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Wirtschaftsrecht
06.06.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines damit verbundenen Autokaufs

OLG Stuttgart,  Urteil vom 28.5.2019 – 6 U 78/18

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-1346-1

 

Amtliche Leitsätze

1. Ist ein Original der Vertragsurkunde unterschrieben, so ist dem Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB auch dann zur Verfügung gestellt, wenn das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde von keiner der Vertragsparteien unterschrieben ist (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

2. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). 3. Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung hingewiesen wird; denn eine solche Verpflichtung besteht im rechtlichen Ausgangspunkt auch bei verbundenen Verträgen.

4. Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig oder aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unklar, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins und eines über Null liegenden Tageszinses hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Darin liegt kein Widerspruch zu der vom Senat in anderen Fällen vertretenen Auffassung, wonach die vom Darlehensgeber gegebene Widerrufsinformation auch dann ordnungsgemäß ist, wenn er bei ansonsten gleicher Vertragsgestaltung als Tageszins in der Widerrufsinformation die Angabe „0,00 Euro“ macht.

5. Sind Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, führt das nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; Rechtsfolge insoweit fehlerhafter Angaben ist lediglich der Verlust entsprechender Ansprüche des Darlehensgebers.

 6. Bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gehören Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung nicht zu den Pflichtangaben i. S. d. § 492 Abs. 2 BGB; Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erfasst Fälle befristeter Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nicht.

Sachverhalt

I.

Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs.

Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 10.3.2016 den streitgegenständlichen PKW der Marke M. gebraucht zum Preis von 32.400 Euro von der D. AG und schloss unter dem gleichen Datum zur Finanzierung einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 19.000 Euro (Anlagen K 1, B 1). Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten zu 200 Euro sowie einer Schlussrate von 11.200,31 Euro zurückgezahlt werden.

Die Vertragsurkunde enthielt eine Widerrufsinformation und die im Vertragstext auch in Bezug genommenen Darlehensbedingungen der Beklagten. Dabei wies erstere für den Fall des Widerrufs darauf hin, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses verpflichtet sei, und nannte einen Tageszins von 1,56 Euro; letztere enthielten in ihrer Ziffer VI. 2. den Hinweis, dass Darlehensgeber und Darlehensnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen könnten, in Ziffer IX. 2. ein Aufrechnungsverbot sowie eine Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers auf Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und in Ziffer IX. 5. eine Klausel, wonach der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Vertrages innerhalb der Widerrufsfrist für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keinen Sollzins zu entrichten habe. Der Darlehensvertrag enthielt außerdem auf seiner ersten Seite unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ eine Klausel, wonach der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung in dort pauschaliert näher beschriebener Höhe verlangen könne.

Die Differenz aus Kaufpreis und Nettodarlehensbetrag in Höhe von 13.400 Euro erbrachte der Kläger aus eigenen Mitteln. Der Kläger zahlte nach seinem erstinstanzlichen Vortrag zunächst ohne Beanstandungen Raten in Höhe von 3.200 Euro, bevor er mit Schreiben vom 3.8.2017 (Anlage K 2) den Widerruf des Darlehensvertrages erklärte. Weitere Raten zahlt der Kläger nach mit Schreiben vom 10.8.2017 (Anlage K 3) erfolgter Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte unter Vorbehalt.

Der Kläger meint, ein ihm zustehendes Widerrufsrecht sei bei Erklärung des Widerrufs nicht verfristet gewesen.

Er hat dazu in erster Instanz vorgetragen, die „Widerrufsbelehrung“ informiere ihn nur unzureichend; inwiefern, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Schutzwirkung genieße die Belehrung nicht, da „die von der Beklagten vorgenommene inhaltliche Bearbeitung“ „keine unbeachtliche Marginalie“ darstelle, die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion auch nicht berufen, da Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, anders als etwa Art. 247 § 6 Abs. 2. S. 3 EGBGB, eine solche Regelung nicht enthalte; worin die inhaltliche Bearbeitung liegen soll, hat der Kläger gleichfalls nicht mitgeteilt. Auch im übrigen Vertragstext würden „fehlende Angaben“ nicht genannt: So werde die Art des Darlehens nicht benannt, es werde die Methode zur Berechnung einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung nicht beschrieben, ein Hinweis auf Kündigungsmöglichkeiten fehle und es werde das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren nur einseitig dargestellt.

