OLG Karlsruhe: Widerrufsinformation in einem Immobiliardarlehensvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.2017 – 17 U 204/15
Amtliche Leitsätze
1. Wird in einem Immobiliardarlehensvertrag in der Widerrufsinformation neben den Pflichtangaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung die Angabe der Aufsichtsbehörde und die Information zum Verfahren bei Kündigung des Vertrages zur Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15). , so genügt die Mitteilung dieser Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen, sofern diese Bestandteil der Vertragsurkunde sind und damit insgesamt die Schriftform gewahrt wird.
2. Die zusätzliche Angabe einer Internetadresse zur Postanschrift, Faxnummer und dem Emailkonto hindert selbst dann nicht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGBInfoV, wenn der Verbraucher keine Bestätigung des Widerrufs über die Homepage erhalten konnte. Es handelt sich insoweit nicht um eine inhaltliche Bearbeitung des Musters, sondern um einen unschädlichen Zusatz.
Sachverhalt
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Auszahlung von einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigungen für drei von den Klägern widerrufene Darlehensverträge sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Zwischen den Parteien wurden drei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen.
Der erste Vertrag mit der Nummer 310... (im Folgenden: 310-) datiert vom 11.10.2010 und hat eine Darlehenssumme von 35.000 EUR mit einem bis 22.09.2020 festgeschriebenen Zinssatz von 3,25 % zum Gegenstand (vgl. Anlage K 1). Er enthält unter Ziffer 11 - seitenübergreifend - folgende Widerrufsinformation:
Unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages findet sich unmittelbar vor der Datums- und Unterschriftszeile der Satz
Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags.
In den zwei Seiten umfassenden beigehefteten AGB der Beklagten sind u. a folgende Bestimmungen enthalten:
11 Verfahren und Abwicklung im Kündigungsfall
11.1 Kündigung: Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Die Kündigung der Bank erfolgt durch Erklärung in Textform.
11.2 Freistellung: Bei der Beendigung des Kreditverhältnisses hat der Kreditnehmer die Bank von ihren Verpflichtungen freizustellen. Dies gilt auch, wenn die Bank bei einer vereinbarten Laufzeit den Avalkredit vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt (Nr. 19 Abs. 3 AGB) …
11.3. Rücksichtnahme auf Belange des Kreditnehmers: Die Bank wird bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen und ist jederzeit zu einem Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung bereit.
11.4 Frist zur Abwicklung: Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kreditnehmer für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
27 Aufsichtsbehörde: Die für den Kreditgeber zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn bzw. Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt a.M.
Der zweite Vertrag mit der Nummer 313... (im Folgenden: 313-) datiert vom 19.04.2011, beläuft sich auf eine Darlehenssumme in Höhe von 10.000 EUR und sieht einen bis 30.03.2021 festgeschriebenen Zinssatz von 4,95 % vor (vgl. Anlage K 2). Er enthält unter Ziffer 11 -seitenübergreifend - folgende Widerrufsinformation:
Unter Ziffer 14 dieses Darlehensvertrages findet sich ebenfalls unmittelbar vor der Datums- und Unterschriftszeile der Verweis auf die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen, die die gleichen Angaben zum Verfahren bei der Kündigung sowie zur Aufsichtsbehörde wie die Anlage im Vertrag 310- enthalten (s.o.).
Der dritte Vertrag mit der Nummer 314... (im Folgenden: 314-) wurde am 04.02.2014 über eine Darlehenssumme von 14.000 EUR zu einem bis zum 17.01.2016 festgeschriebenen Zinssatz von 1,65 % geschlossen (vgl. Anlage K 3). Er enthält unter Ziffer 11 auf einer gesonderten Seite folgende Widerrufsinformation:
Auch im Vertrag 314- wird über der Unterschriftszeile auf die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen mit gleichem Inhalt wie zum Vertrag 310- verwiesen.
Die Kläger veräußerten die mit den Darlehen finanzierte Immobilie Ende des Jahres 2014. Am 15.01.2015 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass mit dem Kaufpreis die Darlehen zu tilgen seien und eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.695,39 EUR zu entrichten sei (Anlagen K5 und K 6). Mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen (Anlage K4). Mit Schreiben vom 03.02.2015 wies die Beklagte den Widerruf zurück und erklärte, dass auf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht verzichtet werde. Die Vorfälligkeitsentschädigung wurde von der Beklagten nach Erhalt der Zahlung durch den Notar einbehalten (Anlage K8).
