BayObLG München: Wirksamkeit einer Schiedsklausel für den der GbR beitretenden Gesellschafter
BayObLG München, Beschluss vom 19.8.2022 – 102 SchH 99/21
Volltext: BB-ONLINE BBL2022-1986-4
Leitsätze
1. Für den der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitretenden Gesellschafter kann eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag bzw. eine Schiedsabrede nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn eine dem Gesetz entsprechende formgerechte Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern vorliegt; lediglich in Fallkonstellationen, in denen der Eintretende im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge oder durch Ausübung eines rechtsgeschäftlichen Eintrittsrechts die Position eines anderen Gesellschafters übernimmt, bindet eine bestehende, rechtswirksam begründete Schiedsvereinbarung den neuen Gesellschafter, ohne dass es eines gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form des § 1031 ZPO bedarf.
2. Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung, der sich darauf beruft. Verbleibende Zweifel gehen - unabhängig von den jeweiligen Parteirollen - zu Lasten derjenigen Partei, die einen wirksamen Abschluss behauptet.
Aus den Gründen
I. Die Antragsteller sind Landwirte und Gesellschafter der Antragsgegnerin, einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten landwirtschaftlichen Maschinengemeinschaft mit derzeit ca. 600 Gesellschaftern. Die im Jahr 1983 oder 1989 als „L. GdbR“ gegründete Antragsgegnerin erledigt für ihre Gesellschafter den Transport von Zuckerrüben von der Anbaufläche zu den Zuckerfabriken.
Die Antragsteller halten eine im Gesellschaftsvertrag vom 1. Juni 2004 (in der Fassung gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. Juni 2010) enthaltene Schiedsklausel für unwirksam und begehren die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens für bestimmte, von ihnen beabsichtigte Streitigkeiten.
Hintergrund der Streitigkeiten sind Umstrukturierungsmaßnahmen des ersten Vorstands der Antragsgegnerin, die die Antragsteller ablehnen, sowie nach Ansicht der Antragsteller unwirksame Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung, die mit Hilfe von „Stimmzetteln“ vom 30. Juni 2020 und 11. August 2020 in einem schriftlichen Umlaufverfahren erfolgt sind.
Der Antragsteller zu 8) ist der Gesellschaft am 28. Februar 1993 beigetreten; nähere Umstände zum Gesellschafterbeitritt der übrigen Antragsteller haben die Parteien nicht vorgetragen. Grundlage des Beitritts des Antragstellers zu 8) ist folgende, von ihm handschriftlich unterzeichnete Erklärung, die er an die Antragsgegnerin übersandt hat:
„Erklärung zur Mitgliedschaft bei der
l. GdbR
1. Hiermit erkläre ich den Eintritt in die oben aufgeführte Gesellschaft. Von der Gesellschaft wurden mir folgende Verträge ausgehändigt:
Gesellschaftsvertrag Schiedsvertrag Rahmenmietvertrag Vereinbarung über ein Treuhandkonto Ich bin über den Inhalt dieser Verträge informiert und erkenne die Vereinbarungen dieser Verträge an.
2. (…)“
Der in Bezug genommene Schiedsvertrag „03/1989“ ist nicht gesondert unterschrieben worden. Der damals gültige Gesellschaftsvertrag ist von den Parteien nicht vorgelegt worden.
Außerdem hat der Antragsteller zu 8) im Jahr 2004 folgende Bestätigung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags bei der „L. GdbR“ unterzeichnet und der Antragsgegnerin übersandt:
„BESTÄTIGUNG zur ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTSVERTRAGES bei der
„L. GdbR#
1. Ich erkläre die Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der oben aufgeführten Gesellschaft.
Von der Gesellschaft wurden mir folgende Verträge ausgehändigt:
- Gesellschaftsvertrag
- Rahmenmietvertrag (Anlage 1)
- Schiedsvertrag (Anlage 2)
- Vereinbarung über Treuhandkonto (Anlage 3)
- Lade- und Abfuhrordnung (Anlage 4)
2. Ich bin über den Inhalt dieser Verträge informiert und erkenne die Vereinbarung dieser Verträge an.
3. (…)
4. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der L. GdbR wird zum 01.07.2004 wirksam.“
Beigefügt waren der Gesellschaftsvertrag und der Schiedsvertrag in der Fassung 03/2004, von den Antragstellern vorgelegt als Anlagen AS1 und AS2. Weder der Gesellschaftsvertrag (03/2004) noch der Schiedsvertrag (03/2004) weisen Unterschriften auf.