Nutzungsersatz schulde er nicht, die Beklagte schulde Rückzahlung seiner Leistungen. Der Kläger hat dabei in erster Instanz Zahlung von 34.200,31 Euro beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe eine Startzahlung von 13.400 Euro sowie Raten von 3.200 Euro geleistet, was einen Betrag von 16.600 Euro ergebe; die Differenz zum beanspruchten Betrag hat er nicht erläutert. Daneben hat der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 34.200,31 Euro als dem Wert des Fahrzeugs verlangt.

Die Beklagte hat zunächst die Zulässigkeit der Klage gerügt, da der Klageantrag mangels ausreichender Individualisierung des Fahrzeugs unbestimmt sei. Den Widerruf hält die Beklagte für verfristet. Die verwendete Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster, Abweichungen hiervon weise sie nicht auf, durch eine Umrahmung und die Plazierung bereits auf der zweiten Seite der Vertragsunterlagen springe sie sofort ins Auge. Auch die behaupteten Mängel in der Erteilung von Pflichtangaben bestünden nicht: Ein Hinweis zum Recht des Darlehensgebers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund finde sich – was zulässig sei – in Ziffer VI. 2. der Darlehensbedingungen; die Art des Darlehens sei unmittelbar unter der Überschrift „Darlehensvertrag“ genannt; ein Hinweis auf die Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnungsweise finde sich auf Seite 1 des Darlehensvertrages. Auch alle weiteren Pflichtangaben enthalte der Darlehensvertrag. Hilfsweise sei das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt, da er das Darlehen lange Zeit vorbehaltlos bedient habe und das Widerrufsrecht zweckwidrig ausübe. Der Höhe nach könne dem Kläger höchstens ein Anspruch in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen, also in Höhe von 16.600 Euro zustehen.

Hilfswiderklagend für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers hat die Beklagte die Feststellung verlangt, dass ihr, der Beklagten, im Fall des wirksamen und durchsetzbaren Widerrufs ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Differenz aus Fahrzeugwert im Zeitpunkt des Kaufs und Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Rückgabe im Rahmen der Rückabwicklung zustehe; der Anspruch ergebe sich ggf. aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB analog, eine Feststellungsklage sei insoweit zulässig, weil ihr die Wertdifferenz nicht bekannt sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Widerrufsinformation greife die Gesetzlichkeitsfiktion, Abweichungen vom Muster lägen nicht vor und die Information sei hervorgehoben. Auch fehlten keine Pflichtangaben: Die Art des Darlehens werde genannt, ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund finde sich in Ziffer VI. 2. der Darlehensbedingungen, auf die vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit und die dann geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung werde gleichfalls hingewiesen und die konkrete Berechnungsweise klar verständlich dargelegt.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers.

Zur Begründung hat er zunächst bezüglich eines Hinweises auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung seinen erstinstanzlichen Vortrag wörtlich wiederholt, gleichfalls wörtlich wiederholt hat er seine erstinstanzlichen Ausführungen zur Gesetzlichkeitsfiktion. Bezüglich der Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung hat der Kläger mit der Berufungsbegründung gemeint, die Angaben seien verschachtelt und damit undurchsichtig und irreführend, außerdem informierten sie den Verbraucher nicht umfassend; insoweit hat er Bezug genommen auf ein Urteil des Landgerichts Berlin, in dessen Fall allerdings die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung - anders als vorliegend - durch Bezugnahme auf die dort nicht näher wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erläutert war. Erstmals in der Berufungsinstanz hat der Kläger außerdem gerügt, er habe keine – wie aber zur Fristauslösung erforderlich sei – (Abschrift der) Vertragsurkunde erhalten, weil er lediglich eine von keiner Partei unterschriebene Kopie des Vertrages erhalten habe; eine Abschrift müsse zumindest die Unterschrift des Darlehensnehmers enthalten.

