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Wirtschaftsrecht
23.02.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Köln: Zu Schadensersatzansprüchen bei Zinsswapverträgen wegen der fehlenden Aufklärung über einen negativen Barwert

OLG Köln , Urteil  vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 13 U 235/10 (Vorinstanz: LG Köln vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 O 608/09; )
 
 
Gründe 
I.  
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer nach seiner Auffassung fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss mehrerer Verträge mit der Beklagten geltend. Im Einzelnen handelt es sich dabei um zwei auf den 17.11.2005 datierte Darlehensverträge mit variablem Zinssatz (Anlage K 8 zur Klage), zwei weitere Darlehensverträge vom 21.8.2005 (Anlage K 10 zur Klage) sowie die dazu abgeschlossenen Zinsswapverträge vom 13.7. und 7.11.2005 (Anlagen K 9 und K 11). Die Darlehensverträge dienten der Ablösung von Darlehen, die der Kläger im Jahre 1999 und 2000 bei der I. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und bei der O. S. A. aufgenommen hatte (Anlagen K 1 und K 2 zur Klage) und deren Umfinanzierung mithilfe der Beklagten ihm von der „T. Service GmbH & Co KG" im Jahre 2005 vorgeschlagen worden war. Die ursprünglichen Darlehen dienten der Finanzierung einer sog. „Sicherheits-Kompaktrente" der T. Service GmbH & Co KG. 
Der Kläger hat geltend gemacht, die genannten Verträge seien sämtlich aufgrund einer umfassenden „Umschuldungsberatung" der Beklagten geschlossen worden, deren Ziel von seiner Seite eine Finanzierung gewesen sei, die - zinsgünstiger, im Übrigen aber wie die vorherige Finanzierung durch die I. bzw. die O. S. A. - rechtlich und wirtschaftlich einer festverzinslichen, nicht grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierung gleichgestellt sei, bei der für ihn die Möglichkeit bestehen sollte, die gesamte Finanzierung entschädigungsfrei mit ordentlicher Kündigung zu beenden. Nachdem die Beklagte eine Finanzierung zu einem festen Zinssatz abgelehnt habe, habe er sich auf das „Kombinationsprodukt" aus Darlehensverträgen mit variablem Zins und Swapverträgen eingelassen, später aber festgestellt, dass er entgegen seiner Vorstellung an die Beklagte eine Ausgleichszahlung leisten solle. 
Mit der Klage begehrt der Kläger, der inzwischen, nämlich im Jahre 2009, die Darlehensverpflichtung bei der Beklagten im Zuge einer Umschuldung durch die Volksbank P. vollständig abgelöst hat, gegenüber der Beklagten seine Freistellung von allen Ansprüchen aus den Zinsswaps (deren vereinbartes Enddatum der 30.9.2010 - K 9 - bzw. der 1.3.2011 - K 11 - war) mit Wirkung ab dem 30.6.2009. Die Beklagte habe - so seine Auffassung - ihre ihm gegenüber bestehende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie verschwiegen habe, dass - anders als bei dem ursprünglichen Finanzierungsmodell - bei der von ihr vorgeschlagenen Kombination aus Darlehen mit variablem Zins und Zinsswap das bereits erwähnte Auflösungsentgelt zu zahlen sei. Im Rahmen der Vorstellung ihres Produktes im Mai 2005 habe sie vielmehr den Eindruck erweckt, dass er wirtschaftlich genau so gestellt werde wie bei einem Darlehen mit festem Zinssatz, bei dem für ihn im Hinblick auf § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Möglichkeit bestanden habe, die gesamte Finanzierung entschädigungsfrei mit ordentlicher Kündigung zu beenden. Darüber hinaus sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen, ihn - wie sich aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (BKR 2010, 208) ergebe - über den negativen Marktwert des Zinsswaps aufzuklären; auch das sei pflichtwidrig unterblieben. Dem ist die Beklagte mit rechtlichen Ausführungen entgegengetreten. 
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2010 (GA 178 ff.), auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der dort gestellten Anträge sowie der landgerichtlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass etwa bestehende Ansprüche des Klägers jedenfalls gemäß § 37 a WpHG a.F. verjährt seien. Nach seinem Vortrag gehe es im Kern um den Vorwurf, die Beklagte habe ihn nicht auf die mögliche Zahlung eines Auflösungsentgelts bei vorzeitiger Beendigung des Zinsswaps hingewiesen. Der behauptete Beratungsfehler bestehe daher in der falschen Darstellung der Wirkungsweise des Swaps, stehe mithin im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 2 Nr. 3 a WpHG a.F. (nunmehr § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG). Der behauptete Fehler der Beratungsleistung habe dagegen mit den Verpflichtungen des Klägers aus den - rechtlich selbstständigen - Darlehensverträgen nichts zu tun. 
Mit seiner zulässigen Berufung wendet sich der Kläger - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen - gegen die Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG a.F. Das Landgericht habe seinen Sachvortrag nicht vollständig, sondern nur ausschnittweise zur Kenntnis genommen und daher unzutreffend bewertet. Bei richtiger Betrachtung richte sich sein Vorwurf an die Beklagte nicht isoliert auf eine falsche Beratung im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Swaps, sondern darauf, den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen den angebotenen Darlehensverträgen und dem Zinsswapvertrag falsch dargestellt zu haben. Die unterbliebene Information über das bei vorzeitiger Auflösung des Swaps zu zahlenden Auflösungsentgelt stelle nur einen Ausschnitt aus dem Gesamtvorwurf dar, der sich dahin richte, dass die Beklagte die rechtliche Wirkung des von ihr vorgeschlagenen Kombinationsproduktes auf eine Stufe mit einem festverzinslichen, nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen gestellt habe. Die Initiative für das „Kombinationsprodukt" sei - wie sich aus ihm erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugänglich gewordenen Unterlagen ergebe - von der Beklagten ausgegangen; diese Unterlagen belegten den untrennbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Darlehensverträgen und dem Swap. 
Die - fehlerhafte - Leistung der Beklagten könne daher nicht isoliert als Wertpapiernebendienstleistung mit der Folge der Anwendbarkeit von § 37 a WpHG a.F. qualifiziert werden, sondern stelle eine Umschuldungsberatung dar, die den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB unterliege. Infolge dessen sei der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. 
