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Wirtschaftsrecht
22.03.2012
Wirtschaftsrecht
Hess. VerwG: Widerruf der Zulassung als Börsenhändler bei der Frankfurter Wertpapierbörse

HessVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 - 6 A 1569/11.Z

Leitsatz

Die Zulassung als Börsenhändler ist gemäß §§ 19 Abs. 1 BörsG (juris: BörsG 2007), 12 Abs. 3 Satz 2 BörsO FWB (juris: WPapBörsO HE) zwingend an die Tätigkeit für ein bestimmtes an der Börse zugelassenes Unternehmen geknüpft. Wird die Tätigkeit des Börsenhändlers für dieses Unternehmen beendet, kann die Zulassung als Börsenhändler nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HessVwVfG (juris: VwVfG HE) widerrufen werden.(Rn.15)

Sachverhalt

I. Die Klägerin war mit Bescheid der Beklagten vom 25. April 2005 bei der Frankfurter Wertpapierbörse als Börsenhändlerin für die XY Wertpapierhandels AG zugelassen worden. Diese Zulassung wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2010 widerrufen, nachdem die XY Wertpapierhandels AG der Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Klägerin nicht mehr für das Unternehmen als Börsenhändlerin tätig sei. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 zurück. Am 20. Dezember 2010 erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Januar 2011 teilte die Klägerin mit, dass ihr am 13. Oktober 2010 durch die Beklagte eine Zulassung als Börsenhändlerin für Xetra und Xontro erteilt worden sei, so dass sich das Verfahren mit Ausnahme der von ihrer Arbeitgeberin nicht mehr für sie beantragten Zulassung zum Parketthandel erledigt habe.

Ihre auf die Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2010 bezüglich des Widerrufs der Zulassung zum Parketthandel beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen - mit Urteil vom 9. Juni 2011 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der Klägerin bezüglich des Widerrufs der Zulassung zum Parketthandel aufrecht erhaltene Klage sei unzulässig. Auch dieser Teil des Streitgegenstandes habe sich erledigt, nachdem der Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse zum 23. Mai 2011 eingestellt worden sei. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO habe die Klägerin nicht gestellt. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte auch keinen Erfolg haben können, denn der Widerruf erweise sich aus den im Widerspruchsbescheid der Beklagten dargelegten Gründen als rechtmäßig.

Das vorgenannte Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Juni 2011 zugestellt. Am 21. Juli 2011 hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der mit am 23. August 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.

Aus den Gründen

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Antrag rechtzeitig gestellt und begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO). In der Sache kann dem Zulassungsantrag aber kein Erfolg beschieden sein. Eine Zulassung der Berufung kommt aus keinem der in der Begründung des Zulassungsantrages geltend gemachten Zulassungsgründe in Betracht.

Eine Zulassung der Berufung kann zunächst nicht deshalb erfolgen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des oben genannten Zulassungsgrundes sind dann begründet, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand begehrende Beteiligte einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die der Antragsteller schlüssig behauptet, wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546).

Die das Urteil erster Instanz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen hat die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. In der Begründung des Zulassungsantrages beanstandet sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage der Klägerin sei mit der Einstellung des Präsenzhandels an der Frankfurter Wertpapierbörse am 23. Mai 2011 unzulässig geworden, weil sich der Regelungsgehalt des von der Klägerin angefochtenen Widerrufsbescheides vom 3. August 2010 auch hinsichtlich des von ihr noch angegriffenen Teils - der Zulassung als Skontroführerin im Präsenzhandel - im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG anderweitig erledigt habe. Auch im Falle der Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Börsenhändlerin könne die Klägerin - so das Verwaltungsgericht - wegen der Einstellung des Präsenzhandels in diesem Segment des Börsenhandels ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen. Ein Rechtschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung ihrer Klage könne die Klägerin folglich nicht mehr für sich in Anspruch nehmen.

Diesen Erwägungen hält die Klägerin entgegen, eine Erledigung des Widerrufsbescheides bezüglich der Zulassung zum Präsenzhandel sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts deshalb nicht eingetreten, weil diese behördliche Entscheidung eine nachwirkende rechtliche Bedeutung für die Frage entfalte, ob sie - die Klägerin - erneut die Zulassungsvoraussetzungen als Börsenhändlerin nach der Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse (im Folgenden: Zulassungsordnung FWB) erfüllen müsse. In dem von ihr parallel geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren erstrebe sie die Verurteilung ihrer Arbeitgeberin, der XY Wertpapierhandelsbank AG, für sie - die Klägerin - die Zulassung zum Handel im so genannten Spezialistenmodell zu beantragen. Da sämtliche Skontroführer auf Antrag des betreffenden Wertpapierunternehmens automatisch ohne weitere Prüfung zu Spezialisten mit entsprechender Zulassung geworden seien, bedürfe sie im Falle einer Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zum Präsenzhandel und bei positivem Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens keiner erneuten Zulassung. Anderenfalls müsse sie gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Zulassungsordnung FWB erneut praktische Erfahrungen und damit entweder eine erfolgreiche Teilnahme an einer funktionalen Systemschulung nachweisen oder am Handel an einer Börse oder an einem multilateralen Handelssystem über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung teilgenommen haben.