In § 23 des Gesellschaftsvertrags (03/2004) ist unter der Überschrift „Schiedsgericht“ geregelt:
(1) Zur Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und den Gesellschaftern auf der anderen Seite oder zwischen Gesellschaftern untereinander aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses - auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen - ergeben, ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht zu berufen.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus zwei von den Parteien zu benennenden Schiedsrichtern (Beisitzern) und einem Obmann (Vorsitzender).
(3) Jede Partei benennt einen Beisitzer. Der Vorsitzende wird auf Antrag der betreibenden Partei vom Vorsitzenden des Zuckerrübenanbauerverbandes benannt. Er muss die Fähigkeit zum Richteramt haben.
(4) Der Schiedsvertrag ist in einer besonderen Urkunde schriftlich niedergelegt (Anlage 2). Der Schiedsvertrag ist Bestandteil des Gesellschaftsvertrages.
Der in § 23 Abs. 4 genannte Schiedsvertrag (03/2004) enthält u.a. folgende Bestimmungen:
„Die in der Anlage aufgeführten Gesellschafter der l. GdbR schließen folgenden Vertrag:
§ 1 - Vertragsinhalt
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag - soweit gesetzlich zulässig - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden soll.
(…)
§ 6 - Zuständigkeit
(1) Zuständig ist das Schiedsgericht für Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und den Gesellschaftern auf der anderen Seite oder zwischen den Gesellschaftern untereinander aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses - auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen - ergeben.
(2) Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit ergibt sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag.
(…)“
Eine Anlage zum Schiedsvertrag (03/2004) mit den Namen der Gesellschafter liegt nicht vor. Die Gesellschafterversammlung hat am 22. Juni 2010 zu dem ursprünglich mit Wirkung zum 1. Juli 2004 geschlossenen Gesellschaftsvertrag (03/2004) einen Beschluss gefasst, ohne dass sich inhaltliche Abweichungen zu § 23 des Gesellschaftsvertrags oder zum Schiedsvertrag ergeben hätten.
Im Jahr 2020 hat der erste Vorstand der Antragsgegnerin eine Umstrukturierung des Rübentransports in die Wege geleitet; er hat die hierfür erforderlichen Gesellschaftsgründungen vorgenommen und die entsprechenden Verträge abgeschlossen. Der operative Geschäftsbetrieb ist in die L. GmbH & Co. KG ausgegliedert worden, die als Einheitsgesellschaft konzipiert ist, bei der die Geschäftsanteile an der Komplementärin von der Kommanditgesellschaft gehalten werden. Die Kommanditanteile an der GmbH & Co. KG hält der erste Vorstand der Antragsgegnerin treuhänderisch für diese. Er ist auch Geschäftsführer der Komplementärin, der L. Verwaltungs GmbH. Sitz der GmbH & Co. KG und Sitz der Komplementärin ist der Wohnsitz des ersten Vorstands.
Der Vorstand der Antragsgegnerin versandte mit Schreiben vom 30. Juni 2020 und 11. August 2020 an die Gesellschafter zwei „Stimmzettel“. Auf diese Weise sollte eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung in einem schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Der Stimmzettel vom 30. Juni 2020 - vorgelegt als Anlage AS 9 - betraf die Änderung der Transportabwicklung der Antragsgegnerin. Zur Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ wurde gestellt, dass der Zuckerrübentransport zur Fabrik ab der Kampagne 2020 nicht mehr auf eigene Rechnung des Mitgliedes der GbR erfolgen soll, sondern direkt durch Auftragsabwicklung zwischen der Zuckerfabrik und der Transportgemeinschaft (gewerblicher Rübentransport).
Im August 2020 wurde den Gesellschaftern ein Entwurf eines Gesellschaftsvertrags übermittelt (Version 08/2020), der eine Reihe von Änderungen gegenüber dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2004/2010 enthielt. Mit dem Stimmzettel vom 11. August 2020, vorgelegt als Anlage AS10, wurde die Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen zur Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ gestellt.
Mit Schreiben vom 16. November 2020 forderte der Vorstand der Antragsgegnerin die Gesellschafter auf, bis 1. Dezember 2020 zu erklären, ob sie weiterhin Mitglied bei der Antragsgegnerin bleiben und der am 10. September 2020 vom Beirat beschlossenen Einlage in Höhe von 1,00 € je Tonne Basisrübenmenge zustimmen oder ob sie den vertraglichen Änderungen nicht zustimmen und ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Antragsteller halten die mit Stimmzetteln vom 30. Juni 2020 und 11. August 2020 gefassten Gesellschafterbeschlüsse für nichtig. Sie meinen, es fehle schon an formwirksamen Beschlussfassungen, zudem seien die Gesellschafter nur unzureichend und missverständlich über die Umstrukturierungsmaßnahmen informiert worden. Darüber hinaus lägen materielle Beschlussmängel vor. Auch sei die Antragsgegnerin nicht befugt, von ihnen eine zusätzliche Einlage zu fordern. Der zugrundeliegende Beschluss sei ebenfalls nichtig, ebenso wenig könne von den Gesellschaftern, die nicht zur Zahlung bereit seien, verlangt werden, dass sie aus der Gesellschaft ausscheiden.