Der Kläger beantragt, 
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2010 (3 O 608/09) die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten aus den Zinssatz-Swaps vom 13.7. 2005 (Nr. 809336) und vom 7.11.2005 (Nr. 830125) ab dem 30.6.2009 freizustellen. 
Die Beklagte beantragt, 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen 
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts und hält den neuen Sachvortrag des Klägers für verspätet. Tatsächlich handele es sich bei den Darlehensverträgen einerseits und den Zinssatz-Swaps andererseits um zeitlich und rechtlich voneinander unabhängige Verträge; der Kläger habe sich erst deutlich nach dem Abschluss der Darlehensverträge dazu entschlossen, das von ihm inzwischen als relevant angesehene Risiko steigender Zinsen durch den Abschluss des Swaps abzusichern. 
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 
II.  
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der - nach der unstreitigen Abtretung der Ansprüche der Beklagten aus den Swapverträgen vom 13.7. und 7.11.2005 in zulässiger Weise auf Freistellung gerichtete - Antrag des Klägers ist unbegründet. Im Einzelnen: 
1. 
Zwischen den Parteien ist im Zuge der von der T. KG vermittelten Gespräche im Mai 2005 und den Folgemonaten ein Beratungsvertrag zustand gekommen, der die Beklagte verpflichtete, den Kläger über die mit dem Abschluss der Darlehensverträge und des Zinsswapgeschäftes verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und Risiken sowie die Realisierbarkeit seiner Anlageziele - in Abhängigkeit von seinem Wissenstand und seiner Risikobereitschaft - zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über die Konditionen, unter denen sich der Kläger vorzeitig - das heißt vor dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit - von den Darlehensverträgen und dem Swapgeschäft wieder lösen konnte. Die Aufklärungspflichten der Beklagten bezogen sich dabei nicht nur auf die vertragliche Gestaltung des Swapvertrages allein. Wie der Kläger im Ausgangspunkt zu Recht annimmt, richtete sich die Beratungsverpflichtung der Beklagten auf eine „Umschuldungsberatung", also auf eine im Prinzip umfassende Information des Klägers über die Chancen und Risiken nicht nur der jeweiligen Darlehensverträge und des Swapgeschäftes, sondern auch auf die Abhängigkeiten beider Vertragsarten voneinander. Die Beratung der Beklagten ist also als „Umschuldungsberatung" zu qualifizieren, nicht aber als bloße Kapitalanlageberatung. In diesem Sinne stellt der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte ihn falsch über die Funktionsweise des Swap unterrichtet habe, nur einen Ausschnitt seines gegen die Beklagte gerichteten Vorwurfs dar. 
In diesem Kontex wirft der Kläger der Beklagten keine Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge als solche vor. Sein Vorwurf geht vielmehr dahin, dass sein mit der Kombination beider Verträge verfolgtes Ziel, nämlich ein Darlehen mit einem (im wirtschaftlichen Ergebnis) festen Zins und jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit zu erhalten, mit der vorgeschlagenen und dann realisierten Vertragsgestaltung nicht erreichbar gewesen sei. Diesen Vorwurf stützt der Kläger allerdings - und insoweit ist der vom Landgericht vertretenen Auffassung beizutreten - lediglich darauf, dass bei vorzeitiger Beendigung des Zinssatz-Swaps ein Auflösungsentgelt zu zahlen sei. Aus diesem Grunde - so die Auffassung des Klägers - stehe er im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht so, wie er im Falle einer Festzinsvereinbarung mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit gestanden hätte. 
Eine Aufklärung über das Anfallen diese Auflösungsentgeltes und die dafür maßgeblichen Bedingungen ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers erfolgt, und zwar durch den „Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung zu dem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom 6.6.2005" (Anlage K 6 zur Klageschrift), den der Kläger unstreitig im Zuge der mündlichen Beratung unterzeichnet hat. Aus dieser Urkunde (Ziffer 4) ergibt sich unzweideutig, dass bei einer vorzeitigen Auflösung des Swapvertrages ein Auflösungsentgelt zu zahlen ist. 
Der Kläger bestreitet die Unterzeichnung der Urkunde nicht und wendet sich auch nicht gegen die Verständlichkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben. Er wendet jedoch ein, die Information sei deshalb verspätet erfolgt (und könne die Beklagte damit vom Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung nicht entlasten), weil er zu diesem Zeitpunkt - und zwar unmittelbar im Anschluss an die Beratung der Beklagten im Mai 2005 - bereits zu der angebotenen Umschuldung entschlossen gewesen sei ( Bl. 123, 162 GA). Die sich erst an die Entscheidung zur Annahme des Angebotes der Beklagten anschließende Unterzeichnung des über das Auflösungsentgelt informierenden Dokumentes könne deshalb nicht mehr als rechtzeitige Unterrichtung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgefasst werden. 
Dabei verkennt der Kläger allerdings, dass es - was die Frage der Endgültigkeit seines Entschlusses zum Abschluss der Verträge angeht - nach allgemeinen Regeln nicht auf seine vertragsrechtlich irrelevante innere Willensbildung, sondern nur auf der Beklagten gegenüber abgegebene und ihr zugegangene Erklärungen ankommen kann. Aus diesem Grunde ist für die Frage der Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem sich der Kläger nach außen erkennbar binden wollte, hier also der Zeitpunkt, in dem die Verträge - und zwar sowohl der Darlehensvertrag wie der Swapvertrag - tatsächlich endgültig unterzeichnet worden sind. Legt man dies zugrunde, dann ist die Information des Klägers mehr als vier Wochen vor der Unterzeichnung und damit so rechtzeitig erfolgt, dass dem Kläger genügend Zeit zur Verfügung stand, diese auch zur Kenntnis zu nehmen, sich darauf einzurichten und gegebenenfalls von dem Abschluss der Verträge Abstand zu nehmen. 
