EuGH: Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse
EuGH, Urteil vom 6.6.2018 – C-250/17, Virgílio Tarragó da Silveira gegen Massa Insolvente da Espírito Santo Financial GroupSA
ECLI:EU:C:2018:398
Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1345-1
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Tenor
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er einen bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreit erfasst, in dem es um die Verurteilung eines Schuldners zur Zahlung eines aufgrund eines Dienstleistungsvertrags geschuldeten Geldbetrags sowie einer Entschädigung für die Nichterfüllung dieser Zahlungsverpflichtung geht, wenn dieser Schuldner in einem bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahren für zahlungsunfähig erklärt wurde und die Zahlungsunfähigkeitserklärung das gesamte Vermögen des Schuldners umfasst.
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Virgílio Tarragó da Silveira und der Massa Insolvente da Espírito Santo Financial Group SA wegen der Zahlung eines Geldbetrags, der als Vergütung für die von Herrn Tarragó da Silveira vor der Zahlungsunfähigkeitserklärung der Gesellschaft Espírito Santo Financial Group SA dieser Gesellschaft gegenüber erbrachten Dienstleistungen geschuldet wird, sowie wegen einer Entschädigung für die infolge der Nichterfüllung des Dienstleistungsvertrags erlittenen Schäden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Die Erwägungsgründe 8, 23 und 24 der Verordnung Nr. 1346/2000 lauten:
„(8) Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.
…
(23) Diese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte für Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren gleichermaßen gelten. Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.
(24) Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das regelmäßig das Recht des Eröffnungsstaats Anwendung findet, kann mit den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die Vornahme von Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden.“
4 In Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1346/2000 heißt es:
„(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt.
(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:
…
f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;
…“
5 Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:
„Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.“
6 Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.“
Portugiesisches Recht
7 In Art. 277 Buchst. e des Código do Processo Civil (Zivilprozessordnung) heißt es:
„Nicht zu entscheiden ist in folgenden Fällen:
…
e) Wegfall des Rechtsschutzinteresses“.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
8 Am 25. Juli 2008 leitete Herr Tarragó da Silveira, der seinen Wohnsitz in London (Vereinigtes Königreich) hat, beim Tribunal de Comarca de Lisboa (Bezirksgericht Lissabon, Portugal) ein Verfahren zur Beitreibung einer auf einen Dienstleistungsvertrag gestützten Forderung gegen die Espírito Santo Financial Group, die ihren Sitz in Luxemburg hat, ein.
9 Im Zuge dieses Verfahrens erklärte das Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg, Luxemburg) die Espírito Santo Financial Group am 10. Oktober 2014 für zahlungsunfähig. Ab diesem Zeitpunkt wurde also die durch den von diesem Gericht ernannten luxemburgischen Masseverwalter vertretene Insolvenzmasse der Espírito Santo Financial Group zur Beklagten in diesem Verfahren.
10 Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 erklärte das Tribunal de Comarca de Lisboa (Bezirksgericht Lissabon) auf der Grundlage von Art. 277 Buchst. e der Zivilprozessordnung und des Erlasses Nr. 1/2014 des Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) vom 8. Mai 2013 über die Festschreibung der Rechtsprechung den Rechtsstreit für erledigt, da es der Ansicht war, dass angesichts der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Luxemburg im vorliegenden Fall Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 zur Anwendung komme.
11 Herr Tarragó da Silveira focht diesen Beschluss beim Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal) an, das die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 7. Juli 2016 bestätigte.
12 Herr Tarragó da Silveira legte gegen dieses Urteil beim Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) ein Rechtsmittel ein. Zur Stützung seines Rechtsmittels macht er geltend, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 nur für anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen bestimmten Gegenstand oder über ein bestimmtes Recht der Masse gelte und dass Rechtsstreitigkeiten, in denen es um eine finanzielle Verpflichtung gehe, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen. Demnach müssten sich im vorliegenden Fall die Wirkungen des in Luxemburg eröffneten Insolvenzverfahrens auf das bei den portugiesischen Gerichten anhängige Verfahren gemäß der in Art. 4 dieser Verordnung genannten allgemeinen Kollisionsnorm nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem dieses Verfahren eröffnet worden sei, hier des Großherzogtums Luxemburg. Anders als im portugiesischen Recht sei im luxemburgischen Recht nicht die Erledigung des anhängigen Rechtsstreits vorgeschrieben.