Da die Antragsgegnerin vorgerichtlich nicht bereit gewesen sei, die Nichtigkeit der Beschlüsse und den mangelnden Anspruch auf Einlagenzahlung anzuerkennen, sondern einen weiteren Stimmzettel zur Genehmigung einer Investition für das Jahr 2021 übersandt habe, sei gegen sie ein Klageverfahren zur Wahrung der Mitgliedschaftsrechte notwendig. Ziel der Klage sei zum einen die Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 30. Juni 2020 und 11. August 2020, zum anderen die Feststellung der mangelnden Berechtigung des Vorstands zu ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen. Außerdem sei beabsichtigt, die Nichtigkeit des Beschlusses des Beirats vom 10. September 2020 und die Unzulässigkeit der Einforderung einer weiteren Einlage gerichtlich gegenüber der Antragsgegnerin feststellen zu lassen.
Im Hinblick auf die im Gesellschaftsvertrag 2004/2010 in § 23 enthaltene Schiedsklausel begehren die Antragsteller die Feststellung, dass für die beabsichtigten Klageanträge ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig sei. Die Antragsgegnerin sei für die beabsichtigte Klage passivlegitimiert. Dies folge aus dem Gesellschaftsvertrag, der dahingehend auszulegen sei, dass Beschlussmängelklagen auch gegen die Gesellschaft gerichtet werden könnten. Auch wenn die Schiedsklausel, durch die der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen werde, unwirksam sei, werde die Passivlegitimation hiervon nicht berührt. In der Sache stehe die Schiedsklausel nicht in Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an Schiedsvereinbarungen. Beschlussmängelstreitigkeiten, um die es im Antrag zu I gehe, seien bei Personengesellschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen schiedsfähig, die hier nicht gegeben seien. So müssten alle Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Auch sei als Kompensation des „Verlustes“ des staatlichen Richters eine Mitwirkung aller Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter notwendig. Die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag 2004/2010 werde diesen Anforderungen nicht gerecht und sei deshalb nach § 138 BGB unwirksam.
Die Nichtigkeit der Schiedsklausel, soweit es um Beschlussmängelstreitigkeiten gehe, führe gemäß § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Klausel, so dass auch für die im Antrag zu II genannten Streitgegenstände ein schiedsrichterliches Verfahren nicht zulässig sei. Andernfalls käme es zu einer von den Parteien nicht gewollten Aufsplitterung des Rechtswegs.
Die Antragsteller beantragen,
I. Es wird gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren für die Klage der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf Feststellung der Nichtigkeit folgender Gesellschafterbeschlüsse unzulässig ist:
1. Beschlussantrag gemäß Stimmzettel vom 30. Juni 2020 („Beschluss zur Änderung der Transportabwicklung der L. GbR“):
Der Änderung der Transportabwicklung der L. GbR wird zugestimmt. Ab der Kampagne 2020 soll der Zuckerrübentransport zur Fabrik nicht mehr auf eigene Rechnung des Mitglieds der GbR erfolgen, sondern direkt durch Auftragsabwicklung zwischen S. und Transportgemeinschaft durchgeführt werden (gewerblicher Rübentransport). Die Vorstandschaft der L. GbR wird beauftragt, die notwendigen Umstellungsmaßnahmen vorzunehmen und diese werden anerkannt.
2. Beschlussantrag gemäß Stimmzettel vom 11. August 2020 („Beschluss zur Änderung des „Gesellschaftsvertrages 2010“ der L. GbR“):
Der Gesellschaftsvertrag 2010 wird geändert. Es gilt fortan der Gesellschaftsvertrag in der Version 08/2020.
II. Es wird gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren für die folgende Feststellungsklage der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin unzulässig ist:
1. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung der Antragsgegnerin, also der erste, zweite und dritte Vorstand, nicht berechtigt waren, einen Treuhandvertrag mit dem Treuhänder J. W. hinsichtlich der Kommanditbeteiligung der Antragsgegnerin an der L. GmbH & Co. KG (Amtsgericht R., HRA …) abzuschließen.
2. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung der Antragsgegnerin, also der erste, zweite und dritte Vorstand, nicht berechtigt waren, Teile des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin auf die L. GmbH & Co. KG auszugliedern und in Vertretung der Antragsgegnerin Verträge mit der L. GmbH & Co. KG abzuschließen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beirats der Antragsgegnerin vom 10. September 2020 über eine Einlagepflicht der Gesellschafter der Antragsgegnerin in Höhe von 1,00 € je Tonne Basisrübenmenge unwirksam ist und eine Einlageverpflichtung der Antragsteller nicht besteht.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 hat der Senat u.a. darauf hingewiesen, dass ein zulässiges schiedsrichterliches Verfahren eine wirksame Schiedsvereinbarung voraussetze. Aus dem Vortrag der Parteien erschließe sich nicht, ob die Form des § 1031 ZPO beachtet worden sei. Sei dies nicht der Fall, fehle es schon an einer wirksamen Abrede, sich einer schiedsrichterlichen Entscheidung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zu unterwerfen.
Die Antragsteller haben ergänzend vorgetragen, dass der Antragsteller zu 8) nur seine Beitrittserklärung von 1993 und eine Bestätigung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2004 unterzeichnet habe. Es sei zu vermuten, dass entsprechende Erklärungen inhaltsgleich von allen Gesellschaftern seit Gründung und bis 2004 unterzeichnet worden seien. Ob dies tatsächlich der Fall sei, sei den Antragstellern nicht bekannt, da die Erklärungen jeweils nur an die Antragsgegnerin und nicht an die Mitgesellschafter übersandt worden seien. Ein Austausch schriftlicher Urkunden sei nicht erfolgt. Eine formwirksame Schiedsabrede existiere damit nicht. Es gebe weder eine von allen Gesellschaftern noch von der Antragsgegnerin unterzeichnete Schiedsvereinbarung, noch habe ein Urkundenaustausch zwischen den Gesellschaftern stattgefunden. Weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft hätten auf das Erfordernis der Unterschrift bzw. auf jegliche Körperlichkeit der Schiedsvereinbarung verzichtet. Über die Frage der Passivlegitimation der Antragsgegnerin sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin meint dagegen, die streitgegenständliche Schiedsvereinbarung sei formwirksam geschlossen. Die Antragsteller hätten nach ihrem eigenen Vortrag mit ihrer Eintrittserklärung zur Antragsgegnerin den Gesellschaftsvertrag und Schiedsvertrag erhalten und sich mit der Geltung der Vereinbarungen einverstanden erklärt. Damit seien sie Gesellschafter der Antragsgegnerin geworden. Der Eintritt der übrigen Antragsteller in die Antragsgegnerin sei ebenso erfolgt wie der Eintritt des Antragstellers zu 8). Durch die jeweilige Bestätigung seitens der Antragsgegnerin und die Aufnahme der Antragsteller in die Gesellschaft seien die Vereinbarungen wirksam zustande gekommen. Es gelte gemäß § 1031 Abs. 2, § 1031 Abs. 1 ZPO die Form als erfüllt.
Da die Antragsgegnerin weder in dem hiesigen Verfahren noch in den durch die Antragsteller beabsichtigten (Hauptsache-) Verfahren passivlegitimiert sei, sei der Antrag der Antragsteller bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen sei grundsätzlich gegen die Mitgesellschafter zu erheben, außer der Gesellschaftsvertrag regele abweichend hiervon, dass solche Streitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen seien. Eine solche Zuständigkeitsverlagerung sei hier nicht vorgenommen worden. Der Wortlaut von § 23 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sei in der Gesellschafterversammlung vom 19. August 2021 nochmals mit qualifizierter Mehrheit bestätigt worden. Dies müsse im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO, das als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet sei, Berücksichtigung finden. Zumindest bei der Kostenentscheidung sei zu beachten, dass die Antragsteller die falsche Antragsgegnerin in Anspruch nähmen.
II. 1. Die beiden Feststellungsanträge sind nach § 1025 Abs. 1, § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit 1. Mai 2020 geltenden Fassung zur Entscheidung zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 ZPO) nach den Regelungen, die die Antragsteller heranziehen und auf deren Gültigkeit es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, in Bayern liegt. In § 2 des streitgegenständlichen Schiedsvertrags (2004/2010) ist festgelegt, dass das Schiedsgericht am Ort des Sitzes der Gesellschaft tagt. Unabhängig davon, ob sich der Sitz der Gesellschaft aktuell noch in … B. (§ 1 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags 2004/2010) oder am Wohnort des ersten Vorstands in … P. befindet, ist die Gesellschaft im Landkreis R., mithin in Bayern ansässig. Nichts anderes gilt, wenn man auf § 2 des Schiedsvertrags aus dem Jahr 1989 abstellen würde, in dem geregelt ist, dass das Schiedsgericht am Sitz der damals noch im oberpfälzischen M. ansässigen Gesellschaft tagt.
