OLG Oldenburg: Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Standard-Vertriebsverträgen
OLG Oldenburg, Urteil vom 24.07.2012 - 13 U 13/12
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Vermittlungsgesellschaft, die für andere Unternehmen Versicherungen, Bausparverträge und Kapitalanlagen vermittelt. Die Beklagte war für die Klägerin aufgrund eines Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrages vom 5./31. August 2004 (GA I 5 ff.) als selbständige Handelsvertreterin ("Finanzdienstleister") tätig und vermittelte in dieser Eigenschaft für die Partnerunternehmen der Klägerin Versicherungsverträge und Anlageprodukte. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"2. Rechtsstellung des Finanzdienstleisters
2.1 Der Finanzdienstleister ist selbständiger Handelsvertreter im Nebenberuf im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB in Verbindung mit § 43 VVG. Ab Erlangung der Karrierestufe mit der Geschäftsbezeichnung "Generalagent Vergütungsstufe V" oder "Bezirksleiter Vergütungsstufe V" wird der Finanzdienstleister seine Tätigkeit hauptberuflich ausüben.
17. Wettbewerb
17.1 Dem Finanzdienstleister ist es nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt, Produkte und Dienstleistungen anzubieten oder zu vertreiben, die in Wettbewerb zu den Produkten oder Dienstleistungen der O... [Klägerin] stehen. Für Unternehmen, die konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen anbieten, besteht ein absolutes Wettbewerbsverbot. Der Finanzdienstleister darf sich an ihnen weder direkt oder indirekt, noch mittelbar oder unmittelbar beteiligen und er darf die Wettbewerbstätigkeit dieser Unternehmen auch nicht selbst oder durch Dritte fördern.
20. Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsbeendigung
20.1 Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann während der ersten sechs Monate mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Vertragszeit ist die Kündigung nur noch mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig.
21. Konventionalstrafe
21.2 Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes nach Ziff. 17.1 dieses Vertrages konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet sich der Finanzdienstleister für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 1.000,-- an die O.... Für jeden Versuch einem Wettbewerbsunternehmen einen Vertrag zu vermitteln, verpflichtet sich der Finanzdienstleister zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 500,-- an die O.. Dies gilt nicht, wenn der Finanzdienstleister selbst von dem Versuch der Verletzung des Wettbewerbsverbotes zurücktritt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hierdurch unberührt...."
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin - erstmals - vorgetragen, dass zwischen den Parteien eine Zusatzvereinbarung vom 22./27. Juni 2007 geschlossen worden sei, die eine neue Vertragsstrafenregelung enthalte. Diese lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt (GA II 38 f.):
"16) Konventionalstrafe
c) Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die O.... Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das Dreifache der erstjährigen Abschlussprovision, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der O... zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der O... eingereicht hätte.
d) Die Bestimmungen der vorgenannten Ziffer c dieses Vertrages gelten entsprechend, wenn der Finanzdienstleister Kunden dazu überredet, Verträge aus dem Bestand der O... beitrags- oder prämienfrei zu stellen, zu widerrufen, zu kündigen oder die geschuldeten Entgelte nicht mehr an die Partnergesellschaft zu zahlen. In diesem Fall beläuft sich die Vertragsstrafe auf das Dreifache der Provision, die dem Finanzdienstleister in den nächsten zwölf Monaten aus dem Geschäft zugeflossen wäre, wenn der Vertrag weiterhin prämien- und beitragsaktiv im Bestand der O.. verblieben wäre...
e) Für jeden schuldhaften Versuch, gegen eine der vorgenannten Bestimmungen gemäß Ziffern a bis d dieses Vertrages zu verstoßen, schuldet der Finanzdienstleister die Hälfte der jeweils bestimmten Vertragsstrafe. Dies gilt nicht, wenn der Finanzdienstleister freiwillig von dem Versuch der Vertragsverletzung zurücktritt.
f) Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens gegen den Finanzdienstleister durch die O... ... bleibt unberührt."
Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 kündigte die Beklagte den Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag zum 30. November 2010. Die Klägerin wies die Kündigung zu diesem Termin zurück und bestätigte eine Kündigung zum 31. Dezember 2011. Anschließend kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 14. Juli 2010 fristlos aus wichtigem Grund, weil sie die Fortsetzung des Vertrages unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist für unzumutbar hielt. Seit dem 1. August 2010 ist die Beklagte als Agenturleiterin der V... tätig.