Mit Schriftsatz vom 17.4.2019 hat der Kläger dann seine Auffassung, nach der die Vertragsunterlagen die Widerrufsfrist nicht hätten in Gang setzen können, zusätzlich begründet:

Beim Widerruf verbundener Geschäfte sei nach Widerruf kein Zins zu zahlen, die Angabe eines Tageszinsbetrags von 1,56 Euro in der Widerrufsinformation zu den Widerrufsfolgen sei daher unrichtig. Die Widerrufsinformation sei außerdem wegen eines Widerspruchs zwischen ihr und den Darlehensbedingungen fehlerhaft: Während in der Widerrufsinformation von einem nach Widerruf zu zahlenden Tageszins in Höhe von 1,56 Euro die Rede sei, werde in den Darlehensbedingungen auf Zinsen nach Widerruf rechtswirksam verzichtet. Er meint weiter, die Widerrufsinformation sei intransparent, weil in den Darlehensbedingungen sowohl ein - nach Auffassung des Klägers AGB-rechtlich unwirksames - Aufrechnungsverbot als auch eine - nach Auffassung des Klägers in AGB gleichfalls nicht wirksame und im Widerspruch zur Widerrufsinformation stehende - Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Darlehensnehmers auf Einwendungen aus dem Darlehensvertrag enthalten seien. Die Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung stelle eine AGB-rechtlich unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz dar und sei daher als nicht existent zu behandeln; damit fehle aber eine - als Pflichtangabe jedoch erforderliche - Erläuterung der Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung.

Nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz zunächst unverändert seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag in Höhe von rund 34.000 Euro nebst Anwaltskosten angekündigt hat, hat er den Zahlungsantrag auf Hinweis des Senats zur fehlenden Schlüssigkeit des Betrages zunächst mit Schriftsatz vom 28.6.2018 (Bl. 80 d. A.) geändert und teilweise erweitert und den geänderten Antrag anschließend mit Schriftsatz vom 3.7.2018 (Bl. 82 d. A.) nochmals korrigiert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.4.2019 hat er seinen Hauptantrag nochmals korrigiert, um eine negative Feststellungsklage ergänzt und die gegenüber den zuletzt gestellten Anträgen weitergehende Berufung teilweise zurückgenommen.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Anzahlung in Höhe von 13.400,- EUR, die bis zum Widerruf am 3.8.2017 erbrachten Zahlungen in Höhe von 3.400,- EUR sowie die weiteren Zahlungen des Klägers nach Widerruf in Höhe von 4.000,- EUR zurückzuzahlen, zzgl. Rechtshängigkeitszinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs KFZ-Typ M. (Fahrgestellnummer ...) durch den Kläger an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag seit dem Widerruf vom 03.08.2017 keine weiteren vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Typs M. mit der Fahrgestellnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil als richtig. Sie meint, der neue Vortrag des Klägers zur fehlenden Übergabe einer Abschrift der Vertragsurkunde sei nach § 531 ZPO nicht zuzulassen, bestreitet aber nicht, dass dem Kläger kein unterzeichnetes Exemplar übergeben wurde. Hilfsweise greife die Argumentation aber auch nicht durch, die Übergabe einer Kopie genüge unabhängig davon, ob der Kunde das für ihn bestimmte Exemplar anschließend unterzeichne oder nicht. Erstmals meint die Beklagte jetzt außerdem, der Kläger sei gegebenenfalls nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, S. 5, 357 Abs. 4 S. 1 BGB vorleistungspflichtig im Hinblick auf die Rückgabe der Kaufsache, seine Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Zahlung gerichtete Klage sei auch daher abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Berufung (1.) und die in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen (2.) sind zulässig.

1.

Die Berufung ist zulässig.

a)

Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage durch das Landgericht und verfolgt die Beseitigung der entsprechenden Beschwer, soweit er die Rückzahlung seiner Anzahlung in Höhe von 13.400 Euro und soweit er im Umfang von 3.200 Euro die Rückzahlung bis Widerruf geleisteter Zahlungen begehrt. Gleichfalls die Beseitigung der Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil verfolgt der Kläger, soweit er bezüglich des in erster Instanz geltend gemachten, 16.600 Euro überschreitenden Betrages klargestellt hat, dass es sich dabei um nach Widerruf geleistete Raten handeln soll und er insoweit einen Betrag von 4.000 Euro weiterverfolgt.

b)

Die Berufung ist auch zulässig eingelegt, nachdem sich die Berufungsbegründung zwar zu einem erheblichen Teil in der wörtlichen Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, sich aber vereinzelt doch auch und gerade noch ausreichend mit dem landgerichtlichen Urteil auseinandersetzt (vgl. zu den Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 27).

2.

