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Wirtschaftsrecht
28.10.2021
Wirtschaftsrecht
EuGH: Widerruf eines Kfz-Kreditvertrags bei fehlenden Pflichtangaben – keine Verwirkung des Widerrufsrechts

EuGH, Urteil vom 9.9.2021 – verb. C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20, UK gegen Volkswagen Bank GmbH (C‑33/20) und RT, SV, BC gegen Volkswagen Bank GmbH, Skoda Bank, Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH (C‑155/20) und JL, DT gegen BMW Bank GmbH, Volkswagen Bank GmbH (C‑187/20)

ECLI:EU:C:2021:736

Volltext: BB-Online BBL2021-2572-1

Tenor

1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

2. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

3. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.

4. Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

5. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

6. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

7. Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.

8. Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.

Aus den Gründen

1          Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

2          Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen UK und der Volkswagen Bank GmbH (Rechtssache C‑33/20), RT, SV und BC auf der einen und Volkswagen Bank sowie der Skoda Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank (im Folgenden: Skoda Bank), auf der anderen Seite (Rechtssache C‑155/20) sowie JL und DT auf der einen und der BMW Bank GmbH und Volkswagen Bank auf der anderen Seite (Rechtssache C‑187/20) über die Gültigkeit des Widerrufs der mit diesen Banken geschlossenen Kreditverträge durch UK, RT, SV, BC, JL und DT.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          In den Erwägungsgründen 30 und 31 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(30) Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen. …

(31)  Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.“

4          Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

i) ‚effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2;

j) ‚Sollzinssatz‘ den als festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird;

k) ‚fester Sollzinssatz‘ wenn der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird. Sind in dem Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden;

n) ‚verbundener Kreditvertrag‘ einen Kreditvertrag, bei dem

i) der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und

ii) diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind.“

5          Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.

(2) Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

a) die Art des Kredits;

c) die Laufzeit des Kreditvertrags;

d) der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

e) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis;

l) der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

r) das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung;

s) die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags;

t) die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;

u) gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;

…“

6          Art. 13 („Unbefristete Kreditverträge“) der Richtlinie regelt die Bedingungen, unter denen Verbraucher und Kreditgeber den unbefristeten Darlehensvertrag kündigen können.

7          Art. 14 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen.

Diese Widerrufsfrist beginnt

a) entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder

b) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.“

8          Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“

9          Art. 23 („Sanktionen“) der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Deutsches Recht

10        Art. 247 („Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen“) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21. September 1994 (BGBl. 1994 I, S. 2424, und Berichtigung BGBl. 1997 I, S. 1061) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: EGBGB) bestimmt:

„…

§ 3 Inhalt der vorvertraglichen Information

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,

§ 6 Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,

§7 Weitere Angaben im Vertrag

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

…“

11        § 247 („Basiszinssatz“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: BGB) sieht vor:

„(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2)  Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.“

12        § 288 („Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden“) Abs. 1 BGB bestimmt:

„Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“

13        § 314 („Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund“) Abs. 1 BGB lautet:

„Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

14        § 355 BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“) bestimmt:

„(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

15        § 356b („Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen“) Abs. 2 BGB sieht vor:

„Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6 …“

16        § 357 („Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) Abs. 1 BGB lautet:

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.“

17        § 357a („Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) Abs. 1 BGB lautet:

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.“

18        § 358 („Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag“) BGB sieht vor:

„…

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.“

19        § 491a („Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen“) Abs. 1 BGB sieht vor:

„Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 des [EGBGB] ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.“

20        § 492 („Schriftform, Vertragsinhalt“) BGB bestimmt:

„(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. …

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des [EGBGB] enthalten.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.“

21        § 495 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 BGB lautet:

„Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C-33/20

22        Am 19. Dezember 2015 schloss UK, ein Verbraucher, mit Volkswagen Bank einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 10 671,63 Euro, der dem Kauf eines für eine private Nutzung bestimmten Kraftfahrzeugs der Marke Volkswagen diente (im Folgenden: in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehender Vertrag). Verkäuferin dieses Fahrzeugs war die Hahn Automobile GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin A). Der Kaufpreis belief sich auf 15 200 Euro. UK leistete an die Verkäuferin A eine Anzahlung in Höhe von 5 000 Euro und finanzierte den Betrag von 10 200 Euro sowie den Einmalbeitrag für eine Restschuldversicherung in Höhe von 471,63 Euro, insgesamt also 10 671,63 Euro.

