ThOLG: Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste durch den Notar
OLG Thüringen , Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 6 W 256/10 (Vorinstanz: AG Jena vom 27.05.2010 - Aktenzeichen HRB 504187; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Zwar besteht die notarielle Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste erst nach Wirksamwerden der beurkundeten Veränderungen (hier: der Kapitalerhöhung); der Notar ist aber nicht gehindert, die aktualisierte Liste bereits vor Wirksamwerden der Veränderungen zu erstellen und mit der erforderlichen Notarbescheinigung zu versehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GmbHG § 40 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: GmbHG § 40 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 2;
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