Mit der vorliegenden Stufenklage macht die Klägerin Ansprüche wegen der Konkurrenztätigkeit der Beklagten für die V... geltend.
Auf der ersten Stufe (Auskunft) hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie viele Versicherungs- und sonstige Anlageprodukte sie vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2011 für die Vo... AG vermittelt hat, soweit es sich um von der Klägerin vertriebene Konkurrenzprodukte handelt, namentlich um Versicherungsverträge jeder Art, insbesondere aus den Sparten Lebens-, Renten-, Kranken- und sonstige Personenversicherungen sowie Sachversicherungen, ausgenommen Kraftfahrtversicherungen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht dem Auskunftsantrag hinsichtlich des Monats August 2010 stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen hat.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren in erster Instanz gestellten Auskunftsantrag - jetzt in erweiterter Form - weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Erteilung von Auskunft darüber zu verurteilen,
1. wie viele Versicherungs- und sonstige Anlageprodukte sie vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2011 für die V... AG vermittelt bzw. dies versucht hat, soweit es sich um von der Klägerin und Berufungsklägerin vertriebene Konkurrenzprodukte handelt, namentlich um Versicherungsverträge jeder Art, insbesondere aus den Sparten Lebens-, Renten-, Kranken- und sonstige Personenversicherungen sowie Sachversicherungen ausgenommen Kraftfahrtversicherungen, wobei die Auskunft folgende Punkte zu enthalten hat:
- Name des Versicherers/Produktgebers
- Sparte
- Tarif
- Laufzeit
- Höhe des Jahresbeitrags
- im Krankenversicherungsgeschäft Höhe des Monatsbeitrags;
2. welchen Kunden, denen sie über die Klägerin Verträge vermittelt hatte, die Beklagte in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2011 geraten hat, diese Verträge beitragsfrei zu stellen und/oder zu widerrufen und/oder zu kündigen und/oder die geschuldeten Entgelte nicht mehr an die Partnergesellschaft zu zahlen, wobei die Auskunft nachfolgende Punkte zu enthalten hat:
- vollständiger Name des Kunden
- Name des Versicherers/Produktpartners
- Versicherungsscheinnummer
- Sparte
- Tarif
- provisionsrelevante Änderung am ursprünglich vermittelten Vertrag wie beispielsweise Beitragsfreistellung, Beitragsreduzierung, Kündigung.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit ihrer Anschlussberufung beantragt sie, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Aus den Gründen
Die zulässige Berufung ist begründet; der ebenfalls zulässigen Anschlussberufung bleibt der Erfolg hingegen versagt.
I. Rechtswegzuständigkeit
Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 6. Juli 2012 erstmals geltend macht, für die Entscheidung des Rechtsstreits seien die Arbeitsgerichte zuständig, ist dies unerheblich. Das Gericht, das - wie hier der Senat - über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Diese Prüfung ist dem Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 17a Abs. 1 bis 4 GVG vorbehalten. Ein solches hat hier nicht stattgefunden, weil die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt worden ist (§ 17a Abs. 3 GVG). Deshalb bedarf es keiner Erörterung, ob sich aus dem Vorbringen der Beklagten die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergeben würde.
II. Berufung der Klägerin
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2011 zu, weil der Finanzdienstleistervertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2010 erst zum 31. Dezember 2011 beendet worden ist und deshalb die auf der dritten Stufe geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe und - hilfsweise - Schadensersatz wegen in dem genannten Zeitraum begangener Vertragsverletzungen der Beklagten bestehen können.
1. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung der Kündigungsfrist in Nummer 20.1 des Finanzdienstleistungsvertrages, anders als das Landgericht gemeint hat, wirksam. Die Klägerin wendet mit Recht ein, dass das Landgericht bei seiner Argumentation den Sinn der Regelung in § 92b Abs. 1 Satz 2 HGB nicht zutreffend erfasst hat.
a) Das Landgericht hat unter Hinweis auf eine gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 9. Juni 2005 - 11 U 110/05, OLGR 2005, 650 f.) ausgeführt (LGU 6), die Kündigungsfrist sei gegenüber der gesetzlichen Kündigungsfrist in § 92b Abs. 1 Satz 2 HGB auf bis zu 23 Monate verlängert. Das erscheine für eine nebenberufliche Tätigkeit, bei der beide Seiten auf rasche Beendigung angewiesen sein können, als unangemessen lang und knebelnd. Das gelte umso mehr, als die vertraglich vorgesehene Frist um ein Vielfaches länger sei als die gesetzliche Frist, die in § 89 Abs. 1 HGB für den hauptberuflichen Handelsvertreter angeordnet sei. Der gesetzliche Grundgedanke, der mit § 92b HGB gerade die Möglichkeit eröffne, ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis rascher zu beenden als ein hauptberufliches, werde durch diese Regelung ad absurdum geführt.
b) Der gesetzgeberische Grundgedanke der Regelung in § 92b HGB liegt aber, wie die Klägerin mit Recht geltend macht, nicht darin, ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis rascher beenden zu können als ein hauptberufliches. Die Bestimmung des § 92b HGB soll den Besonderheiten bei einem Handelsvertreter im Nebenberuf, insbesondere dessen vom Gesetzgeber angenommener geringerer Schutzbedürftigkeit, Rechnung tragen (Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., § 92b Rn. 2; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 92b Rn. 3; jeweils m.w.N.). Die von § 89 Abs. 1 HGB abweichende, kürzere gesetzliche Kündigungsfrist sowie die weitgehende Zulässigkeit abweichender Parteivereinbarungen werden damit begründet, dass die Handelsvertretertätigkeit für den Handelsvertreter im Nebenberuf nur einen Nebenerwerb und nicht, wie für den Handelsvertreter im Hauptberuf, die Existenzgrundlage darstellt. Der Handelsvertreter im Nebenberuf bedarf daher keiner so langen Übergangsfrist hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses wie der Handelsvertreter im Hauptberuf (vgl. von Hoyningen-Huene, aaO, Rn. 16 unter Hinweis auf BT-Drucks. 1/3856 S. 42).
Berücksichtigt man diesen Zweck der gesetzlichen Regelung, lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters im Nebenberuf nicht damit begründen, dass die im Formularvertrag geregelte Kündigungsfrist länger ist als die gesetzliche Kündigungsfrist für den hauptberuflichen Handelsvertreter. Dass der nebenberufliche Handelsvertreter hinsichtlich der Kündigungsfrist genauso behandelt wird wie ein hauptberuflicher Handelsvertreter oder - wie hier - sogar eine gegenüber der für den hauptberuflichen Handelsvertreter geltenden gesetzlichen Frist des § 89 Abs. 1 HGB verlängerte Kündigungsfrist vereinbart wird, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters im Nebenberuf dar. Es ist auch nicht ersichtlich, warum - wie das Landgericht annimmt - ein besonderes Interesse des nebenberuflichen Handelsvertreters daran bestehen soll, sich schneller aus seiner vertraglichen Bindung zu lösen als der Handelsvertreter im Hauptberuf. Persönliche oder familiäre Veränderungen können den Handelsvertreter im Nebenberuf wie im Hauptberuf gleichermaßen treffen. Soweit der Handelsvertreter sich hinsichtlich seines Haupterwerbs verändern will, ist das dem nebenberuflichen Handelsvertreter grundsätzlich leichter möglich, weil er die Nebenerwerbstätigkeit auch neben dem neuen Haupterwerb weiter betreiben kann. Soweit dem ein vertragliches oder das aus § 86 Abs. 1 HGB folgende Wettbewerbsverbot entgegensteht, betrifft dies den nebenberuflichen Handelsvertreter nicht anders als den hauptberuflichen. Es ist auch keineswegs so, dass der nebenberufliche Vertreter durch die lange Kündigungsfrist im Zusammenwirken mit dem ihm obliegenden Wettbewerbsverbot zwangsläufig daran gehindert wäre, seine nebenberufliche Tätigkeit zu einer hauptberuflichen auszuweiten. Bei ihrer in diese Richtung weisenden Argumentation berücksichtigt die Beklagte nicht, dass eine Ausweitung der Tätigkeit nicht unbedingt einen Wechsel des Unternehmers voraussetzt, sondern grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die nebenberufliche Tätigkeit beim bisherigen Unternehmer auszuweiten. Würde dem nebenberuflichen Vertreter dieser Wunsch ohne nachvollziehbare Gründe verweigert, könnte ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht kommen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Streitfall ein entsprechendes Ansinnen der Beklagten von der Klägerin zurückgewiesen worden wäre.
