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Wirtschaftsrecht
11.11.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Brandenburg: Vorsicht Garantiefalle

OLG Brandenburg, Urteil vom 1.9.2010 - 4 U 9/10

Sachverhalt

I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Kaufvertrag auf mangelfreie Herausgabe eines Wohnwagens in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte mit der Herausgabe des Wohnwagens und der Annahme des Kaufpreises in Verzug ist sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.   

Der Beklagte bot den streitgegenständlichen Wohnwagen bei e... zum Verkauf an. In der Anzeige wies der Beklagte darauf hin, dass der Wagen kein Neuwagen mehr sei und wer einen neuen wolle, zum Händler gehen solle. Am 01. April 2009 fragte der Kläger an, ob der Wohnwagen irgendwelche Schäden oder Vorschäden habe. Hierauf antwortete der Beklagte, dass der Wagen absolut unfallfrei sei und "in der Außenhaut weder Beulen, noch Dellen oder sonst was" habe. Daraufhin erwarb der Kläger am 05. April 2009 den Wohnwagen mit einem Gebot in Höhe von 8.050,34 €.   

Der Kläger fuhr sodann am 10. April 2009 zum Beklagten, um den Wohnwagen abzuholen. Bei der beabsichtigten Abholung stellte er fest, dass der Wagen auf dem Dach eine mit Silikon geflickte Fläche aufweist. Ferner bemerkte er eine kleinere Beule am Fahrzeug und eine Schramme auf der Schranktür im Innenraum. Infolge dessen lehnte der Kläger die Übernahme des Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises ab und fuhr unverrichteter Dinge zurück.   

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verlangte daraufhin mit Schreiben vom 16. April 2009 unter Fristsetzung bis zum 30. April 2009 die Überlassung eines mangelfreien Wohnwagens Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises.   

Der Kläger hat behauptet, auf dem Dach des Wohnwagens befänden sich ca. 70 Dellen und Beulen von ca. 0,3 bis 0,75 cm Durchmesser und bis zu 1 cm Tiefe. Die Schadensbeseitigungskosten würden 3.000,00 € betragen.   

Ursprünglich hat der Kläger beantragt,   

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn den gebrauchten Wohnwagen LMC Royal 685 BJ 2002 im Retro-Stil Zug um Zug gegen Zahlung von 8.050,34 € herauszugeben sowie an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,   

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe des im Antrag zu 1. bezeichneten Wohnwagens und der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet,   

3. den Beklagten zu verurteilen, ihm 288,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.   

Der Beklagte hat sodann erklärt, den Antrag zu 1. anzuerkennen und hat im Übrigen beantragt,   

die Klage abzuweisen.   

Der Kläger hat sodann seinen Antrag zu 1. dahin gehend formuliert, dass der Beklagte verurteilt wird, an ihn den gebrauchten Wohnwagen LMC Royal 685 BJ 2002 im Retro-Stil in mangelfreiem Zustand, d.h. ohne die auf dem Dach des Wohnwagens befindlichen Beulen und Dellen und die mit Silikon geflickte Fläche sowie ohne die Schramme an der Schranktür, Zug um Zug gegen Zahlung von 8.050,34 € herauszugeben sowie an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.   

Hilfsweise hat der Kläger hinsichtlich des Antrages zu 1. sodann beantragt,   

den Beklagten zu verurteilen, an ihn den gebrauchten Wohnwagen LMC Royal 685 BJ 2002 im Retro-Stil Zug um Zug gegen Zahlung von 5.050,34 € herauszugeben sowie an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.   

Nachdem das auf dem Dach befindliche Silikon entfernt worden war, hat der Kläger den Antrag zu 1. unter Beibehaltung seiner Zug-um-Zug-Verpflichtung und unter Aufrechterhaltung der übrigen Anträge dahin formuliert, dass der Beklagte verurteilt wird, an ihn den gebrauchten Wohnwagen LMC Royal 685 BJ 2002 im Retro-Stil in vertragsgemäßem, mangelfreiem Zustand mit den garantierten Eigenschaften, d.h. ohne Beulen, Dellen oder Beschädigungen der Außenhaut auf der hinteren Hälfte des Daches und zwar in der Form, dass die Dachdichtigkeit nicht beeinträchtigt ist, sowie ohne Schrammen an der Schranktür herauszugeben.   

Schließlich hat der Kläger den Antrag zu 1. unter Beibehaltung seiner Zug-um-Zug-Verpflichtung und unter Aufrechterhaltung der übrigen Anträge dahin gestellt, dass der Beklagte verurteilt wird, an ihn den gebrauchten Wohnwagen LMC Royal 685 BJ 2002 im Retro-Stil in vertragsgemäßem, mangelfreiem Zustand mit den garantierten Eigenschaften, d.h. ohne die annähernd 70 Beulen und Dellen mit Durchmessern von ca. 0,3 bis 0,75 cm und Tiefen von bis zum 1,00 cm in der Außenhaut auf der hinteren Hälfte des Daches, sowie ohne Schrammen an der Schranktür herauszugeben.   

Der Beklagte hat auch insoweit die Klageabweisung beantragt.   

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig.   