Die Kläger haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Widerrufsinformationen nicht ausreichend hervorgehoben und nicht als Widerrufsbelehrung bezeichnet worden seien. Über die Länge der Widerrufsfrist sei nicht richtig aufgeklärt worden. Die verwendeten Widerrufsbelehrungen seien für den Verbraucher unverständlich und würden von der vorgegebenen Musterwiderrufsbelehrung abweichen. Über die angegebene Internetadresse der Beklagten könne keine Widerrufserklärung abgegeben werden. Intransparent seien zudem die Verwendung von Ankreuzmodalitäten und die seitenübergreifende Belehrung trotz abgeschlossener Umrandung am Seitenende in den ersten beiden Verträgen (310- und 313-) sowie die mehrfache Verwendung von „Seite 2“ in der Fußzeile des ersten Vertrages (310-).
Die Beklagte hat erstinstanzlich eingewandt, dass die verwendeten Widerrufsinformationen den jeweils geltenden Vorgaben entsprächen. …..
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Darlehensverträge seien nicht fristgerecht widerrufen worden, weil die Kläger durch die verwendeten Widerrufsinformationen gesetzeskonform belehrt worden seien. Hinsichtlich der Verträge 313- und 314- könne sich die Beklagte zudem auf die Schutzwirkung des Musters in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung berufen. Auf der angegebenen Internetseite der Beklagten könne unter dem Registerpunkt „Kontakt“ das Feld „Schreiben Sie uns“ betätigt werden, woraufhin sich eine Maske für Textmitteilungen öffne - dort könne ebenso wie über ein unter der Rubrik „Kontaktieren Sie uns Info@...de“ erreichbares Email-Fenster eine
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Die Widerrufsinformationen seien unklar und deckten sich nicht mit der jeweiligen Musterbelehrung. Die Nennung einer Internetadresse der Beklagten stelle einen relevanten Mangel der Widerrufsinformationen dar, über den das Landgericht mittels eigener Recherchen unter Verletzung des Beibringungsgrundsatzes hinweggegangen sei. Die nur beispielhafte Nennung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sei nicht ausreichend. Die Angaben zu den Widerrufsfolgen seien für den Verbraucher ebenso unverständlich wie die Ausführungen zum „angegebenen Geschäft“.
Aus den Gründen
II.
22 Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die hier nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
23 Den Klägern stand hinsichtlich der Darlehensverträge zwar ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu. Durch den Widerruf der Vertragserklärungen der Kläger wurden die streitgegenständlichen Darlehensverträge jedoch nicht in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt, da der Widerruf vom 23.01.2015 erst nach Ablauf der jeweiligen Widerrufsfrist erfolgte. Entgegen der Ansicht der Berufung haben die Widerrufsbelehrungen jeweils den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
24 1. Darlehensvertrag Nr. 310- vom 11.10.2010
25 Die verwendete Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 495, 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht.
26 (a) Zutreffend wird der Lauf der Widerrufsfrist an den Vertragsschluss und die Mitteilung aller Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in einer für den Darlehensnehmer bestimmten und ihm zur Verfügung gestellten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags geknüpft. Die für Immobiliardarlehensverträge - wie dem hier vorliegenden (vgl. Anl. K1) - gemäß Art. 247 §§ 6, 9 EGBGB a.F. gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben lassen sich der den Klägern überlassenen Vertragsurkunde entnehmen. Mit der gewählten Formulierung ist auch § 355 Abs. 2 S. 2 BGB in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung erfüllt, auf den § 495 Abs. 2 BGB a.F. im Hinblick auf das in Abs. 1 dieser Vorschrift statuierte Schriftformerfordernis verweist.
27 (b) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Widerrufsinformation nicht grafisch hervorgehoben und nicht mit Widerrufsbelehrung überschrieben ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 - juris) entschieden, dass dem Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden könne und dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Angaben“ in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab 30.07.2010 geltenden Fassung von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt sei, da an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. noch erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag getreten ist. Dem entsprechend sei auch das ab 30.07.2010 gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. gültige Muster mit „Widerrufsinformation“ und nicht mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben. Dem schließt sich der Senat an. Die Berufungsbegründung zieht zudem das falsche Muster - nämlich in der Fassung bis zum 29.07.2010 - heran.