c) Deshalb kann es letztlich dahinstehen, ob die Beklagte, wie in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag angegeben, nebenberufliche Handelsvertreterin war oder, wie die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 4. November 2011 behauptet hat, ihre Handelsvertretertätigkeit entgegen der Angaben im Vertrag hauptberuflich ausgeübt hat. Denn die Regelung der Kündigungsfrist in Nummer 20.1 des Finanzdienstleistervertrages hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann stand, wenn man unterstellt, dass die Beklagte nebenberuflich tätig war. Die Bestimmung in Nummer 20.1 des Finanzdienstleistervertrages führt zu einer Bindungsdauer von maximal 24 Monaten (eine Anfang Januar erklärte ordentliche Kündigung wird erst zum 31. Dezember des Folgejahres wirksam). Diese Frist ist - auch bei einem nebenberuflichen Handelsvertreter - nicht als unangemessen lang zu bewerten. Eine entsprechend lange Bindung bei einem auf feste Zeit abgeschlossenen Handelsvertretervertrag (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 89 Rn. 19) wird vom Gesetzgeber, wie sich aus §§ 620, 624 BGB ergibt, ausdrücklich gebilligt. Eine angemessene Übergangsfrist von der Kündigung bis zu Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt letztlich im Interesse beider Vertragspartner. Es besteht auch ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers, die Fluktuation unter seinen Handelsvertretern gering zu halten und dies dadurch zu gewährleisten, dass das Vertragsverhältnis erst mit einer gewissen, über den in § 89 Abs. 1 HGB festgelegten gesetzlichen Mindeststandard hinausgehenden - Übergangsfrist beendet werden kann (vgl. KG, MDR 1997, 1041, 1042; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 1998 - 6 U 20/97, zitiert nach juris, Rn. 43 f.).
2. Die Klägerin hat im jetzt eingereichten Schriftsatz den Auskunftsantrag dahingehend ergänzt, dass nunmehr die Informationen verlangt werden, die zur Berechnung der Vertragsstrafe nach Nummer 16 Buchstabe c (Antrag zu 1) und Buchstabe d (Antrag zu 2) des Zusatzvertrages erforderlich sind. Dabei handelt es sich um eine zulässige Erweiterung des Klageantrages im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO.
a) Der in diesem Umfang mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch materiell begründet, weil die darin geforderten Informationen zur Berechnung der Vertragsstrafe für Wettbewerbsverstöße gemäß Nummer 16 Buchstabe c des Zusatzvertrages benötigt werden. Informationen, durch deren Weitergabe die Beklagte gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen könnte, werden nicht verlangt.
Die Vertragsstrafenklausel im Zusatzvertrag vom 22./27. Juni 2007 ist, wie sich aus Nummer 1 des Zusatzvertrages ergibt, an Stelle der Regelung in Nr. 21.2 des ursprünglichen Vertrages getreten. Das neue Vorbringen der Klägerin zum Zusatzvertrag ist trotz der Bestimmung in § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, weil die Beklagte die Existenz des von ihr unterschriebenen Zusatzvertrages nicht bestritten hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 531 Rn. 16 m.w.N.).
