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Wirtschaftsrecht
21.11.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Widerruf eines Leasingvertrags

Hinweis der Redaktion: Das Urteil des BFH vom 2.7.2019 - IX R 13/18 hat irrtümlich denselben Link erhalten. Sie finden es unter BB-ONLINE BBL2019-2857-1. Wir bitten das Versehen zu entschuldigen.


OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-2818-1

Amtliche Leitsätze

1. Ein Kilometerleasingvertrag, bei dem ein bestimmter Restwert nicht garantiert ist, ist keine Finanzierungshilfe i. S. d. § 506 BGB. Die Vorschrift ist auf solche Leasingverträge auch nicht analog anwendbar.

2. Daher besteht bei solchen Leasingverträgen auch für Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht.

Soweit bei Leasingverträgen von Verbrauchern als Leasingnehmern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gilt Folgendes:

a) Soweit der Lauf der Widerrufsfrist Angaben zum pro Tag zu zahlenden Zins voraussetzt, tritt die pro Tag zu zahlende Leasingrate an die Stelle des pro Tag zu zahlenden Zinses. Dabei ist keine betragsmäßige Angabe erforderlich, sondern die Angabe eines Bruchteils der im Vertrag genannten Leasingrate genügt.

b) Für die Zeit zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggutes hat der Leasingnehmer im Fall des Widerrufs neben der Leasingrate auch Wertersatz für eine Verschlechterung des Leasinggegenstandes zu leisten. Soweit dieser Wertersatzanspruch nur für Verschlechterungen besteht, die über den durch die reine Nutzung des Leasinggegenstandes entstehenden und mit der Leasingrate abgegoltenen Wertverlust hinausgehen, setzt der Lauf der Widerrufsfrist keinen ausdrücklichen Hinweis des Leasinggebers auf diese Beschränkung voraus.

c) Zu weiteren Voraussetzungen des Laufs der Widerrufsfrist.

Sachverhalt

Der Kläger verlangt nach Abgabe einer Widerrufserklärung von der beklagten Leasinggesellschaft die Rückabwicklung seines Leasingvertrages über einen PKW.

Beim streitgegenständlichen Leasingvertrag vom 14.1.2015, den der Kläger als Verbraucher geschlossen hat, handelt es sich um einen Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie und mit einer Vereinbarung zum Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern. Er sah eine Leasingsonderzahlung i. H. v. 9.961,50 Euro, sowie 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 200 Euro vor. Der Vertragsurkunde waren allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten – ausweislich derer es sich um einen Leasingvertrag im sogenannten Eintrittsmodell handelt – sowie eine Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite beigefügt. Die Vertragsurkunde enthielt außerdem eine Widerrufsinformation.

Der Vertrag wurde in Vollzug gesetzt und der Kläger leistete zunächst die vertraglich vereinbarten monatlichen Raten, bevor er mit Schreiben vom 19.3.2018 den Widerruf erklärte und ankündigte, künftige Raten nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Bei Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit wurde der Vertrag am 15.4.2019 bedingungsgemäß abgewickelt, wobei das Fahrzeug bei Rückgabe noch einen Wert von 24.139,90 Euro hatte gegenüber einem Wert von 44.113,30 Euro bei Vertragsschluss und wobei dem Kläger bei Rückgabe des Fahrzeugs ein Betrag von 649,30 Euro wegen Minderkilometern rückvergütet wurde.