b) Der Antrag ist rechtzeitig gestellt und auch seinem Inhalt nach statthaft. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt. Eine gezielte Zulässigkeitsprüfung auch im Hinblick auf den Streitgegenstand folgt aus dem einheitlichen Prüfungsumfang von § 1032 Abs. 2 ZPO und entspricht der Prozessökonomie; sie ist daher zulässig (BGH, Beschluss vom 19. September 2019, I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 Rn. 11; Beschluss vom 19. Juli 2012, III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 21. Januar 2021, 101 SchH 115/20, SchiedsVZ 2021, 240 Rn. 20 [juris Rn. 28] m. w. N.; Geimer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1032 Rn. 23; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1032 Rn. 10; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, 45. Ed. Stand: 1. Juli 2022, § 1032 Rn. 27).
2. Den Feststellungsanträgen ist stattzugeben, da eine formwirksame Schiedsvereinbarung nicht dargetan ist. Ob die Auslegung von § 23 des Gesellschaftsvertrags (2004/2010) ergeben würde, dass die Klausel in ihrer Reichweite die beabsichtigten Klageanträge erfasst, kann ebenso offenbleiben, wie die im Verfahren kontrovers diskutierte Frage, ob die Schiedsklausel nach § 138 i. V. m. § 139 BGB ganz oder teilweise nichtig ist.
a) Da der Antrag der Antragsteller der Klärung dient, ob die gegen die Antragsgegnerin beabsichtigte Klage vor einem Schiedsgericht oder den ordentlichen Gerichten zu erheben ist, ist die Antragsgegnerin vorliegend passivlegitimiert. Ob sie im Falle der Klage die richtige Beklagte ist, ist für das streitgegenständliche Verfahren unerheblich.
b) Ein zulässiges schiedsrichterliches Verfahren setzt eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) voraus. Vorliegend kommt nach dem Vortrag der Parteien nur eine mit Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt geschlossene Schiedsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern in Betracht, die Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft mitumfasst.
aa) Anders als bei Kapitalgesellschaften ist nach der herrschenden Meinung bei Personengesellschaften, bei denen Bildung und Beitritt auf vertraglicher Grundlage beruhen, für Schiedsabreden die Formvorschrift des § 1031 ZPO (bzw. § 1027 a. F.) zu beachten und § 1066 ZPO (bzw. § 1048 ZPO a. F.) nicht anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1979, III ZR 184/78, NJW 1980, 1049 zu § 1027 a. F.; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, § 1066 Rn. 8 m. w. N.; Thümmel in Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl. 2021, § 22 Rn. 5; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1066 Rn. 24 m. w. N.; a.A. Geimer in Zöller, ZPO, § 1066 Rn. 13). Der Beitritt zu einer Personengesellschaft vollzieht sich durch Vertrag mit sämtlichen schon vorhandenen Gesellschaftern, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, weswegen die Übernahme eines bei Gründung der Gesellschaft abgeschlossenen Schiedsvertrags nicht selbstverständlich ist (BGH NJW 1980, 1049 [juris Rn. 24]). Zwar wird der Beitritt insbesondere bei mitgliederstarken Gesellschaften bzw. Publikumsgesellschaften häufig dadurch erleichtert und vereinfacht, dass zum einen ein Mehrheitsbeschluss für die Aufnahme eines Gesellschafters genügt und zum anderen der oder die geschäftsführende(n) Gesellschafter ermächtigt werden, mit Wirkung für alle Gesellschafter den Beitritt zu vereinbaren. Der Sache nach ändert dies jedoch nichts daran, dass alle Gesellschafter, ggf. eine nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mehrheit, dem Beitritt eines weiteren Gesellschafters zustimmen müssen. Möglich ist auch, dass die Gesellschafter den oder die geschäftsführenden Gesellschafter bevollmächtigen, sie bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters zu vertreten (vgl. Gummert in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 11 Rn. 22).