Soweit der Kläger behauptet, das Thema Auflösungsentgelt sei bei den der Unterzeichnung voraufgehenden Erläuterungen durch die Beklagte nicht angesprochen worden und es sei bei ihm „der Eindruck entstanden", dass ein Auflösungsentgelt nicht zu zahlen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar anerkannt, dass die Darstellung in einer schriftlichen, dem Kunden zugänglich gemachten Information für einen Berater keinen „Freibrief" darstellt, dort beschriebene Sachverhalte im Rahmen der persönlichen Beratung anders und unzutreffend darzustellen. Zudem ist - was die Frage der Verjährung möglicher Ansprüche angeht, anerkannt, dass der Anleger nicht grob fahrlässig handelt, wenn er nach der Zeichnung einer Anlage eine Information erhält und diese im Hinblick auf die mündliche Beratung nicht mehr beachtet. Der vorliegende Fall liegt jedoch anders: zum einen ist bereits zweifelhaft, ob sich dem Vorbringen des Klägers überhaupt entnehmen lässt, dass er von den Mitarbeitern der Beklagten hinsichtlich des Auflösungsentgeltes unzutreffend unterrichtet worden ist. Dass bei ihm dieser „Eindruck" entstanden sei, kann nach seiner eigenen Darstellung durchaus auch an einem für die Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennbaren Missverständnis auf Seiten des Klägers gelegen haben. Zudem war der Kläger trotz der den Gesamtkomplex „Umschuldung" betreffenden Beratung jedenfalls deshalb gehalten, sich mit der von ihm am Ende des Beratungsgesprächs unterzeichneten und ihm überlassenen Rahmenvereinbarung vor dem Abschluss der späteren Verträge (Darlehen und Swap) zu befassen, weil die Rahmenvereinbarung nur die Grundlage für die späteren Vereinbarungen bildete. In diesem Fall wäre ihm aber die Regelung zum Auflösungsentgelt - die sich an einer keineswegs versteckten Stelle der Informationen findet - nicht verborgen geblieben. 
2. 
Weil es danach bereits an einer Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten fehlt, kann offen bleiben, ob die Auffassung des Landgerichts zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 37 a WpHG a.F. auf die vorliegende Fallgestaltung zutreffend ist. Dafür spricht aus der Sicht des Senats, dass die Rüge des Klägers konkret auf das Verschweigen der Verpflichtung zur Zahlung eines Auflösungsentgeltes bezieht. Dagegen spricht die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Ausführungen zur Verjährung in der Berufungsbegründung gestellte Überlegung, dass Gegenstand der Beratung eine umfassende Umschuldung der früheren Verbindlichkeiten des Klägers war. Ob es allerdings in diesem Fall zu einer Überschneidung der speziellen Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG a.F. und der allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB kommt und welche Bestimmung in diesem Fall vorrangig Geltung beanspruchen kann, muss hier in Anbetracht der fehlenden Pflichtverletzung nicht entschieden werden. 
3. 
Die Berufung des Klägers bleibt - unabhängig von der Frage, welche Verjährungsfrist auf einen daraus resultierenden Schadensersatzanspruch anzuwenden wäre - auch ohne Erfolg, soweit der Kläger rügt, über einen anfänglich negativen Marktwert des Swapgeschäftes nicht unterrichtet worden zu sein. 
Nach Ansicht des Senat ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WM 2011, 682) zur Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert eines CMS-Spread-Ladder-Swaps auf das vorliegende Swapgeschäft bereits nicht übertragbar. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall ist der - von der Beklagten zu zahlende - variable Zinssatz bei dem hier in Rede stehenden Swap nicht rechnerisch komplex (mit Hebelwirkung etc.) strukturiert. Zudem hat der Kläger - als auf der Gegenseite der Zinswette stehender Vertragspartner - einen festen Zinssatz zu zahlen, so dass sein Verlustrisiko nicht unbegrenzt ist. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte einen unerkennbar in das Finanzprodukt einstrukturierten eigenen Vorteil - und einen daraus resultierenden Interessenkonflikt in einer für den Anleger nicht erkennbaren Weise ihm gegenüber verheimlicht hat. 
Unabhängig davon ist zwischen den Parteien streitig, ob der Marktwert des Swap - wie vom Kläger behauptet wird - tatsächlich negativ war. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich das nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass der Zinstausch in der Folgezeit tatsächlich zu einem für den Kläger negativen Resultat geführt hat. Dies war lediglich die Folge der der Annahme des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegenläufigen Entwicklung des Zinsmarktes. Der streitigen Behauptung des Klägers zum negativen Marktwert muss nicht nachgegangen werden, weil das Vorbringen des Klägers pauschal und ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Das gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Beklagte ihren Gewinn aus dem (unterstellten) negativen Marktwert durch ein Hedgegeschäft bereits realisiert hätte. Damit fehlt es an dem Verheimlichen eines auf der Seite der Bank bestehenden Interessenkonfliktes, der die maßgebliche Grundlage für die Annahme einer Aufklärungspflicht in der angegebenen Entscheidung des BGH darstellte. 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. 
Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 
 
 
OLG Köln , Urteil  vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 13 U 232/10 (Vorinstanz: LG Köln vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 O 596/09; )
 
 
Gründe 
I.  
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer nach seiner Auffassung fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss mehrerer Verträge mit der Beklagten geltend. Im Einzelnen handelt es sich dabei um zwei auf den 18.7.2006 datierte Darlehensverträge mit variablem Zinssatz (Anlage K 10 zur Klage) sowie den Zinsswapvertrag vom 13.6./10.7.2006 (Anlage K 11). Die Darlehensverträge dienten der Ablösung von Darlehen, die der Kläger im Jahre 1999 im Rahmen einer seiner Altersvorsorge dienenden "Sicherheits-Kompakt-Rente" bei der I. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin aufgenommen hatte und deren Umfinanzierung mithilfe der Beklagten ihm von der Initiatorin dieser Rente, der „T. KG", im Jahre 2005 vorgeschlagen worden war. 
Der Kläger hat geltend gemacht, diese Verträge seien aufgrund einer umfassenden „Umschuldungsberatung" der Beklagten geschlossen worden, deren Ziel von seiner Seite eine Finanzierung gewesen sei, die - zinsgünstiger, im Übrigen aber wie die vorherige Finanzierung durch die I. - rechtlich und wirtschaftlich einer festverzinslichen, nicht grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierung gleichgestellt sei, bei der für ihn die Möglichkeit bestehen sollte, die gesamte Finanzierung entschädigungsfrei mit ordentlicher Kündigung zu beenden. Nachdem die Beklagte eine Finanzierung zu einem festen Zinssatz abgelehnt habe, habe er sich auf das „Kombinationsprodukt" aus Darlehensvertrag mit variablem Zins und Swapvertrag eingelassen, später aber festgestellt, dass er entgegen seiner Vorstellung an die Beklagte eine Ausgleichszahlung (gemäß Anlage K 6 zur Klageschrift; dort Ziffer 4) leisten solle. 