Er hat behauptet, der Kläger habe bei der Besichtigung erklärt, er trete vom Vertrag zurück. Die vom Kläger behaupteten Mängel würden sich als völlig normale Gebrauchsabnutzung darstellen.   

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).   

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger den gebrauchten Wohnwagen "ohne die ca. 40 kleineren Verdellungen auf 0,7 m² der Dachhaut zwischen der linken Außenkante und dem Dachfenster mit sehr geringer Tiefe und Durchmessern von ca. 1 bis 3 cm" Zug um Zug gegen Zahlung von 8.050,34 € herauszugeben. Ferner hat es den Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen seit dem 21. Mai 2009 verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Herausgabe des Wohnwagens und der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antrag auf mangelfreie Herausgabe des Wohnwagens fehle nicht die notwendige Bestimmtheit, da ihm der Umfang der vermeintlich im Wege der Nacherfüllung zu beseitigenden Mängel hinreichend zu entnehmen sei. Die Dellen seien von der ungefähren Anzahl und ihrer Beschaffenheit nach Durchmesser und Tiefe so genau beschrieben, dass eine Individualisierbarkeit gegeben sei. Ferner stehe dem Kläger ein Nacherfüllungsanspruch zu. Der Wohnwagen sei mangelhaft, da er nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Da der Beklagte auf die Anfrage des Klägers das Vorhandensein von jedweden Beulen und Dellen in der Außenhaut verneint habe, sei abweichend von der Beschreibung in der Auktion vereinbart worden, dass die Außenhaut des Wohnwagens in jeder Hinsicht unversehrt sei. Es komme daher nicht darauf an, dass die Funktionsfähigkeit des Daches hiervon nicht beeinträchtigt sei, sondern lediglich eine optische Beeinträchtigung vorläge. Ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens sei die Außenhaut auf einer Länge von ca. 0,7 m zwischen der linken Außenkante und dem Dachfenster etwas wellig und weise ca. 40 kleinere Verdellungen mit sehr geringer Tiefe im Durchmesser von 1 bis 3 cm auf. Dies sei im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Hingegen handele es sich bei der Schramme an der Schranktür um eine übliche Gebrauchsspur, die keinen Mangel darstelle.   

Darüber hinaus bestehe ausgehend von den durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.602,97 € ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 229,55 €. Insoweit sei als Gegenstandswert lediglich die Differenz zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Leistung in Ansatz zu bringen.   

Dem hilfsweise geltend gemachten Minderungsbegehren sowie dem Schadensersatzverlangen stehe entgegen, dass der Kläger keine Frist zur Nachbesserung gesetzt und auch keine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung des Beklagten vorgelegen habe.   

Der Beklagte befinde sich auch in Annahmeverzug mit der Entgegennahme des Kaufpreises. Er habe kein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, sondern insgesamt die Nachbesserung abgelehnt, ohne seine Verweigerung auf das Mängelbeseitigungsverlangen hinsichtlich der Schranktür zu beschränken.   

Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Fahrtkosten bestehe nicht, da es sich nicht um Kosten für die Rückabholung des Fahrzeuges handele. Auch ein Anspruch gemäß §§ 280, 284 BGB scheide aus, da dieser Anspruch einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung voraus setze, der jedoch aufgrund der ergebnislosen Nachbesserung bzw. des fruchtlosen Ablaufs einer zur Nachbesserung gesetzten Frist nicht bestehe. Ob eine zweite Fahrt zum Wohnort des Beklagten erforderlich sei, sei derzeit nicht absehbar.   

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung mit dem weiter verfolgten Ziel der Klageabweisung. Er führt aus, er sei zu einer Leistung verurteilt worden, die der Kläger nicht beantragt habe, da dessen Antrag nicht die Beseitigung von 40 kleinen Verdellungen vorgesehen habe. Der Antrag sei mangels Bestimmtheit auch weiterhin unzulässig, da eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren zu erwarten sei und ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht beurteilt werden könne, ob die Verdellungen beseitigt seien. Die Formulierung im Tenor, dass ca. 40 kleine Verdellungen zu beseitigen seien, sei zudem auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Da der Sachverständige ausgeführt habe, dass die gesamte Dachfläche überarbeitet werden müsse, würde ein mangelhafter Zustand des Wohnwagens herbei geführt werden, wenn nur ca. 40 Dellen beseitigt würden. Darüber hinaus habe gegebenenfalls Beweis zu seiner Behauptung erhoben werden müssen, dass der Kläger erklärt habe, er trete vom Kaufvertrag zurück. Zudem habe er, der Beklagte, lediglich erklärt, dass sich keine Beulen in der Außenhaut befänden. Die Beulen hätten sich hier aber auf der Außenhaut befunden. Nur wenn in der Außenhaut Verdellungen vorhanden seien, würden diese aber zu Undichtigkeiten führen. Eine Reparatur könne zudem nur durch Austausch des kompletten Dachbleches erfolgen, was aber zu einer Beeinträchtigung der Kabinenstabilität des Wohnwagens führe. Schließlich habe sich das Urteil nicht auf das eingeholte Sachverständigengutachten stützen dürfen, da der Sachverständige keine Erfahrung mit Sammlerfahrzeugen habe.   