Soweit der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, ist auch das zulässig.

a)

Der Kläger hat die Klage gegenüber der ersten Instanz zum einen erweitert, soweit er jetzt geltend macht, bis zum Widerruf nicht nur - wie in erster Instanz vorgetragen - 3.200 Euro, sondern 3.400 Euro gezahlt zu haben.

Ob darin ein Fall des § 533 ZPO oder ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt, bei dem die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht erfüllt sein müssten (Zöller/Heßler, a. a. O., § 533 Rn. 3), kann offen bleiben; denn auch die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind jedenfalls erfüllt. Es ist in der Berufungsinstanz unstreitig, dass der Kläger bis zum Widerruf tatsächlich 3.400 Euro an Raten gezahlt hat, so dass die Erweiterung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrundezulegen hat. Die Klageerweiterung ist außerdem sachdienlich.

b)

Der Kläger hat die Klage zum anderen erweitert, soweit er jetzt die negative Feststellung begehrt, seit dem Widerruf keine vertragsgemäßen Leistungen mehr zu schulden.

Auch insoweit kann offen bleiben, ob die Erweiterung durch § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert ist, oder an § 533 ZPO zu messen ist, denn auch insoweit liegen die Voraussetzungen auch des § 533 ZPO vor: Die Erweiterung kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrundezulegen hat und auch diese Änderung ist sachdienlich.

III.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil dem Kläger zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zustand, jedoch bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.

1.

Gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.3.2016 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB, das heißt für die hier maßgeblichen Vorschriften nach BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

2.

Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB.

Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2017 verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss im Jahr 2016 an.

a)

Entgegen der Auffassung des Klägers wurde diesem im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn er das ihm - unstreitig - überlassene Exemplar der Vertragsurkunde nicht unterschrieben hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln.

b)

Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre.

Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben.

aa)

Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil in Ziff. IX. 2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot und eine möglicherweise gleichfalls AGB-rechtlich unwirksame Beschränkung klägerischer Zurückbehaltungsrechte vereinbart ist (vgl. zum Aufrechnungsverbot bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris), erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 511/18 -, juris).

Dass es für die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs darauf angekommen wäre, dass nach dem für sie maßgeblichen Recht die Widerrufsbelehrung hervorgehoben gestaltet sein musste - anders als vorliegend die Widerrufsinformation -, ist nicht erkennbar; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr in der im Urteil vom 10. Oktober 2017 in Bezug genommenen Entscheidung BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - XI ZR 71/14 -, Rn. 11, juris, lediglich Hilfserwägung. Bestätigt wird das durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die Abbedingung der Regelung § 193 BGB in den AGB des Darlehensgebers nicht die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - XI ZR 758/17, juris); entsprechend kann auch die Vereinbarung eines u. U. AGB-rechtlich unwirksamen Aufrechnungsverbotes eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation nicht fehlerhaft machen. Darüber hinaus hat sich der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 -, Rn. 21, juris, in einem Widerrufsfall mit einem unwirksamen Aufrechnungsverbot befasst. Würde man einer solchen Regelung die Eignung zur Verundeutlichung der Widerrufsbelehrung beimessen, hätte der Bundesgerichtshof in jenem Fall die Widerrufsbelehrung auch unter diesem Gesichtspunkt für undeutlich halten müssen. Diesen Schluss hat der Bundesgerichtshof aber nicht gezogen und auch im Beschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 511/18 - (juris) zitiert der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dieser Frage obergerichtliche Rechtsprechung sowohl zu Widerrufsbelehrung alten Rechts wie zu Widerrufsinformation.

bb)

Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Sollzins und einen bestimmten Tageszins hingewiesen wird.

(1)

Der Hinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrages grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht eine solche Verpflichtung.

Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens.

Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt; das legt es nahe, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die in den jeweiligen Vertragsverhältnissen bestehenden wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich fortbestehen und lediglich infolge des Eintritts des Darlehensgebers in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts die – jedoch im Ausgangspunkt selbständigen – Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung gegen den Unternehmer einerseits und die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Valuta andererseits miteinander verrechnet werden können, obwohl diese an sich nicht gegenseitig sind. Dieses Verständnis teilt auch der Gesetzgeber der Musterwiderrufsinformation, was gleichfalls – und entscheidend – für diese Interpretation spricht: Denn nach dem Muster ist der Verbraucher auch im Verbund dahin zu informieren, dass er das Darlehen nach Widerruf zurückzuzahlen habe, ergänzend dahin, dass auch im Hinblick auf das verbundene Geschäft die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren seien (Gestaltungshinweis [6b] der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB) und zuletzt dahin, dass der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rolle des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintrete: All das setzt voraus und ist erkennbar von der Vorstellung getragen, es bestünden im Ausgangspunkt die „normalen“ wechselseitigen Ansprüche. Diese Einordnung entspricht außerdem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 -, Rn. 25, juris) zu den Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund, wonach die Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung des (dort) finanzierten Entgelts einer Restschuldversicherung mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank „verrechnet“ werden. Auch dem liegt offenbar die Beurteilung zugrunde, dass Ansprüche im rechtlichen Ausgangspunkt bestehen; andernfalls könnte keine „Verrechnung“ erfolgen.

Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu.

Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB.

Insoweit wird zwar vertreten, der Ausschluss der Zinszahlungspflicht nach § 358 Abs. 4 S. 4 BGB gelte entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch in den Fällen des Absatz 2, also des hier streitgegenständlichen Widerrufs des Darlehensvertrages (etwa Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 358 Rn. 20). Dem steht jedoch neben dem klaren Wortlaut des Gesetzes die vollharmonisierende Wirkung der - für den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag einschlägigen - Verbraucherkreditrichtlinie entgegen: Denn der Verbund und die Rechtsfolgen im Fall des Widerrufs im Verbund sind dort zwar nur rudimentär geregelt und es bleibt dem nationalen Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum (vgl. insbesondere Erwägungsgrund [9] und Art. 15 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie). Jedoch gehört die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zinszahlung nach Widerruf des Darlehensvertrages zu den ausdrücklich geregelten und damit der Vollharmonisierung unterfallenden Gegenständen der Richtlinie (vgl. Art. 14 Abs. 3 b)); da diese Verpflichtung auch für den Fall des Verbunds an keiner Stelle der Richtlinie zurückgenommen oder modifiziert wird, würde es einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen, wollte ein nationaler Gesetzgeber die Zinszahlungspflicht nach Widerruf des Darlehensvertrages ausschließen (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie). Dementsprechend ergibt sich auch aus den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsinformation die Vorstellung des deutschen Gesetzgebers dahin, dass auch im Verbund der Anspruch des Darlehensgebers beim Widerruf des Darlehensvertrages bestehen bleibt: Danach ist nämlich (nur) für den anderen Fall - Widerruf des finanzierten Geschäfts im Verbund - dahin zu informieren, dass dann - was konsequent § 358 Abs. 4 S. 4 BGB mit der Verweisung nur auf dessen Absatz 1 entspricht - keine Sollzinsen zu zahlen seien.

(2)

Die Widerrufsinformation ist auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Tageszinses in Höhe von 1,56 Euro hingewiesen wird, es jedoch in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“.

Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit - wenn sie gleichwohl klar und verständlich sind - auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris; dabei ist hier unstreitig, dass auch die Darlehensbedingungen in der dem Kläger übergebenen Darlehensurkunde enthalten waren, so dass sich die Frage nach einer Anheftung der Darlehensbedingungen nicht stellt, vgl. dazu BGH, a. a. O., Rn. 28).

Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert.

In diesem Ergebnis liegt kein Widerspruch zu der vom Senat in anderen Fällen vertretenen Auffassung, wonach die von der Beklagten gegebene Widerrufsinformation auch dann ordnungsgemäß ist, wenn die Beklagte die auch vorliegend streitgegenständlichen Darlehensbedingungen verwendet, jedoch anstelle eines anhand des für den unwiderrufenen Vertrag vereinbarten Sollzinses berechneten Tageszinsbetrages als Tageszins in der Widerrufsinformation die Angabe „0,00 Euro“ macht: Die - dem Verbraucher günstige und daher wirksame - Klausel in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen führt dazu, dass die Beklagte im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages vom Verbraucher keinen Sollzins verlangen kann, die Information zu den Widerrufsfolgen ist daher ohne Weiteres zutreffend, wenn es dort heißt, der Tageszins betrage „0,00 Euro“. Aber auch die weitere Information ist zutreffend, es sei im Fall des Widerrufs der „vereinbarte Sollzins“ zu zahlen: Denn wiederum gilt wie oben, dass die berücksichtigungsfähigen Hinweise nicht allein in der Widerrufsinformation enthalten sein müssen, sondern - soweit klar und verständlich - auch in AGB gegeben werden können. Und unter der Prämisse, dass der zu zahlende Tageszins nach der Widerrufsinformation 0,00 Euro betragen soll, wird der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher die ihm gegebenen Informationen in der Gesamtschau anders interpretieren, als unter der obigen - anderen - Prämisse, dass ein positiver Tageszinsbetrag angegeben ist: Bei einem mit 0,00 Euro angegebenen Tageszins wird der Verbraucher in der Gesamtschau zutreffend zu dem Ergebnis gelangen, dass infolge der Klausel in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen der Sollzinssatz für den Fall des Widerrufs modifiziert und auf Null vereinbart werde; er wird die Mitteilung über einen 0,00 Euro betragenden Tageszins dementsprechend als die konsequente Umsetzung der Klausel in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen interpretieren, wiederum, ohne dass erkennbares Irreführungspotential bestünde.