13 Der Insolvenzverwalter der Espírito Santo Financial Group macht geltend, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 für alle Verfahren gelte, die bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, anhängig seien und die bestimmte oder unbestimmte Gegenstände oder Rechte beträfen, sofern diese zur Masse gehörten.
14 Infolge dieser unterschiedlichen Standpunkte zweifelt das vorlegende Gericht daran, welche Reichweite Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 zukommt.
15 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die in Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 enthaltene Regelung dahin auszulegen, dass sie einen bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreit erfasst, in dem es um die Verurteilung eines Schuldners zur Zahlung eines aufgrund eines Dienstleistungsvertrags geschuldeten Geldbetrags sowie einer Entschädigung für die Nichterfüllung dieser Zahlungsverpflichtung geht, wobei zu berücksichtigten ist, dass i) der Schuldner in einem bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahren für zahlungsunfähig erklärt wurde und ii) die Zahlungsunfähigkeitserklärung das gesamte Vermögen des Schuldners umfasst?
Zur Vorlagefrage
16 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass er einen bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreit erfasst, in dem es um die Verurteilung eines Schuldners zur Zahlung eines aufgrund eines Dienstleistungsvertrags geschuldeten Geldbetrags sowie einer Entschädigung für die Nichterfüllung dieser Zahlungsverpflichtung geht, wenn dieser Schuldner in einem bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahren für zahlungsunfähig erklärt wurde und die Zahlungsunfähigkeitserklärung das gesamte Vermögen des Schuldners umfasst.
17 Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird. Dieser Artikel legt somit die allgemeine Kollisionsnorm fest, die für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren und deren Wirkungen gilt.
18 Abweichend von dieser Regelung sieht Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 vor, dass für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats gilt, in dem dieser Rechtsstreit anhängig ist.
19 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob, wie Herr Tarragó da Silveira geltend macht, die Wendung „ein Gegenstand oder ein Recht der Masse“ den Anwendungsbereich von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht beschränkt. Mit anderen Worten gelte dieser Artikel nur für anhängige Rechtsstreitigkeiten über ein bestimmtes Recht, dessen Inhaber der Schuldner sei, oder über einen bestimmten Gegenstand, über den der Schuldner verfüge. Dies sei jedoch bei einem Rechtsstreit über die Zahlung eines Geldbetrags aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung nicht der Fall.
20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Hierzu ist festzustellen, dass die unterschiedlichen Sprachfassungen dieser Bestimmung nicht eindeutig sind. Insbesondere die englische, die französische und die italienische Sprachfassung bedienen sich nämlich der Wendungen „an asset or a right of which the debtor has been divested“, „un bien ou un droit dont le débiteur est dessaisi“ bzw. „un bene o a un diritto del quale il debitore è spossessato“. Insbesondere die spanische, die tschechische, die dänische und die deutsche Sprachfassung bedienen sich hingegen der Wendungen „un bien o un derecho de la masa“, „majetku nebo práva náležejícího do majetkové podstaty“, „et aktiv eller en rettighed i massen“ bzw. „einen Gegenstand oder ein Recht der Masse“.
22 Angesichts der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sowie der sich aus den unterschiedlichen Sprachfassungen von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 ergebenden Unterschiede kann sich die Auslegung dieses Artikels nicht allein auf seinen Wortlaut stützen.
23 Zwar ist der Wortlaut dieses Artikels nicht eindeutig, doch gebieten der Kontext und die mit diesem Artikel verfolgten Ziele eine Auslegung, wonach sein Anwendungsbereich nicht auf anhängige Verfahren über einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht der Masse beschränkt ist.
24 Was erstens den Kontext betrifft, ist Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 zum einen in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 2 Buchst. f zu lesen, der zwischen „anhängigen Rechtsstreitigen“ und anderen Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unterscheidet (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C‑212/15, EU:C:2016:841, Rn. 32). Der letztgenannten Bestimmung lässt sich jedoch keinesfalls entnehmen, dass sich ein anhängiger Rechtsstreit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht beziehen muss. Der Gebrauch des allgemeinen Begriffs „anhängiger Rechtsstreit“ bestätigt vielmehr, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht nur für anhängige Rechtsstreitigkeiten gilt, die über ein bestimmtes Recht oder einen bestimmten Gegenstand geführt werden, sondern ganz allgemein über einen Gegenstand oder ein Recht, der bzw. das zur Insolvenzmasse gehört.