Der Beklagte beantragt,   

unter Abänderung des am 16. Dezember 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 140/09, die Klage abzuweisen.   

Der Kläger beantragt,   

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.   

Im Wege der Anschlussberufung nebst der am 21. April 2010 eingegangenen Erweiterung derselben beantragt er,   

das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 140/09, vom 16. Dezember 2009 teilweise zu ändern;   

hinsichtlich des Klageantrages zu 1. dahingehend,   

den Beklagten zu verurteilen, an ihn den gebrauchten Wohnwagen LMC Royal 685 BJ 2002 im Retro-Stil in vertragsgemäßem, mangelfreiem Zustand mit den garantierten Eigenschaften, d.h. ohne die annähernd 40 Dellen mit Durchmessern von ca. 1 bis 3 cm in der Außenhaut auf der hinteren Hälfte des Daches sowie ohne Schrammen an der Schranktür Zug um Zug gegen Zahlung von 8.040,23 € herauszugeben,   

und hinsichtlich des Klageantrages zu 3. dahingehend,   

den Beklagten zu verurteilen, an ihn die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.   

Der Beklagte beantragt,   

die Anschlussberufung zurückzuweisen.   

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu einer Verurteilung des Beklagten geführt hat. Hinsichtlich der Anschlussberufung ist er der Auffassung, auch die Beeinträchtigungen an der Schranktür müsse er nicht hinnehmen. Darüber hinaus stehe ihm auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in voller Höhe zu, da er den Beklagten mit Schreiben vom 16. April 2009 unter Fristsetzung zum 30. April 2009 vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert habe.   

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.   

Aus den Gründen

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO).   

Die Berufung des Beklagten hat jedoch nur insoweit - geringfügigen - Erfolg, als nicht festzustellen ist, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe des Wohnwagens in Verzug befindet. Die Anschlussberufung des Klägers hat ebenfalls nur teilweise Erfolg; nämlich dahin, dass der Beklagte zur Erstattung sämtlicher vom Kläger geltend gemachter vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 718,40 € nebst Zinsen zu verurteilen ist.   

1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. zulässig. Der Klageantrag wird den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht. An die Bestimmtheit des Antrages dürfen keine übertrieben strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags in Abwägung der zu schützenden Interessen des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (LG Potsdam v. 06.10.03, Az. 10 O 537/02). Ein Klageantrag ist daher grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, NJW 2003, 668, 669; NJW 1999, 954). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, NJW 2003, 668, 669). Im vorliegenden Fall wird der streitgegenständliche Wohnwagen durch die Typbezeichnung sowie die Beschreibung seines äußeren Erscheinungsbildes hinreichend individualisiert. Soweit der Antrag auf die Herausgabe des Wohnwagens in "vertragsgemäßem, mangelfreiem Zustand mit den garantierten Eigenschaften" gerichtet ist, steht auch dies der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages nicht entgegen. Es handelt sich insoweit lediglich um eine vom Kläger vorgenommene rechtliche Wertung, die aber vom Vollstreckungsorgan weder auf ihre Richtigkeit untersucht werden muss noch dahin gehend geprüft werden muss, was unter einem solchen Zustand zu verstehen ist. Vielmehr wird aus dem nächsten Halbsatz des Antrages, der mit "d.h." eingeleitet wird, deutlich, dass von einem derartigen Zustand auszugehen ist, wenn die nachfolgend genannten Verdellungen beseitigt sind. Insoweit wird der Streit auch nicht auf das Vollstreckungsverfahren verlagert. Der Antrag muss lediglich erkennen lassen, wie die Sache in mangelfreiem Zustand beschaffen sein soll (BGH, NZM 2002, 174). Vorliegend wird aber durch den Antrag der Zustand hinreichend beschrieben, in dem sich der Wohnwagen bei der Übergabe befinden soll. Hieran ändert auch nichts, dass der Antrag dahin formuliert ist, dass annähernd 70 Verdellungen - bzw. ausweislich des Tenors des landgerichtlichen Urteils ca. 40 Verdellungen - beseitigt werden sollen. Auch dies führt nicht etwa dazu, dass im Rahmen der Vollstreckung zu klären ist, wie viele Verdellungen tatsächlich beseitigt worden sind. Denn ersichtlich geht es darum, dass das Dach des Fahrzeuges bei der Übergabe in dem Bereich zwischen der linken Außenkante und dem Dachfenster keinerlei Verdellungen mehr aufweisen darf. Die genaue Anzahl der zu beseitigenden Verdellungen musste daher nicht in den Antrag aufgenommen werden. Mithin ist auch die ungefähre Angabe der Anzahl unschädlich, zumal die Feststellung der genauen Anzahl der Dellen wegen deren Struktur ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens auch erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Die Angabe der Anzahl der Dellen diente lediglich der Beschreibung des Zustandes des Wohnwagens, sollte aber den Streitgegenstand weder in die eine noch in die andere Richtung festlegen (vgl. zu einer ähnlichen Problematik auch BGH, NJW 2006, 1062). Vor diesem Hintergrund wird der Streit der Parteien auch nicht durch die Art der Antragstellung in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dem steht nicht entgegen, dass sich durchaus im Rahmen der Vollstreckung eine Begutachtung dahin gehend als erforderlich erweisen kann, ob sämtliche Verdellungen beseitigt und der vom Kläger geforderte Zustand geschaffen worden ist. Ein derartiger Streit ist nämlich bei jeder Vollstreckung eines auf Erfüllung gerichteten Titels denkbar und hat seine Ursache nicht in der besonderen Antragstellung des Klägers.   