23        Der in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehende Vertrag enthielt folgende Angabe:

„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“

24        Ferner wurde UK ein Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ zur Verfügung gestellt. Darin hieß es:

„Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.“

25        Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass in dem in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehenden Vertrag die Angabe des geltenden Verzugszinssatzes oder zumindest des geltenden Referenzzinssatzes, d. h. des Basiszinssatzes nach § 247 BGB, als absolute Zahl fehle. Das vorlegende Gericht hat ferner festgestellt, dass in diesem Vertrag auch der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz nicht erläutert werde. Das in der vorstehenden Randnummer erwähnte, UK zur Verfügung gestellte Dokument sei wegen Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses nach § 492 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehenden Vertrags geworden.

26        Der in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehende Vertrag sah vor:

„Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere:

– ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,

– die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,

– den der Bank entgangenen Gewinn,

– den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie

– die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.“

27        Was die Bedingungen für die Kündigung des in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehenden Vertrags durch den Darlehensgeber aus wichtigem Grund betrifft, so wurde in diesem Vertrag nicht angegeben, in welcher Form diese Kündigung zu erfolgen hatte oder welche Kündigungsfrist für den Darlehensgeber galt. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, blieb in dem in Rede stehenden Vertrag das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung dieses Vertrags gemäß § 314 BGB ganz unerwähnt.

28        Volkswagen Bank nahm für die Vorbereitung und den Abschluss des in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehenden Vertrags Dienste der Verkäuferin A in Anspruch. Insbesondere fungierte diese als Darlehensvermittlerin von Volkswagen Bank und verwendete die von dieser bereitgestellten Vertragsformulare. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass UK die Darlehenssumme von 11 545,26 Euro (entsprechend dem Nettodarlehensbetrag von 10 671,63 Euro zuzüglich Zinsen von 873,63 Euro) ab 15. Februar 2016 in 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 150,08 Euro und einer am 16. Januar 2020 zu zahlenden Schlussrate von 4 341,42 Euro zurückzuzahlen hat.

29        UK zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 widerrief er jedoch den Vertrag. Volkswagen Bank wies den Widerruf zurück.

30        Nach Auffassung von UK wurde der in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehende Vertrag durch den wirksamen Widerruf vom 22. Januar 2019 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Mit seiner Klage vor dem vorlegenden Gericht beantragt er die Feststellung, dass er ab dem 22. Januar 2019 nicht mehr zur Zahlung der monatlichen Raten an Volkswagen Bank verpflichtet ist. Außerdem begehrt er von Volkswagen Bank die Rückzahlung der bereits gezahlten Monatsraten sowie der an die Verkäuferin A geleisteten Anzahlung, Zug um Zug gegen die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs.

31        Volkswagen Bank hält die Widerrufserklärung von UK für verspätet und den Widerruf deshalb für unwirksam.

32        Unter diesen Umständen hat das Landgericht Ravensburg (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

a) der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist;

b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

2. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

3. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

a) auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen;

b) bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

Rechtssache C-155/20

33        Am 3. Januar 2015 schloss RT mit Volkswagen Bank einen Darlehensvertrag über 11 257,14 Euro. Am 23. Mai 2015 schloss SV mit derselben Bank einen Darlehensvertrag über 16 400 Euro. Am 24. Juli 2014 schloss BC einen Darlehensvertrag über 7 332,34 Euro mit Skoda Bank, einer Zweigniederlassung von Volkswagen Bank. Diese Darlehensverträge (im Folgenden: in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehende Verträge) waren für die Finanzierung des Kaufs von Kraftfahrzeugen, im Fall von RT sowie SV der Marke Volkswagen und im Fall von BC der Marke Skoda, zur privaten Nutzung bestimmt. Verkäuferinnen dieser Fahrzeuge waren die Autohaus Kilgus GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin B), die Autohaus Humm GmbH (im Folgenden: Verkäuferin C) und die Held & Ströhle GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin D). Die Kaufpreise beliefen sich für RT auf 15 750 Euro, für SV auf 23 900 Euro und für BC auf 15 940 Euro. Diese Verbraucher leisteten an die Verkäuferinnen jeweils eine Anzahlung in Höhe von 5 000 Euro, 7 500 Euro bzw. 8 900 Euro und finanzierten mit den in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträgen Beträge in Höhe von 10 750 Euro, 16 400 Euro bzw. 7 040 Euro, RT und BC darüber hinaus noch einen Einmalbeitrag für eine Restschuldversicherung in Höhe von 507,14 Euro bzw. 292,34 Euro, insgesamt also 11 257,14 Euro bzw. 7 332,34 Euro.