25 Zum anderen ist festzustellen, dass es sich bei den Gegenständen bzw. den Rechten „der Masse“ im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 um jene handelt, die aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehören (d. h. der Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen werden). Gemäß Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung wird die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Mit der Wendung „Gegenstände oder Rechte der Masse“ sind folglich nicht nur bestimmte Gegenstände oder Rechte des Schuldners gemeint, vielmehr soll damit die Insolvenzmasse des Schuldners bezeichnet werden, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht.
26 Zweitens ist hinsichtlich der Ziele der Verordnung Nr. 1346/2000 darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch zu dem von dieser Verordnung verfolgten Ziel, wie es aus ihrem achten Erwägungsgrund hervorgeht (Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung), gegeben wäre, wenn das in der Sache entscheidende Gericht in Bezug auf gerichtliche Verfahren über eine finanzielle Verpflichtung im anhängigen Rechtsstreit ausländisches Recht anwenden müsste, nur um zu bestimmen, welche Wirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat auf diesen Rechtsstreit hat. Dies könnte dazu führen, die Entscheidung dieses Gerichts über die Feststellung und die Festsetzung der Höhe einer etwaigen Forderung hinauszuzögern und gegebenenfalls den Gläubiger daran zu hindern, seine Forderung im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens rechtzeitig als Masseforderung anzumelden.
27 Im Einklang mit dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Ziel ermöglicht es die in Rn. 23 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 dem mit einem anhängigen Rechtsstreit befassten Gericht also, nach seinem nationalen Recht zu bestimmen, welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diesen Rechtsstreit hat.
28 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Anwendungsbereich von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht allein auf anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht der Masse beschränkt werden darf.
29 Klarzustellen ist jedoch, dass dieser Artikel nicht unterschiedslos auf alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten über einen bestimmten zur Masse gehörenden Gegenstand oder ein bestimmtes zur Masse gehörendes Recht angewandt werden darf.
30 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wäre es widersprüchlich, Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass er auch Vollstreckungsverfahren erfasst – was dazu führen würde, dass die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Recht des Mitgliedstaats unterlägen, in dem ein solches Vollstreckungsverfahren anhängig ist –, während gleichzeitig Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung, indem er ausdrücklich die Herausgabe des „durch Zwangsvollstreckung“ Erlangten an den Verwalter vorschreibt, diesem Art. 15 seine praktische Wirksamkeit nähme (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C‑212/15, EU:C:2016:841, Rn. 34).
31 Ferner beruht die Verordnung Nr. 1346/2000 auf dem Grundsatz, dass das Erfordernis der Gleichbehandlung der Gläubiger, das mutatis mutandis jedem Insolvenzverfahren zugrunde liegt, es in der Regel ausschließt, dass einzelne Gläubiger Rechtsverfolgungsmaßnahmen im Wege der Zwangsvollstreckung einleiten und durchführen, während ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C‑212/15, EU:C:2016:841, Rn. 33).
32 Folglich ist festzustellen, dass Vollstreckungsverfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C‑212/15, EU:C:2016:841, Rn. 35).
33 Klagen auf Feststellung von Zahlungsverpflichtungen, die sich auf die Feststellung der Rechte und der Verbindlichkeiten des Schuldners beschränken, ohne über deren Durchsetzung zu entscheiden, und bei denen im Gegensatz zu einzelnen Zwangsvollstreckungsverfahren somit nicht die Gefahr besteht, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger sowie gegen die kollektive Durchführung des Insolvenzverfahrens zu verstoßen, fallen hingegen in den Anwendungsbereich von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000.
34 Somit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, vor der Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu prüfen, ob die Klage von Herrn Tarragó da Silveira eine Klage in der Sache ist, die spezifisch auf Begleichung einer Forderung gerichtet ist, und ob sie sich als solche von dem Verfahren unterscheidet, das die zwangsweise Beitreibung dieser Forderung betrifft.
35 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass er einen bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreit erfasst, in dem es um die Verurteilung eines Schuldners zur Zahlung eines aufgrund eines Dienstleistungsvertrags geschuldeten Geldbetrags sowie einer Entschädigung für die Nichterfüllung dieser Zahlungsverpflichtung geht, wenn dieser Schuldner in einem bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahren für zahlungsunfähig erklärt wurde und die Zahlungsunfähigkeitserklärung das gesamte Vermögen des Schuldners umfasst.