28 (c) Unschädlich ist die von der Berufung gerügte Verwendung von Ankreuzoptionen. Eine Widerrufsinformation unter Verwendung von Ankreuzoptionen genügt den gesetzlichen Vorgaben, da nicht vom Verwender markierte Optionen keine Zusätze zur Information darstellen, sondern schlicht nicht Vertragsbestandteil werden, und der Empfänger eines Vertragsformulars nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen braucht (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 42 ff.). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier im Streitfall - über mehrere Druckseiten erstrecken (BGH aaO juris Rn. 46). Da hier die jeweils in Betracht kommenden Varianten durch Einrücken übersichtlich gestaltet und die maßgeblichen Ankreuzungen mit einem fettschreibenden Stift vorgenommen wurden, ist auch dem Gebot der Klarheit hinreichend Rechnung getragen.
29 (d) Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Mit der Passage „nach Abschluss des Vertrages“ übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a) BGB a.F. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden, da der Unternehmer nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 17). Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB, insbesondere stellt die Bezugnahme auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift, deren Wortlaut für jedermann zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BGH aaO Rn. 18 ff.).
30 (e) Die Widerrufsinformation ist auch nicht wegen der von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB vorgenommenen beispielhaften Aufzählung einzelner Pflichtangaben in dem Klammerzusatz fehlerhaft. Zu beanstanden ist insoweit weder der nur beispielhafte Charakter der aufgeführten Pflichtangaben noch der Umstand, dass mit „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ und „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ zwei „Pflichtangaben“ erwähnt werden, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. nach dem Gesetz nicht einschlägig sind.
31 (aa) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16 - juris) entschieden, dass es einer vollständigen Aufzählung der Pflichtangaben in der Widerrufsinformation nicht bedürfe, da ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln könne (BGH aaO juris Rn. 7). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
32 (bb) Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht (1). Die zusätzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist sind auch erfüllt (2).
33 (1) Die Nennung der beiden nach dem Gesetz nicht geforderten „Pflichtangaben“ beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Widerrufsinformation, sondern ist lediglich als vertragliches Angebot der Beklagten aufzufassen, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 29 zu einem gleichlautenden Klammerzusatz).
34 Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB a.F. galten nämlich bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten gegenüber sonstigen Verbraucherdarlehensverträgen. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren bei Immobiliardarlehensverträgen nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 03.08.2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeberin zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist (BT Drucks.17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit „von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag“ definieren (BGH aaO, juris Rn. 27). Dieses gesetzgeberische Konzept hat die Beklagte nicht mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB nicht korrekt abgebildet.
35 Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelt, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F. zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht (BGH aaO juris Rn. 29). Denn mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier in der vom 10.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen (BGH aaO juris Rn. 30).
36 Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH aaO juris Rn. 31 und Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08, juris Rn. 17).
37 (2) Die vertraglich vereinbarten Zusatzvoraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist lagen vor. Die Beklagte hat sowohl das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren als auch die zuständige Aufsichtsbehörde in der vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss mitgeteilt, da diese beiden zusätzlichen Angaben in den der Vertragsurkunde beigehefteten und gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogenen AGB der Beklagten enthalten sind - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat.
38 (i) Jedenfalls im vorliegenden Fall ist die Schriftform nach § 492 Abs. 1 BGB aF gewahrt. Selbst wenn man die vor dem Hintergrund des hier nicht einschlägigen Schutzzwecks des § 566 BGB ergangene strenge Rechtsprechung des XII. Zivilsenats zur Schriftform von Mietverträgen auch für Verbraucherdarlehensverträge zugrunde legt (so wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2003 - 6 U 52/03 -, juris Rn. 4 zum VerbKrG), wonach alle wesentlichen vertraglichen Abreden in einer Urkunde enthalten sein müssen und entscheidendes Kriterium die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf eine Anlage ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.12.2002 - XII ZR 253/01 -, juris Rn. 13 ff.), sind diese Voraussetzungen erfüllt. Genau über der Unterschriftsleiste für die Kläger wird auf die beigehefteten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ verwiesen. Durch die unstreitig erfolgte Beiheftung der AGB ist hinsichtlich der beiden zusätzlichen „Pflichtangaben“ das Schriftformerfordernis des §§ 492 Abs. 1, 126 BGB erfüllt, weil die als Nebenabreden zu qualifizierenden AGB äußerlich als Teil der Vertragsurkunde erkennbar gemacht wurden und somit das formbedürftige Rechtsgeschäft vollständig in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten ist (vgl. dazu MüKoBGB/Schürnbrand 7. Aufl., § 492 Rn. 19; MüKoBGB/Einsele, § 126 Rn. 9). Einer Paraphierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Rückverweisung auf den Darlehensvertrag bedurfte es für die Erfüllung der Schriftform darüber hinaus nicht, da eine zweifelsfreie Zuordnung sichergestellt ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 15). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen anders als das Europäische Standardisierte Merkblatt auch nicht lediglich der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB a.F.