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es auch unerheblich, dass der Urteilstenor im Gegensatz zum Antrag nicht auf die Beseitigung von annähernd 70 Verdellungen gerichtet ist, sondern sich lediglich auf ca. 40 Verdellungen bezieht. Das Gericht hat hierdurch nicht über einen anderen Streitgegenstand entschieden. Vielmehr stellt sich dies - wenn man überhaupt auf die Verdellungen und nicht auf die betroffene Fläche abstellt - lediglich als ein Minus gegenüber dem Antrag des Klägers dar, über das auch ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Entscheidung ergehen kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 308 Rn. 4 m.w.N.).    

2. a) Die Klage ist hinsichtlich des auf Herausgabe und mangelfreie Verschaffung des Wohnwagens gerichteten Hauptsachebegehrens im Umfang der durch das Landgericht vorgenommenen Verurteilung auch begründet.   

Soweit es den Antrag des Klägers auf Herausgabe des Wohnwagens betrifft, ist der Beklagte bereits aufgrund seines Anerkenntnisses zu verurteilen. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der späteren "Klageerweiterung" des Klägers, mit der er nicht nur die bloße Herausgabe des Wagens begehrt, sondern vielmehr die Herausgabe in mangelfreiem Zustand, der Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht mehr möglich war, da sich der Klageantrag und das Anerkenntnis sodann nicht mehr entsprochen haben. Denn auch in einem solchen Fall ist der Entscheidung der anerkannte Anspruch ohne Sachprüfung zugrunde zu legen (BGH NJW 89, 1934, 1935).    

aa) Darüber hinaus steht dem Kläger gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ein (ursprünglicher) Erfüllungsanspruch auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache zu.   

Das Vertragsverhältnis ist hier nicht durch einen etwaigen Rücktritt des Klägers gemäß §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden. Nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht kann der Käufer dem Verkäufer für die Lieferung einer mangelfreien Sache eine Frist setzen und nach deren Ablauf gemäß § 323 Abs 1 vom Vertrag zurücktreten und/oder nach §§ 280 Abs 1 und 3, 281 Schadensersatz statt der Leistung verlangen (Faust in Beck´scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [Stand 01.02.2007], § 433 Rn. 41). Ein solcher Rücktritt, der nicht in der bloßen Zurückweisung der Kaufsache und der Ablehnung von deren Annahme als Erfüllung im Sinne des § 363 BGB erblickt werden kann, setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass zuvor eine Frist zur Erfüllung gesetzt worden ist. Dass der Kläger dem Beklagten zuvor eine Frist zur Erfüllung gesetzt hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist, sind nicht erkennbar. Insbesondere trägt der Beklagte selbst nicht vor, dass er am 10. April 2009 die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Vielmehr bezieht er sich lediglich darauf, dass der Kläger nicht zur Annahme der Leistung bereit gewesen sei. Mangels Fristsetzung oder Entbehrlichkeit derselben ging ein etwaig erklärter Rücktritt des Klägers aber ins Leere.   

Der Kläger kann hier auf der Grundlage des originären Erfüllungsanspruches gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Verschaffung einer mangelfreien Wohnwagens verlangen. Der Kaufvertrag ist noch nicht in das Stadium der Nacherfüllung übergegangen. Solange der Käufer die Kaufsache noch nicht als Erfüllung im Sinne des § 363 BGB angenommen hat, gelten noch die allgemeinen Leistungsstörungsrechte, so dass nicht auf die Gewährleistungsrechte gemäß §§ 437 BGB ff. abzustellen ist. Erst mit der Annahme als Erfüllung wandelt sich der Erfüllungsanspruch des § 433 Abs 1 S 2 zum Nacherfüllungsanspruch der §§ 439, 437 Nr. 1 BGB (Faust in in Beck´scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [Stand 01.02.2007], § 433 Rn. 39). Eine derartige Annahme als Erfüllung ist im vorliegenden Fall aber noch nicht erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerseite unter dem 16. April 2009 ein Nacherfüllungsverlangen an den Beklagten gerichtet hat (K 4; Bl. 7 d.A.). Denn die Annahme als Erfüllung setzt hier auch die Übergabe der Sache voraus (Faust in Beck´scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [Stand 01.02.2007], § 433 Rn. 43; Kerwer in: jurisPK- BGB, 4. Aufl. 2008, § 363 Rn. 4). Zu einer Übergabe des Wohnwagens ist es aber bislang nicht gekommen.   

Da im vorliegenden Fall die Annahme als Erfüllung auch die Übergabe voraus setzt, bedarf die Streitfrage, ob § 437 Nr. 1 BGB schon dann anwendbar ist, wenn die Annahme als Erfüllung erfolgt ist oder erst dann, wenn der Gefahrenübergang gemäß §§ 446, 447 BGB geschehen ist, keiner Klärung (vgl. zum Meinungsstand Faust in Beck´scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [Stand 01.02.2007], § 437 Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 437 Rn. 6 f.).   

