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Wirtschaftsrecht
12.05.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Zahlung auf eine Vielzahl von Ein-Euro-Geschäftsanteilen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.3.2011 - I-15 W 684/10

Leitsatz

Werden bei der Gründung einer GmbH Stammkapitalanteile mit Nennbeträgen von jeweils einem € gebildet, muss die Versicherung des Geschäftsführers bei der Anmeldung der GmbH sich auf die Tatsachen erstrecken, die für die Beurteilung der Tilgungswirkung einer einheitlich erfolgten, jedoch nur einen Teilbetrag deckenden Zahlung auf das übernommene Stammkapital maßgeblich sind, also ob eine Tilgungsbestimmung getroffenen worden ist und ggf. welche.

GmbHG § 5 Abs. 2 S. 1, GmbHG § 7 Abs. 2, GmbHG § 8 Abs. 2 S. 1

sachverhalt

I.) Die Beteiligte ist durch Vertrag vom 02.10.2010 gegründet worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 25.000 €. Von diesem übernimmt nach dem Gesellschaftsvertrag jeder der beiden Gesellschafter je 12.500 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils 1 €.

Durch beglaubigte Erklärung vom 09.11.2010 haben die Geschäftsführer die Gesellschaft zur Eintragung angemeldet. In der Anmeldung ist die Versicherung enthalten, dass jeder der beiden Gesellschafter „auf die 12.500 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils € 1,00 mit den laufenden Nummern x bis xx einen Gesamtbetrag in Höhe von € 6.250,00"gezahlt hat. Das Registergericht hat die Anmeldung im Wege der Zwischenverfügung mit der Begründung beanstandet, dass sich aus der vorgenannten Versicherung nicht ergebe, welcher Betrag auf welchen Geschäftsanteil eingezahlt sei. Aus der Versicherung müsse sich ergeben, dass auf jeden Geschäftsanteil mindest ein Viertel des Nennbetrages eingezahlt sei. Zur Beibringung einer entsprechenden Versicherung wurde eine Frist von einem Monat gesetzt.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

aus den gründen

II.) Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Beanstandung der Anmeldung ist zu Recht erfolgt. Wie vom Amtsgericht ausgeführt, hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs.2 S.1 GmbHG, soweit hier von Interesse, die Versicherung zu enthalten, dass die in § 7 Abs. 2 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Leistung nach § 7 Abs.2 GmbHG ist jedoch erst bewirkt, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Betrag eingezahlt ist, der insgesamt -bezogen auf das Nennkapital der Gesellschaft- ein Viertel oder mehr ausmacht. Vielmehr muss sich die Versicherung sich inhaltlich auf jeden einzelnen Geschäftsanteil beziehen (Hueck/ Baumbach/Fastrich, GmbH-Gesetz, 19. Auflage 2010 § 8 Rdn. 12; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage 2009, § 8 Rdn.12). Diese Sichtweise entspricht zunächst der Intention des Gesetzgebers, nach der durch die Neufassung des § 7 Abs.2 GmbHG durch das MoMiG der bezifferte Geschäftsanteil anstelle der Stammeinlage in der Vordergrund gestellt werden sollte (vgl. BTDrs. 16/6140 S.33). Weiter knüpft die Einlagepflicht (§ 14 GmbHG) und die ggf. hieraus folgenden Sekundäransprüche an den einzelnen Geschäftsanteil an, so dass die Versicherung nach § 8 Abs.2 GmbHG ihren Zweck nur erfüllen kann, wenn sie die Beurteilung zulässt, inwieweit auf den einzelnen Geschäftsanteil geleistet worden ist.

Die Beanstandung ist -entgegen der Auffassung der Beschwerde- auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich eine gleichmäßige Verteilung der Einzahlung eines Gesellschafters auf die von ihm übernommenen Geschäftsanteile von selbst versteht. Die Auffassung der Beschwerde, jede andere Sichtweise sei lebensfremd, verkennt, dass es nicht Aufgabe des Registergerichts ist, tatsächliche Vermutungen hinsichtlich der Interessenlage der Gesellschafter anzustellen. Von einer näheren Prüfung der Einzahlungsmodalitäten soll das Registergericht durch § 8 Abs.2 GmbHG gerade freigestellt werden.

