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Wirtschaftsrecht
09.12.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Wort- und Bildberichterstattung über Prominente

BGH, Urteil vom 26.10.2010 - VI ZR 230/08

leitsatz

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichter-stattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit.

BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

sachverhalt

Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Bunte" (Heft 14/07 vom 29. März 2007) einen Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit". Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit die Wortberichterstattung und in einem weiteren Rechtsstreit, in dem der erkennende Senat unter demselben Datum entscheidet (VI ZR 190/08), die Bildberichterstattung angegriffen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, unter Be- zugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten:

2

1. "Party-Prinzessin Charlotte";

2. "Sie war wie eine neue Sonne, um die alle anderen Gäste kreisten...";

3. "Charlotte ist die neue Party-Sonne";

4. "Adieu - stille, kleine Charlotte, ihr mediterranes Temperament bricht offenbar durch:..."

5. "Mit wehendem Haar erinnert sie auf dem Dancefloor an Mama Caroline in deren besten Zeiten in den Nachtklubs 'Jimmi'z', 'Maxim's', 'Regine' und 'Club 56'. Damals hatte Caroline - ob mit Philippe Junot oder Guillermo Vilas - die Ausgehszene zwischen Monte Carlo, Paris und New York geprägt.";

6. " ... die 'Prinzessin außer Rand und Band'.";

7. "Charlotte ist in ihrer Clique die Sonne, um die sich alle anderen drehen.";

8. "Genau ein Jahr ist es her, dass die Literaturstudentin Charlotte beim Rosen-ball ihr Debüt gab.";

9. "Die Welt war damals schon entzückt: Sie gab das Bild eines schüchternen, bescheidenen jungen Mädchens ab. Mit einem charmant hochgesteckten Pferdeschwanz sagte sie ihrer Kindheit Adieu. Hatte sogar diesen schüchter-nen Lady Di-Blick. Den Kopf bescheiden gesenkt, die Augen weit offen, ( ... )";

10. "Dagegen jetzt, zwölf Monate später, was für ein Kontrast! So viel ist passiert in diesem Jahr. Charlotte ist eingeschert in die High Society. Sie scheint dem Kokon ihrer Kindheit entschlüpft zu sein, ein strahlender Schmetterling hat sich entpuppt. Sie ist hineingewachsen in eine Gesellschaft, in der einerseits strenge Regeln gelten, andererseits einige wenige in ihren Kreisen sich das Recht nehmen, über diesen Regeln zu stehen.";

11. "Heute spielt Charlotte wie selbstverständlich ihre neue Rolle als strahlender Gesellschaftsmittelpunkt. Wie selbstverständlich trägt sie die großen Roben

von Chanel und plaudert mit ihrer Freundin Eugenie über den neusten Klatsch aus der jungen Society.";

12. "Charlotte verkörpert mit ihrer unglaublichen Grazie den 'Pedigree', den Adel, der nicht mal einen Titel braucht, um edel zu sein. ( ... ) Aber mal ehrlich: Wer ist mehr Prinzessin vom Anblick her - die Windsor-Girls, die gern auf Pferden sitzen, oder Charlotte, die auf dem Rosenball tanzt?";

13. "Es muss die Grimaldi-DNA sein, die ihr Blut erhitzt. Charlotte lernt nach ei-ner behüteten Kindheit gerade was Neues: "die Leichtigkeit des Seins". Und damit sie nicht wie im Roman von Milan Kundera "unerträglich leicht" wird, kann sich Charlotte auf ihre kluge Mutter verlassen. Die hatte schon Pierre und Andrea Blei in die Partyschuhe gekippt, indem sie die Söhne auf strapa-ziöse Charityreisen nach Asien und Afrika schickte. Caroline weiss, dass sich auch die schönsten Schmetterlinge die Flügel verbrennen können! Charlotte wird das nicht passieren."

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

aus den gründen

4          I. Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Ansicht, die vom Landgericht verbotenen Passagen der Wortberichterstattung seien unzulässig, auf seine Ausführungen betreffend die Bildberichterstattung, die es wörtlich zitiert, und führt aus, dies gelte entsprechend für die Wortberichterstattung.

5          Es führt weiter aus, das Vorbringen der Beklagten rechtfertige keine an-dere Beurteilung, die Wortberichterstattung sei rechtswidrig, weil die Abwägung ergebe, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin den Vorrang verdiene. Zwar handele es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Meinungsäußerungen, die an das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit anknüpften. Grundlage der Wertungen seien somit Vorgänge aus der Sozialsphäre. Auch in diesem Bereich bleibe jedoch grundsätzlich dem Einzelnen die Bestimmung darüber vorbehalten, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt werde. Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht habe. Über die Beschrei-bung von Auftritten der Klägerin hinaus bewerteten die angegriffenen Äußerun-gen ihre Persönlichkeit und unterstellten ihr ein bestimmtes Image, nämlich das einer im Mittelpunkt stehenden "außer Rand und Band" geratenen "Party-Prinzessin", die als "strahlender Schmetterling" dem "Kokon ihrer Kindheit" ent-schlüpft zu sein scheine. Diese Charakterisierung reiche über die deskriptive Schilderung öffentlicher Auftritte hinaus und berühre die Privatsphäre der Kläge-rin.