34        Die in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträge enthielten dieselbe Angabe wie die in Rn. 23 des vorliegenden Urteils wiedergegebene.

35        Auch das in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannte Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ wurde RT, SV und BC zur Verfügung gestellt.

36        Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass in den in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträgen die Angabe des geltenden Verzugszinssatzes oder zumindest des geltenden Referenzzinssatzes, d. h. des Basiszinssatzes nach § 247 BGB, als absolute Zahl fehle. Es hat ferner festgestellt, dass in diesen Verträgen auch der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz nicht erläutert werde und dass das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Dokument wegen Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses nach § 492 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil dieser Verträge geworden sei.

37        Die in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträge enthielten auch eine mit der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Klausel identische Klausel.

38        Was die Bedingungen für die Kündigung der Verträge durch den Darlehensgeber aus wichtigem Grund betrifft, so wurde in den in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträgen, wie in den in der Rechtssache C‑33/20 in Rede stehenden Verträgen, weder angegeben, in welcher Form diese Kündigung zu erfolgen hatte oder welche Kündigungsfrist für den Darlehensgeber galt, noch enthielten diese Verträge einen Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Vertrags gemäß § 314 BGB.

39        Volkswagen Bank und Skoda Bank nahmen für die Vorbereitung und den Abschluss der in der Rechtssache C‑155/20 in Rede stehenden Verträge Dienste der Verkäuferinnen B, C und D in Anspruch. Insbesondere fungierten die Verkäuferinnen als Darlehensvermittler für Volkswagen Bank und Skoda Bank und verwendeten die von ihnen bereitgestellten Vertragsformulare. In den Verträgen wurde vereinbart, dass RT, SV und BC ab 15. Februar 2015, 1. Juni 2015 bzw. 3. September 2014 die jeweilige Darlehenssumme zuzüglich Zinsen in Höhe von 669,90 Euro im Fall von RT, 1 241,97 Euro im Fall von SV und 225,87 Euro im Fall von BC zurückzuzahlen hatten. Die Rückzahlung sollte mittels 48, 36 bzw. 24 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von 248,48 Euro, 146,87 Euro bzw. 150 Euro erfolgen, wobei SV und BC noch eine am 1. Mai 2018 bzw. am 3. August 2016 zu zahlenden Schlussrate von 12 354,65 Euro bzw. 3 958,21 Euro zu zahlen hatten.

40        RT zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig. Kurz vor der vollständigen Erfüllung seiner Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag am 15. Dezember 2018 widerrief er jedoch mit Schreiben vom 22. November 2018 den am 3. Januar 2015 mit Volkswagen Bank geschlossenen Darlehensvertrag.

41        SV zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig und löste das Darlehen mit Zahlung der am 1. Mai 2018 fälligen Schlussrate ab. Am 4. Juni 2018 trat sie das Fahrzeug, für das sie die Finanzierung abgeschlossen hatte, an die Verkäuferin C für 8 031,46 Euro ab. Mit Schreiben vom 5. Januar 2019 widerrief SV ihre auf den Abschluss des am 23. Mai 2015 mit Volkswagen Bank geschlossenen Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung.

42        BC zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig und löste das Darlehen mit der letzten Rate vom 3. August 2016 vollständig ab. Mit Schreiben vom 25. April 2019 widerrief sie den am 24. Juli 2014 mit Skoda Bank geschlossenen Darlehensvertrag.

43        RT hielt den Widerruf für wirksam, da die Widerrufsfrist aufgrund fehlender Angaben in dem am 3. Januar 2015 mit Volkswagen Bank geschlossenen Darlehensvertrag nicht zu laufen begonnen habe. Er verlangte daher die Rückzahlung der bisher geleisteten Darlehensraten in Höhe von 11 997,04 Euro sowie der an die Verkäuferin B geleisteten Anzahlung von 5 000 Euro, insgesamt also 16 997,04 Euro, abzüglich anteiliger Zinsen bis zum Widerruf in Höhe von 668,41 Euro. RT verlangte somit die Rückzahlung des verbleibenden Betrags von 16 258,63 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs. Außerdem begehrte RT die Feststellung, dass sich Volkswagen Bank mit der Annahme dieses Fahrzeugs in Verzug befinde.

