 177; WM 1982, 583, 584; WM 1983, 1407). Denn die Mitgesellschafter (Kommanditisten) haben keinen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft. Die für das Projekt erst später gewonnenen Kapitalanleger können, wenn sie beitreten, nur einen Gesellschaftsvertrag unterzeichnen, der fertig vorformuliert ist, so dass sie auf dessen Inhalt keinen irgendwie gearteten, ihre Interessen wahrenden Einfluss ausüben können. Ähnlich wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen ist deshalb der Gesellschaftsvertrag der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterworfen.

Gemäß § 242 BGB ist eine Vertragsklausel unwirksam, wenn sie ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung einseitig die Belange der Gründer bzw. bestimmter Gesellschafter verfolgt und die berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter unangemessen und unbillig beeinträchtigt (vgl. Roth/Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012 § 242 Rn. 473; zum Mehrstimmrecht: Gummert/Jaletzke aaO.). Eine Mindermeinung sieht die Grenze erst bei § 138 BGB (vgl. Grunewald in MünchKomm zum HGB 2.A. 2007, § 161 Rn. 119; Hass in Röhrig/Graf v. Westphalen/Haas HGB 4.A. 2014, § 119 Rn. 33).

Unabhängig davon, welche der vorgenannten Auffassungen herangezogen wird, ist vorliegend eine Nichtigkeit der Regelung in § 11 Abs. 1 S. 2 GV aufgrund einseitig sachlich unangemessener und unbilliger Beeinträchtigung der Kommanditisten zu Lasten der Komplementärin zu verneinen.

Eine sachliche Rechtfertigung für das Mehrstimmrecht der Komplementärin ist gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass das zugeteilte Stimmrecht die Leitungsorgane einer wirksamen Kontrolle der Kommanditisten (Anleger) entzieht oder diese in einer sonst der rechtlichen Wertung widersprechenden Weise hierdurch rechtlos gestellt sind. Die Komplementärin ist von den Initiatoren der Unternehmung gegründet worden. Diese stehen in einer Publikumsgesellschaft, wie sie vorliegend gegeben ist, Zweck und Konzeption der Unternehmung am nächsten, und zwar deutlich näher als die Mehrzahl der in der Regel rein kapitalistisch orientierten Kommanditisten, die vom Unternehmensgegenstand als solchem zwar aus ökologischer Sicht angetan sein mögen, aber oft wenig davon verstehen. Zudem sind die Kommanditisten in der Regel mehr oder weniger zufällig zusammengeführt worden. Vor diesem Hintergrund ist es im Sinne einer kontinuierlichen Unternehmensführung und eines Hinwirkens auf eine gemeinsame Interessenausrichtung aller Gesellschafter sachlich gerechtfertigt, dass die Komplementärin in angemessenem Umfang auch auf die Entscheidungen der Gesellschaftsversammlung selbst Einfluss nehmen kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Komplementärin zwar aufgrund der gewählten Gesellschaftsform ihr Risiko begrenzt hat, aber nicht ohne Risiko an der Beklagten beteiligt ist.

Dass die Komplementärin durch ihre Stimmenzahl gegenüber dem Kläger und den anderen Kommanditisten in einem unangemessenen bzw. unbilligen Maße Einfluss nehmen kann, zeigt der Kläger nicht auf und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das zugeteilte Stimmrecht die Leitungsorgane einer wirksamen Kontrolle der Anleger entzieht oder die Anleger rechtlos stellt. Die Komplementärin kann von den Kommanditisten auch bei Entscheidungen, die eine qualifizierte Mehrheit von 75 % erfordern, überstimmt werden.

B.

Berufung des Klägers:

1.

Feststellungsklage (Klagantrag 2):

Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses. Sie ist aber unbegründet. Die Beklagte ist für die Feststellungsklage nicht passivlegitimiert.

a.

Nach der Rechtsprechung des BGH können Rechtsstreitigkeiten, die das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Rechtsverhältnis der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft untereinander betreffen, nur zwischen den Gesellschaftern ausgetragen werden; die Gesellschaft hat hierüber keine Dispositionsbefugnis (vgl. BGH, MDR 1975, 736 m.w.N; NJW 1999, 3113). Gegenteiliges lässt sich, unabhängig davon, ob der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einschlägig ist, nicht aus dem vom Kläger herangezogenen Urteil des OLG Celle (NZG 1999, 64) herleiten. Der BGH hat in seiner Revisionsentscheidung daran festgehalten, dass auch der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in der Publikumsgesellschaft grundsätzlich nicht mit der Gesellschaft, sondern mit den Mitgesellschaftern auszutragen ist (vgl. BGH NJW 99, 3113, 3115; Baumbach/Hopt, HGB, § 109, Rn 38; Anh. zu § 177 an, Rn. 73, jeweils m. w. N.). Allerdings sei es auch in der Kommanditgesellschaft rechtlich möglich, hiervon Abweichendes im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, so dass ein derartiger Prozess dann mit der Gesellschaft auszufechten sei, was in jenem Streit gegeben war.

b.

§ 11 Abs. 2 GV begründet nach dem eindeutigen Wortlaut entgegen der Auffassung des Klägers keine Klagebefugnis gegen die Beklagte für Nichtigkeitsfeststellungsklagen betreffend die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages selbst. Eine entsprechende Anwendung kommt schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht. Im Übrigen ist eine Analogie sachlich nicht gerechtfertigt. Ein den Justizgewährleistungsanspruch gefährdendes übermäßiges Prozesskostenrisiko ist nicht gegeben. Die kapitalistische Gesellschaftsstruktur rechtfertigt für sich nicht die Klagemöglichkeit gegenüber der Beklagten.

2. Hilfsanträge zur Feststellungsklage (Klagantrag 2):

Die zulässigen Hilfsanträge sind aus den vorgenannten Gründen unbegründet.

3. Hilfszwischenfeststellungsklage:

Für die Hilfszwischenfeststellungsklage fehlt es gemäß § 256 Abs. 2 ZPO an der erforderlichen Vorgreiflichkeit.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers nicht.

stats