Eine analoge Anwendung des Gewährleistungsrechts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche ist vor dem Zeitpunkt des § 363 prinzipiell nicht möglich. Denn diese Vorschriften beruhen maßgeblich darauf, dass der Käufer die mangelhafte Sache erhalten und angenommen hat und dadurch sowohl für ihn als auch für den Verkäufer ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Es besteht keinerlei Grund, dem Käufer das Wahlrecht zwischen Reparatur und Lieferung einer anderen Sache schon zuzusprechen, bevor er die Sache erhalten hat. Auch die VerbrGüterKRL erzwingt keine analoge Anwendung von § 439 Abs 1, da sie die Rechte des Verbrauchers nur für den Fall festlegt, dass das Verbrauchsgut zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vertragsgemäß ist (Art 3 Abs 1 VerbrGüterKRL) (Faust in Beck´scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [Stand 01.02.2007], § 433 Rn. 434).   

Der vom Beklagten dem Kläger angebotene Wohnwagen ist nicht frei von Mängeln. Durch die Anfrage des Klägers, ob der Wohnwagen irgendwelche Schäden oder Vorschäden habe und die hierauf gerichtete Antwort des Beklagten, dass der Wagen absolut unfallfrei sei und "in der Außenhaut weder Beulen, noch Dellen oder sonst was" habe, ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zustande gekommen. Nicht erforderlich hierfür ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers wie er früher für die Zusicherung verlangt wurde (MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 434 Rn. 12). Vielmehr genügt ein Einvernehmen der Vertragsparteien, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Die Äußerung des Beklagten ist hier vom objektiven Empfängerhorizont her so zu verstehen, dass die Außenhaut des Fahrzeugens keinerlei Beeinträchtigungen aufweist. Hierbei ist es unerheblich, ob angesichts des Alters des Fahrzeuges das vorgefundene Erscheinungsbild lediglich ein solches üblicher Gebrauchsspuren ist. Denn durch seine Erklärung hat der Beklagte deutlich gemacht, dass der von ihm angebotene Wohnwagen bezüglich seiner Außenhaut in makellosem Zustand ist. Der Inhalt dieser Erklärung wird auch nicht etwa dadurch in Zweifel gezogen, dass der Beklagte in seiner Anzeige darauf hinwies, dass es sich nicht um einen neuen Wohnwagen handelt. Zwischen den Inhalten beider Bekundungen besteht kein Widerspruch, da ein tadelloser Zustand der Außenhaut es nicht ausschließt, dass der Wohnwagen im Übrigen die seinem Alter entsprechenden Gebrauchsspuren aufweist.   

Soweit der Beklagte nunmehr darauf abstellt, dass er lediglich das Vorhandensein von Beulen, Dellen, etc. in und nicht auf der Außenhaut verneint habe, ändert auch dieser Einwand nichts am Inhalt der Vereinbarung. Schon nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Wortes "Delle" lässt sich eine Unterscheidung zwischen Dellen in und auf der Außenhaut nicht treffen. Bei einer Delle handelt es sich um eine flache Vertiefung in einer Oberfläche. Eine Delle liegt somit bei jeder Vertiefung der Außenhaut vor. Nicht erforderlich ist dafür, dass die Vertiefung so stark ist, dass sie sogar zu einem Riss oder einem Loch in der Außenhaut führt.   

Der Kläger hat hier den Wohnwagen bei e... aufgrund der Äußerung des Beklagten ersteigert. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Anfrage nach Schäden oder Vorschäden deshalb an den Beklagten richtete, weil der Wohnwagen konstruktionsbedingt zu Undichtigkeiten neigt. Diese Intention des Klägers ist nämlich in seiner Anfrage vom 1. April 2009, die auf die Hintergründe von Schäden oder Vorschäden nicht Bezug nahm, nicht zum Ausdruck gekommen. Sie hat daher auch nicht den Inhalt der Erklärung des Beklagten bestimmt. Dies wird insbesondere auch daran deutlich, dass der Beklagte sogar noch die Frage aufwarf, was der Kläger denn mit "Schäden" meine.   

Da der Wohnwagen aufgrund der Verdellungen im Dachbereich die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist, ist er gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB mit einem Sachmangel behaftet. Hierfür ist unerheblich, dass es sich bei dem Kaufgegenstand gegebenenfalls um ein Liebhaber- bzw. Sammlerobjekt handelt. Denn verspricht der Verkäufer seinem Vertragspartner eine bestimmte Beschaffenheit, so haftet er bei ihrem Nichtvorliegen auch dann, wenn ein Liebhaber oder Sammler das Objekt auch sonst für denselben Kaufpreis erworben hätte. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass der Sachverständige keine Erfahrungen mit Liebhaber- oder Sammlerfahrzeugen hatte. Die Haftung ist allein die rechtliche Folge der vom Beklagten abgegebenen Erklärung, an die er sich im Rechtsverkehr festhalten lassen muss. Es ist gerade Ausdruck der privatautonomen Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien, dass sie für das Kaufobjekt einen Vertrag mit ganz bestimmten Bedingungen aushandeln.   

