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Wirtschaftsrecht
24.03.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.10.2010 - 4 U 29/09

Leitsätze

1. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt nur dann vor, wenn der Empfänger aus dem Inhalt erkennen kann, dass der Absender mit dem Schreiben eine rechtsverbindliche Erklärung (Festlegung des Vertragsinhalts) abgeben will. Zweifel am Charakter des Schreibens gehen zu Lasten des Absenders.

2. Im kaufmännischen Verkehr wird der verbindliche Charakter eines Bestätigungsschreibens in der Regel durch bestimmte Begriffe wie „Bestätigung" oder „Auftragsbestätigung" kenntlich gemacht, die in der Überschrift oder in der Betreffzeile besonders hervorgehoben werden. Vermeidet der Absender solche Begriffe, sind besondere Anforderungen an die Deutlichkeit des Textes zu stellen, wenn der Absender nachträglich den Vertrauensschutz eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens für sich in Anspruch nehmen will.

Sachverhalt

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Kaufmann, der Schleifmittel vertreibt. Die Beklagte unterhält ein Bauunternehmen. Der Kläger macht Zahlungsansprüche aus dem Verkauf von 18 Diamant-Steinsägeblättern in Höhe von 4.864,48 € zuzüglich Nebenforderungen geltend. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Geschäftsführer H. der Beklagten diese Diamant-Steinsägeblätter bei dem Kläger telefonisch bestellt hat.

Am 24.04.2008 rief der Kläger bei der Beklagten an, um dieser den Verkauf von Diamant-Steinsägeblättern anzubieten. Mit Schreiben vom 28.04.2008 ließ der Kläger der Beklagten ein Angebot über 18 Diamant-Steinsägeblätter zu je 278,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zukommen. Am 09.05.2008 fragte der Kläger bei dem Geschäftsführer der Beklagten telefonisch nach, ob diese das Angebot annehme. Der Geschäftsführer lehnte ab, war jedoch mit der Erstellung eines anderen Angebots einverstanden. Teile dieses Telefongesprächs nahm der Kläger auf Band auf.

Der Kläger erstellte daraufhin mit Schreiben vom 11.05.2008 für die Beklagte ein neues Angebot über die Lieferung von 18 Diamant-Steinsägeblättern zu je 227,10 € zuzüglich Mehrwertsteuer (Anlage K 1, As. I, 15). Am 29.05.2008 telefonierte der Kläger erneut mit dem Geschäftsführer der Beklagten, um zu fragen, ob dieser das Angebot vom 11.05.2008 annehme. Über die Einzelheiten dieses Telefongesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Auch von diesem Telefongespräch nahm der Kläger Teile auf Band auf.

Am 30.05.2008 sandte der Kläger sodann - per Einschreiben - das folgende Schreiben an die Beklagte:

                                               Mein Angebot vom: 11.05.08                               Unser Telefongespräch vom: 29.05.08

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr ...,

Wie am 29.05. vereinbart, werden:

Die gebrauchten Steinsägeblätter im September 08 abgeholt, den genauen Abholtag teile ich zwei drei Tage vorher mit.

Die achtzehn neuen Diamant-Steinsägeblätter: 350 x 25,4 mm, Typ G1, a. 227,10 € + 19 % MwSt. liefere ich dabei - zu den Konditionen des Angebotes - mit aus.

Mit freundlichen Grüßen

Unter dem 11.06.2008 (Anlage K 5, As. I, 23) sandte der Kläger der Beklagten ein weiteres Angebot zu, in welchem er der Beklagten 25 Baustellen-Kreissägeblätter zu einem bestimmten Preis anbot. Bei einer telefonischen Nachfrage des Klägers am 23.06.2008 lehnte der Geschäftsführer der Beklagten dieses Angebot ab. Daraufhin sandte der Kläger am selben Tag das folgende weitere Schreiben an die Beklagte:

                                                                                                                                                                                                                          Montag, 23. Juni 2008

                                Mein heutiger Anruf

                                Sehr geehrter Herr ....,

                                wie Sie heute sagten, werden die mit Angebot vom 11.06.08 offerierten HM-Baustellenkreißsägeblätter z. Z. nicht benötigt.