Zwar ist die Gründung ebenso wie der spätere Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch formlos möglich, enthält der Gesellschaftsvertrag jedoch eine Schiedsvereinbarung, sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Wahrung des der Warnung dienenden Formerfordernisses des § 1031 ZPO bzw. § 1027 ZPO a. F. entbehrlich wäre (vgl. BGH NJW 1980, 1049 [juris Rn. 24]). Für den der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitretenden Gesellschafter kann eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag bzw. eine Schiedsabrede damit nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn eine dem Gesetz entsprechende formgerechte Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 2011, III ZR 16/11, juris Rn. 7). Lediglich in - hier nicht in Betracht kommenden - Fallkonstellationen, in denen der Eintretende im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge (BGH, Urt. v. 2. Oktober 1997, III ZR 2/96, juris Rn. 9 m. w. N.) oder durch Ausübung eines rechtsgeschäftlichen Eintrittsrechts (BGH, Urt. v. 31. Januar 1980, III ZR 83/78, juris Rn. 37) die Position eines anderen Gesellschafters übernimmt, bindet eine bestehende, rechtswirksam begründete Schiedsvereinbarung den neuen Gesellschafter, ohne dass es eines gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form des § 1031 ZPO bedarf. Darlegungsund beweispflichtig für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist derjenige, der sich darauf beruft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 2001, 4Z SchH 2/01, juris Rn. 11). Jedenfalls für Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO ist diese Verteilung weitgehend anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 2011, XI ZR 352/08, juris Rn. 21 m. w. N.; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1032 Rn. 8; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 3; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rn. 133 f.). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist für Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO gleichermaßen sachgerecht. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Justizgewähranspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2004, 1 BvR 1819/00, juris Rn. 9). Voraussetzung für eine Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs ist deshalb, dass sich der freie Wille der Parteien zur Unterwerfung unter den Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte eindeutig feststellen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 3. April 2000, II ZR 373/98, NZG 2000, 897 [juris Rn.9]). Diese Grundsätze haben Vorwirkung auf Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO, in denen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens festgestellt werden soll. Verbleiben Zweifel am wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung, geht dies - unabhängig von den jeweiligen Parteirollen - zu Lasten derjenigen Partei, die einen wirksamen Abschluss behauptet. Anderes mag gelten, wenn sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung lediglich über die wirksame Beendigung derselben streiten (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Januar 2005, 10 SchH 2/04, juris Rn. 14). Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO gilt insoweit keine andere Beweislastverteilung als im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (vgl. zu Art. II, V Abs. 1 Buchst. a] UNÜ: BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, I ZB 115/15, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 2002, 4Z Sch 16/02, juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 4. September 2003, 8 Sch 11/02, juris Rn. 16 ff.; offengelassen zu § 1059 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a] ZPO: BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021, I ZB 31/21, juris Rn. 19; unklar: BGH, Urt. v. 22. März 1979, III ZR 17/78, WM 1979, 1006 [1007]), denn der nationale Gesetzgeber hat mit der Einführung von § 1032 Abs. 2 ZPO durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3224) eine zivilprozessuale Möglichkeit, die sich im nationalen Recht bewährt hatte, beibehalten, um die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts bereits in einem frühen Verfahrensstadium (und ggf. parallel zum Schiedsverfahren) gerichtlich zu klären (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 24. November 2016, 34 SchH 5/16, juris Rn. 23; BT-Drs. 13/5274 S. 38).
bb) Vorliegend kann der Senat anhand des - trotz richterlichen Hinweises nur lückenhaften - Vortrags der Parteien keine hinreichende Überzeugung dahingehend gewinnen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Schiedsvereinbarung existiert, die den Antragstellern für die gegen die Antragsgegnerin beabsichtigten Klageanträge den Weg zu den ordentlichen Gerichten versperren würde.
(1) Der genaue Inhalt des Gesellschaftsvertrags zwischen den Gründungsgesellschaftern ist nicht bekannt, mag auch das vorgelegte Dokument „Schiedsvertrag (03/1989)“ dafürsprechen, dass bereits der damalige Gesellschaftsvertrag eine Schiedsklausel enthalten hat. Zum Zeitpunkt und den Umständen des Beitritts der Antragsteller zur Gesellschaft lässt sich dem Vortrag der Parteien nur entnehmen, dass der Antragsteller zu 8) am 28. Februar 1993 eine allein von ihm unterzeichnete schriftliche Beitrittserklärung an die Antragsgegnerin übersandt hat.
Zu diesem Zeitpunkt war noch § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung in Kraft (im Folgenden § 1027 ZPO a. F.), wonach ein Schiedsvertrag ausdrücklich und schriftlich (§ 126 Abs. 2 BGB in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung: von den Parteien unterzeichnete Vertragsurkunden) geschlossen werden musste und die Abrede keine weitere Vereinbarung enthalten durfte. Die schriftliche Beitrittserklärung des Antragstellers zu 8) vom 28. Februar 1993 erfüllt keine der beiden Anforderungen.
