BGH: Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags
BGH , Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen III ZR 218/09 (Vorinstanz: AG Böblingen vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 20 C 2386/08; ) (Vorinstanz: LG Stuttgart vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 5 S 35/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB. b) Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertrags-schluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages). c) Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 312, 346, 357;
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