44        SV war der Ansicht, dass der am 23. Mai 2015 mit Volkswagen Bank geschlossene Darlehensvertrag durch ihren Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Sie verlangte von Volkswagen Bank daher die Rückzahlung der an diese geleisteten Darlehensraten in Höhe von 17 641,97 Euro sowie der an die Verkäuferin C geleisteten Anzahlung von 7 500 Euro, insgesamt also 25 141,97 Euro, unter Abzug des für das Fahrzeug erzielten Kaufpreises von 8 031,46 Euro, mithin einen Betrag von 17 770,51 Euro.

45        BC war der Ansicht, dass der am 24. Juli 2014 mit Skoda Bank geschlossene Darlehensvertrag durch ihren Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Sie verlangte daher von Skoda Bank die Rückzahlung der an diese geleisteten Tilgungsleistungen in Höhe von 7 332,34 Euro sowie der an die Verkäuferin D nach der Herausgabe des gekauften Fahrzeugs geleisteten Anzahlung von 8 900 Euro. Außerdem begehrte BC die Feststellung, dass sich Skoda Bank mit der Annahme dieses Fahrzeugs in Verzug befinde.

46        Unter diesen Umständen hat das Landgericht Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

a) der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist;

b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

2. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

3. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen,

a) dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen;

b)  (falls die vorstehende Frage a verneint wird) dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 macht;

c) dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

4. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a) wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat;

b)  (falls die vorstehende Frage a verneint wird) wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

5. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a) wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat;

b) (falls die vorstehende Frage a verneint wird) wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

Rechtssache C-187/20

47        Am 4. Mai 2017 schloss JL mit BMW Bank einen Darlehensvertrag über 24 401,84 Euro, und am 23. März 2016 schloss DT mit der Audi Bank, einer Zweigniederlassung von Volkswagen Bank (im Folgenden: Audi Bank), einen Darlehensvertrag über 37 710 Euro (im Folgenden: in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehende Verträge). Diese Darlehensverträge waren für die Finanzierung des Kaufs jeweils eines für die private Nutzung bestimmten Kraftfahrzeugs, im Fall von JL der Marke BMW und im Fall von DT der Marke Audi, bestimmt. Verkäuferinnen dieser Fahrzeuge waren die Auer Gruppe GmbH (im Folgenden: Verkäuferin E) und das Autohaus Locher (im Folgenden: Verkäuferin F). Auf den Kaufpreis von 23 500 Euro leistete JL der Verkäuferin E eine Anzahlung in Höhe von 1 000 Euro und finanzierte den Restbetrag von 22 500 Euro sowie Versicherungen in Höhe von 1 901,84 Euro, während DT den gesamten Kaufpreis von 37 710 Euro mit dem erhaltenen Darlehen finanzierte.

48        BMW Bank und Audi Bank nahmen für die Vorbereitung und den Abschluss der in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträge Dienste der Verkäuferinnen E und F in Anspruch. Beide Verträge sahen vor, dass JL und DT ab dem 5. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2016 den Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 1 413,14 Euro im Fall von JL bzw. 1 737,40 Euro im Fall von DT zurückzuzahlen hatten. Die Rückzahlung sollte in 47 bzw. 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von 309,25 Euro bzw. 395,65 Euro sowie einer am 5. April 2021 bzw. am 1. April 2020 zu zahlenden abschließenden Zahlung von 11 280 Euro bzw. 20 456,20 Euro erfolgen.

49        Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 und vom 12. Januar 2019 widerriefen JL und DT die in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträge.

50        JL und DT hielten den Widerruf für wirksam, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Angaben in diesen Verträgen nicht zu laufen begonnen habe. JL begehrte daher vor dem vorlegenden Gericht die Feststellung, dass er seit dem 13. Juni 2019 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde. DT verlangte von Audi Bank, ihm nach Rückgabe des gekauften Fahrzeugs die geleisteten 43 Monatsraten in Höhe von insgesamt 17 012,95 Euro zurückzuzahlen. Außerdem begehrte DT die Feststellung, dass er weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, und dass Audi Bank sich mit der Annahme des betreffenden Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

51        Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, war die Art der Darlehen in den in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträgen nicht definiert. Die dem von JL geschlossenen Vertrag beigefügten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“, die Bestandteil des Vertrags geworden sind, enthielten jedoch folgende Angabe: „Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten und festem Zinssatz“. DT erhielt ein ähnliches Dokument, das denselben Titel trug und u. a. die Angaben „Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht“ sowie „gleich bleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate“ enthielt.