6          Die Klägerin müsse die beanstandete Berichterstattung nicht bereits deshalb hinnehmen, weil sie als Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover Angehörige eines regierenden Fürstenhauses sei. Sie müsse die Äußerung auch nicht im Zusammenhang mit einer zulässigen Berichterstattung über den Rosenball als eines zeitgeschichtlichen Ereignisses dulden. Ein hinreichend enger Berichtszusammenhang fehle; vielmehr würden der Rosenball und die genannten Partys nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Kläge-rin genommen. Die beanstandete Wortberichterstattung habe nicht lediglich die Beschreibung des zulässigen Inhalts einer Bildveröffentlichung zum Gegens-tand. Unabhängig davon, dass auch die Bildberichterstattung rechtswidrig sei, gehe die Charakterisierung der Klägerin über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus. Die Berichterstattung sei perso-nen- und nicht ereignisbezogen. Für die Einordnung und Bewertung des Ro-senballs durch die Leser der "BUNTE" komme es auf die Bewertung der Person der Klägerin und ihrer Entwicklung nicht wesentlich an. Der Informationswert für die Öffentlichkeit bestehe wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz. Einen Beitrag zu einer Debatte mit einem darüber hinaus gehenden Sachgehalt leiste die Berichterstattung der Beklagten nicht.

7          II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft beurteilt das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Wortberichterstattung nach den glei-chen Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung.

8          1. Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder All-tagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beur-teilen sind, hat dies aber offen gelassen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114, 122, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 27). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten.

9          a) Die in §§ 22, 23 KUG normierten besonderen Ansprüche sichern im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Dar-stellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkenn-baren Weise wiedergibt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161) und gewährleisten formalisierten Persönlichkeitsschutz (vgl. Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 47). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitge-schichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) positiv zuzuordnen und so aus dem grund-sätzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist (vgl. auch Hoffmann-Riem, NJW 2009, 20, 23).

10        Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Ge-währleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, aaO, m.w.N.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, VersR 2005, 125, 126 f.) ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden (vgl. etwa Senatsur-teil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; OLG Hamburg, AfP 2008, 411, 412; Müller, VersR 2008, 1141, 1148). Insofern ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Um-fang auch verfassungsrechtlich fundierten (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218) Gewährleistung des all-gemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (vgl. etwa Se-natsurteile vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523, jeweils m.w.N.). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Be-deutung zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, m.w.N.) und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (vgl. etwa Se-natsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO; BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).

11            Gleichwohl hat die notwendige Abwägung selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, schon angesichts der Be-deutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten (vgl. nur BVerfGE 20, 56, 97 f.) vom Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; 120, 180, 196, Rn. 72; Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843, Rn. 19). Insbesondere gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbil-dung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 23 f.; Müller, aaO, S. 1148 f.).

12        b) Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typi-scherweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeu-tet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vor-führt (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, aaO; BVerfGE 35, 202, 226 f.; BVerfG, NJW 2009, 350, 351 f.). Abgesehen von an-deren möglichen Belastungen durch Veröffentlichung von Personenbildnissen (vgl. näher BVerfGE 101, 361, 381; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46) folgt ein erhöhtes Schutzbedürfnis zumal daraus, dass die der Veröffentlichung not-wendig vorausgehende Herstellung des Bildnisses vor allem prominente Perso-nen in praktisch jeder Situation dem Risiko aussetzt, unvorhergesehen und unbemerkt oder aber unter erheblichen Belästigungen bis hin zu Verfolgungen und beharrlichen Nachstellungen mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien veröffentlicht wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. De-zember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 342; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, 287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, VersR 2008, 1268, 1270 f. Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46, 96; Hoffmann-Riem, aaO, S. 24 f.). Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen zwar nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195). Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen aber eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie be-gleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836 Rn. 13).

13        c) Diese Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts. Danach reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeits-rechts hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichter-stattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 52). Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grund-sätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persön-lichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228, 268; 101, 361, 381; 120, 180, 198), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, son-dern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit zwar insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphä-re. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148, 155). Ein von dem Kom-munikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung aber nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort aner-kannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148, 154 f.; 106, 28, 41).

