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Wirtschaftsrecht
13.08.2009
Wirtschaftsrecht
LG München I: Voraussetzungen für die gesetzeskonforme Einreichung einer notarbescheinigten Gesellschafterliste

LG München I, Beschluss vom 19.2.2009 - 17HK T 1876/09

Volltext des Beschlusses: //BB-Online BBL2009- - unter www.betriebs-berater.de

Leitsätze (des Verfassers):

1. Das Registergericht ist im Einzelfall berechtigt, die von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste vor Aufnahme in den elektronischen Registerordner zu überprüfen.

2. Hat ein Notar an einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei einer GmbH mitgewirkt, muss er anstelle der Geschäftsführer die neue Liste unterschreiben. Die Unterschrift der Geschäftsführer ist insoweit weder erforderlich noch ausreichend.

3. Aus der Listenbescheinigung des Notars muss sich ergeben, dass die unveränderten Beteiligungsverhältnisse mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommen Gesellschafterliste überein stimmen. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn lediglich die Übereinstimmung mit einer anderen Gesellschafterliste bescheinigt wird.

GmbHG § 40 GmbHG

Sachverhalt

Hinsichtlich der Gesellschaft wurde zur Aufnahme in den Registerordner zum Registerblatt der Beschwerdeführerin (§ 9 Abs. 1 HRV) eine Liste der Gesellschafter eingereicht.

Am 11.12.2008 erließ das Registergericht München eine Verfügung dahingehend, dass die dem Registergericht vorgelegte Gesellschafterliste nicht dem § 40 GmbHG entspreche und der Berichtigung bzw. Ergänzung in den folgenden Punkten bedürfe:

Die Liste sei nicht mit der erforderlichen Unterschrift des Notars gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG n. F. versehen, die Bezugnahme in der notariellen Bescheinigung auf die beigefügte durch den Geschäftsführer unterzeichnete Liste genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die nunmehr in Abs. 2 S. 2 Alternative 2 der zuvor aufgeführten Vorschrift enthaltene notarielle Bescheinigung der Übereinstimmung der Eintragungen der Liste mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste sei nicht erbracht, die vorgelegte Bescheinigung nehme auf eine beigefügte Liste des Geschäftsführers Bezug, stelle jedoch keine notwendige eigene notarielle Feststellung zu einer bereits vorher zum Registergericht vorhandenen Liste dar.

Die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

II. ... Zu Ziffer 1 der Zwischenverfügung

            Eigenhändige Unterschrift der Gesellschafterliste durch Notar bei dessen Mitwirkung an Veränderungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG

§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG bestimmt, dass die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfanges ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen haben. In § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG ist bestimmt, dass dann, wenn ein Notar an Veränderungen nach Abs. 1 S. 1 mitgewirkt hat, er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste an Stelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln.

Nach den Zielsetzungen des MoMiG soll der Notar stärker in die Aktualisierung der Gesellschafterliste einbezogen werden. Bei Veränderungen im Gesellschafterbestand, an denen der Notar mitgewirkt hat, tritt die Einreichungspflicht des Notars gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG an die Stelle der Einreichungspflicht der Geschäftsführer, wobei der Notar in alleiniger Verantwortung handelt, was nach außen dadurch manifestiert wird, dass der Notar anstelle der Geschäftsführer diese Gesellschafterliste zu unterzeichnen hat (vgl. Prof. Dr. Dieter Mayer, Deutsche Notarzeitung 2008, heft 6 Seite 407/408).

Die Gesellschafterliste ist vom Notar nach Wirksamwerden der Veränderung zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG ergibt sich, dass in dem Falle, in dem der Notar an einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG mitgewirkt hat, der Notar unverzüglich nach dem Wirksamwerden die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen hat. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Liste vom Notar selbst unterzeichnet werden, so dass die Auffassung der Beschwerde, dass es ausreiche, wenn eine Unterschrift des Notars vorhanden sei, die sowohl die Liste als auch die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG abdecke, nicht gefolgt werden kann. Aus dem Wortlaut des Absatzes 2 S. 1 ergibt sich eindeutig, dass die Liste selbst vom Notar eigenhändig unterzeichnet werden muss. Zusätzlich zu dieser Unterzeichnung der Liste muss dann noch die Bescheinigung des Notars nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG aufweisen.