§ 1027 Abs. 2 ZPO a. F. befreite zwar Handelsschiedsverträge von der Formvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO a. F., Voraussetzung war jedoch, dass auf beiden Seiten Vollkaufleute standen und es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft (§ 343 HGB a. F.) handelte. Ein Land- und Forstwirt war damals (§ 3 HGB a. F.) und ist bis heute nach der gesetzlichen Konzeption kein Kaufmann, es besteht für ihn lediglich die Möglichkeit, sich unter einer Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen und dadurch Kaufmann zu werden, wenn sein Betrieb nach Art und Umfang eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs bedarf (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 HGB [a. F.]). Anhaltspunkte dafür, dass der als Landwirt tätige Antragsteller zu 8) im Jahr 1993 als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war, liegen nicht vor. Ebenso wenig kann dem Vortrag der Parteien entnommen werden, dass die damaligen Gesellschafter mit dem Antragsteller zu 8) einen gesonderten schriftlichen Schiedsvertrag geschlossen hätten.
(2) Auch die vom Antragsteller zu 8) im Jahr 2004 unterzeichnete und an die Antragsgegnerin übersandte Bestätigung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags erfüllt weder die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Formerfordernisse, noch kann deren Einhaltung aus den sonstigen Umständen geschlossen werden. Es kann offenbleiben, ob entsprechend der Eingangsformulierung im Gesellschaftsvertrag in der Fassung 03/2004 der bisherige Gesellschaftsvertrag wirksam aufgehoben wurde und mit ihm auch eine frühere Schiedsvereinbarung.
(a) Im Jahr 2004 war die Neufassung des 10. Buchs der ZPO bereits in Kraft getreten, es ist somit auf § 1031 ZPO abzustellen, der seit 2004 weitestgehend unverändert geblieben ist. Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO muss eine Schiedsabrede entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument (damals noch „Schriftstück“) oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO gilt die Form des Absatzes 1 auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument (damals „Schriftstück“) Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht, § 1031 Abs. 3 ZPO. Noch höhere Anforderungen stellt das Gesetz an Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, wobei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, gemäß § 13 BGB als Verbraucher anzusehen ist. Solche Vereinbarungen müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein oder die elektronische Form nach § 126a BGB wahren, § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO.
(b) Weder die Antragsteller noch die Antragsgegnerin haben vorgetragen, dass es eine von allen Gesellschaftern unterzeichnete Schiedsvereinbarung (§ 1031 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) gebe. Ebenso wenig wurde von den Parteien ein den Anforderungen des § 1031 Abs. 1 Alt. 2 ZPO genügender Austausch von Nachrichten in Bezug auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung dargetan. Es ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien weder, dass diesbezügliche Erklärungen unter den Gesellschaftern ausgetauscht worden sind, noch wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine Kommunikation zwischen den Gesellschaftern stattgefunden hat.
(c) Unstreitig ist lediglich die Übersendung der allein vom Antragsteller zu 8) unterzeichneten „Bestätigung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages“ an die Antragsgegnerin. Die Bestätigung nimmt auf den Gesellschaftsvertrag (AS 1), der eine Schiedsklausel enthält, sowie auf den Schiedsvertrag (AS 2) Bezug, womit über § 1031 Abs. 3 ZPO eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen worden sein könnte. Dies wäre aber nur der Fall, wenn die Vereinbarung über die Änderung des Gesellschaftsvertrags ihrerseits die Anforderungen des § 1031 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO erfüllen würde, was die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt hat. Weder behauptet sie, dass die Bestätigung des Antragstellers zu 8) von den Gesellschaftern oder von einem Bevollmächtigten der Gesellschafter gegengezeichnet worden sei (§ 1031 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), noch legt sie einen darauf bezogenen vorangegangenen oder nachfolgenden Nachrichtenaustausch im Sinne des § 1031 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dar. Zwar behauptet sie, die Vereinbarungen seien durch „jeweilige Bestätigung seitens der Antragsgegnerin und die Aufnahme der Antragsteller zustande gekommen“, einen konkreten Sachverhalt schildert sie dazu aber nicht. Weder kann nachvollzogen werden, in welcher Form noch mit welchem Inhalt „Bestätigungen“ erfolgt sein sollen, noch trägt die Antragsgegnerin schlüssig ein Handeln als bevollmächtigte Vertreterin der übrigen Gesellschafter bei Abschluss der Vereinbarung vor. Auch der vorgelegte Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung, wonach die Antragsgegnerin oder der Vorstand zur Vertretung aller Gesellschafter bei Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Gesellschaft oder Änderungen des Gesellschaftsvertrags befugt wäre.