Eine genauere, auf die einzelnen Geschäftsanteile bezogene Versicherung des Geschäftsführers wäre demnach nur dann entbehrlich, wenn sich die gleichmäßige Verteilung der Zahlung eines Gesellschafters auf mehrere von ihm übernommene Geschäftsanteile unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz ergäbe. Dies ist indes nicht der Fall. § 19 Abs.1 GmbHG, auf den sich die Beschwerde bezieht, regelt lediglich die Verpflichtung der Gesellschafter im Innenverhältnis und ist zudem abdingbar (Hueck/Fastrich, a.a.O. § 19 Rdn.10).

Hat das Amtsgericht die Anmeldung danach zu Recht beanstandet, so ist die Zwischenverfügung nach Auffassung des Senats jedoch insoweit nicht hinreichend bestimmt, als sie nicht erkennen lässt, welche konkrete Ergänzung der Versicherung des Geschäftsführers das Registergericht verlangt. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass der Geschäftsführer nach § 8 Abs.2 GmbHG Tatsachen zu versichern, nicht hingegen eine rechtliche Wertung vorzunehmen hat. Dementsprechend muss die Zwischenverfügung den Inhalt einer tatsächlichen Versicherung aufzeigen, aus der das Registergericht auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs.2 GmbHG schließen kann.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der in Frage stehende Zahlungsvorgang sich nicht nach besonderen gesellschaftsrechtlichen Regeln, sondern nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln beurteilt. Durch die Übernahme jedes einzelnen Geschäftsanteils wird nach der Konzeption des MoMiG eine eigenständige Einlagepflicht, also eine Zahlungspflicht gegenüber der Gesellschaft begründet (vgl. §§ 3 Abs.1 Nr.4, 14 Abs.1 GmbHG). Auf welche Einlageforderung und damit auf welchen Geschäftsanteil eine Zahlung des Gesellschafters anzurechnen ist, bestimmt sich danach gemäß § 366 BGB. Im Grundsatz kann der zahlende Gesellschafter gemäß § 366 Abs.1 BGB durch eine Tilgungsbestimmung daher regeln, auf welche Einlageforderung und damit auf welchen Geschäftsanteil seine Zahlung anzurechnen ist, wobei er auch eine unterschiedliche Stückelung vornehmen kann. Fehlt eine solche Tilgungsbestimmung, so ist die Zahlung, da die Einlageforderungen aus der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile im Sinne des § 366 Abs.2 BGB gleich sind, anteilig auf alle Forderungen und damit auf alle Geschäftsanteile anzurechnen.

Geht man danach von dem o.g. Grundsatz aus, dass der Geschäftsführer im Rahmen des § 8 Abs.2 GmbHG nur Tatsachen zu versichern hat, so folgt hieraus, dass er die Tatsachen zu erklären hat, die für die Beurteilung der Tilgungswirkung einer einheitlichen Zahlung maßgeblich sind. Nach dem oben Gesagten kann und muss der Geschäftsführer sich daher darüber erklären, ob bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung getroffen worden ist und ggf. welche. Soweit keine Tilgungsbestimmung getroffen worden ist, ist die Zahlung gleichmäßig auf alle Geschäftsanteile anzurechnen, so dass bei der hier vorliegenden Zahlung von jeweils 50% der Summe des Nennbetrages der übernommenen Geschäftsanteile, die Voraussetzungen des § 7 Abs.2 GmbHG durch das Registergericht bejaht werden können.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.

Die hier zu entscheidende Rechtsfrage hat nach Auffassung des Senats für die Praxis des Registerrechts grundsätzliche Bedeutung, so dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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