Es ist daher nicht, wie vorliegend geschehen, ausreichend, dass eine vom Geschäftsführer unterzeichnete - neue - Gesellschafterliste eingereicht wurde und diese dann mit der Bescheinigung des Notars nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG versehen ist, weil wie oben ausgeführt nach Abs. 2 S. 1 eindeutig die Unterschrift des Notars unter der Liste (deren Inhalt sich aus § 40 Abs. 1 S 1 GmbHG ergibt) erforderlich ist.

Zu Ziffer 2 der Zwischenverfügung

            Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG erfordert, dass der Notar sich selbst vom Inhalt der zuletzt im Handelsregister verlautbarten Gesellschafterliste überzeugt hat   

Nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG muss die Liste mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen der Notar mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

Im vorliegenden Falle hat Notar  seiner Bescheinigung folgendes bescheinigt:

Hiermit bescheinige ich ... und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der anliegenden Liste übereinstimmen.

Zuvor wurde ausgeführt, dass bei der Beurkundung (der Veränderung im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG) die im Anschluss an gegenwärtige Bescheinigung in Kopie beigefügte Gesellschafterliste zugrunde gelegt wurde, bei der es sich nach Angabe der Beteiligten um die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Liste handelt. Anschließend wird dann bescheinigt, dass die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der anliegenden Liste übereinstimmen.

Nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG muss der Notar jedoch bescheinigen, dass die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen. In der Bescheinigung von Notar  vom 21.11.2008 wird jedoch nur bescheinigt, dass die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der anliegenden Liste übereinstimmen, bei der es sich, nach Angaben der Beteiligten, um die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Liste handeln soll. Es ist zwar zutreffend, dass hinsichtlich der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG den Notar bei der Erstellung der Bescheinigung nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht trifft (so Mayer a. a. O. Seite 411) jedoch muss vom Notar tatsächlich bescheinigt werden, dass die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen. Diese Bescheinigung wird im vorliegenden Falle aber gerade nicht abgeben, weil aufgrund der bloßen Behauptung der Beteiligten, dass die anliegende Liste die zuletzt eingereichte sei, sich nicht die Gewähr ergibt, dass dies tatsächlich zutreffend ist. Wie Mayer (a. a. O.) ausführt, wird im Rahmen der eingeschränkten Prüfungspflicht der Notar sich auf den Inhalt der zuletzt im Handelsregister verlautbarten Gesellschafterliste verlassen können, was im Umkehrschluss allerdings dazu führt, dass der Notar sich selbst davon wird überzeugen müssen, welchen Inhalt die zuletzt im Handelsregister verlautbarte Gesellschafterliste tatsächlich hat. Es reicht daher nicht aus, wie vorliegend geschehen, dass der Notar bescheinigt, dass die übrigen Eintragungen mit der anliegenden Liste übereinstimmen, die nach Angabe der Beteiligten die zuletzt eingereichte sein soll, es wird gerade nicht bescheinigt, dass die übrigen Eintragungen tatsächlich mit der zuletzt eingereichten Liste übereinstimme.

Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Zwischenverfügung des Registergerichtes München vom 11.12.2008 zu Recht ergangen ist, weshalb die Beschwerde hiergegen als unbegründet zurückzuweisen war.


