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Wirtschaftsrecht
09.02.2022
Wirtschaftsrecht
BGH: Zinsloser Studiendarlehensvertrag – laufzeitunabhängiger „Verwaltungskosteneinbehalt“ in AGB

BGH, Urteil vom 18.1.2022 – XI ZR 505/21

ECLI:DE:BGH:2022:180122UXIZR505.21.0

Volltext: BB-Online BBL2022-322-2

Amtliche Leitsätze

Die in einen zinslosen Studiendarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Verwaltungskosteneinbehalts" unter-liegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der Förderung bildungspolitischer Ziele oder der Unterstützung hilfsbedürftiger Studierender dient.

BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb

Sachverhalt

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Verwaltungskosten in Höhe von 450 € in Anspruch, die der Beklagte im Zusammenhang mit zwei zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen vereinnahmt hatte.

Der Beklagte ist ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, dem die Studierendenwerke des Landes Nordrhein-Westfalen angehören und der zinsfreie Darlehen an Studierende vergibt. Nach Nummer 3 der auf der Rückseite der streitgegenständlichen Darlehensverträge abgedruckten "Bedingungen für die Darlehensvergabe" (im Folgenden: Darlehensbedingungen), die mit Nummer 3 der "Richtlinien für die Vergabe von Studiendarlehen aus Mitteln der Darlehenskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e.V." in der damals maßgeblichen Fassung vom 15. November 2012 übereinstimmte, erhob der Beklagte einen sogenannten Verwaltungskosteneinbehalt in Höhe von 5% der vereinbarten Darlehenssumme; der Betrag wurde bei Auszahlung der letzten Darlehensrate einbehalten. Nach den Richtlinien betrugen die Darlehenshöchstgrenze 9.000 € und die monatliche Rückzahlungsrate mindestens 150 €. Der Beklagte finanziert sich im Weiteren über Beiträge der Studierenden in Höhe von 1 € je Semester. Die Darlehensmittel wurden aus den Rückzahlungen aus den laufenden Darlehensverträgen entnommen.

Der Kläger ist Student. Er schloss mit dem Beklagten im Jahr 2015 zwei Darlehensverträge über 4.000 € und 5.000 € ab, wovon der Beklagte einen "Verwaltungskosteneinbehalt" von 200 € und 250 € abzog. Die Darlehen waren ab Oktober 2016 bzw. März 2017 in monatlichen Raten von jeweils 150 € rückzahlbar. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den beiden Darlehensverträgen um Verbraucherdarlehensverträge handele; die Klausel über den Verwaltungskosteneinbehalt stelle eine Preisnebenabrede dar, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterfalle und ihn unangemessen benachteilige.

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 450 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

5          Die Revision ist unbegründet.

6          I.          Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7          Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 450 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die in dieser Höhe erbrachte Leistung des Klägers an den Beklagten mit Rechtsgrund erfolgt sei. Der Verwaltungskosteneinbehalt nach Nummer 3 der Darlehensbedingungen des Beklagten sei zwar eine gemäß § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede, weil es sich nach dem Wortlaut der Klausel und dem Verständnis von redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise dabei nicht um den "Preis" für die Gewährung eines zinslosen Darlehens handele, sondern um ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, mit dem der Beklagte den Aufwand abgelte, der ihm durch die Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung entstehe. Als laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt weiche der vereinbarte Verwaltungskosteneinbehalt auch vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, weil danach im Rahmen der vereinbarten Verzinsung lediglich ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorgesehen sei. Die Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteilige den Kläger aber nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

8          Bei den streitgegenständlichen Darlehen handele es sich jeweils nicht um ein nach den Regeln des Kapitalmarkts vergebenes Darlehen, sondern um eine zweckgebundene Gewährung eines zinsfreien Studienkredits. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gebühr pauschal einem prozentual festgesetzten Anteil der Darlehenssumme entspreche. Mit der Höhe des Darlehensbetrags verlängere sich die Rückzahlungsperiode, was zugleich einen höheren Verwaltungsaufwand des Beklagten bedeute. Zudem steige auch das Ausfallrisiko, das durch die Hereinnahme eines Bürgen nicht abgedeckt würde. Es sei nicht ersichtlich, dass der Einbehalt von 5% den Kläger der Höhe nach unangemessen belaste. Er könne einen Kredit der vorliegenden Art auf dem freien Markt nicht erhalten. Es sei daher sachgerecht, dass er sich an den Kosten des Beklagten beteilige, und zwar auch in höherem Maße bei einem höheren Darlehensbetrag, der mit einem höheren Vorteil für ihn im Hinblick auf die Zinsfreiheit und einem höheren Ausfallrisiko zulasten des Beklagten einhergehe. Aus dem Kostendeckungsprinzip folge nichts anderes. Der Beklagte habe anhand der Geschäftsberichte für die Jahre 2018 und 2019 ausreichend belegt, dass die mit den Studierenden vereinbarten Einbehalte insgesamt nicht kostendeckend seien. Für das Jahr 2018 stünden Verwaltungskostenerstattungen in Höhe von 208.000 € Aufwendungen für Löhne und Gehälter von 212.960,36 € und sonstige betriebliche Aufwendungen von 153.332,11 € gegenüber. Auch für das Jahr 2019 ergebe sich eine Unterdeckung.

9          II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu Recht verneint, weil die streitgegenständliche Klausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam ist.

10        1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

11        a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 10. September 2019 XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 16 mwN).