14        Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane be-einträchtigt auch nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbe-stimmung; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbe-sondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 52; vgl. ferner etwa BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198, Rn. 46; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; NJW 2000, 2193).

15        2. Nach diesem Maßstab ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rechtsfehlerhaft.

16        a) Es kann dahin stehen, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen die Wortberichterstattung über eine der Öffentlichkeit bislang nicht be-kannte Person zulässig ist. Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit bekannte Person (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VersR 2007, 697 und VI ZR 51/06, VersR 2007, 957, jeweils Rn. 15), die unstreitig verschiedentlich bei öffentlichen Anlässen auftritt und in besonderem Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. In dem beanstandeten Artikel wird über sie anlässlich ihrer Anwe-senheit beim Rosenball, einem öffentlichen gesellschaftlichen Ereignis, berich-tet. Auf die vom Berufungsgericht heran gezogenen Gesichtspunkte, dass die Klägerin kein öffentliches Amt bekleidet, keine herausgehobene Position im öf-fentlichen Leben einnimmt, keinen Adelstitel trägt und keinen politischen oder wirtschaftlichen Einfluss ausübt, kommt es nicht an.

17        b) Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht auch darauf ab, es fehle ein hinreichend enger Berichtszusammenhang mit dem Rosenball; der Rosen-ball und die genannten Partys würden nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen, die Charakterisierung der Klägerin gehe über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus, die Berichterstattung sei personen- und nicht ereignisbezogen.

18        aa) Allerdings hat der erkennende Senat hinsichtlich der Zulässigkeit ei-ner Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt, ob bei der Pressebe-richterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereig-nisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fäl-len ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (Senatsurteile vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223 = VersR 2004, 863, 864; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83, 84; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, aaO Rn. 20 f. und VI ZR 13/06, VersR 2007, 697; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508 Rn. 23; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06, VersR 2009, 513 und - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841).

19        Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Zulässigkeit der bloßen Wortberichterstattung nicht übertragbar. Wie oben ausgeführt, gilt für die Wort-berichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbil-dung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, aaO; Müller, aaO, S. 1148 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den angegriffenen Bericht über den Rosenball zum Anlass genommen hat, sich in erster Linie mit der Person der dort erschienenen Klägerin zu be-schäftigen.

20        bb) Dahinstehen kann, ob der Beurteilung der Revisionserwiderung zu-zustimmen ist, die Klägerin werde durch die beanstandete Berichterstattung zu einem bloßen Objekt der Medien gemacht und insbesondere gegen ihren Willen zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufgebaut und durch die Bewertung ihres Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art uneingeschränkt der Öffentlichkeit präsentiert, die Beklagte ha-be vor einer "voyeuristischen Leserschaft" "Spekulationen und Phantasien" über die Klägerin angestellt. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsur-teile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843 Rn. 11; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG NJW 2000, 1859, 1860), wobei auch unterhaltende Bei-träge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilneh-men (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 14; und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.). Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass das Aussehen, das Verhalten und der soziale Kontext einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt und über ihren persönlichen und sozialen Hintergrund spekuliert wird. Wer die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme und seines Verhaltens bei einer Veranstaltung grundsätzlich dulden muss, kann deshalb nicht beanspruchen, dass dies nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gemacht wird (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 56). Der Persönlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichter-stattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 19, m.w.N.).

21        Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass einzelne Äußerungen in dem bean-standeten Artikel den Bereich der Privatsphäre der Klägerin tangieren, ist zu berücksichtigen, dass sich auf ein Recht, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen kann, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - er-kennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 56). So liegt der Fall nach den getroffenen Feststellungen offen-sichtlich hier.

22        Für die Verletzung einzelner Schutzgüter des allgemeinen Persönlich-keitsrechts durch die Wortberichterstattung ist nichts ersichtlich, auch nicht im Zusammenhang mit der Bebilderung, welche die Klägerin ebenfalls dulden muss (Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 190/08, z.V.b.). Die Intensität des Eingriffs war gering. Die beanstandeten Äußerungen beschreiben bzw. bewer-ten die Klägerin durchweg positiv. Sie betreffen die Sozialsphäre. Die Revisi-onserwiderung macht nicht geltend, dass die Darstellung von unwahren Tatsa-chen ausgehe. Das Dargestellte mag, wie die Revisionserwiderung meint, viel-fach belanglos sein oder sich nur oberflächlich mit der Person der Klägerin be-schäftigen, ohne einen tieferen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Es ist indes nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, die Wer-tigkeit und die geschmackliche Ausgestaltung von Presseartikeln zu bestimmen. Dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die beanstandeten Äußerun-gen nennenswert beeinträchtigt sein könnte, erschließt sich aus ihrem Vorbrin-gen jedenfalls nicht.

23        III. Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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