Gesellschafterliste

MoMiG, Notarbescheinigung  2

MoMiG

Gesellschafterliste, Notarbescheinigung  2

Notarbescheinigung

MoMiG, Gesellschafterliste  2



BB-Kommentar

Thomas Wachter, Notar, München


„Die Verantwortung für die Gesellschafterliste obliegt nicht dem Registergericht, sondern dem Geschäftsführer bzw. Notar"

Problem

Die Gesellschafterliste wurde durch die GmbH-Reform zur allgemeinen Legitimations- und Rechtsscheinsgrundlage aufgewertet. Gesellschafter können ihre Rechte nur noch dann wirksam ausüben, wenn sie in der Gesellschafterliste eingetragen sind (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Geschäftsanteile können von dem in der Gesellschafterliste eingetragenen Veräußerer zudem gutgläubig erworben werden (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Entscheidend ist dabei stets die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste. Aufgenommen ist die Gesellschafterliste, sobald sie unter www.handelsregister.de online abgerufen werden kann. Die bloße Erstellung der Gesellschafterliste und ihre elektronische Übermittlung an das Handelsregister entfaltet dagegen noch keine rechtliche Wirkung. In der Praxis stellt sich derzeit oftmals die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Registergericht die Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste verweigern kann bzw. muss. Das LG München I hat dazu jüngst im Zusammenhang mit einer notarbescheinigten Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 GmbHG) Stellung genommen.

Entscheidung

Das LG München I hatte vereinfacht über folgenden Fall zu entscheiden: Nach Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008 (BGBl. I 2008, 2026) kam es bei einer Münchener GmbH zu einer (nicht näher mitgeteilten) Veränderung der Beteiligungsverhältnisse, an der (unstreitig) ein Notar mitgewirkt hat. Der beurkundende Notar erstellte daraufhin eine neue Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Die Liste wurde indes (nur) vom Geschäftsführer der Gesellschaft (und nicht auch vom Notar) unterzeichnet. Der Geschäftsführer bestätigte auch die Richtigkeit der neuen Gesellschafterliste. Der Notar versah die Gesellschafterliste sodann mit folgender Bescheinigung: „Hiermit bescheinige ich, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an den ich mitgewirkt habe und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der anliegenden Liste übereinstimmen." Bei der beigefügten Gesellschafterliste handelte es sich nach Angabe der Beteiligten um die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste. Das Amtsgericht München beanstandete die von dem Notar eingereichte Gesellschafterliste u. a. deshalb, weil diese nicht von dem Notar unterschrieben war und die Bescheinigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Die Beschwerde zum LG München I hatte keinen Erfolg. Der Entscheidung ist im Wesentlichen zustimmen.

Praxisfolgen

1.             Prüfungsbefugnisse des Registergerichts

Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, dass das Registergericht überhaupt nicht berechtigt sei, die Gesellschafterliste bzw. die Notarbescheinigung zu überprüfen. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung war der Gesetzgeber der Auffassung, dass das Registergericht in Bezug auf die Gesellschafterliste „nicht prüfende, sondern nur verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle" ist (BT-Drs. 16/6140, S. 92). Das Registergericht nehme die Listen lediglich entgegen und habe „keine inhaltliche Prüfungspflicht" (BT-Drs. 16/6140, S. 105). Das Landgericht München I ging gleichwohl (ohne weitere Erörterung) davon aus, dass das Registergericht zu einer Prüfung der Gesellschafterliste berechtigt war.

Eine Prüfungspflicht trifft das Registergericht unstreitig nicht. Ein Prüfungsrecht ist dem Registergericht dagegen nicht allgemein abzusprechen. Denn das staatliche Registergericht darf durch die Aufnahme einer ersichtlich falschen Gesellschafterliste nicht daran mitwirken, dass ein falscher Rechtsschein erweckt wird und auf diese Weise Gesellschafter möglicherweise geschädigt werden. Das Prüfungsrecht muss aber auf solche Fälle beschränkt sein, in denen die Gesellschafterliste formal fehlerhaft ist oder sonst einen offensichtlichen Mangel aufweist (ähnlich jüngst auch OLG München, Beschluss vom 27.05.2009, 31 Wx 89/09, DB 2009, 1395). In allen anderen Fällen ist das Registergericht dagegen nicht berechtigt, die Liste zu beanstanden. Die Verantwortung für die Liste obliegt nach dem gesetzlichen Regelungsmodell vielmehr allein dem Geschäftsführer bzw. Notar. Diese haften auch für etwaige Fehler der Liste (§ 40 Abs. 3 GmbHG).