Über die bloße Beschaffenheitsvereinbarung hinaus ist hier sogar von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 Abs. 1 BGB auszugehen. Die Übernahme einer Garantie setzt - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, NJW 2007, 1346). Mit seiner Erklärung, dass die Kaufsache "in der Außenhaut weder Beulen, Dellen noch sonst was" aufweise, hat der Beklagte aber zum Ausdruck gebracht, dass sich der Kläger hierauf ohne jede Einschränkung verlassen kann. Mithin hat er damit auch seine Bereitschaft zu erkennen geben, für das Fehlen derartiger Beeinträchtigungen des Kaufgegenstandes einstehen zu wollen. Die Garantie der Abwesenheit eines Mangels steht dabei der garantierten Beschaffenheit gleich (Jauernig/Berger, BGB, 13. Aufl., § 437 Rn. 24).   

Der Beklagte kann sich hier auch nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Einen solchen hat er nicht zum Gegenstand seiner e...-Anzeige gemacht. Der bloße Hinweis, dass der Hänger nicht neu sei, schließt nicht die Gewährleistung aus, sondern verdeutlicht lediglich, dass mit den altersentsprechenden Gebrauchsspuren gerechnet werden muss, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Haftungsausschluss bei gleichzeitigem Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung auch grundsätzlich dahin auszulegen, dass er sich nicht auf diese bezieht (BGH, NJW 2007, 1346). Da sogar vom Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen ist, greift ein Haftungsausschluss auch wegen § 444 BGB nicht ein.   

Der Anspruch auf Verschaffung einer mangelfreien Sache ist auch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Insbesondere scheitert die Möglichkeit der Leistungserbringung nicht daran, dass die genaue Anzahl der zu beseitigenden Dellen nicht feststeht. Vielmehr liegt, wie bereits oben ausgeführt, unabhängig von der Anzahl der Dellen eine mangelfreie Leistung erst dann vor, wenn das Dach in dem im Antrag genannten Bereich keinerlei Dellen mehr aufweist. Gemeint ist hiermit aber nicht ein Zustand, der auch bei fehlerfreier Fabrikation des Wohnwagens bestehende Welligkeiten der Dachoberfläche ausschließt. Denn um solche handelt es sich im vom Klageantrag betroffenen Bereich nicht. Vielmehr ist ausweislich des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass die Verdellungen durch äußere Einwirkungen auf das Dach herbei geführt worden sind.   

Soweit der Beklagte erstmalig mit Schriftsatz vom 26. April 2010 und nochmals mit Schriftsatz vom 03. August 2010 vorträgt, dass durch die Beseitigung der Dellen die Kabinenstabilität des Wohnwagens nicht mehr gegeben sei, kann auch hieraus nicht die Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung abgeleitet werden. Einerseits findet sich für eine derartige Problematik keinerlei Anhaltspunkt im Sachverständigengutachten. Andererseits handelt es sich hierbei um neuen Vortrag, der in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, unter denen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hier das Vorbringen neuer Verteidigungsmittel zuzulassen ist.   

Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich hier überhaupt auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung beruft - vielmehr negiert er schon die Mangelhaftigkeit der Kaufsache überhaupt -, kann er auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes keine Leistungsfreiheit erlangen. Da eine Annahme als Erfüllung nicht stattgefunden hat, kann sich der Beklagte nicht auf § 439 Abs. 3 BGB berufen, sondern wird nur unter den Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 und 3 BGB von der Leistung frei (vgl. Faust in Beck´scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [Stand 01.02.2007]; § 433 Rn. 43). Angesichts dessen, dass ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens die Reparaturkosten 1.600,00 € betragen, hingegen der Minderwert des Fahrzeuges lediglich mit 400,00 € zu bestimmen ist, mag zwar die Überlegung im Raume stehen, ob das Kosten-Nutzen-Kalkül hier die Einrede der Unverhältnismäßigkeit rechtfertigen würde. Das Maß grober Unverhältnismäßigkeit ist aber erst dann erreicht, wenn ganz offensichtlich kein vernünftiger Mensch daran denken würde, den unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufwand zu treiben. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass kraft seines Forderungsrechts der Gläubiger die Naturalerfüllung ohne Weiteres beanspruchen kann. Diese Berechtigung besteht auch dann, wenn die Bewirkung der geschuldeten Leistung sich als "unwirtschaftlich" darstellt (MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 275 Rn. 89 f.). Angesichts dessen, dass die Reparaturkosten hier bei Weitem nicht den Wert des Fahrzeuges erreichen, der Beklagte dem Kläger gerade zugesagt hatte, dass der Wohnwagen frei von Dellen ist und er dass Nichtvorliegen dieser Eigenschaft auch zu vertreten hat, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Schaffung einer dellenfreien Dachfläche sich als grob unverhältnismäßig darstellt.   