Mit der Klage begehrt der Kläger, der inzwischen, nämlich im Jahre 2009, die Darlehensverpflichtung bei der Beklagten im Zuge einer Umschuldung durch die Sparkasse N. vollständig abgelöst hat, gegenüber der Beklagten seine Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Zinsswap (dessen vereinbartes Enddatum der 19.1.2015 ist) mit Wirkung ab dem 1.12.2009. Die Beklagte habe ihre ihm gegenüber bestehende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie verschwiegen habe, dass - anders als bei dem ursprünglichen Finanzierungsmodell - bei der von ihr vorgeschlagenen Kombination aus Darlehen mit variablem Zins und Zinsswap ein Auflösungsentgelt zu zahlen sei. Im Rahmen der Vorstellung ihres Produktes am 30.1.2006 habe sie vielmehr den Eindruck erweckt, dass er wirtschaftlich genau so gestellt werde wie bei einem Darlehen mit festem Zinssatz, bei dem für ihn im Hinblick auf § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Möglichkeit bestanden habe, die gesamte Finanzierung entschädigungsfrei mit ordentlicher Kündigung zu beenden. Darüber hinaus sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen, ihn - wie sich aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Entscheidung vom 26.2.2010; BKR 2010, 208 ff) ergebe - über den negativen Marktwert des Zinsswaps aufzuklären; auch das sei pflichtwidrig unterblieben. Dem ist die Beklagte mit rechtlichen Ausführungen entgegengetreten. 
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2010 (GA 159 ff.), auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der dort gestellten Anträge sowie der landgerichtlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass etwa bestehende Ansprüche des Klägers jedenfalls gemäß § 37 a WpHG a.F. verjährt seien. Nach dem Vortrag des Klägers gehe es im Kern um den Vorwurf, die Beklagte habe ihn nicht auf die mögliche Zahlung eines Auflösungsentgelts bei vorzeitiger Beendigung des Zinsswaps hingewiesen. Der behauptete Beratungsfehler bestehe daher in der falschen Darstellung der Wirkungsweise des Swaps, stehe mithin im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 2 Nr. 3 a WpHG a.F. (nunmehr § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG). Der behauptete Fehler der Beratungsleistung habe dagegen mit den Verpflichtungen des Klägers aus den - rechtlich selbstständigen - Darlehensverträgen nichts zu tun. 
Mit seiner zulässigen Berufung wendet sich der Kläger - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags - gegen die Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG a.F. Das Landgericht habe seinen Sachvortrag nicht vollständig, sondern nur ausschnittweise zur Kenntnis genommen und daher unzutreffend bewertet. Bei richtiger Betrachtung richte sich sein Vorwurf an die Beklagte nicht isoliert auf eine falsche Beratung im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Swaps, sondern darauf, den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen den angebotenen Darlehensverträgen und dem Zinsswapvertrag falsch dargestellt zu haben. Die unterbliebene Information über das bei vorzeitiger Auflösung des Swaps zu zahlenden Auflösungsentgelt stelle nur einen Ausschnitt aus dem Gesamtvorwurf dar, der sich dahin richte, dass die Beklagte die rechtliche Wirkung des von ihr vorgeschlagenen Kombinationsproduktes auf eine Stufe mit einem festverzinslichen, nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen gestellt habe. Die Initiative für das „Kombinationsprodukt" sei - wie sich aus ihm erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugänglich gewordenen Unterlagen ergebe - von der Beklagten ausgegangen; diese Unterlagen belegten den untrennbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Darlehensverträgen und dem Swap. 
Die - fehlerhafte - Leistung der Beklagten könne daher nicht isoliert als Wertpapiernebendienstleistung mit der Folge der Anwendbarkeit von § 37 a WpHG a.F. qualifiziert werden, sondern stelle eine Umschuldungsberatung dar, die den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB unterliege. Infolge dessen sei der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. 
Der Kläger beantragt, 
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2010 (3 O 596/09) die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten aus dem Zinssatz-Swap vom 13.6./10.7.2006, Nr. 873173, ab dem 1.12.2009 freizustellen. 
Die Beklagte beantragt, 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen 
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts und hält den neuen Sachvortrag des Klägers für verspätet. Tatsächlich handele es sich bei den Darlehensverträgen einerseits und dem Swapvertrag andererseits um zeitlich und rechtlich voneinander unabhängige Verträge; der Kläger habe sich erst deutlich nach dem Abschluss der Darlehensverträge dazu entschlossen, das von ihm inzwischen als relevant angesehene Risiko steigender Zinsen durch den Abschluss des Swaps abzusichern. 
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 
II.  
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der - als Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Vertrag vom 13.6./10.7.2006 auszulegende - Antrag des Klägers ist unbegründet. Im Einzelnen: 
1. 
Zwischen den Parteien ist im Zuge der von der T. KG vermittelten Gespräche im Januar 2006 und den Folgemonaten ein Beratungsvertrag zustande gekommen, der die Beklagte verpflichtete, den Kläger über die mit dem Abschluss der Darlehensverträge und des Zinsswapgeschäftes verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und Risiken sowie die Realisierbarkeit seiner Anlageziele - in Abhängigkeit von seinem Wissenstand und seiner Risikobereitschaft - zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über die Konditionen, unter denen sich der Kläger vorzeitig - das heißt vor dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit - von den Darlehensverträgen und dem Swapgeschäft wieder lösen konnte. Die Aufklärungspflichten der Beklagten bezogen sich dabei nicht nur auf die vertragliche Gestaltung des Swapvertrages allein. Wie der Kläger im Ausgangspunkt zu Recht annimmt, richtete sich die Beratungsverpflichtung der Beklagten auf eine „Umschuldungsberatung", also auf eine im Prinzip umfassende Information des Klägers über die Chancen und Risiken nicht nur der jeweiligen Darlehensverträge und des Swapgeschäftes, sondern auch auf die Abhängigkeiten beider Vertragsarten voneinander. Die Beratung der Beklagten ist also als „Umschuldungsberatung" zu qualifizieren, nicht aber als bloße Kapitalanlageberatung. In diesem Sinne stellt der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte ihn falsch über die Funktionsweise des Swap unterrichtet habe, nur einen Ausschnitt seines gegen die Beklagte gerichteten Vorwurfs dar. 