52        Das vorlegende Gericht stellt fest, dass in den in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträgen nicht darüber informiert werde, dass mit erfolgter Zahlung die Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer in dieser Höhe erlösche und der Käufer nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Aushändigung des gekauften Fahrzeugs vom Verkäufer verlangen könne.

53        Was die Information über den Verzugszinssatz betrifft, so hieß es in dem von JL am 4. Mai 2017 mit BMW Bank geschlossenen Vertrag:

„Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“

54        Der von DT am 23. März 2016 mit Audi Bank geschlossene Vertrag enthielt folgende Angabe:

„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“

55        Außerdem hieß es in dem in Rn. 51 des vorliegenden Urteils erwähnten, DT zur Verfügung gestellten Dokument:

„Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.“

56        Dieses Dokument sei jedoch wegen Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses gemäß § 492 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des von DT am 23. März 2016 mit Audi Bank geschlossenen Vertrags geworden.

57        Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz in den in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträgen nicht vollständig erläutert werde. Zwar werde in den Bedingungen des von JL am 4. Mai 2017 mit BMW Bank geschlossenen Vertrags auf die zweimal im Jahr erfolgende Festlegung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank hingewiesen, doch werde in diesem Vertrag nicht mitgeteilt, dass dieser Zinssatz aus dem Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank hergeleitet werde, und es werde insoweit auch nicht auf § 247 Abs. 1 BGB verwiesen.

58        Ebenso werde weder in dem von DT am 23. März 2016 mit Audi Bank geschlossenen Vertrag noch in dem Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen“ mitgeteilt, woraus der Basiszinssatz hergeleitet werde, auf den sich dieser Vertrag beziehe.

59        Die in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträge enthielten auch eine mit der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Klausel identische Klausel.

60        Was das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund betrifft, so wurde in dem von JL am 4. Mai 2017 mit BMW Bank geschlossenen Vertrag § 314 BGB nicht genannt und auch nicht darauf hingewiesen, dass eine Kündigung nach dieser Vorschrift innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen müsse. In dem von DT am 23. März 2016 mit Audi Bank geschlossenen Vertrag wurde auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund nach § 314 BGB überhaupt nicht hingewiesen. Dieser Vertrag habe zwar das Recht des Darlehensgebers zur Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen, ohne jedoch anzugeben, welche Form oder Frist für diese Kündigung gelte. Insbesondere werde in diesem Vertrag nicht darauf hingewiesen, dass eine solche Kündigung gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müsse.

61        Was die Informationen über ein etwaiges außergerichtliches Beschwerdeverfahren betrifft, so wurden in dem von JL am 4. Mai 2017 mit BMW Bank geschlossenen Vertrag die Zugangsvoraussetzungen für ein solches Verfahren, wie beispielsweise die Schilderung der Streitigkeit, die Darstellung eines konkreten Begehrens und die Beifügung der erforderlichen Unterlagen in Kopie, nicht genannt. In diesem Vertrag wird insoweit auf die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im Deutschen Bankgewerbe“ verwiesen, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt werde oder auf der Internetseite des Bundesverbands der Deutschen Banken e. V. eingesehen werden könne. Einen ähnlichen Verweis enthielt auch der von DT am 23. März 2016 mit Audi Bank geschlossene Vertrag, in dem darüber hinaus klargestellt wurde, dass „[d]ie Beschwerde … in Textform (z. B. Brief, Telefax, E‑Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: 03016633169, E‑Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten [ist]“.

62        Unter diesen Umständen hat das Landgericht Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt und/oder dass es sich um einen befristeten Kreditvertrag handelt?

2. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei den Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits bei verbundenen Kreditverträgen zur Finanzierung eines Kaufgegenstands im Fall der Auszahlung des Kreditbetrags an den Verkäufer anzugeben ist, dass der Kreditnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird und der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat?

3. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass

a) der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist;

b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

4. a) Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

b) (falls die vorstehende Frage a bejaht wird)

Stehen Art. 10 Abs. 2 Buchst. r und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?

5. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen,

a) dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen, und dass der Paragraf, in dem dieses Kündigungsrecht geregelt ist, ausdrücklich genannt werden muss;

b) (falls die vorstehende Frage a verneint wird)

dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 macht;

c) dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

6. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für eine Beschwerde und/oder einen Rechtsbehelf im außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Ist es unzureichend, wenn insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das außergerichtliche Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen wird?

7. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a) wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat;

b) (falls die vorstehende Frage a verneint wird)

wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

8. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen,

a) wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat;

b) (falls die vorstehende Frage a verneint wird)

wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

63        Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2020 sind die Rechtssachen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkung

64        Da einige Fragen in den Rechtssachen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20 einander ähnlich oder identisch sind, sind sie zusammen zu prüfen.

Zur ersten Frage in der Rechtssache C-187/20

65        Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

66        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 den Begriff „verbundener Kreditvertrag“ definiert als Kreditvertrag, bei dem „der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Güter oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen dient und diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, … wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind“.

67        In der Rechtssache C‑187/20 geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder beim Abschluss der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Verträge der Mitwirkung der Verkäuferinnen E und F bedienten und dass der gemäß diesen Verträgen gewährte Kredit ausschließlich der Finanzierung der Lieferung von Kraftfahrzeugen zur privaten Nutzung dienen sollte. Daher sind diese Verträge als „verbundene Kreditverträge“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 anzusehen.

68        Außerdem wurden die in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehenden Verträge, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, für eine befristete Laufzeit geschlossen.

69        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die Art des Kredits, die Laufzeit des Kreditvertrags und bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis anzugeben sind.

70        Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht deren 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71        Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ist es erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 45).

72        Dieses Gebot dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73        Die Information, dass zum einen der betreffende Vertrag einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 darstellt und zum anderen dieser Vertrag befristet geschlossen wird, ist aber für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt es ihm, seine Rechte und Pflichten tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen.

74        Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-187/20

75        Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

76        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits und bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis anzugeben ist.

77        Was die formalen Voraussetzungen für „verbundene Kreditverträge“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 betrifft, verlangt Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie nur, dass im Kreditvertrag die betreffende Ware oder Dienstleistung und ihr Barzahlungspreis anzugeben sind.

78        Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/48 sieht zwar vor, dass der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme zwingend im Kreditvertrag anzugeben sind, doch schreibt keine Bestimmung dieser Richtlinie vor, dass in diesem Vertrag die Folgen dieser Inanspruchnahme für die Vertragsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer der durch den Kredit finanzierten Ware oder Dienstleistung angegeben werden.

79        Allerdings hindert Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 die Parteien des Kreditvertrags nicht daran, diese Folgen einvernehmlich in dem Vertrag festzulegen.

80        Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und zur dritten Frage in der Rechtssache C-187/20

81        Mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

82        Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kreditvertrag nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden muss. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie sieht vor, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten anzugeben sind.

83        Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass nach allen in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen der jährliche Verzugszinssatz „fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“ betrug. Den Vorlageentscheidungen ist ferner zu entnehmen, dass in dem Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“, das den Verbrauchern in diesen Rechtssachen zur Verfügung gestellt wurde, bestimmt war: „Der jährliche Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt“. Allerdings war diesen Vorlageentscheidungen zufolge dieses Dokument nicht Bestandteil der Verträge. Nur der in der Rechtssache C‑187/20 in Rede stehende Vertrag zwischen JL und BMW Bank sah ausdrücklich vor, dass „[d]er Basiszinssatz … jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben [wird]“.

84        Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Kreditvertrag zwar nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, dass aber alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 45 und Tenor).

85        Da die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 34).

86        Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist.

87        Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 ist festzustellen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt, dass im Kreditvertrag der zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem des Vertragsschlusses, geltende Satz der Verzugszinsen angegeben wird. Außerdem sieht diese Vorschrift in Bezug auf die Änderung dieses Zinssatzes nach Abschluss des Kreditvertrags eine Verpflichtung zur Angabe der Art und Weise der Anpassung dieses Zinssatzes vor.

88        Wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 bis 60 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, legt der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 also nahe, dass in dem Kreditvertrag der im Fall des Zahlungsverzugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Zinssatz konkret in Form eines Prozentsatzes anzugeben ist, und nicht nur die Definition dieses Zinssatzes oder die verwendete Berechnungsformel.

89        Zur allgemeinen Systematik dieser Richtlinie ist festzustellen, dass nach den Definitionen des effektiven Jahreszinses, des Sollzinssatzes und des festen Sollzinssatzes in Art. 3 der Richtlinie diese verschiedenen Zinssätze in Prozentsätzen ausgedrückt werden müssen.

90        Was die Ziele dieser Richtlinie und ganz konkret ihres Art. 10 betrifft, ist, wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Gebot, in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die in dieser Vorschrift genannten Elemente anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann.

91        Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 44).