                                Demzufolge liefere ich im September 08, wie am 29.05.08 vereinbart, nur die achtzehn 350-er Steinsägeblätter a. 227,10 € + 19 % MwSt..

                                Mit freundlichen Grüßen


Am selben Tag hinterließ der Geschäftsführer der Beklagten auf dem Anrufbeantworter des Klägers eine Nachricht, bei der er erklärte, er habe auch die streitgegenständlichen Steinsägeblätter nicht bestellt. Diese Auffassung wiederholte er bei einer telefonischen Nachfrage des Klägers am 24.06.2008. Mit Schreiben vom selben Tag wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass eine Stornierung nicht möglich sei. Der Kläger sei jedoch gegebenenfalls bereit, Steinsägeblätter auch in einer anderen Ausführung zu liefern. Der Geschäftsführer der Beklagten wiedersprach am selben Tag mit einem Hinweis auf dem Anrufbeantworter des Klägers, er habe „keinen Auftrag erteilt".

Am 30.06.2008 ließ der Kläger die Beklagte durch seinen Rechtsanwalt schriftlich auffordern, die „18 bestellten Diamant-Steinsägeblätter" abzunehmen und zu bezahlen. Die Bestellung ergebe sich daraus, dass die Beklagte per Einschreiben vom 30.05.2008 am 31.05.2008 ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erhalten habe, in dem die telefonische Übereinkunft festgehalten worden sei.

Der Kläger hat vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe im Telefongespräch vom 29.05.2008 - wie im Schreiben vom 30.06.2008 bestätigt - die genannten 18 Diamant-Steinsägeblätter verbindlich zu dem angegebenen Preis bestellt.

Die Beklagte hat dies bestritten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe vielmehr im Telefongespräch vom 29.05.2008 erklärt, dass er an den Steinsägeblättern kein Interesse habe.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß wie folgt verurteilt:

                1.                Die Beklagte wird verurteilt, achtzehn Diamant-Steinsägeblätter vom Typ G1, 350 x 25,4 mm vom Kläger abzunehmen.

                2.                Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.864,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.09.2008 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an achtzehn Diamant-Steinsägeblättern des Typs G1, 350 x 25,4 mm.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 411,30 € zu bezahlen.

                3.                Die Beklagte wird verurteilt, achtzehn gebrauchte Diamant-Steinsägeblätter vom Typ G1, 350 x 25,4 mm an den Kläger herauszugeben.