In diesem Kontext wirft der Kläger der Beklagten keine Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge als solche vor. Sein Vorwurf geht vielmehr dahin, dass sein mit der Kombination beider Verträge verfolgtes Ziel, nämlich ein Darlehen mit einem (im wirtschaftlichen Ergebnis) festen Zins und jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit zu erhalten, mit der vorgeschlagenen und dann realisierten Vertragsgestaltung nicht erreichbar gewesen sei. Diesen Vorwurf stützt der Kläger allerdings - und insoweit ist der vom Landgericht vertretenen Auffassung beizutreten - lediglich darauf, dass bei vorzeitiger Beendigung des Zinssatz-Swaps ein Auflösungsentgelt zu zahlen sei. Aus diesem Grunde - so die Auffassung des Klägers - stehe er im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht so, wie er im Falle einer Festzinsvereinbarung mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit gestanden hätte. 
Eine Aufklärung über das Anfallen dieses Auflösungsentgeltes und die dafür maßgeblichen Bedingungen ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers erfolgt, und zwar durch den „Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung zu dem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom 23.1.2006" (Anlage K 6 zur Klageschrift), den der Kläger unstreitig am 30.1.2006 im Zuge der mündlichen Beratung unterzeichnet hat. Aus dieser Urkunde (Ziffer 4) ergibt sich unzweideutig, dass bei einer vorzeitigen Auflösung des Swapvertrages ein Auflösungsentgelt zu zahlen ist. 
Der Kläger bestreitet die Unterzeichnung der Urkunde nicht und wendet sich auch nicht gegen die Verständlichkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben. Er wendet jedoch ein, die Information sei deshalb verspätet erfolgt (und könne die Beklagte damit vom Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung nicht entlasten), weil er zu diesem Zeitpunkt - und zwar unmittelbar im Anschluss an die Beratung der Beklagten im Januar 2006 - bereits zu der angebotenen Umschuldung entschlossen gewesen sei (Bl. 77,143 GA. Die sich erst an die Entscheidung zur Annahme des Angebotes der Beklagten anschließende Unterzeichnung des über das Auflösungsentgelt informierenden Dokumentes könne deshalb nicht mehr als rechtzeitige Unterrichtung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgefasst werden. 
Dabei verkennt der Kläger allerdings, dass es - was die Frage der Endgültigkeit seines Entschlusses zum Abschluss der Verträge angeht - nach allgemeinen Regeln nicht auf seine vertragsrechtlich irrelevante innere Willensbildung, sondern nur auf die der Beklagten gegenüber abgegebene und ihr zugegangene Erklärungen ankommen kann. Aus diesem Grunde ist für die Frage der Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem sich der Kläger nach außen erkennbar binden wollte, hier also der Zeitpunkt, in dem die Verträge - und zwar sowohl der Darlehensvertrag wie der Swapvertrag - tatsächlich endgültig unterzeichnet worden sind. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob dies hinsichtlich der Darlehensverträge - erst im Juli 2006 oder bereits im März desselben Jahres erfolgt ist (und es sich bei dem Vertragsschluss vom Juli demzufolge um eine Vertragsänderung gehandelt hat), denn auch unter Zugrundelegung eines Vertragsschlusses schon im März 2006 ist die Information des Klägers mehr als vier Wochen vor der Unterzeichnung und damit so rechtzeitig erfolgt, dass dem Kläger genügend Zeit zur Verfügung stand, diese auch zur Kenntnis zu nehmen, sich darauf einzurichten und gegebenenfalls von dem Abschluss der Verträge Abstand zu nehmen. 
Soweit der Kläger behauptet, das Thema Auflösungsentgelt sei bei den der Unterzeichnung voraufgehenden Erläuterungen durch die Beklagte nicht angesprochen worden und es sei bei ihm „der Eindruck entstanden", dass ein Auflösungsentgelt nicht zu zahlen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar anerkannt, dass die Darstellung in einer schriftlichen, dem Kunden zugänglich gemachten Information für einen Berater keinen „Freibrief" darstellt, dort beschriebene Sachverhalte im Rahmen der persönlichen Beratung anders und unzutreffend darzustellen. Zudem ist - was die Frage der Verjährung möglicher Ansprüche angeht, anerkannt, dass der Anleger nicht grob fahrlässig handelt, wenn er nach der Zeichnung einer Anlage eine Information erhält und diese im Hinblick auf die mündliche Beratung nicht mehr beachtet. Der vorliegende Fall liegt jedoch anders: zum Einen ist bereits zweifelhaft, ob sich dem Vorbringen des Klägers überhaupt entnehmen lässt, dass er von den Mitarbeitern der Beklagten hinsichtlich des Auflösungsentgeltes unzutreffend unterrichtet worden ist. Dass bei ihm dieser „Eindruck" entstanden sei, kann nach seiner eigenen Darstellung durchaus auch an einem für die Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennbaren Missverständnis auf Seiten des Klägers gelegen haben. Zudem war der Kläger trotz der den Gesamtkomplex „Umschuldung" betreffenden Beratung jedenfalls deshalb gehalten, sich mit der von ihm am Ende des Beratungsgesprächs unterzeichneten und ihm überlassenen Rahmenvereinbarung vor dem Abschluss der späteren Verträge (Darlehen und Swap) zu befassen, weil die Rahmenvereinbarung nur die Grundlage für die späteren Vereinbarungen bildete. In diesem Fall wäre ihm aber die Regelung zum Auflösungsentgelt - die sich an einer keineswegs versteckten Stelle der Informationen findet - nicht verborgen geblieben. 
2. 
Weil es danach bereits an einer Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten fehlt,, kann offen bleiben, ob die Auffassung des Landgerichts zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 37 a WpHG a.F. auf die vorliegende Fallgestaltung zutreffend ist. Dafür spricht auch aus der Sicht des Senats, dass sich die Rüge des Klägers konkret auf das Verschweigen der Verpflichtung zur Zahlung eines Auflösungsentgeltes bezieht. Dagegen spricht die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Ausführungen zur Verjährung in der Berufungsbegründung gestellte Überlegung, dass Gegenstand der Beratung eine umfassende Umschuldung der früheren Verbindlichkeiten des Klägers war. Ob es allerdings in diesem Fall zu einer Überschneidung der speziellen Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG a.F. und der allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB kommt und welche Bestimmung in diesem Fall vorrangig Geltung beanspruchen kann, muss hier in Anbetracht der fehlenden Pflichtverletzung nicht entschieden werden. 