Der Kläger hat in erster Instanz gemeint, ihm habe ein Widerrufsrecht zugestanden, das gemäß § 356b BGB mangels ausreichender Erteilung verschiedener Pflichtangaben und fehlender Übergabe einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsurkunde bei Abgabe der Widerrufserklärung im Jahr 2018 nicht verfristet gewesen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster entsprochen habe. In der Rechtsfolge hat der Kläger in erster Instanz seine bis dahin geleisteten Raten insgesamt zurückverlangt; Wert- oder Nutzungsersatz müsse er nicht leisten. Daneben hat er die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Demgegenüber meinte die Beklagte, ein von beiden Parteien unterzeichnetes Vertragsexemplar müsse der Verbraucher nicht erhalten, die als ungenügend gerügten Pflichtangaben seien zutreffend erteilt bzw. teils nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen habe sie das gesetzliche Muster verwendet, so dass ihr der Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion zugute komme. Zuletzt sei ein Widerrufsrecht ggf. verwirkt oder seine Ausübung sonst rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise hat die Beklagte in erster Instanz Widerklage erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Kläger zum Ersatz des Wertverlustes verpflichtet sei, den das Fahrzeug zwischen Auslieferung und Rückgabe erlitten haben werde.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar handele es sich beim vorliegenden Kilometerleasingvertrag um eine Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der vom 13.6.2014 bis zum 20.3.2015 geltenden Fassung, so dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen sei jedoch bei Vertragsschluss im Jahr 2015 in Gang gesetzt worden und daher bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen gewesen.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Begründung im Einzelnen weiterhin meint, die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.561,50 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 691,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Anstelle der in erster Instanz erhobenen Hilfswiderklage erklärt sie jetzt hilfsweise die Aufrechnung mit einem behaupteten Wertersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen Fahrzeugwert bei Vertragsschluss und bei Rückgabe des Fahrzeugs sowie weiter hilfsweise mit einem behaupteten Anspruch in Höhe der wegen Minderkilometern geleisteten Rückvergütung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.10.2019 hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, dass dem Kläger beim streitgegenständlichen Kilometerleasingvertrag schon gar kein Widerrufsrecht zugestanden haben könnte. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht von Anfang an nicht zu (1.). Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob eine Widerrufsfrist durch die dem Kläger überlassenen Unterlagen in Gang gesetzt worden wäre; das wäre jedoch zu bejahen (2.).

Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 14.1.2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

1. Dem Kläger stand beim streitgegenständlichen Vertrag kein Widerrufsrecht zu.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht könnte sich allein aus § 506 BGB i. V. m. § 495 Abs. 1 BGB ergeben. Diese Vorschrift ist jedoch weder direkt (a)) noch analog (b)) anwendbar und auch eine ggf. gemäß § 511 S. 2 BGB unzulässige Umgehung liegt nicht vor (c)). Dem Kläger stand auch kein vertragliches Widerrufsrecht zu (d)).

a) Ein Widerrufsrecht des Klägers folgt nicht aus direkter Anwendung des § 506 BGB.

Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht unter eine der Varianten des § 506 Abs. 2 subsumieren (aa), bb)) und ein Rückgriff auf § 506 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht (cc)).

aa) Der Kläger ist weder zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb verlangen, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB voraussetzen würden.

bb) Auch § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht einschlägig.

Denn der Kläger hat bei Beendigung des vorliegenden Kilometerleasingvertrages - gerade begriffsbildend - nicht „für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen“.

 (1) Das folgt schon daraus, dass ein „bestimmter Wert“ im Sinne des Gesetzes ausweislich seiner Begründung nur dann vorliegt, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (BT-Drucks. 16/11643, S. 92). Das ist hier nicht der Fall.

 (2) Davon abgesehen hat der Kläger auch der Sache nach nicht für einen bestimmten Wert des Leasinggegenstandes einzustehen.

Denn zwar ist er nach dem streitgegenständlichen Vertrag bei Ablauf der Leasingzeit gegebenenfalls zum Ausgleich einer Wertminderung verpflichtet, sollte sich das Fahrzeug dann nicht in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befinden. Bezugspunkt dieser Ersatzpflicht ist jedoch nicht ein anfänglich kalkulierter, bestimmter Wert, sondern der Wert des Fahrzeugs bei Ablauf des Vertrages in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand; das Risiko, dass der (Markt-)Wert des Fahrzeugs unabhängig von seinem Erhaltungszustand von der ursprünglichen Erwartung abweicht, trägt daher nicht der Kläger, der dementsprechend nicht für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs einzustehen hat.

Nichts anderes gilt für die Verpflichtung des Klägers, gegebenenfalls gegenüber den vertraglichen Abreden mehr gefahrene Kilometer auszugleichen; auch dabei handelt es sich nicht um ein Einstehen für einen bestimmten „Wert des Gegenstandes“. Denn Bezugspunkt eines möglichen Mehrkilometeranspruchs der Beklagten ist nicht der Wert, sondern der Umfang der Nutzung des Fahrzeugs; diese hat zwar Einfluss auf den Wert, ist aber grundsätzlich unabhängig von diesem, so dass auch insoweit nicht der Kläger das Risiko trägt, dass sich der Markt für Fahrzeuge der fraglichen Art ungünstig entwickelt.

cc) Zuletzt lässt sich der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag auch nicht unmittelbar unter § 506 Abs. 1 BGB subsumieren.