                4.                Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Abnahme der achtzehn Diamant-Steinsägeblätter in Annahmeverzug befindet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Ihr Geschäftsführer habe bei dem Kläger nichts bestellt. Die Darstellung des Klägers über den Ablauf des Telefongesprächs vom 29.05.2008 sei unzutreffend. Um den Kläger nach diversen Schreiben und Telefonaten abzuwimmeln, sei der Geschäftsführer der Beklagten lediglich damit einverstanden gewesen, dass der Kläger bei der Beklagten vorbeikomme, um seine Ware vorzuzeigen. Die angebotenen Sägeblätter hätte die Beklagte nicht gebrauchen können, weil die Beklagte in ihrem Betrieb pro Jahr nicht mehr als ein bis zwei Sägeblätter benötige. Das gesamte Verhalten des Klägers sei auf eine Irreführung der Beklagten ausgerichtet gewesen. In dem Telefonat vom 29.05.2008 habe der Kläger unter einem Vorwand um die Erlaubnis gebeten, den letzten Teil des Gesprächs aufzeichnen zu können. Im Hinblick auf den beabsichtigten Besuch bei der Beklagten habe der Kläger um eine Wegstreckenbeschreibung gebeten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dabei - mangels Interesses - nicht mehr richtig zugehört, so dass er nicht bemerkt habe, dass der Kläger beim Gespräch über die Wegbeschreibung verschiedene Bemerkungen über das Liefern von Steinsägeblättern eingestreut habe, die nunmehr auf der Bandaufnahme des Klägers zu hören seien. Nach der vorausgegangenen eindeutigen Ablehnung durch den Geschäftsführer der Beklagten seien diese Bemerkungen nicht gerechtfertigt gewesen. Sowohl das Anfertigen einer Aufzeichnung von Teilen des Telefongesprächs als auch das anschließende - vom Geschäftsführer der Beklagten nicht richtig verstandene - Schreiben vom 30.05.2008 seien offenbar darauf gerichtet gewesen, sich auf unredliche Weise Beweismittel für eine Bestellung zu verschaffen, die es nie gegeben habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 09.02.2009 - 2 O 298/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte verurteilt, weil diese dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben vom 30.05.2008 nicht kurzfristig widersprochen habe. In diesem Schreiben habe er das Telefongespräch vom Vortag zutreffend wiedergegeben. Der Vorwurf eines unredlichen Verhaltens oder einer Irreführung sei unberechtigt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Im Senatstermin vom 16.09.2010 hat der Senat den Kläger und den Geschäftsführer H.. der Beklagten informatorisch angehört.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger stehen Ansprüche aus einem Kaufvertrag gegen die Beklagte nicht zu. Für das Zustandekommen eines Kaufvertrags ist die Klägerin beweispflichtig. Den Nachweis der telefonischen Bestellung von 18 Diamant-Steinsägeblättern zu den angegebenen Konditionen am 29.05.2008 durch den Geschäftsführer der Beklagten hat der Kläger jedoch nicht geführt. Auch die
Voraussetzungen für ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor.

1.

Ein Vertragsschluss würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei dem Telefongespräch vom 29.05.2008 eine verbindliche Willenserklärung abgegeben hätte und zwar im Sinne einer Annahme des vorausgegangenen Angebots des Klägers, 18 Diamant-Steinsägeblätter zu bestimmten Konditionen zu liefern. Der Kläger hat den Nachweis, dass der Geschäftsführer der Beklagten am 29.05.2008 eine solche telefonische Erklärung abgegeben hat, nicht geführt.

...............(wird ausgeführt)

2.

Die Rechtslage wäre allerdings anders zu beurteilen, wenn das Schreiben des Klägers vom 30.05.2008 als sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehen wäre. Der Senat teilt in diesem Punkt die Rechtsauffassung des Landgerichts jedoch nicht.

a)

Im Handelsverkehr gilt der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, wird der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich. Wenn noch kein Vertrag geschlossen war, kommt er mit dem aus der Bestätigung ersichtlichen Inhalt zustande. Die Wirkung der widerspruchslosen Hinnahme des Bestätigungsschreibens beruht auf Gewohnheitsrecht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 147 BGB, Rdnr. 8).

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben muss zwar nicht unbedingt als solches bezeichnet sein. Es muss jedoch eindeutig gefasst sein. Unklarheiten gehen zu Lasten des Absenders. Es reicht nicht, dass der Absender einen bestimmten Geschehensablauf darstellt oder eine bestimmte Auffassung äußert; entscheidend ist vielmehr, dass das Schreiben erkennbar dazu bestimmt sein muss, einen Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen verbindlich festzulegen (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 147 BGB, Rdnr. 13; BGH, BB 1963, 918; BGHZ 54, 236, 239; BGH, BB 1971, 1479; BGH, NJW-RR 2001, 1044, 1045, 1046; BGH, NJW 2005, 3499, 3500).

b)

Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das Schreiben des Klägers vom 30.05.2008 nicht. Für die Beklagte war aus diesem Schreiben nicht eindeutig erkennbar, dass der Kläger mit diesem Schreiben bestimmte - mögliche oder angebliche - Vertragserklärungen verbindlich festlegen wollte. Eventuelle Zweifel am Charakter des Schreibens vom 30.05.2008 gehen nach den in der Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zu Lasten des Klägers.