Dieser Vortrag vermag die von der Klägerin beanstandeten rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände vermögen fortbestehende Rechtswirkungen des Widerrufs der Zulassung als Börsenhändlerin, die auch nach Einstellung des Präsenzhandels an der Frankfurter Wertpapierbörse der Annahme einer anderweitigen Erledigung des Verwaltungsakts im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG entgegenstehen könnten, nicht zu belegen.

Eine (anderweitige) Erledigung im vorgenannten Sinne tritt u.a. dann ein, wenn das Regelungsobjekt, das der mit dem Verwaltungsakt vorgenommenen Regelung zu Grunde liegt, wegfällt (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 43 VwVfG, Rdnr. 212, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist, was die mit der früheren Zulassung der Klägerin als Börsenhändlerin verbundene Berechtigung zur Teilnahme am Präsenzhandel nach früherem Recht (vgl. §§ 78 ff. der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse - BörsO - in der Fassung vom 4. Oktober 2010) betrifft, erfüllt. Diese Berechtigung ist mit der Einstellung des Präsenzhandels ohne unmittelbare rechtliche Fortwirkungen endgültig erloschen. Der Umstand, dass die Klägerin in dem gegen ihren Arbeitgeber geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr eine Zulassung im Handel nach dem Spezialistenmodell (§ 80 BörsO in der aktuell geltenden Fassung vom 28. November 2011) anstrebt, ist ohne rechtliche Bedeutung. Diese Zulassung ist mit der früheren, durch die Beklagte widerrufenen Rechtsstellung als skontroführende Person im Präsenzhandel nicht in der Weise verknüpft, dass diese Rechtsstellung gleichsam automatisch in das geltende Recht übergeleitet worden wäre. Nach dem von der Beklagten zitierten Inhalt des von der Deutschen Börse AG mit zugelassenen Unternehmen geschlossenen Spezialistenvertrages ist die Aufnahme der mit der früheren Funktion der skontroführenden Person im Präsenzhandel vergleichbaren Tätigkeit der - nunmehr im elektronischen Handel - für den Spezialisten als Börsenhändler zugelassenen Person allein davon abhängig, dass diese Person, vom Zeitpunkt der Aufnahme der Spezialistentätigkeit gerechnet, seit mindestens sechs Monaten als Börsenhändler für ein Unternehmen zugelassen sein muss, das Zugang zur Börsen-EDV elektronischer Handel (Xetra) hat (§ 7 Abs. 3 Nr. 2, 2. Halbsatz des Vertragstextes). Eine frühere Tätigkeit als Skontroführer oder skontroführende Person im Präsenzhandel hat damit für die Aufnahme der Tätigkeit als Börsenhändler im Spezialistenmodell keine rechtliche Bedeutung. Dass faktisch die früher als Skontroführer tätigen oder für einen Skontroführer handelnden Börsenhändler mit Rücksicht auf die Erfüllung der im Spezialistenvertrag genannten Voraussetzungen ohne weiteres in das Spezialistenmodell übernommen worden sind, ändert an dem Fehlen der rechtlichen Verknüpfung zwischen dem Einsatz im früheren Präsenzhandel und der Tätigkeit im Spezialistenmodell nichts.

Nach eingetretener Erledigung könnte die Anfechtungsklage in zulässiger Weise nur in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortgeführt werden. Ob die Klägerin eine solche Fortsetzung anstrebt - einen entsprechenden Antrag hat sie in erster Instanz nicht gestellt und sie ist im Zulassungsverfahren auf die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich im Zusammenhang mit der von ihr erhobenen Verfahrensrüge zu sprechen gekommen - mag dahinstehen. Jedenfalls wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage aus derzeitiger Sicht mangels Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig.

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides vom 3. August 2010 leitet die Klägerin ausweislich ihrer Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages daraus her, dass sie - falls der Widerruf der Zulassung als Börsenhändlerin bestehen bleibe - erneut die in § 3 Zulassungsordnung FWB normierten Zulassungsvoraussetzungen nachweisen müsste, um von ihrem Arbeitgeber im Rahmen des Spezialistenmodells eingesetzt werden zu können. Sollte die Klägerin damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es für den angestrebten Einsatz als „Spezialistin" an der erforderlichen, erst durch Rechtswidrigkeitsfeststellung des Widerrufs zu erlangenden Zulassung als Börsenhändlerin gemäß § 1 Zulassungsordnung FWB fehlt, wäre diese Rechtsauffassung offensichtlich unzutreffend. Die Klägerin hat nämlich am 13. Dezember 2010 durch die Geschäftsführung der Beklagten eine neue, auf den Handel in den Bereichen Xetra und Xontro beschränkte Zulassung als Börsenhändlerin erhalten, so dass sich ein erneuter Nachweis der beruflichen Eignung im Sinne von § 3 Zulassungsordnung FWB erübrigt. Dass der Arbeitgeber der Klägerin sie womöglich deshalb nicht im Handel nach dem Spezialistenmodell einsetzen möchte, weil ihr aus seiner Sicht die notwendigen Erfahrungen für diesen Bereich fehlen (in diese Richtung weisen die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2011 hin), ist für die Frage, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides geltend machen kann, bedeutungslos.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Weiteren insoweit, als es darüber hinaus - die Stellung eines Antrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dessen Zulässigkeit unterstellend - angenommen hat, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage in der Sache keinen Erfolg haben könnte, weil der Widerruf der Zulassung als Börsenhändlerin für den Bereich des Parketthandels aus den im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. November 2010 dargelegten Gründen rechtmäßig sei.