Anders als bei der ursprünglichen Vertragsstrafenklausel hat der Senat bei der neuen Regelung zur Vertragsstrafe wegen Wettbewerbsverstößen (Nummer 16 Buchstabe c des Zusatzvertrages) keine Bedenken gegen deren Wirksamkeit. Allerdings unterliegt die unstreitig vorformulierte Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei kann eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen. Unangemessen ist die Höhe einer vertragsmäßig ausbedungenen Vertragsstrafe insbesondere dann, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, unter II 1 und 2 m.w.N.). Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Höhe der Vertragsstrafe vom Gewicht des Vertragsverstoßes und dessen Auswirkungen auf den Klauselverwender unabhängig ist (vgl. BGH, aaO, unter II 3; OLG München, NJW-RR 1996, 1181). Bei der Angemessenheitsprüfung ist allerdings auch das von der Rechtsprechung anerkannte Interesse des Unternehmers zu berücksichtigen, einerseits ein Druckmittel in der Hand zu haben, seine Handelsvertreter zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung - hier: Einhaltung des Wettbewerbsverbots - anzuhalten, andererseits die Möglichkeit einer erleichterten Schadensdurchsetzung ohne Einzelnachweis zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, unter III 3 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertragsstrafenregelung im Zusatzvertrag. Insbesondere deshalb, weil sie durch die jeweilige Anknüpfung an den möglichen Verdienst des Finanzdienstleisters, hier also der Beklagten, einen konkreten Bezug zur Schwere des einzelnen Verstoßes herstellt. Dadurch wird zugleich eine gewisse Begrenzung der verwirkten Vertragsstrafen erreicht. Dass die Vertragsstrafe für einen Wettbewerbsverstoß das Dreifache der erstjährigen Abschlussprovision für das Geschäft beträgt, die der Finanzdienstleister im Falle der Einreichung des Geschäfts bei der Beklagten erzielt hätte, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten dar. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf, dass die Vertragsstrafe über dem durch die Vertragsverletzung zu erzielenden Verdienst liegen muss, um eine abschreckende Wirkung zu haben.
Allein das Fehlen einer summenmäßigen Begrenzung der - insgesamt - verwirkten Vertragsstrafen führt, anders als die Beklagte meint, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Finanzdienstleister (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, unter II 4 c m.w.N.). Zwar kann das Fehlen einer Obergrenze der verwirkten Vertragsstrafen zur Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafenklausel führen. Das wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher aber, soweit ersichtlich, nur in Fällen (insbesondere bei Bauverträgen) angenommen, in denen eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung bestimmter Fristen verwirkt wurde und sich mit jedem Tag der Fristüberschreitung ohne weiteres Zutun des Vertragspartners kontinuierlich ohne Begrenzung nach oben erhöht hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. November 1982 - VII ZR 305/81, BGHZ 85, 305 = NJW 1983, 385, unter III 1 c; siehe ferner BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, aaO, unter II 3 und 4 c). Soweit das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 13. Dezember 1995 (7 U 5432/95, NJW-RR 1996, 1181) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bauverträgen eine Vertragsstrafenklausel in einem Handelsvertretervertrag wegen des Fehlens einer Obergrenze für unwirksam gehalten hat, hat es diesen Aspekt nach Auffassung des Senats nicht hinreichend berücksichtigt. Abgesehen davon ist die in jenem Fall dem Oberlandesgericht München vorliegende Vertragsstrafenklausel in der Gesamtschau mit der hier im Streit stehenden Klausel nicht vergleichbar. Denn in der zitierten Entscheidung wurde neben dem Fehlen einer Obergrenze unter anderem auch beanstandet, dass die Vertragsstrafe in der unabänderlichen Höhe von 5000 DM für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (auch bei einer bloßen - nicht näher definierten - Unterstützung des Konkurrenzunternehmens) verwirkt und der Fortsetzungszusammenhang ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte. Derartige Regelungen enthält die hier von der Klägerin verwendete Klausel nicht.
Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 6. Juli 2012 auf die in einem Einzelfall durch die Vermittlung einer betrieblichen Altersversorgung verdiente Provision von 11.819,93 € hinweist und daraus eine für einen vergleichbaren Fall denkbare Vertragsstrafe von 35.459,79 € errechnet, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Durch die Anknüpfung an den möglichen Verdienst des Finanzdienstleisters wird, wie bereits ausgeführt, ein konkreter Bezug zur Schwere des einzelnen Verstoßes hergestellt. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Vermittlung eines besonders provisionsträchtigen Geschäfts zu einer besonders hohen Vertragsstrafe führt. Das ist aber konsequent, denn angesichts der Höhe der Provision, die in einem solchen Fall der Klägerin entgeht, stellt sich der Wettbewerbsverstoß bei einem besonders provisionsträchtigen Geschäft auch als besonders schwerwiegend dar.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klausel auch klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Vertragsstrafe verwirkt ist, sind hinreichend definiert. Die abstrakte Formulierung "konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte" lässt sich auf den konkreten Einzelfall anwenden und bedarf deshalb keiner näheren Umschreibung. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die konkurrierenden Produkte in jedem Detail den von der Klägerin vermittelten Produkten entsprechen. Auch die Grundlage für die Berechnung der Vertragsstrafe ist entgegen der Auffassung der Beklagten mit der Formulierung "erstjährige Abschlussprovision" hinreichend klar angegeben. Es handelt sich um den Betrag an Provisionen, den der Finanzdienstleister im ersten Jahr der Laufzeit des vermittelten Vertrages für die Vermittlung (nicht für die Bestandspflege oder sonstige verwaltende Tätigkeiten) bei der Klägerin verdient hätte.
b) Auch der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist begründet. Mit diesem Antrag werden ebenfalls keine Informationen verlangt, durch deren Weitergabe die Beklagte gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen könnte. Das gilt auch, soweit mit diesem Antrag die Angabe des vollständigen Namens des Kunden sowie des Namens des Versicherers/Produktpartners verlangt wird, denn diese Daten sind der Klägerin bereits aus der vorangegangenen Einreichung der Vertragsunterlagen bei Vermittlung des Vertrages bekannt.
aa) Allerdings kann die Auskunft nicht verlangt werden, um die Geltendmachung von Vertragsstrafenzahlungen gemäß Nummer 16 Buchstabe d des Zusatzvertrages vorzubereiten.
Denn diese Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das in der Klausel ausgesprochene Verbot, Kunden dazu zu überreden, Verträge aus dem Bestand der Klägerin beitrags- oder prämienfrei zu stellen, zu widerrufen, zu kündigen oder die geschuldeten Entgelte nicht mehr an die Partnergesellschaften zu zahlen, gilt nach dem Wortlaut der Klausel ausnahmslos für sämtliche Verträge, unabhängig von der Vertragssparte, der verbleibenden Laufzeit des Vertrages, usw. sowie unabhängig von den Gründen für die Kündigung, die Beitragsfreistellung, usw. Nach der Klausel gibt es auch keine zeitliche Begrenzung für das Verbot. Soweit es einleitend heißt, die "Bestimmungen der vorgenannten Ziffer c dieses Vertrages gelten entsprechend, wenn der Finanzdienstleister Kunden dazu überredet...", ergibt sich daraus keine zeitliche Begrenzung. Die in Bezug genommene Regelung in Buchstabe c der Klausel befasst sich zwar mit während der Laufzeit des Vertrages begangenen Wettbewerbsverstößen des Finanzdienstleisters. Daraus ergibt sich aber nicht, dass auch die in Buchstabe d beschriebenen Handlungen nur während der Laufzeit des Vertrages strafbewehrt sein sollen. Das folgt jedenfalls aus dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 18 m.w.N.). Mit der Formulierung, dass bestimmte Regelungen entsprechend gelten, werden üblicherweise die Rechtsfolgen, nicht aber die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vorschrift in Bezug genommen. Die Voraussetzungen sind in Buchstabe d abschließend mit der Formulierung "wenn der Finanzdienstleister Kunden dazu überredet, ..." umschrieben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gilt nach der einleitenden Formulierung der Klausel - wie in Buchstabe c -, dass der Finanzdienstleister sich für jedes einzelne betroffene Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin verpflichtet. Eine zeitliche Beschränkung ergibt sich daraus nicht.
Dieses sachlich und zeitlich uneingeschränkte Verbot benachteiligt die für die Klägerin tätigen Finanzdienstleister, hier die Beklagte, unangemessen. Denn der Rat an einen Kunden, einen bestehenden Versicherungsvertrag zu kündigen, beitragsfrei zu stellen, usw. muss nicht auf unredlichen Motiven beruhen oder dem systematischen "Umdecken" eines Bestandes dienen. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen die vorzeitige Beendigung eines Versicherungsvertrages für einen Versicherungsnehmer von Vorteil sein kann, beispielweise wegen günstigerer Konditionen bei einem anderen Versicherer. Den Finanzdienstleistern wird mit der Klausel Nummer 16 Buchstabe d aber auch in solchen Fällen ausnahmslos und ohne zeitliche Beschränkung - strafbewehrt - verboten, ihren Kunden einen entsprechenden Rat zu erteilen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Finanzdienstleister. Eine einschränkende Auslegung der in der Klausel enthaltenen Verbotsregelung kommt nach dem Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von AGB-Klauseln nicht in Betracht (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 306 Rn. 6 m.w.N.).