3. 
Die Berufung des Klägers bleibt - unabhängig von der Frage, welche Verjährungsfrist auf einen daraus resultierenden Schadensersatzanspruch anzuwenden wäre - auch ohne Erfolg, soweit der Kläger rügt, über einen anfänglich negativen Marktwert des Swapgeschäftes nicht unterrichtet worden zu sein. 
Nach Ansicht des Senats ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WM 2011, 682) zur Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert eines CMS-Spread-Ladder-Swaps auf das vorliegende Swapgeschäft bereits nicht übertragbar. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall ist der - von der Beklagten zu zahlende - variable Zinssatz bei dem hier in Rede stehenden Swap nicht rechnerisch komplex (mit Hebelwirkung etc.) strukturiert. Jedenfalls hat der Kläger - als auf der Gegenseite der Zinswette stehender Vertragspartner - einen festen Zinssatz zu zahlen, so dass sein Verlustrisiko nicht unbegrenzt ist. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte einen unerkennbar in das Finanzprodukt einstrukturierten eigenen Vorteil - und einen daraus resultierenden Interessenkonflikt - in einer für den Anleger nicht erkennbaren Weise ihm gegenüber verheimlicht hat. 
Unabhängig davon ist zwischen den Parteien streitig, ob der Marktwert des Swap - wie vom Kläger behauptet wird - tatsächlich negativ war. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich das nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass der Zinstausch in der Folgezeit tatsächlich zu einem für den Kläger negativen Resultat geführt hat. Dies war lediglich die Folge der der Annahme des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegenläufigen Entwicklung des Zinsmarktes. Der streitigen Behauptung des Klägers zum negativen Marktwert muss nicht nachgegangen werden, weil das Vorbringen des Klägers pauschal und ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Das gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Beklagte ihren Gewinn aus dem (unterstellten) negativen Marktwert durch ein Hedgegeschäft bereits realisiert hätte. Damit fehlt es an dem Verheimlichen eines auf der Seite der Bank bestehenden Interessenkonfliktes, der die maßgebliche Grundlage für die Annahme einer Aufklärungspflicht in der angegebenen Entscheidung des BGH darstellte. 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. 
Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 
 
OLG Köln , Beschluss  vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 13 U 37/11 (Vorinstanz: LG Köln vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 3 O 616/09; )
 
 
Gründe 
I. 
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einer nach seiner Auffassung fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss mehrerer Darlehensverträge und eines Zinsswapvertrages mit der Beklagten geltend. 
Die Darlehensverträge dienten der Ablösung von zwei festverzinslichen Fremdwährungsdarlehen, die der Kläger im Jahr 2001 bei der (Rechtsvorgängerin der) I. zur Finanzierung einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente der sog. „T.-Gruppe" aufgenommen hatte (Anl. K 1 zur Klageschrift) und deren Umfinanzierung mit Hilfe der Beklagten ihm Anfang 2005 von der „T. Service GmbH & Co KG", die ihm das Rentenmodell vermittelt hatte und bei der seine Ehefrau als Vermittlerin tätig war, vorgeschlagen worden war. 
Im Mai 2005 fand ein Gespräch zwischen den Parteien über die Möglichkeit der Umfinanzierung dieser Darlehen durch Darlehen und Zwinsswapgeschäfte der Beklagten statt, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. 
Am 6. Juni 2005 unterzeichnete der Kläger einen „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" mit der Beklagten (Anl. K 3 = B 3 = GA 249), einen „Anhang für Devisengeschäfte und Optionen auf Devisengeschäfte" (Anl. K 5 = B 4 = GA 252) sowie einen „Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlungen" (Anl. K 4 = B 5 = GA 253), am 7. Juni 2005 außerdem „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften" (Anl. K 6 = B 2 = GA 247). 
Am 18. Juli/21. August 2005 schlossen die Parteien zwei variabel verzinsliche Darlehen über 978.308,24 € und 155.770,41 €, mit denen die Darlehen bei der I. zum 31. Oktober 2005 - mit Realisierung von Kursgewinnen von ca. 220.000,00 € für den Kläger - abgelöst wurden. Unter dem 9. November 2005 bestätigte die Beklagte dem Kläger schriftlich den am 7. November erfolgten Abschluss eines Zinsswapgeschäfts mit Enddatum 30. April 2011 zu einem Bezugsbetrag von 1.122.900,00 €, bei dem der Kläger eine Festzins von 3,6% und die Beklagte einen variablen Zins bezogen auf den EUR/EURIBOR/3M zu zahlen verpflichtet war. Dies wurde vom Kläger seinerseits am 25. November 2005 schriftlich bestätigt (Anl. K 8). Am 8. Februar 2006 schlossen die Parteien unter Aufhebung der bisherigen Darlehensverträge zwei neue Darlehen mit leicht reduzierten Kreditbeträgen (968.525,16 € und 154.212,70 €, Anl. B 6a und b = GA 254 ff.). 
Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 bestätigte die Beklagte dem Kläger „die am 23. Juni 2008 erfolgte Auflösung des ... Zinsswapgeschäfts" und ermittelte eine von ihr zu zahlende Auflösungsprämie von 23.000,00 € mit Valuta zum 25. Juni 2008 (Anl. K 11). Unter „Besondere Vereinbarungen" enthielt das Schreiben folgenden Hinweis: „Mit Zahlung der Auflösungsprämie werden alle Rechte und Pflichten aus diesem Zinsswapgeschäft zwischen der Sparkasse L. und Herrn J. M. aufgehoben. Es sind keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten.". Ab dem 26. Juni 2008 übersandte sie dem Kläger quartalsmäßige Abrechnungsschreiben für das Zinsswapgeschäft auf Basis eines Bezugsbetrags von 405.814,32 € (Anl. K 12), aufgrund derer die Parteien jedenfalls noch bis Herbst 2009 wechselseitig Zahlungen leisteten bzw. entgegennahmen. 
Nachdem der Kläger die Darlehensverträge zum 30. Juni 2009 über die Volksbank Neuss abgelöst und sich gegen seine weitere Verpflichtung aus dem Zinsswapgeschäft gewandt hatte, forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 zur Einhaltung dieser Verpflichtungen und Zahlung der ausstehenden Oktoberrate auf (Anl. K 13). Unter dem 21. Dezember 2009 kündigte sie den Zinsswapvertrag und forderte den Kläger unter Fristsetzung zum 30. Dezember 2009 zur Zahlung einer Abschlusszahlung von 18.476,80 € auf (Anl. K 14 = GA 36). 
