R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
28.01.2016
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M.: Wettbewerbsverhältnis zwischen Elektroinstallationsunternehmen und Stromnetzbetreiber

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.12.2015 – 6 W 95/15

Volltext: BB-Online BBL2016-258-2

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

Verweigert ein Stromnetzbetreiber die Installation eines Stromzählers mit der Begründung, der von einem Elektroinstallationsunternehmen zuvor angebrachte Zählerschrank habe nicht die vorgeschriebene Höhe, begründet dies kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Unternehmen; das Verhalten des Stromnetzbetreibers kann in diesem Fall regelmäßig auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Drittabsatzförderungszusammenhangs als gegen das Elektroinstallationsunternehmen gerichtete geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen werden.

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1

Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den auf §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 EnWG , 5 UWG gestützten Eilantrag mit Recht zurückgewiesen, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin stellt weder unter dem Gesichtspunkt der Förderung eigenen noch unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Absatzes eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG , gegen die die Antragstellerin - die Unlauterkeit dieses Verhaltens unterstellt - als Mitbewerberin vorgehen könnte (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ).

Im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dieser objektive Zusammenhang zwischen der Handlung und der Absatzförderung ist nur anzunehmen, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung jedenfalls auch darauf gerichtet ist, den eigenen oder fremden Absatz zu fördern (vgl. BGH GRUR 2013, 945 - Standardisierte Mandatsbearbeitung, Tz 17). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Ein deutliches Indiz für einen Absatzförderungszusammenhang wäre zwar gegeben, wenn die Antragsgegnerin selbst Mitbewerber der Antragstellerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG wäre. Dies hat das Landgericht jedoch zutreffend verneint, da es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehlt.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht zum einen dann, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2014, 573 Tz. 15 - Werbung für Fremdprodukte).

Dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne bestünde, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Die Antragstellerin stellt Elektrobausätze für Stromabnehmer her und vertreibt diese, während es sich bei der Antragsgegnerin um eine Stromnetzbetreiberin handelt.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht aber auch dann, wenn die Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Mitbewerbers den anderen aber gleichwohl beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Mit Recht führt die Antragstellerin aus, dass an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das einen Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH, GRUR 2014, 1114 , Tz. 32 -nickelfrei).

Auch bei Anwendung dieser Grundsätze kann zwischen den Parteien jedoch ein -durch die beanstandete Handlung begründetes - (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis nicht angenommen werden. Die Antragstellerin baute bei der Schreinerei A einen Zählerschrank ... für deren Photovoltaikanlage ein. Sie arbeitete hierbei mit dem Installateurbetrieb B zusammen. Nachdem dieser der Antragsgegnerin angezeigt hatte, dass die Anlage eingebaut worden sei und die Antragsgegnerin den Zähler installieren könne, damit die Anlage in Betrieb genommen werden könne, verweigerte die Antragsgegnerin die Montage und führte zur Begründung aus, dass der Zählerschrank nicht die vorgeschriebene Höhe besäße. Dadurch allein ist keine Wechselwirkung in dem oben dargestellt Sinn eingetreten; vielmehr betrifft das Verhalten der Antragsgegnerin die Antragstellerin lediglich reflexhaft in deren Markstreben.

Unter diesen Umständen lässt das Verhalten der Antragsgegnerin auch nicht den Schluss darauf zu, dass die Antragsgegnerin mit ihren Aussagen den Wettbewerb derjenigen Elektroinstallationsbetriebe in ihrem Versorgungsgebiet fördern wollte, die im Gegensatz zur Antragstellerin andere Zählerschränke verwendeten, die dem behaupteten erforderlichen Höhenmaß der Antragsgegnerin entsprächen. Zwar war dieses Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise geeignet, die Absatzmöglichkeiten der Konkurrenzunternehmen zu steigern. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Firma B vom 11.08.2015 ergibt sich jedoch, dass die Antragsgegnerin, ob zu Recht oder nicht, davon ausgeht, dass ein Zählerschrank, der die durch die TAB vorgeschriebene Höhe von 1100 mm nicht erreicht, der thermischen Belastung nicht standhält und die Gefahr eines Abbrennens des Zählerschrankes besteht. Es existiert nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Motivation dieses Schreibens zumindest auch darin liegen könnte, potentielle Kunden weg von der Antragstellerin hin zu anderen Anbietern zu leiten. Dabei mag die Befürchtung der Antragstellerin berechtigt sein, dass das Verhalten der Antragsgegnerin sie insoweit in ihrem Marktstreben betrifft, als dass Kunden veranlasst werden können, einen anderen Anbieter von Zählerschränken auszuwählen. Dies wäre allerdings wiederum nur ein durch das Verhalten der Antragsgegnerin ausgelöster Reflex, der einen Absatzförderungszusammenhang zugunsten der Mitbewerber der Antragstellerin nicht zu begründen vermag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

stats