92        Wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ermöglicht es die Pflicht zur Angabe des als Prozentsatz ausgedrückten konkreten Verzugszinssatzes im Kreditvertrag dem Verbraucher, sich der Folgen seines etwaigen Zahlungsverzugs bewusst zu werden.

93        Da der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz eine bezifferte Angabe darstellt, was insbesondere dann nicht der Fall wäre, wenn es sich um einen variablen Zinssatz handelte, muss dieser Verzugszinssatz im Kreditvertrag konkret in Form eines Prozentsatzes angegeben werden.

94        Was die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Verpflichtung betrifft, im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die Art und Weise der etwaigen Anpassung des Satzes der Verzugszinsen anzugeben, so kann in Fällen, in denen, wie in den Ausgangsverfahren, die Parteien des Kreditvertrags vereinbart haben, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt dieses Mitgliedstaats bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz geeignet sein, einen angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in die Lage zu versetzen, den Mechanismus der Änderung dieses Satzes der Verzugszinsen zu kennen und zu verstehen, sofern die Methode zur Berechnung des Verzugszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der im Kreditvertrag enthaltenen Angaben zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in diesem Kreditvertrag angegeben werden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 53).

95        Daher ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.

Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-187/20

96        Mit seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung ein konkreter Rechenweg anzugeben ist, der für den Verbraucher nachvollziehbar ist, so dass er die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnen kann.

97        Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“ anzugeben sind.

98        Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditverträge vorsehen, dass „die Bank [den Schaden] nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen [wird]“.

99        Sieht die Richtlinie 2008/48 für den Gewerbetreibenden die Pflicht vor, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und sind bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt, so muss der Gewerbetreibende den Verbraucher insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in klarer, prägnanter Form über den Inhalt dieser Vorschriften belehren, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100       Zu diesem Zweck ist es in Bezug auf die bei vorzeitiger Rückzahlung fällige Entschädigung nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 zwar nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag die mathematische Formel nennt, mittels deren diese Entschädigung berechnet wird, doch muss er die Methode zur Berechnung dieser Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angeben, so dass dieser die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag gegebenen Informationen bestimmen kann.

101       Ein bloßer Verweis für die Berechnung der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Entschädigung auf den von einem nationalen Gericht, im vorliegenden Fall vom Bundesgerichtshof, vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen genügt jedoch nicht dem in Rn. 99 des vorliegenden Urteils angeführten Erfordernis, dem Verbraucher den Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kenntnis zu bringen.

102       Nach alledem ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und die vierte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und zur fünften Frage in der Rechtssache C-187/20

103       Mit seiner dritten Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags durch die innerstaatliche Regelung ein Kündigungsrecht zuerkannt wird, wie etwa das Kündigungsrecht des Kreditnehmers aus wichtigem Grund, und ob in diesem Vertrag für jede dieser Situationen die Frist und die Form der Kündigungserklärung anzugeben sind.

104       Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben sind.

105       Darüber hinaus regelt Art. 13 dieser Richtlinie die Voraussetzungen, unter denen Verbraucher und Kreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag kündigen können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Richtlinie keinerlei Kündigungsrecht bei befristeten Verträgen einräumt. Unter diesen Umständen ist die Bezugnahme auf das „Recht auf Kündigung“ in Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie sich auf das in Art. 13 dieser Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht bezieht.

106       Daraus folgt, dass die Richtlinie 2008/48 keine Verpflichtung vorsieht, in den Kreditvertrag irgendeine Angabe über das Recht auf Kündigung von Kreditverträgen aufzunehmen, die für eine befristete Laufzeit abgeschlossen wurden.

107       Wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, wurden die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge für eine befristete Laufzeit geschlossen.

108       Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 55).

109       Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 enthält jedoch eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56).

110       Zwar kann ein Mitgliedstaat in seiner innerstaatlichen Regelung eine Möglichkeit zur Kündigung von für einen befristeten Zeitraum geschlossenen Kreditverträgen vorsehen. Art. 10 Abs. 2 Buchst. s und Art. 13 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit deren Art. 22 Abs. 1 verbieten es jedoch, dass die innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats die Verpflichtung vorsieht, dass in einem solchen Kreditvertrag eine Information zu einem Kündigungsrecht angegeben wird, das nicht in der Richtlinie 2008/48, sondern nur in dieser innerstaatlichen Regelung vorgesehen ist.

