BGH: Werbung einer Reparaturwerkstatt mit der Marke eines großen Automobilherstellers – Große Inspektion für alle
BGH , Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen I ZR 33/10 (Vorinstanz: LG Hamburg vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 315 O 768/07; ) (Vorinstanz: OLG Hamburg vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 5 U 47/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort /Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen. b) Die Verwendung einer bekannten Wort /Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Nr. 3;
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