Der Kläger hat geltend gemacht, mit dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2008 sei das Zinsswapgeschäft vollständig beendet worden, so dass die Beklagte daraus keine Ansprüche mehr gegen ihn geltend machen könne. Außerdem liege eine Fehlberatung der Beklagten vor, weil sämtliche Verträge aufgrund einer umfassenden Umschuldungsberatung der Beklagten geschlossen worden seien, deren erklärtes Ziel seinerseits eine Finanzierung gewesen sei, die - ebenso wie die vorherige Finanzierung über die I. - rechtlich und wirtschaftlich einer festverzinslichen, nicht grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierung (zumindest) gleichgestellt sei und bei der daher für ihn auch die Möglichkeit bestehen sollte, die gesamte Finanzierung entschädigungsfrei mit ordentlicher Kündigung zu beenden. Da die Mitarbeiter der Beklagten in dem Beratungsgespräch im Mai 2005 eine Finanzierung zu einem festen Zinssatz abgelehnt hätten, habe er sich auf das „Kombinationsprodukt" aus Darlehensverträgen mit einem variablen Zins und Zinsswapverträgen (mit festen Zinszahlungen von seiner Seite gegen variable Zinszahlungen in Höhe seiner variablen Darlehenszinsen von Beklagtenseite) eingelassen, weil die Berater ihm erklärt hätten, hierbei handele es sich um die „moderne Form der festverzinslichen Finanzierung", ohne dabei auf die rechtliche Eigenständigkeit des Zinsswapvertrages, insbesondere dessen Fortbestand bei Beendigung der Darlehensverträge und das bei vorzeitiger Beendigung des Swapgeschäfts anfallende Aufhebungsentgelt hinzuweisen. Außerdem habe das Swapgeschäft einen anfänglichen negativen Marktwert gehabt, auf den er - dies unstreitig - nicht hingewiesen wurde. Bei entsprechenden Hinweisen würde er erkannt haben, dass das angebotene Produkt nicht seinem Wunsch entsprach, und stattdessen eine klassische festverzinsliche Finanzierung bei einem anderen Institut gewählt haben. 
Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Zinsswapgeschäft keine Ansprüche mehr gegen ihn hat, und sie zur Zahlung von 2.057,16 € nebst Zinsen, hilfsweise zu seiner Freistellung von sämtlichen Ansprüchen aus dem Swapgeschäft zu verurteilen. 
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2011 (GA 314 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlichen Klageanträge Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf eine vollständige Auflösung des Swapgeschäfts berufen. Hierfür spreche zwar das Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2008, die Beklagte habe aber substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, dass tatsächlich nur eine Teilablösung gewollt und vereinbart worden sei, entsprechend derer sie anschließend auch ihre Abrechnungsschreiben verfasst habe und wechselseitige Zahlungen geleistet worden seien. Sofern der Kläger vorgetragen habe, er sei dennoch von einer Gesamtauflösung ausgegangen, sei sein Vortrag zu pauschal gehalten. Den Einwand einer Fehlberatung könne der Kläger bereits deshalb nicht erheben, weil etwaige Ansprüche daraus jedenfalls gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt seien. Im Kern gehe es - auch nach seinem Vortrag - um den Vorwurf des unterlassenen Hinweises auf die mögliche Zahlung eines Auflösungsentgelts bei vorzeitiger Beendigung des Swapgeschäfts. Der behauptete Beratungsfehler betreffe daher eine unzutreffende Darstellung des Swapgeschäfts, stehe mithin im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebenleistung gemäß § 2 Nr. 3a WpHG a.F. und habe mit der Beratung über die Verpflichtungen des Klägers aus den - rechtlich selbständigen - Darlehensverträgen nichts zu tun. 
Mit seiner form- und fristgerechten Berufung wendet der Kläger sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sowohl dagegen, dass das Landgericht eine vollständige Beendigung des Swapgeschäfts gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2008 verneint hat, als auch gegen die Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass es sich - nach seinem Vortrag - um eine einheitliche „Umschuldungsberatung" gehandelt habe, in der ihm von der Beklagten statt der gewünschten klassischen festverzinslichen Finanzierung das „Kombinationsmodell" als eine - rechtlich wie wirtschaftlich - entsprechende „moderne Form der festverzinslichen Finanzierung" angeboten worden sei. Die Beratung könne daher nicht isoliert auf das Zinsswapgeschäft bezogen und als Wertpapiernebendienstleistung behandelt werden. 
Der Kläger beantragt, 
das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2011 - 3 O 616/09 LG 
Köln - abzuändern und 
1. festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber keine Ansprüche aus dem Zinssatz-Swap vom 09./25. November 2011, Nr. 830132, mehr hat, 
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.057,16 nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2009 zu zahlen; 
3. hilfsweise, für den Fall dass der Antrag zu 1. unbegründet ist, die Beklagte zu verurteilen, 
a. ihn von sämtlichen ihrer Ansprüche aus dem Zinssatz-Swap vom 09./25. November 2011, Nr. 830132, freizustellen 
und 
b. an ihn € 2.057,16 nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2009 zu zahlen. 
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, 
die Berufung zurückzuweisen. 
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 
II. 
Die Berufung ist nicht begründet. 
1.Der Kläger wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht seinen Einwand einer vollständigen Beendigung des Swapvertrages gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2008 (Anl. K 11) nicht hat durchgreifen lassen. 
Zwar spricht der Wortlaut des Schreibens durchaus dafür, dass der Swap-Vertrag mit der Auflösungszahlung der Beklagten von 23.000,00 € vollständig aufgelöst werden und danach keinerlei wechselseitige Zahlungsverpflichtungen mehr bestehen sollten. Aus der anschließenden monatelangen Handhabung der Parteien ergibt sich aber, dass tatsächlich nur eine Teilauflösung - durch Reduzierung des Bezugsbetrages - zwischen ihnen vereinbart worden war. Dementsprechend hat die Beklagte noch bis Herbst 2009 abgerechnet und wurden wechselseitige Zahlungen vereinnahmt und geleistet, ohne dass der Kläger dem vor der Ablösung seiner Darlehensverträge bei der Beklagten widersprochen hätte. Das zeigt, dass auch er von einer Fortgeltung der Swap-Vereinbarung auf reduzierter Bezugsbasis ausgegangen ist. Soweit er mit der Berufung dagegen vorträgt, bei den Zahlungen der Beklagten und dem Einzug des von ihm geschuldeten Zinssatzes habe es sich um automatisierte Vorgänge gehandelt, deren Fortsetzung er aufgrund seiner vielfältigen wirtschaftlichen Aktivitäten nicht bemerkt habe, ist dies angesichts der ihm unstreitig zugegangenen jeweiligen quartalsmäßigen Abrechnungsschreiben der Beklagten und der Tatsache, dass er die Fortsetzung der Abbuchungen nach der Ablösung der Darlehensverträge sehr wohl bemerkt zu haben scheint, nicht überzeugend. 