Dass damit die im Übrigen identische Regelung unterschiedlich interpretiert wird, je nachdem, ob ein anhand des ursprünglich vereinbarten Sollzinses berechneter Tageszinsbetrag oder ein Tageszinsbetrag von 0,00 Euro angegeben wird, ist daher nicht widersprüchlich, sondern Ausdruck des in einem entscheidenden Punkt anderen für die Interpretation maßgeblichen Umfeldes.

cc)

Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderlichen Angaben zur Art des Darlehens finden sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unmittelbar hinter der Überschrift des Darlehensvertrages (“Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung (nach Ihrer Wahl erhöhte Schlussrate, Rückgabe des Fahrzeugs oder Anschlussfinanzierung der Schlussrate)“).

Es ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, was daran unrichtig sein sollte oder welche weiteren Angaben erforderlich sein könnten.

dd)

Auch die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung im streitgegenständlichen Vertrag führen nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre.

(1)

Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben.

Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist, zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.

(2)

Soweit der Kläger rügt, die Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung stelle eine gemäß § 309 Nr. 5 BGB AGB-rechtlich unwirksame Pauschalierung von Schadensersatz dar, kann offen bleiben, ob das zutrifft. Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht.

Zunächst enthält die Verbraucherkreditrichtlinie keine ausdrücklichen Vorgaben zur Frage, wie mit bloß fehlerhaften Pflichtangaben umzugehen ist; und lediglich für Fehler der Information über das Widerrufsrecht - um solche geht es hier aber nicht - hat der Europäische Gerichtshof jedenfalls grundsätzlich entschieden, dass fehlerhafte Angaben dem Fehlen von Angaben gleichstünden (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 – C-412/06 –, Rn. 35, juris, zur Haustürwiderrufsrichtlinie).

Davon ausgehend ist zunächst allgemein festzuhalten, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption von Richtlinie wie nationalem Recht selbst bei zunächst gänzlich fehlenden Pflichtangaben die Widerrufsfrist durch Nachholung der Angaben in Gang gesetzt werden können soll (vgl. §§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 6 BGB). Den Fall, dass der Vertrag mangels anfänglich gegebener Pflichtangaben endgültig und unheilbar widerruflich wäre, kennt das Gesetz nicht.

Speziell Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachträglich zu geben, wäre aber nicht nur gänzlich überflüssig, sondern müsste sogar stets inhaltlich falsch werden: Denn gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung (unheilbar) verloren, wenn die erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode nicht schon ursprünglich zutreffend gegeben worden sind. Eine nachträgliche Information über die Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wäre demnach notwendig geradezu falsch – jedenfalls grob irreführend – weil tatsächlich überhaupt kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bestünde; dabei kommt nach der Systematik des Gesetzes auch eine nachträgliche Information über einen wegen § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht bestehenden Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Betracht, weil § 492 Abs. 6 S. 2 BGB derart korrigierte Angaben nur für die Fälle des § 494 Abs. 2 S. 2 bis Abs. 6 BGB anordnet, dort mangelnde Angaben über die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch nicht genannt sind.

Dementsprechend muss als allein sinnvolles Auslegungsergebnis der Lauf der Widerrufsfrist in diesem Fall jedenfalls dann in Gang gesetzt werden, wenn - wie hier - ursprünglich Angaben zur Berechnungsmethode gemacht werden, seien diese auch falsch (mit diesem Ergebnis ausdrücklich auch MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, § 356b Rn. 9).