 (1) Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte vielmehr im Anschluss an die Verbraucherkreditrichtlinie in Absatz 2 der Vorschrift abschließend geregelt werden, welche Verbraucherverträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes entgeltliche Finanzierungshilfen darstellen (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 91 f.: „Absatz 2 [...] bestimmt, dass ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gilt, wenn [...]“; insoweit ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12 –, Rn. 19, juris).

 (2) Wollte man das anders sehen, würde sich im Übrigen aus den sogleich unten b) dargelegten Gründen ergeben, dass sich der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des Gesetzes qualifizieren lässt.

b) Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 22. August 2019 - 32 U 3419/19 [unveröffentlicht]; Dickersbach, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 535 Leasing, Rn. 21); a. A. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 506 Rn. 5).

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (std. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – VIII ZR 274/02 –, BGHZ 155, 380-392, Rn. 22, m. w. N.).

bb) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge der streitgegenständlichen Art.

Die Gesetzesbegründung zeigt vielmehr, dass die Verfasser des Gesetzes Kilometerleasingverträge bewusst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen haben ((1)). Jedenfalls ist es aber nicht planwidrig, dass § 506 BGB auf das Kilometerleasing keine Anwendung findet ((2)).

 (1) Eine analoge Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge scheidet schon deshalb aus, weil die entsprechende, im Wortlaut des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB angelegte Differenzierung auf einer bewussten Entscheidung der Gesetzesverfasser beruht und damit die Annahme eines unbeabsichtigten Abweichens vom Regelungsplan nicht in Betracht kommt.

Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 506 Abs. 2 BGB (dessen erste beiden Nummern auf Art. 2 Abs. 2 lit. d) der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgehen) heißt es zur hier relevanten Nummer 3 (BT-Drucks. 16/11643, S. 92):

"Nummer 3 findet keine Entsprechung in der Richtlinie und soll solche Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Ein bestimmter Wert ist ein solcher, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist. Eine solche Restwertgarantie verschafft dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert. Es ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit Erwerbsverpflichtung. Ein Vertrag mit einer Klausel über eine Restwertgarantie unterscheidet sich jedenfalls so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass in Finanzierungsleasingverträgen künftig auf ein Andienungsrecht mit der Folge verzichtet wird, dass die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491 ff. keine Anwendung fänden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die verbraucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsverträge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert."

Schon aus der zwischen mehreren Fällen differenzierenden Formulierung wird deutlich, dass den Verfassern der Norm bewusst war, dass es neben den genannten Verträgen auch Verträge gibt, bei denen der Verbraucher keinen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert: Die Formulierung „solche Nutzungsverträge“, „bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert“ impliziert, dass es spiegelbildlich auch solche Verträge gibt, bei deren Ende der Verbraucher eben keinen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert. Erst recht deutlich wird das mit der Definition eines Vertrages „mit einem bestimmten Wert“ als einem Vertrag, in dem „ein bestimmter Betrag genannt“ ist: Wer so formuliert, dem ist notwendig bewusst, dass er damit von Verträgen abgrenzt, bei denen eben kein „bestimmter Betrag“ genannt ist, und entzieht diese auch bewusst dem Anwendungsbereich der Norm. Zuletzt zeigt auch der Bezug der Begründung auf den Mietvertrag als Leitbild und die Erwägung, dass (nur) das Leasing mit garantiertem Restwert sich so weit von diesem Leitbild entferne, dass eine Anwendung der Norm gerechtfertigt sei, dass hier nicht versehentlich unterschieden wurde.