39 (ii) Zum anderen sind die in diesen beigehefteten AGB aufgeführten vertraglich vereinbarten Angaben (Verfahren bei Kündigung, Aufsichtsbehörde) auch „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB.
40 Der Darlehensnehmer muss von den Angaben in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Auch wenn man verlangt, dass die Informationen zusammenhängend, in gut lesbarer Weise und an nicht zu übersehender Stelle in einer selbst für den geschäftsungewandten Darlehensnehmer verständlichen Fassung gegeben werden (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 26), so ist diesen Anforderungen durch Form und Gestaltung hier Genüge getan. Die entsprechenden Angaben zum Verfahren bei Kündigung und zur Aufsichtsbehörde sind als fett gedruckte Überschriften der Ziffern 11 und 27 der nur zwei Druckseiten umfassenden Bedingungen deutlich erkennbar. Dass diese Angaben nicht bei den „echten Pflichtangaben“ in der Vertragsurkunde stehen, beeinträchtigt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nicht. Im Gegensatz zu den Pflichtangaben betreffen diese Informationen nicht unmittelbar die Konditionen des Darlehensvertrages und Primärpflichten, sondern sind Angaben im Zusammenhang mit der Abwicklung oder mit Beschwerden hinsichtlich des Darlehensvertrages, die der Verbraucher nicht unmittelbar beim Vertragsinhalt in der Urkunde erwartet.
41 (f) Die Widerrufsfolgen werden in der Widerrufsinformation zutreffend und verständlich wiedergegeben. Der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. gesetzlich geforderte Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des bereits ausbezahlten Darlehens und zur Vergütung von Zinsen ist ebenso enthalten wie der pro Tag zu entrichtende Zinsbetrag und die dem Darlehensnehmer eröffnete Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Gebrauchsvorteils (vgl. § 346 Abs. 2 S. 2 Hs.2 BGB). Die hierzu gegebene Information wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16 - juris) - der eine hinsichtlich der Widerrufsfolgen gleichlautenden Formulierung zum Gegenstand hatte - ausdrücklich als gesetzeskonform erachtet. Dem schließt sich der Senat an.
42 (g) Der angekreuzte Zusatz „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ ist nicht zu beanstanden, da es sich bei dem Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung um ein angegebenes Geschäft im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 (im Folgenden: a.F.) handelt und die bei Vorliegen eines solchen Geschäfts gesetzlich geforderten Belehrungspflichten eingehalten sind.
43 Ein „angegebenes Geschäft“ im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB a.F. liegt vor, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dass das in der Vertragsurkunde explizit erwähnte Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung ein „angegebenes Geschäft“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wird auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Damit finden gemäß § 359a BGB a.F. die Vorschriften aus § 358 Abs. 1 und Abs. 4 BGB in der bis 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entsprechende Anwendung, über deren Inhalt die Kläger in der vorliegenden Widerrufsinformation zutreffend und hinreichend deutlich belehrt wurden.
44 Insbesondere besteht entgegen der Rechtsauffassung der Berufung keine Widersprüchlichkeit zwischen der Belehrung, der Darlehensschuldner schulde bei Widerruf des angegebenen Geschäfts keine Zinsen und Kosten aus der Darlehensrückabwicklung, und dem Hinweis, gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) seien vom Darlehensnehmer herauszugeben. Vielmehr gibt die Belehrung die Gesetzeslage korrekt wieder. Denn gemäß §§ 359a Abs. 1, 358 Abs. 4 BGB a.F. wird bei der Rückabwicklung nach Widerruf im Falle eines angegebenen Geschäfts nur die Wertersatzpflicht des Verbrauchers gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 BGB a.F. aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen, während es bei seiner Verpflichtung zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. (die auch in Form von Zinsen anfallen können) verbleibt.