2.Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge und des Zinsswapvertrages zu. Hierfür fehlt es nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt bereits an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten: 
a. Der Vorwurf des Klägers, die von der Beklagten empfohlene Finanzierung habe nicht seinen Wünschen entsprochen, weil er dabei nicht die Möglichkeit gehabt habe, die gesamte Finanzierung entschädigungsfrei mit ordentlicher Kündigung zu beenden, sondern eine Ausgleichszahlung habe leisten müssen, greift nicht, weil die Beklagte den Kläger nach dem gegebenen Sachverhalt über diesen Umstand vor Abschluss der Verträge durch den „Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung zu dem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" (Anl. K 4 = B 5 = GA 253), den er am 6. Juni 2005 unterzeichnet hat, hinreichend aufgeklärt hat. In diesem - nur eine Seite umfassenden - Anhang wurde ausdrücklich und im Einzelnen auf die bei vorzeitiger Beendigung zu leistende Ausgleichszahlung hingewiesen. Das Argument des Klägers, diese schriftliche Aufklärung sei zu spät erfolgt, weil er sich bereits in der Beratung im Mai 2005 für das „Kombinationsmodell" entschieden habe, steht dem nicht entgegen, weil dieser - unterstellte - innerliche Entschluss noch keine vertragliche Bindung des Klägers herbeigeführt hat; eine solche Bindung wurde erst mit den - vom Kläger erst im August 2005 unterzeichneten - Darlehensverträgen und den Abschluss des Swapgeschäfts im November 2005 begründet. Der Kläger durfte sich auch nicht schlichtweg auf die mündlichen Angaben der Berater in dem Beratungsgespräch im Mai 2005 verlassen; vielmehr konnte die Beklagte erwarten, dass er die von ihm am 6. Juni 2005 unterzeichneten Formulare auch inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen würde. Hierzu bestand schon deshalb Anlass, weil ihm die Unterlagen nicht in diesem Gespräch, sondern erst mehrere Tage danach übersandt oder vorgelegt wurden, so dass er bereits deshalb im eigenen Interesse gehalten war, zu überprüfen, ob die schriftlich fixierten Angaben auch den mündlichen Abreden entsprachen. 
Wegen der damit hinreichenden Aufklärung des Klägers über das Aufhebungsentgelt bedarf die zwischen den Parteien im Weiteren streitige Frage, ob bei ordentlicher Kündigung eines festverzinslichen Darlehens tatsächlich nach § 489 Abs. 4 BGB a.F. eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wäre, keiner Entscheidung. 
b. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt ergibt sich auch keine haftungsbegründende Fehlberatung der Beklagten daraus, dass sie den Kläger unstreitig nicht über den anfänglichen Marktwert des Swapgeschäfts aufgeklärt hat. 
Nach Ansicht des Senats ist die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der dieser eine Pflicht der beratenden Bank zur Aufklärung über einen von ihr bewusst einkalkulierten anfänglichen negativen Marktwert eines CMS-Spread-Ladder-Swaps (WM 2011, 682) wegen des damit bestehenden Interessenkonflikts bejaht hat, auf das vorliegende Swapgeschäft bereits nicht übertragbar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall ist der variable Zinssatz bei dem hiesigen Swap nicht rechnerisch komplex (mit Hebelwirkung etc.) strukturiert; außerdem ist der Kläger hier Zahler eines festen Zinssatzes, so dass sein Verlustrisiko - anders als im Fall des Bundesgerichtshofs - nicht unbegrenzt besteht, sondern von vorneherein auf den von ihm zu zahlenden festen Zinssatz beschränkt ist. Die Variabilität der Zahlungspflicht der Beklagten ist der Swap-Konstruktion ebenfalls unschwer zu entnehmen und einzuschätzen. Ein verheimlichter, für den Anleger in ein undurchschaubares Finanzprodukt bewusst einstrukturierter, unerkennbarer Vorteil der Bank, der zusätzlich durch eine besondere Konstruktion (Leiter- und Hebelwirkung) verstärkt und perpetuiert wird und der deshalb eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden über den damit bestehenden Interessenkonflikt begründet, liegt daher hier nicht vor. 
Unabhängig davon hat die Beklagte hier aber auch bereits in tatsächlicher Hinsicht bestritten, dass der anfängliche Marktwert des Zinsswaps tatsächlich negativ war, ohne dass der Kläger dem seinerseits substantiiert entgegengetreten wäre. Allein daraus, dass der Zinstausch in der Folgezeit für den Kläger teilweise negative Ergebnisse hatte, lässt sich - wie die Beklagte zu Recht anmerkt - kein Rückschluss auf den anfänglichen Marktwert des Geschäfts ziehen. Mangels weiteren Vortrags des Klägers - über seine pauschale Behauptung eines negativen anfänglichen Marktwerts hinaus - war auch seinem Beweisantritt durch Sachverständigengutachten nicht nachzugehen, zumal im Weiteren auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Beklagte ihren „Gewinn" aus einem (unterstellten) negativen Marktwert tatsächlich - wie in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - bereits durch ein Hedge-Geschäft ihrerseits realisiert hätte. 
Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt lag daher kein tatsächlich anfänglich negativer Marktwert vor, über den die Beklagte wegen eines daraus resultierenden Interessenkonflikts hätte aufklären müssen, so dass auch insoweit keine haftungsbegründende Fehlberatung festzustellen ist. 
Die streitige Frage, ob auf eine solche (unterstellte) Fehlberatung die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. anzuwenden wäre, kann daher offen bleiben. 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S.2, § 711 ZPO. 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil es sich um eine von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängige Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). 
 

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