Das Argument, es wäre im Fall einer bewussten Entscheidung in der Gesetzesbegründung eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend für das Verbraucherkreditgesetz BGH, Urteil vom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95 -, juris) zu erwarten gewesen, die Kilometerleasingverträge unter Geltung des früheren Rechtsstandes als Finanzierungsleasing eingeordnet und damit in den Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Normen einbezogen hat, greift demgegenüber nicht durch: Anlass der Neufassung der fraglichen Vorschriften war die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie. Dem entspricht das Konzept der Gesetzesbegründung in ihrer Gesamtanlage, wonach nicht (negativ) zu begründen war, warum bestimmte Fälle nicht (mehr) unter die neuen Normen fallen sollten, sondern wonach (positiv) zu begründen war, warum in Überschreitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie bestimmte Leasingverträge - nämlich diejenigen mit garantiertem Restwert - in ihren Anwendungsbereich einbezogen werden sollten; mit Blick auf diesen Begründungsansatz überrascht es nicht, dass sich keine ausdrückliche Nennung derjenigen Fälle findet, die von der Neuregelung nicht mehr erfasst sein würden.

 (2) Darüber hinaus wäre eine – unterstellt unbewusste – Lücke des Gesetzes jedenfalls nicht planwidrig. Vielmehr entspricht es gerade dem gesetzlichen Konzept, dass Kilometerleasingverträge aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen bleiben.

Das folgt zunächst schon aus der - zweifellos bewussten und eindeutigen - Entscheidung des Gesetzgebers, jedenfalls nur solche Verträge dem Anwendungsbereich der Norm zu unterwerfen, bei denen im Vertrag ein durch eine Zahl bestimmter (Rest-)Wert festgelegt ist. Selbst wenn sich daher feststellen ließe, dass sonst vergleichbare wirtschaftliche Verhältnisse die Gleichbehandlung anderer Verträge nahegelegt hätten, schiede eine analoge Anwendung aus; denn jedenfalls diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von der Rechtsprechung zu akzeptieren.

Davon abgesehen entspricht es aber auch dem hinter dieser Typisierung stehenden Regelungskonzept, dass Kilometerleasingverträge nicht unter § 506 BGB fallen. Denn nach diesem Konzept, das in der oben (1) zitierten Begründung zum Ausdruck kommt, sollte die Norm nur anwendbar sein, wenn und soweit ein Vertragstyp in die Nähe derjenigen Verträge gerät, bei denen eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers besteht; umgekehrt gefasst sollten Verträge, die sich in der Nähe des Leitbildes „Mietvertrag“ halten, aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein. Das entspricht außerdem der Vorstellung von Art. 2 Abs. 2 lit. d) der Verbraucherkreditrichtlinie, die durch die Neugestaltung des Widerrufsrechts bei Finanzierungshilfen umgesetzt werden sollte; denn auch danach fallen Mietverträge gerade nicht unter die Richtlinie.

Dann ist es aber allein konsequent, Kilometerleasingverträge nicht in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen, denn sie liegen mit Blick auf das nach der Gesetzesbegründung entscheidende Differenzierungskriterium ganz in der Nähe des Mietvertrages. Sie sind – wie der Mietvertrag – nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern – wie der Mietvertrag – auf die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit. Und beim Kilometerleasingvertrag trägt – wie bei der Miete – nicht der Leasingnehmer das kalkulatorische Risiko für den Wert des Gegenstandes, sondern – wie bei der Miete – der Leasinggeber. Dabei handelt es sich auch nicht um ein bloß theoretisches Risiko: Abgesehen von der Abhängigkeit von allgemeinen Marktfaktoren - etwa einer Rezession oder bei PKW auch der Wertschätzung für die fragliche Marke - zeigen Sondereffekte wie der sogenannte „Dieselskandal“ deutlich, dass der Leasingnehmer beim Kilometerleasing ohne Restwertgarantie an einer - und zwar der entscheidenden - Stelle anders - nämlich näher an der Miete - steht, als bei Leasingformen, bei denen er einen Restwert garantiert; dass sich der Leasinggeber seinerseits gegen dieses Risiko absichern kann, etwa indem er bereits bei Anschaffung des Leasinggutes eine Rückkaufsverpflichtung des Verkäufers zu einem bestimmten Preis vereinbart, ändert an der grundsätzlichen zivilrechtlichen Risikoverteilung nichts und wird sich in einem funktionierenden Markt in höheren Anschaffungspreisen widerspiegeln.

Auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich von Mehrkilometern (bzw. sein Recht auf Reduktion des Entgelts bei Minderkilometern) entfernt den Kilometerleasingvertrag nicht entscheidend vom Leitbild der Miete. Vielmehr handelt es sich dabei letztlich nur um die vertraglich vereinbarte Definition dessen, was als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und um eine Regelung, was bei einer gegenüber den ursprünglichen Erwartungen übermäßigen Nutzung geschehen soll; auch das entspricht der Sache nach der Miete, weil auch dort bei nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters besteht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 -, juris). Und dass zuletzt beim Leasing gegenüber der Miete die Erhaltungspflicht des Vermieters abbedungen ist, bedeutet mit Blick auf die hier maßgeblichen Gesichtspunkte gleichfalls keine erhebliche Abweichung vom Leitbild der Miete; denn das wird beim Leasing kompensiert durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Verkäufer.

Dementsprechend lassen sich die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner bereits zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1996 zur Einordnung von Kilometerleasingverträgen als Finanzierungsleasingverträge nicht auf das neue gesetzgeberische Regelungskonzept übertragen: Denn nach dem neuen Konzept ist nicht entscheidend, ob der Leasinggeber die Vollamortisation anstrebt, wie es bei unternehmerischer Tätigkeit selbstverständlich stets und auch beim reinen Vermieter der Fall ist. Nach dem neuen Konzept ist entscheidend, ob dem Leasinggeber die Vollamortisation vom Leasingnehmer auch garantiert ist; das ist aber beim Kilometerleasing gerade nicht der Fall.

c) Zuletzt führt auch § 511 BGB nicht zur Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge (dafür aber möglicherweise Schürnbrand/Weber, in: MünchKommBGB, 8. Aufl., § 512 Rn. 12).

Mit allen - auch nachteiligen - rechtlichen Konsequenzen einen Vertragstyp zu wählen, der nach dem gesetzgeberischen Konzept gerade nicht unter die Norm fällt, weil er sich in entscheidenden Punkten von den geregelten Fällen unterscheidet (s. soeben b)), lässt sich, das erscheint selbstverständlich, nicht als Umgehung einordnen.

d) Auch ein vertragliches Widerrufsrecht war dem Kläger nicht eingeräumt.

aa) Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18 –, Rn. 17, juris).

bb) Es kommt daher nicht darauf an, dass im Übrigen die Frist für ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht mit Vertragsschluss zu laufen begonnen hätte (vgl. dazu noch unten 2.).

e) Mangels eines Widerrufsrechts ging der vom Kläger erklärte Widerruf damit ins Leere und die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche einschließlich des Anspruchs auf vorgerichtliche Anwaltskosten bestehen nicht.

2. Damit kommt es nicht darauf an, ob der Widerruf des Klägers wirksam gewesen wäre, wenn man den streitgegenständlichen Leasingvertrag doch als - dann entgeltliche - Finanzierungshilfe i. S. d. § 506 BGB einordnen würde und dem Kläger daher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB zugestanden hätte.

Der Senat weist jedoch ergänzend darauf hin, dass auch das nicht der Fall gewesen wäre.

a) Mit Blick auf den Umfang und den Inhalt der bezüglich der Rechtsfolgen eines Widerrufs zu erteilenden Information ist dabei vorweg festzuhalten, dass der Leasingvertrag und der zunächst zwischen Kläger und Verkäufer geschlossene Kaufvertrag im hier streitgegenständlichen Eintrittsmodell weder verbundene Geschäfte i. S. d. § 358 BGB noch zusammenhängende Geschäfte i. S. d. § 360 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 178/13 –, juris für verbundene Geschäfte i. S. d. § 358 BGB; die dortige Argumentation lässt sich auf zusammenhängende Geschäfte i. S. d. § 360 BGB übertragen).

b) Gemessen an den dann einschlägigen Vorschriften lagen mit Vertragsschluss alle Voraussetzungen vor, unter denen gemäß §§ 506, 495, 355, 356b Abs. 1, 2 BGB die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird.

Der Kläger hat eine Abschrift der Vertragsurkunde i. S. d. § 356b Abs. 1 BGB erhalten (aa)), dem Kläger sind außerdem alle erforderlichen - und als mangelhaft oder fehlend gerügten (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris) - Pflichtangaben erteilt (bb) - ee)).

aa) Der Kläger hat eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB erhalten; dass die ihm überlassene Unterlage von beiden Vertragsparteien unterschrieben wäre, ist im Rahmen des § 356b BGB nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, Rn. 30, juris).

bb) Angaben zum Verfahren bei Kündigung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehlen nicht, weil diese Norm, wie sich aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt, auf wie hier befristete Verträge nicht anwendbar ist (vgl. ausführlich etwa Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18).