bb) Die Klägerin hat die von ihr verfolgten Auskunftsansprüche im Schriftsatz vom 12. Juni 2012 aber auch - hilfsweise - auf die Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen gestützt. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Auskunftsanspruch als begründet.
Zwar handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um einen Fall des § 264 Nr. 3 ZPO, sondern um eine echte Klageänderung, weil zwischen Vertragsstrafe und (auch pauschaliertem) Schadensersatz zu unterscheiden ist. Die Klageänderung ist aber sachdienlich (§ 533 ZPO), weil sie geeignet ist, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dass die Klägerin in erster Instanz im Schriftsatz vom 4. November 2011 (GA I 94) ausdrücklich erklärt hat, keinen Schadensersatz, sondern (nur) eine Vertragsstrafe zu verlangen, ändert daran nichts. Das gilt selbst dann, wenn man in der Erklärung eine Teilrücknahme der Klage sehen wollte (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 269 Rn. 21 m.w.N.).
Soweit die Beklagte in dem vom Antrag erfassten Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2011 Kunden, denen sie über die Klägerin Verträge vermittelt hatte, geraten hat, diese Verträge zu kündigen, beitragsfrei zu stellen, usw., hat sie gegen das während der Laufzeit des Finanzdienstleistervertrages bestehende Wettbewerbsverbot, jedenfalls aber gegen die ihr währen der Vertragslaufzeit gegenüber der Klägerin obliegende allgemeine Interessenwahrungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Halbs. 2 HGB (vgl. dazu Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rn. 20 ff.) verstoßen. Der Klägerin können dadurch Schäden in Form entgangener oder aufgrund von Stornohaftung zurückzuerstattender Overhead-Provisionen entstanden sein. Die mit dem Auskunftsantrag verlangten Informationen benötigt sie, um diese Schäden zu ermitteln und zu berechnen.
III. Anschlussberufung der Beklagten
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (zu II) ergibt, ist der zwischen den Parteien bestehende Finanzdienstleistervertrag erst zum 31. Dezember 2011 beendet worden. Wegen der ab dem 1. August 2010 erfolgten Konkurrenztätigkeit der Beklagten kommen deshalb Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Vertragsstrafen in Betracht. Deshalb hat die Anschlussberufung des Beklagten, die sich gegen die Verurteilung zur Auskunft über Konkurrenztätigkeiten im August 2010 richtet, keinen Erfolg.
IV. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens trotz ihres Obsiegens auferlegt, weil die Beklagte den Zusatzvertrag vom 22./27. Juni 2007 erst in der Berufungsinstanz vorgelegt und ihren Auskunftsantrag erst im Schriftsatz vom 12. Juni 2012 erneut - hilfsweise - auf Schadensersatzansprüche gestützt hat. Hätte die Klägerin hingegen ihre Ansprüche, wie noch - nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 4. November 2011 - in erster Instanz, allein auf die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung gestützt, hätte sie in der Berufungsinstanz nicht obsiegt (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 97 Rn. 11 m.w.N.). Denn diese Vertragsstrafenklausel war nach Auffassung des Senats gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil danach die Höhe der Vertragsstrafe vom Gewicht des Vertragsverstoßes und dessen Auswirkungen auf die Klägerin unabhängig war und die Regelung unterschiedslos auch Fälle erfasst hätte, in denen das Verschulden des Handelsvertreters geringfügig und der Schaden der Klägerin unbedeutend ist oder ganz fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, unter II 3; OLG München, NJW-RR 1996, 1181).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 9. Juni 2005 - 11 U 110/05, OLGR 2005, 650) vertretene abweichende Auffassung zur Wirksamkeit der Regelung über die Kündigungsfrist sowie zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Handelsvertreterverträgen zugelassen.