Auch die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Wie in dem von der Vorinstanz in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid der Beklagten im einzelnen ausgeführt wird, war, nachdem die XY Wertpapierhandelsbank AG am 2. August 2010 der Geschäftsführung der Beklagten die Rückgabe der Zulassung der Klägerin und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Börsenhändlerin für das Unternehmen mitgeteilt hatte, eine gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung als Börsenhändler entfallen, so dass diese Zulassung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HessVwVfG widerrufen werden konnte. Wie in dem Widerspruchsbescheid nachfolgend dargelegt wird, ist die Zulassung als Börsenhändler aufgrund der gesetzlichen Definition in § 19 Abs. 1 BörsG, wonach es sich um Personen handelt, die berechtigt sein sollen, für ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln, zwingend mit der Tätigkeit für ein einzelnes bestimmtes Unternehmen verknüpft. Um Verwechslungen auszuschließen, für welches Unternehmen ein Händler tätig werde, und um Manipulationsmöglichkeiten vorzubeugen, dürften Händler nur für jeweils ein Unternehmen zugelassen werden, wie dies auch in § 12 Abs. 3 Satz 2 BörsO nochmals klargestellt werde. Hierdurch sei eine klare Zuordnung des Händlers zum Unternehmen sichergestellt. Eine isolierte Zulassung als Börsenhändler ohne Zuordnung zu einem bestimmten zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen sei nicht zulässig. Die Zulassung als Börsenhändler sei danach zwangsläufig davon abhängig, dass zwischen dem Händler und dem jeweiligen Unternehmen Einvernehmen darüber bestehe, dass der Börsenhändler weiterhin berechtigt sein solle, im Namen des Unternehmens Börsengeschäfte an einer Börse zu tätigen. Bestehe dieses Einvernehmen nicht mehr, sei die Börse gehalten, die Zulassung als Börsenhändler zu widerrufen.

Dieser von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid in überzeugender Weise aus dem Inhalt und dem rechtssystematischen Zusammenhang der maßgeblichen börsenrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Auffassung hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nichts Wesentliches entgegengesetzt. Insbesondere handelt es sich entgegen ihrer Auffassung bei dem von der Beklagten als grundlegende Voraussetzung betrachteten Einvernehmen zwischen dem Börsenhändler und dem zugelassenen Unternehmen nicht um einen rechtlich nicht begründbaren allgemeinen Grundsatz. Vielmehr ist dieses Erfordernis aus den von der Beklagten zutreffend dargelegten Gründen in den maßgeblichen Bestimmungen des Börsenrechts zwingend angelegt.

Der angefochtene Widerrufsbescheid erweist sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie vor dessen Erlass entgegen § 28 Abs. 1 HessVwVfG nicht angehört worden ist. Dieser Anhörungsmangel ist, nachdem die Klägerin im Widerspruchsverfahren umfassend Gelegenheit erhalten hat, tatsächlich und rechtlich vorzutragen, nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG geheilt.

Die Berufung kann schließlich auch nicht - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - wegen der dem Verwaltungsgericht von der Klägerin zur Last gelegten Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO zugelassen werden.

Für die Vorinstanz bestand entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anlass, sie auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinzuweisen. Nachdem die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29. April 2010 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sich ihrer Meinung nach das Rechtsschutzbegehren der Klägerin mit der Einstellung des Präsenzhandels erledigen werde, konnte bei der Klägerin keine Unklarheit darüber bestehen, dass sich dem Verwaltungsgericht die Frage der Erledigung und die sich hieraus ableitenden prozessualen Folgen als entscheidungserheblich stellen würden. Eine Verpflichtung nach § 86 Abs. 3 VwGO, die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin auf die naheliegende Möglichkeit des Übergangs auf die Fortsetzungsfeststellungsklage hinzuweisen, bestand für das Verwaltungsgericht nicht (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 19. April 2007 - VII B 162/06 (NV) -, Juris, keine Verpflichtung zum Hinweis auf das Erfordernis einer substantiierten Darlegung eines mit einer Feststellungsklage geltend gemachten Feststellungsinteresses bei einem fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten).

Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den Ansatz des Verwaltungsgerichts, der von den Beteiligten nicht angegriffen wurde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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