Der Kläger muss sich schließlich auch keinen Wertausgleich anrechnen lassen. Sofern das komplette Dach neu lackiert werden muss, geht dies nicht über das hinaus, was der Beklagte als Verkäufer zur Herstellung der Mangelfreiheit schuldet und was er nach der gesetzlichen Regelung unentgeltlich zu erbringen hat (vgl. auch Ball, NZV 2004, 217, 222; Tiedtke/Schmitt, DStR 2004, 2060, 2061; Faust in Beck´scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [Stand 01.02.2007], § 439 Rn. 23).   

bb) Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung auch die Übergabe des Wohnwagens unter Beseitigung der Schramme in der Schranktür begehrt, hat er hierauf keinen Anspruch. Die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Beschaffenheitsvereinbarung bzw. Beschaffenheitsgarantie können nicht auf die Schramme in der Schranktür übertragen werden. Die Erklärung des Beklagten bezog sich lediglich auf die Eigenschaften der Außenhaut. Im Übrigen galt aber sein Hinweis in dem Angebot, dass es sich nicht um einen Neuwagen handelt. Auch ohne diesen Hinweis stellen aber die üblichen Gebrauchsspuren keinen Mangel dar. Da es sich um einen vereinzelten Kratzer handelt, der noch dazu ausweislich des Sachverständigengutachtens schwach ausgebildet ist, ist er selbst unter Berücksichtigung seiner Größe bei einem mehr als sechs Jahre alten Wohnwagen als übliche Gebrauchsspur einzuordnen.   

b) Der Kläger dringt ferner mit seinem Begehren durch, festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet. Eine derartige Klage ist zulässig. Das Interesse auf Feststellung des Annahmeverzuges folgt aus §§ 756, 765 ZPO (BGH, WM 1987, 1496, 1498).   

Die hierauf gerichtete Klage ist auch begründet, da sich der Beklagte tatsächlich in Verzug mit der Annahme des Kaufpreises befindet. Spätestens mit der Klageerhebung - genau genommen aber auch schon mit dem Schreiben vom 16. April 2009 - hat der Kläger dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Verschaffung der mangelfreien Kaufsache angeboten. Da der Beklagte seinerseits nicht bereit war, die ihm obliegende Verpflichtung zu erfüllen, kam er gemäß § 298 BGB in Annahmeverzug. Hierfür genügte wegen der bestimmten und eindeutigen Erfüllungsverweigerung des Beklagten ein wörtliches Angebot des Klägers (vgl. auch BGH, NJW 1997, 581, 582).   

c) Hingegen hat die Berufung des Beklagten insoweit Erfolg, als die Klage auch auf Feststellung gerichtet ist, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe des Wohnwagens in Verzug befindet. Eine solche auf Feststellung eines Schuldnerverzuges gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Der Schuldnerverzug ist ein Unterfall der Verletzung der Leistungspflicht, nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund und zugleich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich "Vorfrage" für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Ein gegenüber dem ursprünglichen Schuldverhältnis eigenständiges "Verzugsverhältnis" kennt das Gesetz nicht. Dass der nicht leistende Schuldner "in Schuldnerverzug" ist, bedeutet nämlich nicht mehr, als dass er (vom Sonderfall des § 286 Abs. 2 BGB abgesehen) erstens gemahnt wurde (nicht feststellungsfähige Tatsache) und zweitens das weitere Unterbleiben der Leistung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Letzteres ist bloßes Element eines Rechtsverhältnisses und folglich ebenso wenig feststellungsfähig wie etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Die Zulässigkeit einer derartigen Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass eine Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges als zulässig erachtet wird. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Ausnahme, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können (BGH NJW 00, 2280, 2281).   

d) Dem Kläger steht jedoch - insoweit ist seine Anschlussberufung erfolgreich - gemäß § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz neben der Leistung (vgl. BGH, NJW 2007, 1346, 1350) ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € zu. Der Beklagte ist seiner aus dem Kaufvertrag resultierenden Pflicht, dem Kläger eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht nachgekommen, ohne sich insoweit entlastet zu haben (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).   

Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (BGH, NJW 2008, 1888; NJW 2005, 1112; BGHZ 39, 73 ff.).   

Maßgeblich für die Berechnung der Anwaltskosten ist daher in erster Linie der Wert des klägerischen Herausgabebegehrens. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist hier aber nicht nur der Betrag von 1.602,97 €, welcher für die Mangelbeseitigung aufzuwenden wäre, zugrunde zu legen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob in Fällen, in denen es lediglich um eine Nacherfüllung geht, der Streitwert entsprechend der Wertdifferenz zwischen der angebotenen und der gelieferten Sache festzusetzen ist (so LG Lüneburg und LG Osnabrück AGS 2009, 90). Denn gemäß den oben erfolgten Ausführungen hat der Vertrag hier noch nicht das Nacherfüllungsstadium erreicht, sondern befindet sich immer noch auf der Ebene des ursprünglichen Erfüllungsanspruches. Der Unterschied des Nacherfüllungsanspruches zum Erfüllungsanspruch besteht aber im Wesentlichen gerade darin, dass Gegenstand des Nacherfüllungsanspruches nicht mehr die Lieferung der mangelfreien Kaufsache, sondern nur noch die Herstellung ihrer Mangelfreiheit ist. Hingegen umfasst der Erfüllungsanspruch neben der Herstellung der Mangelfreiheit der Sache auch noch deren Übergabe und Übereignung. Daher ist hier für den Streitwert der für den Wohnwagen vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 8.050,34 € zugrunde zu legen. Denn der Streitwert einer Leistungsklage auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache entspricht gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO dem Wert der Sache. Dass letztlich nur die Frage der Herstellung eines mangelfreien Zustandes zwischen den Parteien streitig ist, ändert nichts daran, dass die Klage auch auf Verschaffung der Sache selbst gerichtet, mithin ihr Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich ist.   

