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Wirtschaftsrecht
07.01.2021
Wirtschaftsrecht
BGH: Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation

BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19

ECLI:DE:BGH:2020:101120UXIZR426.19.0

Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2021-82-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.

EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb im August 2014 einen gebrauchten Mercedes zum Kaufpreis von 26.600 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 24.800 € hinausgehenden Kaufpreises und der Versicherungsprämie für einen zugleich abgeschlossenen sogenannten Kaufpreisschutz in Höhe von 763,20 € schlossen die Parteien mit Datum vom 7. August 2014 einen Darlehensvertrag über 2.563,20 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 4,17% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu jeweils 58,07 € erbracht werden.

Als Sicherheiten räumte der Kläger der Beklagten das Eigentum an dem Fahrzeug ein und trat an sie Ansprüche aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge ab. Nach Nummer II der Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand: 06/2015) der Beklagten dienten die Sicherheiten „zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung gleich aus welchem Rechtsgrund“. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:

 

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Mit Schreiben vom 9. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.

Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass (1.) aufgrund des Widerrufs des Klägers die Beklagte aus dem Darlehensverhältnis keinerlei Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – gegen den Kläger (mehr) herleiten kann, sowie (2.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 26.832,45 € binnen sieben Tagen nach Übergabe des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen und (3.) die zur Sicherung des Darlehensvertrags abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche an den Kläger sieben Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs rückabzutreten. Die weitergehende Klage, unter anderem auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, hat es abgewiesen. Auf die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten hat es unter Abweisung der weitergehenden Widerklage festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt der Herausgabe zu zahlen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und über die Hilfswiderklage sowie die insoweit eingelegte Anschlussberufung des Klägers nicht mehr entschieden. Im Laufe des Berufungsverfahrens zahlte der Kläger das Darlehen zurück, worauf ihm die Beklagte das Fahrzeug übereignete.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat er zu dem Feststellungsantrag zum landgerichtlichen Urteilsauspruch zu 1 klargestellt, dass sich dieser nur auf die Darlehensratenzahlungen bezieht. Insofern haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit darin seiner Klage stattgegeben worden ist.

Aus den Gründen

6          Die Revision ist unbegründet.

7          I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:

8          Es könne offenbleiben, ob der Feststellungsantrag zulässig sei, obwohl das Darlehen zurückgezahlt und das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Kläger übertragen worden sei. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sei nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren könne bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden. So liege der Fall hier.

9          Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Maßgeblich seien die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2014 gültigen Vorschriften des BGB und des EGBGB. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe.

10        Die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß, so dass offenbleiben könne, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne. Die Widerrufsinformation sei nicht dadurch fehlerhaft, dass in ihr der Tageszins mit 0,00 € angegeben werde. Diese für den Kläger günstige und daher wirksame Klausel führe dazu, dass die Beklagte im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags keine Sollzinsen verlangen könne, so dass die Information zutreffend sei.

11        Der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte auch die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Insbesondere müsse über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB nicht belehrt werden. Die Verbraucherkreditrichtlinie sehe eine solche Pflicht nicht vor. Davon abgesehen habe die Beklagte in Nummer VI 2 der Darlehensbedingungen darauf hingewiesen, dass beide Parteien den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen könnten. Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode seien auf Seite 1 des Darlehensvertrags enthalten. Selbst wenn die Pauschalierung der Entschädigung fehlerhaft sein sollte, würde dies nur den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausschließen, das Anlaufen der Widerrufsfrist aber unberührt lassen. Die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB begegneten keinen Bedenken; diese seien ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar.

12        II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

13        Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einem Beitritt zum Kaufpreisschutz verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.

14        1. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ist.

15        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF) klar und verständlich (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. mwN).

16        Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) hat aber mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 – Kreissparkasse Saarlouis [BB 2020, 977 m. BB-Komm. Hölldampf, EWS 2020, 111, RIW 2020, 287]) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

17        Auf der Grundlage dieses Urteils hält der Senat im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.). Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

18        2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 17 ff. [BB 2020, 1857 Ls] und Senatsbeschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.). Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 [BB 2016, 2881 Ls]), nicht der Fall.

19        In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB – hier von der Beklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag und dem Beitritt zum Kaufpreisschutz angegeben – anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Überschrift „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“. Damit entspricht die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Das Fehlen der (Unter-)Überschriften stellt auch nicht lediglich ein unbeachtliches Redaktionsversehen dar, das unter Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB subsumiert werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 25 und 27 mwN zu § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung [BB 2016, 2881 Ls]).

20        III. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).

21        1. Soweit der Kläger den ihm dem Grunde nach zustehenden Anspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie der an den Autohändler geleisteten Anzahlung geltend macht, ist die Klage jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten – was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat – nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 29). Dies ist aber nicht der Fall. Zwischen den Parteien steht aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des Antrags des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs fest, dass sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug befunden hat (§ 322 Abs. 1 ZPO).

22        Vorsorglich weist der Senat für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin, dass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet lediglich in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1989 – V ZR 263/86, WM 1989, 1897, 1899 und 28. Juli 2011 – VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 12), nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 27).

23        2. Dem Kläger steht derzeit auch kein Anspruch auf Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche zu. Die Sicherheiten dienen nach Nummer II der Allgemeinen Darlehensbedingungen auch zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus einer etwaigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags gleich aus welchem Rechtsgrund und damit im Falle der Beachtlichkeit der Widerrufserklärung des Klägers auch der Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Wertersatz, den der Kläger noch nicht erfüllt hat, so dass der Sicherungszweck noch nicht entfallen ist.

24        a) Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Danach gelten für alle Verträge („unabhängig von der Vertriebsform“) § 355 Abs. 3 BGB und ergänzend die Vorschriften entsprechend, die nach der „Art des verbundenen Vertrags“ hypothetisch anwendbar wären, wenn dieser selbst widerrufen worden wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit ein Widerrufsrecht bestanden hat. Dies ist bei einem – wie hier – Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 22).

25        b) Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags – hier des Kfz-Kaufvertrags – unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Fahrzeugs – zu leisten. Die (lediglich) entsprechende Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB führt indes – was der Senat mit Urteil vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, juris Rn. 31 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat – im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem – wie hier – im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber – wie dies § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraussetzt – den Darlehensnehmer „nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat“. Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet.

26        IV. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, BKR 2020, 151) hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen.

27        V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 97 Abs. 1 und 2 ZPO (zu § 97 Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15, WM 2016, 1748 Rn. 36 ff.).

 

 

 

 

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