45 (h) Die Angabe einer Internetadresse zusätzlich zu Postanschrift, Faxkennung und Email-Adresse der Widerrufsadressatin beeinträchtigt nicht die Gesetzmäßigkeit der erteilten Widerrufsinformation. Ein Verwirrungspotential scheidet insoweit aus.
46 Selbst wenn man den Vortrag der Kläger als wahr unterstellt, dass über die Homepage der Beklagten keine Widerrufserklärung abgegeben werden konnte, schadet dies der Widerrufsinformation nicht. Zwar sah Gestaltungshinweis [3] zu Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. vor, dass eine Internet-Adresse angegeben werden konnte, „wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält“. Hier geht es indes nicht um die Frage der Erlangung des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F., sondern die der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation an sich, welche sich allein an den Voraussetzungen der §§ 495, 492, 355 BGB a.F. orientiert. Diese sind erfüllt. Wie bereits ausgeführt, galten gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. i.V.m. § 503 BGB a.F. bei Immobiliardarlehensverträgen - wie dem hier vorliegenden - über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. enthalten. Das umfasste nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. „den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers“ sowie nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. die „anderen Umstände für die Erklärung des Widerrufs“, wozu auch die konkrete Angabe der Übermittlungsmöglichkeit eines Widerrufs zu zählen ist. Namen und Anschrift des Darlehensgebers hat die Beklagte genannt. Als Optionen für die Abgabe der Widerrufserklärung hat die Beklagte ferner neben ihrer Postanschrift eine Fax-Nummer sowie eine E-Mail-Adresse angegeben. Dass daneben über die Homepage der Beklagten - so der klägerische Vortrag - ein Widerruf nicht möglich gewesen sein soll, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Denn der Kunde wird nicht dadurch vom Widerruf abgehalten, dass einer von insgesamt vier möglichen Übermittlungswegen nicht zur Verfügung steht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 15), wird vielmehr auf einen der drei anderen Wege ausweichen, sollte er feststellen, dass er seinem Begehren über die Homepage nicht zur Geltung verhelfen kann.
47 (i) Unschädlich für die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation ist schließlich die fehlerhafte Nummerierung der die Widerrufsinformation beinhaltenden Seiten des Darlehensvertrages in der Fußzeile. Zwar ist dort auf zwei aufeinanderfolgenden Seiten „Seite 2“ angegeben (im Übrigen findet sich vorausgehend auch zweimal die Angabe „Seite 1“). Für den angemessen aufmerksamen und verständigen Leser erschließt sich bei der Lektüre indes ohne weiteres, dass es sich hierbei um einen schlichten Druckfehler handelt. Auch die Umrahmung der Widerrufsinformation - die jeweils seitenweise erfolgt ist - beeinträchtigt nicht die Verständlichkeit der sich über mehrere Druckseiten erstreckenden Widerrufsinformation, da von einem Verbraucher erwartet werden kann, dass er die Vertragsurkunde und damit auch die Widerrufsinformation vollständig zur Kenntnis nimmt.
48 2. Darlehensvertrag Nr. 313- vom 19.04.2011
49 Die verwendete Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 495 Abs. 2, 492 Abs. 2 in der Fassung vom 24.07.2010 i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht.
50 (a) Zutreffend wird der Lauf der Widerrufsfrist an den Vertragsschluss und die Mitteilung aller Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in einer für den Darlehensnehmer bestimmten und ihm zur Verfügung gestellten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags geknüpft. Die für Immobiliardarlehensverträge - wie dem hier vorliegenden (Anl. K2) - gemäß Art. 247 §§ 6, 9 EGBGB a.F. gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben lassen sich der den Klägern überlassenen Vertragsurkunde vollständig entnehmen. Mit der gewählten Formulierung ist auch § 355 Abs. 2 S. 2 BGB in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung erfüllt, auf den § 495 Abs. 2 BGB a.F. im Hinblick auf das in Abs. 1 dieser Vorschrift statuierte Schriftformerfordernis verweist.
51 (b) Auch die Widerrufsfolgen werden korrekt und verständlich wiedergegeben. Der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. gesetzlich geforderte Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des bereits ausbezahlten Darlehens und zur Vergütung von Zinsen ist ebenso enthalten wie der pro Tag zu entrichtende Zinsbetrag und die dem Darlehensnehmer eröffnete Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Gebrauchsvorteils (vgl. § 346 Abs. 2 S. 2 Hs.2 BGB). Eine gleichlautende Formulierung wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16 - juris) für gesetzeskonform erachtet.