Ob dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der ursprünglich noch geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 288,00 € zustand, bedarf keiner Entscheidung, da hierdurch kein Gebührensprung ausgelöst wird.   

Soweit die Antragstellung mit der Einschränkung der Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgte, führt dies nicht zu einer Wertminderung. Vielmehr richtet sich der Streitwert allein nach dem Wert der mit der Klage geltend gemachten Forderung (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 322 Rn. 14).   

Dem auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Antrag ist neben dem auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Leistungsantrag kein eigenständiger Wert beizumessen (KG vom 22.07.2008, Az. 2 U 80/07; KG, MDR 2005, 898).   

Die außerdem geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen gemäß § 43 GKG ebenfalls nicht den Streitwert, da es sich hierbei um bloße Nebenforderungen handelt (BGH, r + s 2008, 42; BGH vom 23.01.2008 - IV ZB 8/07).   

Unter Zugrundelegung eines Streitwertes bis 9.000,00 € steht dem Kläger ein Ersatzanspruch für eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 583,70 € zu, ferner ein Anspruch auf Erstattung der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie auf Erstattung der anfallenden Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 114,70 €, mithin in Höhe der insgesamt geltend gemachten 718,40 €.   

Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Kosten bereits verauslagt hat, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Denn ein etwaiger Freistellungsanspruch gemäß § 250 S. 2 BGB hat sich inzwischen jedenfalls in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Fristsetzung ist hier aufgrund der ernsthaften und endgültigen Weigerung des Beklagten, die Kosten zu übernehmen, entbehrlich (vgl. auch Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 46; § 250 Rn. 2).   

Der geltend gemachte Zinsanspruch auf Rechtshängigkeitszinsen auf die Anwaltskosten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Da die Klage am 20. Mai 2009 zugestellt worden ist, besteht gemäß § 187 Abs. 1 BGB ein Zinsanspruch ab dem 21. Mai 2009 (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 187 Rn. 1).   

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.   

Der Beklagte hat - mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung des Amtsgerichts Strausberg entstanden sind und welche gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO vorab der Kläger zu tragen hat - sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Angesichts dessen, dass der Kläger nur hinsichtlich der Beseitigung der Schramme an der Schranktür und hinsichtlich der Feststellung des Schuldnerverzuges unterlegen ist, ist sein Unterliegen verhältnismäßig geringfügig und hat auch keine höheren Kosten verursacht.   

Das vom Beklagten in der Klageerwiderungsschrift erklärte Anerkenntnis stellt sich auch nicht als ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO dar. Der Beklagte hat hier Veranlassung zur Klage gegeben. Der Aufforderung des Klägers im Schreiben vom 16. April 2009 auf Verschaffung der mangelfreien Sache Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises ist er nicht nachgekommen. Nach dem Wortlaut des in der Klageschrift enthaltenen Klageantrages hat der Kläger allerdings nur die bloße Herausgabe des Wohnwagens begehrt. Einem derartigen Ansinnen hatte sich der Beklagte zu keiner Zeit entgegen gestellt. Das Verständnis des in der Klageschrift enthaltenen Antrages erschließt sich aber nicht allein aus seinem Wortlaut, sondern maßgeblich ist der durch ihn verkörperte Wille. Auch der Klageantrag als Prozesshandlung ist daher der Auslegung zugänglich. Hierfür ist insbesondere auch die dem Antrag beigegebene Begründung zu beachten (Musielak/Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 7. Aufl., § 308 Rn. 3). Die solchermaßen vorzunehmende Auslegung führt aber dazu, dass auch der in der Klageschrift enthaltene Antrag bereits dahin zu verstehen ist, dass der Kläger hiermit die mangelfreie Herausgabe des Wohnwagens begehrte. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift dargelegt, dass er bei der beabsichtigten Abholung des Wohnwagens die Dellen auf dem Dach sowie die Schramme an der Schranktür festgestellt und den Beklagten aufgefordert hatte, dies zu beseitigen. Dieses Verlangen brachte er auch nochmals durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2009 zum Ausdruck. Es ist nicht ersichtlich, dass er mit der nur knapp einen Monat nach diesem Schreiben eingereichten Klageschrift von seinem Verlangen abrücken und sich mit der bloßen Herausgabe des Wohnwagens zufrieden geben wollte. Vielmehr kam es ihm weiterhin auf die Beseitigung der von ihm beanstandeten Mängel an. Dies hat der Kläger auch durch seinen Schriftsatz vom 18. Juni 2009 klargestellt.   

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.   

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).   

Streitwert für das Verfahren I. und II. Instanz: bis 9.000,00 €   

Der Bemessung des Streitwertes liegen die bereits oben dargestellten Erwägungen zugrunde.   

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