Ebenso wenig genügt der Vortrag der Antragsgegnerin für die Annahme einer Vereinbarung im Wege einer widerspruchslosen Hinnahme nach § 1031 Abs. 2 ZPO. Die Form des § 1031 Abs. 2 ZPO gilt als gewahrt, wenn eine Partei der anderen ein Schriftstück mit einem Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung (oder einer Vereinbarung nach § 1031 Abs. 3 ZPO) übermittelt und das Schweigen der Gegenpartei oder der nicht rechtzeitige Widerspruch nach der Verkehrssitte als ihre Zustimmung zu dem schriftlichen Abschlussangebot anzusehen ist; das beurteilt sich nach materiellem Recht. § 1031 Abs. 2 ZPO erleichtert die Formpflicht durch Rücksichtnahme auf die Verkehrssitte, die eine nationale oder lokale sein kann, sofern sie einer geläufigen Übung entspricht, die Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1031 Rn. 35). Hauptfall ist das Schweigen bzw. der nicht rechtzeitige Widerspruch auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Handelsverkehr (Anders in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 1031 Rn. 6). Ein bloßer Handelsbrauch reicht nicht für die Annahme einer Schiedsvereinbarung aus (BGH, Beschluss vom 6. April 2017, I ZB 69/16, juris Rn. 21).
Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller zu 8) die von ihm unterzeichnete Bestätigung nicht an seine Vertragspartner, also an die übrigen Gesellschafter übersandt hat, sondern an die Antragsgegnerin, die weder ein Handeln als Stellvertreterin noch eine Bevollmächtigung aller Gesellschafter in gesellschaftsvertraglichen Belangen behauptet hat. Auch fehlt es an jeglicher Grundlage für die Annahme einer geläufigen und allgemein bekannten und beachteten Übung, das Schweigen der Gesellschafter einer landwirtschaftlichen Maschinengemeinschaft auf eine solche Bestätigung als Annahmeerklärung zu werten. Zudem ist unbekannt, wer zum damaligen Zeitpunkt Gesellschafter und damit Vertragspartner des Antragstellers zu 8) war, ebenso wenig lässt sich dem Parteivortrag entnehmen, ob sich alle weiteren damaligen und derzeitigen Gesellschafter formwirksam auf die streitgegenständliche Schiedsvereinbarung geeinigt haben. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass zwischen dem Antragsteller zu 8) und den übrigen Gesellschaftern eine den Anforderungen des § 1031 ZPO entsprechende Abrede getroffen worden ist, durch die die in § 23 des Gesellschaftsvertrags (03/2004) enthaltene Schiedsklausel oder die Schiedsvereinbarung (03/2004) zur bindenden Vertragsgrundlage unter den Gesellschaftern gemacht wurde. Damit fehlt es auch in Bezug auf die Antragsgegnerin an einer wirksamen, die Klage vor den ordentlichen Gerichten ausschließenden Schiedsvereinbarung.
cc) Nichts anderes gilt für die übrigen Antragsteller, zu deren Beitritts- und etwaigen Bestätigungserklärungen die Parteien nichts Konkretes vorgetragen haben. Ob die Antragsteller den Gesellschaftsvertrag und/oder die Schiedsvereinbarung kannten, ist ebenso unerheblich wie eine mögliche bestätigende Beschlussfassung der Gesellschafter im Jahr 2010, da auch insoweit die Einhaltung der Form des § 1031 ZPO nicht dargelegt worden ist. Nichts anderes gilt für einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschluss vom 19. August 2021, mit dem die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag bestätigt worden sein soll. Abgesehen davon könnte durch einen solchen Beschluss nicht nachträglich zu Lasten der Antragsteller ohne deren Beteiligung eine Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten festgelegt werden.
III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Hinsichtlich des festgesetzten Streitwerts teilt der Senat die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach der Streitwert in Angelegenheiten nach § 1032 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Regel ein Fünftel der Hauptsache beträgt (BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 5). Zur Höhe des Streitwerts haben zwar die Antragsteller unwidersprochen einen Betrag von 15.000,00 € in den Raum gestellt, eine nachvollziehbare Begründung fehlt allerdings. Das von den Antragstellern mitgeteilte Bilanzergebnis der Antragsgegnerin im Jahre 2018 ermöglicht keine Bewertung der angekündigten Feststellungsanträge. Mangels hinreichender sonstiger Anhaltspunkte schätzt der Senat den Wert der Anträge im Rahmen einer Hauptsacheklage pauschal auf 25.000,00 € (5.000,00 € pro Antrag). Der Streitwert für das hiesige Verfahren war auf ein Fünftel hiervon, mithin auf 5.000,00 €, festzusetzen.