BGH: Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine
BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen I ZR 140/07 (Vorinstanz: OLG Hamburg 25.07.2007 5 U 10/07 ) (Vorinstanz: LG Hamburg 16.01.2007 416 O 339/06 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; PreisangabenVO § 1 Abs. 6;
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