 (1) Soweit die Richtlinie für Finanzierungshilfen gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB - um die es nach der eingangs gemachten Prämisse vorliegend geht -, nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus nichts Anderes; es spricht nichts dafür, die Vorschrift insoweit gespalten auszulegen.

 (2) Wollte man die Vorschrift im Übrigen doch anwenden, würden die AGB der Beklagten – was ein zulässiger Standort für Pflichtangaben wäre, vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 25, juris – die erforderlichen Angaben enthalten, indem sie den Verbraucher darüber informieren, dass der Vertrag von beiden Seiten außerordentlich gekündigt werden kann. Weder ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Zitierung einer Rechtsnorm erforderlich wäre, noch muss wegen der Bezugnahme auf das „Verfahren“ bei Kündigung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB angenommen werden, hier wären im Detail sämtliche rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kündigung anzugeben. Daher ist es auch unschädlich, dass gemäß § 492 Abs. 5 BGB Erklärungen des Darlehensgebers – hier also Leasinggebers – und damit u. U. auch die Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden müssen und ein Hinweis darauf in den AGB der Beklagten nicht erfolgt.

cc) Auch soweit gemäß §§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 2, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB Angaben zum pro Tag zu zahlenden Zins erforderlich sind, ist diese Angabe zutreffend erteilt.

 (1) Unschädlich ist es zunächst, dass die Angabe nicht als Euro-Betrag, sondern als Bruchteil der Leasingraten gemacht ist.

Eine Betragsangabe in Euro verlangt Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB seinem Wortlaut nach nicht - insoweit gerade anders als das Muster nach Anlage 7 zu dieser Norm - und auch der Zweck legt nicht nahe, dass hier unbedingt ein Eurobetrag genannt werden müsste: Formularverträge müssen für verschiedene Fallgestaltungen offen sein (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 50, juris) und die vorliegende Methode ermöglicht die Verwendung eines einheitlichen Formulars, unabhängig von der Ratenhöhe im Einzelfall. Der Informationsgehalt leidet darunter nicht, weil der erforderliche Anknüpfungspunkt – Leasingrate – im selben Formular genannt ist und der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, auf den abzustellen ist, unproblematisch die allein erforderliche Division durchführen kann.

 (2) Zu Recht hat die Beklagte außerdem für die Angabe an die Leasingrate und nicht, wie der Kläger meint, dass es richtig wäre, an den im Leasingvertrag angegebenen Sollzins angeknüpft.

Das entspricht der ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 12 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des Gesetzgebers. Es heißt dort (BT-Drucks. 17/1394, S. 23), dass das Muster in Anlage 6 - der späteren Anlage 7 - in den Fällen von Finanzierungshilfen zur Herbeiführung der Gesetzlichkeitsfiktion anzupassen sei, so dass etwa bei Leasingverträgen der zurückzuzahlende Betrag durch den zurückzugewährenden Gegenstand „und die Zinsen pro Tag durch die täglich anfallende Leasingrate zu ersetzen“ seien. Es scheidet daher aus, eine Information durch die Beklagte, die diese ausdrückliche Maßgabe der Verfasser der Gesetzesbegründung umsetzt, als ungenügend zu qualifizieren.

Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Unternehmer dann nach Widerruf in Gestalt der Leasingrate oder durch eine dann mögliche Kumulation von Leasingrate und Wertersatz zu viel erhalten würde. Denn zwar erhält der Unternehmer im Widerrufsfall über §§ 506, 495, 355, 357a Abs. 3 S. 1 BGB für die Zeit zwischen Überlassung und Rückgabe die vollen Leasingraten, die mehr repräsentieren, als den bloßen Nutzwert der Leasingsache, indem in der Leasingrate anteilig alle weiteren Kosten enthalten sind, die im Ergebnis für den Leasinggeber zur Vollamortisation führen. Das entspricht jedoch dem Konzept des Gesetzes, indem § 357a Abs. 2 S. 4 BGB – auf den § 357a Abs. 3 S. 4 für den Fall bestimmter entgeltlicher Finanzierungshilfen gleichfalls verweist – auch für die Bemessung von Wertersatz in anderen Fällen an die vertraglich vereinbarte Gegenleistung anknüpft.