12        Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 10. September 2019 XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17 mwN). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 10. September 2019 XI ZR 7/19, aaO mwN).

13        b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Klausel in Nummer 3 der Darlehensbedingungen des Beklagten über den Einbehalt von Verwaltungskosten zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung.

14        aa) Bei dem Verwaltungskostenbeitrag handelt es sich insbesondere nicht um ein Disagio. Ein solches kann zwar als zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 42 und vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 30 mwN). Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich aber bei dem in Nummer 3 der Darlehensbedingungen geregelten Verwaltungskosteneinbehalt nicht. Nach dieser formularmäßigen Bestimmung ist vielmehr ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart. Sachlich beschreibt Nummer 3 den Einbehalt als Beitrag "zur anteiligen Deckung der Verwaltungskosten", der im Grundsatz unabhängig von der Laufzeit des Darlehens anfällt und auch bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens von dem Beklagten nicht (anteilig) zu erstatten ist. Nach Wortlaut und Regelungszweck regelt Nummer 3 der Darlehensbedingungen damit kein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung.

15        bb) Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr stellt auch kein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar. Nach Nummer 3 der Darlehensbedingungen dient die Bearbeitungsgebühr der "anteiligen Deckung der Verwaltungskosten" bei der Beschaffung des Kredits. Mit der Kreditbeschaffung erfüllt der Beklagte seine Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Darlehensvertrag. Die Bearbeitungsgebühr fällt mithin nicht für eine Sonderleistung an, sondern mit ihr wird Aufwand bepreist, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Beklagten als Darlehensgeber entsteht (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 33 mwN).

16        cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht deswegen um eine kontrollfreie Preis(haupt)abrede, weil der Verwaltungskosteneinbehalt die einzige Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens ist. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, die Klausel zum Verwaltungskosteneinbehalt als nicht kontrollfähige Preisabrede anzusehen. Maßgebend für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabrede ist nicht, ob der Vertragspartner des Verwenders im Übrigen für die Hauptleistung ein Entgelt zu leisten hat oder diese unentgeltlich erhält, sondern ob das Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene rechtlich nicht geregelte Sonderleistung betrifft (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 36 mwN). Liegt danach eine Preisnebenabrede vor, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der Klauselverwender Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn die Hauptleistung als solche unentgeltlich erbracht wird.

17        2. Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zum Einbehalt von Verwaltungskosten hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch wird der Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

18        a) Die Klausel weicht durch die Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

19        aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 und vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 39 mwN).

20        bb) Die vom Kläger zu leistende Bearbeitungsgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 40 mwN). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr nach dem Darlehensvertrag der Abdeckung des Aufwands des Beklagten bei der Beschaffung und Verwaltung des Studiendarlehens dient und folglich Kosten auf den Kläger abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil aaO).

21        b) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen den Kläger jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

22        Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 43 mwN). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteil vom 16. Februar 2016, aaO mwN). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 16. Februar 2016, aaO mwN).

23        Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung der vorliegenden Studiendarlehen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.

24        Bei dem zinslosen Studiendarlehen handelt es sich um ein außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenes Förderdarlehen. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung des Beklagten ist dessen Zweck die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob der Kläger isoliert durch die Bearbeitungsgebühr benachteiligt wird, sondern es ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtzusammenhang der Bedingungen des Studiendarlehens abzustellen, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Insoweit ist hervorzuheben, dass es sich nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarkts vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger, hier sogar unverzinslicher Mittel zur Förderung bildungspolitischer Ziele. Die Gewährung von Studiendarlehen dient nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen des Beklagten, sondern erfüllt den Satzungszweck, die Volks- und Berufsbildung und insbesondere bedürftige Studierende zu fördern. In diesem Rahmen verfolgt der Beklagte nach § 2 Nr. 3 seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig. Entgegen der Auffassung der Revision verfolgt der Beklagte keine Gewinnerzielungsabsicht. Die Darlehen werden zinslos vergeben. Der Verwaltungskosteneinbehalt dient was das Berufungsgericht rechts und verfahrensfehlerfrei festgestellt hat lediglich der teilweisen Deckung der tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten des Beklagten.

25        Entgegen den Angriffen der Revision wird der Kläger auch nicht dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, dass sich der Verwaltungskosteneinbehalt mit steigender Darlehenssumme absolut erhöht und nicht gedeckelt ist. Bei einem höheren Darlehensbetrag nimmt für den Kreditnehmer im Hinblick auf die Unverzinslichkeit des Kredits und die Verlängerung der Laufzeit auch der Vorteil zu. Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand zwar hauptsächlich zu Beginn auslöst und dieser im Wesentlichen von der Höhe der konkreten Darlehenssummen unabhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 7. November 2001 XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 83). Andererseits kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem Beklagten nicht um ein Kreditinstitut handelt, bei dem die weitere, meist EDV-mäßige Durchführung des Darlehensvertrags in der Regel keinen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, sondern um einen gemeinnützigen Verein. Schließlich ist es bei zinslosen Studiendarlehen-nicht unangemessen, wenn der Kreditgeber mangels Möglichkeit, den Verwaltungsaufwand aus den Zinserträgen zu erwirtschaften, die Umlegung von (Teilender) Verwaltungskosten auf die Darlehensnehmer pauschaliert und durch die Erhebung eines prozentualen Anteils an der Darlehenssumme diejenigen Darlehensnehmer höher belastet, die durch eine höhere Darlehenssumme auch einen größeren Vorteil haben.

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