aa)

Es fehlt im Schreiben des Klägers eine Bezeichnung als „Bestätigung" oder (untechnisch) „Auftragsbestätigung". Bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben sind derartige eindeutige Bezeichnungen (in der Regel in einer Überschrift, die durch Fettdruck oder auf andere Weise zusätzlich hervorgehoben wird) üblich. Es ist üblich, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch eine bestimmte Terminologie auf die Rechtserheblichkeit des Schreibens hingewiesen wird. Vermeidet der Absender demgegenüber die im Geschäftsverkehr übliche Wortwahl, so hat das Schweigen seines Geschäftspartners nur dann die Rechtsqualität einer Zustimmung, wenn sich die Funktion als Bestätigungsschreiben aus seinem Inhalt unmissverständlich ergibt (vgl. insbesondere BGH, NJW-RR 2001, 1044, 1045).

Für eine eindeutige Formulierung hätte vor allem auch deshalb Anlass bestanden, weil das vom Kläger behauptete Geschäft für beide Parteien eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung hatte. Bei einem Geschäftswert von (gerundet) 5.000,00 € legen Kaufleute in der Regel Wert darauf, dass es - auch bei mündlichen Absprachen - keine Missverständnisse gibt. Darauf hat auch der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Anhörung im Termin hingewiesen. Vielfach wird daher in derartigen Fällen ein als „Auftragsbestätigung" bezeichnetes Formular verwendet, bei dem schon die Gestaltung des Formulars für den Empfänger die Rechtserheblichkeit eindeutig erkennen lässt. Wer - wie der Kläger - auf eine solche Klarstellung verzichtet, muss mit Missverständnissen rechnen und kann daher den Vertrauensschutz eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht für sich in Anspruch nehmen.

bb)

Es kommen weitere Umstände in dem Schreiben hinzu, die einem - als verbindlich gewollten - Bestätigungscharakter entgegenstehen. Gegen einen derart festlegenden
Charakter spricht die Betreffzeile des Schreibens. Im Betreff hat der Kläger hingewiesen auf „mein Angebot ..." und „unser Telefongespräch ...". Es fehlt jedoch ein Hinweis auf „unsere vertragliche Vereinbarung ...", „Ihre Bestellung ..." oder eine andere Formulierung, die auf die Wiedergabe einer verbindlichen Willenserklärung der Beklagten hinweisen würde.

cc)

Schließlich lässt auch der Text des Schreibens einen Willen des Absenders, eine Vereinbarung festzuhalten, nicht eindeutig erkennen: Die beiden Sätze „Die ... im September 2008 abgeholt, ... teile ich ... mit" und „... liefere ich dabei ... aus" enthalten An-kündigungen bestimmter Absichten des Klägers. Man kann daraus zwar entnehmen, dass der Kläger - tatsächlich oder angeblich - von einem Vertragsschluss ausging („Wie am 29.05. vereinbart, ..."). Der Zweck des Schreibens war nach seiner Formulierung jedoch weniger die Bestätigung einer Vereinbarung als eher der Hinweis auf bestimmte Abwicklungsmodalitäten, damit sich die Beklagte zeitlich und organisatorisch auf die beabsichtigte Abwicklung einstellen konnte. Es fehlen Formulierungen, wie: „Ich bestätige Ihnen, dass wir am 29.05. verbindlich Folgendes vereinbart haben ..." oder „Ich bestätige Ihnen, dass Sie am 29.05. Folgendes ... verbindlich bestellt haben". Solche Bestätigungsformulierungen wären für den Charakter eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens wesentlich (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1044, 1045; BGH, NJW 1965, 965, 966). Es wäre Sache des Klägers gewesen, den von ihm beabsichtigten Zweck des Schreibens (Festlegung von Vertragsbestimmungen) klarzustellen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

5.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen, unter denen ein kaufmännisches Be-stätigungsschreiben anzunehmen ist, in der Rechtsprechung geklärt.

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