Und zum anderen verweist zwar § 357a Abs. 3 S. 4 BGB auf § 357a Abs. 2 BGB und damit auf dessen Satz 2, der wiederum auf § 357 Abs. 7 BGB verweist, wo dem Unternehmer (unter weiteren Voraussetzungen) ein Anspruch auf Wertersatz eingeräumt ist; auch das führt jedoch bei sinnvoller Auslegung nicht zu einem Zuviel für den Unternehmer, indem dieser jetzt etwa sowohl die Leasingrate – die ein Nutzungsentgelt bereits enthält – als auch einen nach der Differenzhypothese zu berechnenden – und damit in Gestalt des durch die Nutzung entstehenden Wertverlustes im Ergebnis nochmals ein Nutzungsentgelt enthaltenden – Wertersatz erhielte: Dieser scheinbare Widerspruch ist dahin aufzulösen, dass in diesem Fall entsprechender Anwendung Wertverlust i. S. d. § 357 Abs. 7 BGB nicht den durch die bestimmungsgemäße Nutzung entstehenden Wertverlust meint – der bereits durch den Anspruch auf die Leasingraten abgedeckt ist –, sondern nur Wertverlust für („echte“) Schäden, die darüber hinaus gehen.

Dieses Verständnis des Verhältnisses von Anspruch des Unternehmers auf zeitanteiliges, vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt, das der Verbraucher über § 357a Abs. 3 S. 1 BGB schuldet und Wertersatz für weitere Schäden, die der Verbraucher über § 357 Abs. 7 BGB auszugleichen hat, passt auch dazu, dass § 357 Abs. 7 BGB die Wertersatzpflicht davon abhängig macht, dass der Verbraucher zuvor über sein Widerrufsrecht unterrichtet worden ist: Denn nur wenn und weil der Verbraucher weiß, dass ihm der Gegenstand möglicherweise nicht endgültig zugewiesen ist – er ihn gewissermaßen nur „auf Probe“ hat – ist es gerechtfertigt und aber auch angemessen, ihn das Risiko von echten Schäden tragen zu lassen.

dd) Damit (soeben cc) (2)) ist nicht nur begründet, warum die Beklagte im ersten Teil der Widerrufsinformation zu Recht an die Leasingraten anknüpft.

Daraus folgt zugleich, dass entgegen der Auffassung des Klägers auch die weitere Angabe der Widerrufsinformation in ihrem zweiten Teil richtig ist, wonach der Kläger im Fall des Widerrufs bei Rückgabe in verschlechtertem Zustand auch Wertersatz zu leisten habe; das ist nach dem zu cc) (2) Gesagten richtig, weil der Kläger in der Tat – nur, aber immerhin – zusätzlich Ersatz für „echte“ Schäden zu leisten hat.

Dass daraus auf den ersten Blick Irritationen entstehen können, weil aus der Formulierung nicht völlig eindeutig erkennbar wird, dass dieser Wertersatzanspruch nicht auch Ersatz für den durch die bloße Benutzung entstehenden Wertverlust umfasst, ist dabei unschädlich: Denn das entspricht begrifflich vollständig der Formulierung des Gesetzes; und genauer als der Gesetzgeber muss der Unternehmer nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 –, Rn. 8, juris). Die begriffliche Kumulation ergibt sich im Übrigen auch aus der Musterwiderrufsinformation, die die Beklagte insoweit übernommen hat; auch das schließt es aus, die Information insoweit für unrichtig zu halten.

ee) Zutreffend hat das Landgericht zuletzt angenommen, dass Erläuterungen zu einer Vorfälligkeitsentschädigung beim vorliegenden Vertragstyp nicht zu geben waren; soweit eine solche Angabe gemäß §§ 357b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB im Allgemeinen Pflichtangabe ist, ist diese Angabe im Fall der - hier unterstellt vorliegenden – Finanzierungshilfe gemäß Art. 247 § 12 Abs. 2 S. 1 EGBGB gerade nicht erforderlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.

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