111       Indes verbietet es die Richtlinie 2008/48 den Parteien eines Kreditvertrags, die übereingekommen sind, ein Kündigungsrecht außerhalb der in Art. 13 der Richtlinie genannten Fälle vorzusehen, nicht, dass sie dieses Recht in den Vertrag aufnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 57 und 58).

112       Nach alledem ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C‑33/20 und C‑155/20 und die fünfte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die innerstaatliche Regelung zuerkannt wird.

Zur vierten Frage in der Rechtssache C-155/20 und zur siebten Frage in der Rechtssache C-187/20

113       Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑155/20 und mit seiner siebten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und der Verbraucher vom Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

114       Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 ergibt, die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Besagter Art. 10 zählt die Informationen auf, die in Kreditverträgen anzugeben sind.

115       Wie aus Rn. 108 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese in dem von den Verpflichtungen erfassten Bereich harmonisierte Vorschriften enthält.

116       Wie der Generalanwalt in Nr. 101 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fallen die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die Harmonisierung durch Art. 14 der Richtlinie 2008/48.

117       Da die Richtlinie 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, darf eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden.

118       Daher ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑155/20 und auf die siebte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

Zur fünften Frage in der Rechtssache C-155/20 und zur achten Frage in der Rechtssache C-187/20

119       Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑155/20 und seiner achten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn zum einen eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und zum anderen der Verbraucher vom Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

120       Zur Beantwortung dieser Fragen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Vorschriften enthält, die die Frage des Missbrauchs der ihm von dieser Richtlinie eingeräumten Rechte durch den Verbraucher regeln.

121       Allerdings ist zu prüfen, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht im vorliegenden Fall durch die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts eingeschränkt wird, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen darf.

122       Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C‑116/16 und C‑117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123       Zu dem mit Art. 14 der Richtlinie 2008/48 verfolgten Zweck ist zum einen festzustellen, dass dieser darin besteht, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C‑355/18 bis C‑357/18 und C‑479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).

124       Zum anderen besteht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 117 und 118 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen.

125       Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 34 und 38).

126       Hat der Gewerbetreibende dem Verbraucher die in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 genannten Informationen nicht erteilt und beschließt dieser, den Kreditvertrag nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags zu widerrufen, kann der Unternehmer dem Verbraucher keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist.

127       Nach alledem ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C‑155/20 sowie auf die achte Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.

Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-187/20

128       Mit seiner sechsten Frage in der Rechtssache C‑187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für die Einleitung eines außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahrens mitgeteilt werden müssen, oder ob es ausreicht, dass in diesem Vertrag insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung verwiesen wird.

129       Insoweit bestimmt Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“ anzugeben sind.

130       Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑380/19, EU:C:2020:498, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131       Zum Zusammenhang, in dem Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 steht, ist festzustellen, dass nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie die in dieser Bestimmung genannten Informationen, einschließlich der Voraussetzungen für den Zugang zu den dem Verbraucher zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, klar und prägnant anzugeben sind.

132       Daraus folgt, dass die Angaben hierzu im Kreditvertrag hinreichend klar und vollständig sein müssen, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, eine solche Beschwerde oder einen solchen Rechtsbehelf einzulegen, dass sie aber nicht alle Verfahrensvorschriften für diese Verfahren wiedergeben müssen.

133       Was das Ziel von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung dazu dienen soll, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Kreditgeber bei Stellen einreichen können, die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑380/19, EU:C:2020:498, Rn. 26).

134       Um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, müssen die Verbraucher über bestehende alternative Rechtsbehelfsverfahren informiert werden. Sie müssen im Fall einer Streitigkeit rasch herausfinden können, welche Stellen zur alternativen Streitbeilegung für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer solchen Stelle eingeleiteten Verfahren beteiligen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑380/19, EU:C:2020:498, Rn. 27).

135       Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 soll somit zum einen sicherstellen, dass der Verbraucher in voller Kenntnis des Sachverhalts entscheiden kann, ob es für ihn zweckmäßig ist, auf eines der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zurückzugreifen, und zum anderen, dass er auf der Grundlage der im Kreditvertrag enthaltenen Informationen tatsächlich in der Lage ist, eine solche Beschwerde oder einen solchen Rechtsbehelf einzulegen.

136       Wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es zu diesem Zweck von wesentlicher Bedeutung, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen der formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, informiert wird.

137       Was die in der vorstehenden Randnummer genannten Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C‑66/19, EU:C:2020:242, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

138       Nach alledem ist auf die sechste Frage in der Rechtssache C‑187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.

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