Es kann daher offen bleiben, ob die Angaben der Beklagten über die Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt unrichtig sind. Das erschiene zweifelhaft, weil die Klausel zwar der Sache nach die Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes darstellen, sich die Zulässigkeit einer solchen Klausel aber aus der Verbraucherkreditlinie ergeben dürfte (vgl. insbesondere Erwägungsgrund [39] der Richtlinie, wonach der Höchstbetrag der Entschädigung bei vorzeitiger Rückführung ausdrücklich in Form eines Pauschalbetrages festgelegt werden soll, um die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anwendbar und für die Aufsichtsbehörden leicht überprüfbar zu machen; dieses Ziel dürfte nur zu erreichen sein, wenn die in Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie geregelte Höchstgrenze der Entschädigung zugleich die zulässig zu vereinbarende Entschädigung darstellt. Wäre die Richtlinie in diesem Sinne zu verstehen, dürfte auch AGB-Recht der Zulässigkeit der Klausel im Ergebnis nicht entgegenstehen können).

ee)

Gleichfalls keinen Erfolg hat der Kläger mit seinen Ausführungen zu nach seiner Auffassung fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.

(1)

Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist zunächst nicht zu entnehmen, ob sich die Pflichtangabe „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung“ nur auf das Kündigungsverfahren bei unbefristeten, oder ob es sich auch auf das Verfahren bei – wie hier – befristeten Verträgen bezieht.

(2)

Jedoch geht die Vorschrift auf Art. 10 Abs. 2 lit. s) der Verbraucherkreditrichtlinie zurück, der eine Information über „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ fordert.

Das damit in Bezug genommene „Recht auf Kündigung“ kann jedoch nach der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt (i. Erg. ebenso Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Für dieses Ergebnis spricht auch Erwägungsgrund (33) der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs von der Richtlinie nicht berührt werden: Das erfasst in erster Linie die außerordentliche Kündigung (auch) von befristeten Verträgen, die vorliegend in Rede steht und bezüglich derer der Kläger Hinweise vermisst; sie ist nach alledem von der Richtlinie nicht erfasst.

(3)

Damit scheidet eine Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aus, wonach ein Hinweis auf das entsprechende Verfahren bei der Kündigung befristeter Verträge Pflichtangabe sei. Denn wenn die Richtlinie in Art. 10 Abs. 2 lit. s) nur das Kündigungsrecht im Fall unbefristeter Verträge in Bezug nimmt und Art. 14 der Richtlinie regelt, dass die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird, wenn die nach Art. 10 Abs. 2 erforderlichen Angaben gemacht sind, schließt es bereits der vollharmonisierende Ansatz der Richtlinie aus, dass durch den nationalen Gesetzgeber der Fristlauf von weiteren Anforderungen – also etwa bei befristeten Verträgen von einer Information über das Verfahren bei Kündigung befristeter Verträge – abhängig gemacht wird.

Dafür spricht im Übrigen auch die Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Denn dort (BT-Drucks. 16/11643, S. 128) heißt es zwar einerseits, die Regelung solle dem Verbraucher verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam sei. Es heißt dann aber weiter „Bei befristeten Darlehensverträgen“ müsse „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei; „zumindest“ ein solcher Hinweis sei erforderlich, bedeutet aber, dass weitere Hinweise auf das Verfahren bei befristeten Verträgen gerade nicht erforderlich sein sollen.

(4)

Damit gehen die vom Kläger im Zusammenhang mit den Angaben zur Kündigung seitens der Beklagten angestellten Erwägungen ins Leere, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB setzt nach dem Gesagten beim streitgegenständlichen befristeten Darlehensvertrag Angaben zum Verfahren bei Kündigung nicht voraus.

Soweit in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, S. 128) davon die Rede ist, im Fall befristeter Verträge sei zumindest ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB erforderlich, trifft das nach dem oben (3) Gesagten einerseits nicht zu, weil dem die vollharmonisierende Wirkung der Richtlinie entgegensteht (ebenso Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 3, m. w. N.). Davon abgesehen enthalten die streitgegenständlichen Darlehensbedingungen einen solchen Hinweis in Ziffer VI. 2.

ff)

Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist unstreitig, dass sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).

3.

Mit Zurückweisung der Berufung ist über die im Wege der Hilfsanschlussberufung erhobene Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.

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