52 (c) Die Verwendung der Überschrift „Widerrufsinformation“ statt „Widerrufsbelehrung“ entspricht der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Gesetzeslage. Auf die Ausführungen unter II.1.(b) wird insoweit Bezug genommen.
53 (d) Unschädlich ist die von der Berufung gerügte Verwendung von Ankreuzoptionen. Auf die Ausführungen unter II.1.(c) wird verwiesen. Die konkrete optische Gestaltung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da die in Betracht kommenden Varianten durch Einrücken übersichtlich gegliedert sind und die maßgeblichen Ankreuzungen mit einem fett schreibenden Stift vorgenommen wurden.
54 (e) Die lediglich beispielhafte Aufzählung einiger Pflichtangaben im Klammerzusatz ist unbedenklich, da ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln kann (BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 7). Im Gegensatz zum Darlehensvertrag Nr. 310- wurden hier auch nur rechtlich geschuldete Pflichtangaben in den Klammerzusatz aufgenommen, so dass sich die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) erörterte Problematik von vereinbarten Zusatzbedingungen für den Fristlauf nicht stellt. Die genannten Beispiele entsprechen vielmehr der im Vertragszeitpunkt geltenden Musterinformation gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.
55 (f) Der angekreuzte Zusatz und die Hinweise unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sind nicht zu beanstanden, da es sich bei dem Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung unstreitig um ein „angegebenes Geschäft“ im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 (im Folgenden: a.F.) handelt und die dafür geltenden Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen eines Widerrufs gemäß §§ 358 Abs. 1 und Abs. 4 BGB a.F. gesetzeskonform umgesetzt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter II.1.(g). Bezug genommen.
56 (g) Soweit die Kläger die zusätzliche Nennung der Internet-Adresse der Beklagten als Widerrufsadressatin monieren, stellt dieser Umstand die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation ebenfalls nicht in Frage. Auf die Ausführungen unter II.1.(h) wird verwiesen.
57 (h) Eine fehlerhafte Seitennummerierung ist in diesem Darlehensvertrag nicht gegeben. Die Verwendung einer seitenbezogenen Einrahmung ist ungeachtet der Erstreckung der Widerrufsinformation über mehrere Druckseiten nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen unter II.1.(i)).
58 3. Darlehensvertrag Nr. 314- vom 04.02.2014
59 Es kann offen bleiben, ob die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 495 Abs. 2, 492 Abs. 2 in der Fassung vom 24.07.2010 i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht. Denn der Beklagten kommt jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. zugute.
60 Sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung stimmt die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation mit dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Muster gemäß Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. überein. Dessen Gliederung und exakter Wortlaut wurden vollständig übernommen, auch hinsichtlich aller für den streitgegenständlichen Vertrag relevanten Gestaltungshinweise.
61 So entsprechen die Ausführungen unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ genau den Gestaltungshinweisen Nr. 4 und 4 c sowie Nr. 8 und 8 b, die im Hinblick auf das im Darlehensvertrag ausdrücklich genannte „Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung“ als Vertrag über eine Zusatzleistung erforderlich sind.
62 Die zusätzliche Nennung der Internetadresse stellt keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar, da diese Möglichkeit auch im Muster vorgesehen ist. Unterstellt, eine Bestätigung über den Widerruf hätte der Verbraucher über diese Internetadresse nicht erhalten, so handelt es sich bei der zusätzlichen Nennung der Internetadresse jedenfalls nicht um eine inhaltliche Bearbeitung des Musters, sondern um einen unschädlichen Zusatz (vgl. zu unschädlichen Zusätzen BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - juris Rn. 27) .
63 Die fehlende Zentrierung der Überschrift „Widerrufsinformation“ ist eine zulässige Abweichung im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB a.F. („Format“). Schließlich ist die für die Gesetzlichkeitsfiktion erforderliche Hervorhebung (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.) durch die Einrahmung und die größere, fettgedruckte Überschrift über dem Text, der zudem auf einer gesonderten Seite steht, gewährleistet.
64 Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht demnach nicht, da die zwischen den Parteien getroffene Aufhebungsvereinbarung (i.V.m. Ziffer 7.5 und 12.2 der den Verträgen zugrunde liegenden AGB) einen Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung darstellt, der durch den unwirksamen Widerruf nicht tangiert wird.
65 Mangels Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch der Kläger auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus.
III.
66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
67 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Entscheidung orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
68 Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.