Im vorliegenden Fall wies die Liste zunächst einen formalen Mangel auf, da sie vom Notar nicht unterschrieben war (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Unterschrift des Geschäftsführers unter der Gesellschafterliste ist zwar unschädlich, kann aber die Unterschrift des Notars nicht ersetzen. Denn der Notar wird zwingend „anstelle" des Geschäftsführers tätig und muss die neue Liste demnach auch selbst unterschreiben. Die Unterschrift des Notars unter der Bescheinigung konnte trotz der Abschlussfunktion der Unterschrift hier nicht auch als Unterschrift unter der Liste gewertet werden, da die Liste „zeitlich und räumlich vorweg" errichtet worden ist.

Die Liste war darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil die Notarbescheinigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Dabei handelt es sich aber um einen materiellen Fehler, der allenfalls in Evidenzfällen ein Prüfungsrecht des Registergerichts begründen könnte. Ein offensichtlicher Fehler lag hier indes nicht vor. Denn die Liste war mit einer Bescheinigung des Notars versehen, die noch dazu nur geringfügig vom Gesetzeswortlaut abgewichen ist. Falls dies der einzige Mangel der Liste gewesen wäre, hätte das Registergericht die Liste mangels Prüfungsrecht unverzüglich in das Handelsregister aufnehmen müssen (siehe aber OLG München, Beschluss vom 27.5.2009 - 31 Wx 89/09, DB 2009, 1395, dass ein Prüfungsrecht des Registergerichts auch in Bezug auf die Notarbescheinigung bejaht hat).

2.             Unterschrift des Geschäftsführers bzw. des Notars

Die neue Gesellschafterliste ist entweder vom Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 GmbHG) oder von dem (beurkundenden) Notar zu unterschreiben (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Die Verantwortlichkeit für die Gesellschafterliste richtet sich danach, ob ein Notar an der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse mitgewirkt hat oder nicht. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass die neue Gesellschafterliste entweder vom Geschäftsführer oder vom Notar unterschreiben wird. Eine Unterschrift durch Geschäftsführer und Notar ist dagegen nicht vorgesehen. Die Zuständigkeit für die Gesellschafterliste ist zwingend; abweichende Vereinbarungen unter den Beteiligten sind somit nicht möglich.

Hat - wie hier - ein Notar an einer Veränderung der Beteiligungsverhältnissen mitgewirkt, muss er die neue Gesellschafterliste stets selbst unterschreiben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Der Notar unterzeichnet die Liste in diesem Fall „anstelle der Geschäftsführer" im eigenen Namen. Eine Unterzeichnung der Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer ist weder erforderlich noch ausreichend. Allerdings ist eine - zusätzliche - Unterzeichnung durch den Geschäftsführer zulässig und unschädlich. Eine Unterzeichnung der Liste durch Geschäftsführer und Notar kann sich beispielsweise dann empfehlen, wenn unklar ist, wer im Einzelfall für die Erstellung der Liste zuständig ist.

Die Unterzeichnung der Gesellschafterliste durch den Notar ist von der Bescheinigung des Notars in Bezug auf die Gesellschafterliste streng zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit der Notarbescheinigung spricht der Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich von einer Unterzeichnung. Doch ist eine notarielle Bescheinigung ohne Unterschrift (und Siegel) nicht denkbar. Die notarbescheinigte Gesellschafterliste enthält theoretisch somit zwei Unterschriften des Notars: eine Unterschrift unter der Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und eine weitere Unterschrift unter der Bescheinigung (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Allerdings erscheint eine zweifache Unterzeichnung eines einheitlichen Dokuments als reine Förmelei und daher im Regelfall nicht erforderlich (so auch OLG München, Beschluss vom 27.05.2009, 31 Wx 89/09, DB 2009, 1395, wobei im konkreten Fall allerdings dann doch zwei Unterschriften verlangt wurden; anders aber das LG München I im vorliegenden Fall, dass wohl stets zwei Unterschriften des Notars verlangt). Vielmehr umfasst eine Unterschrift des Notars am Ende einer Urkunde sowohl die darüber befindliche Liste als auch die Bescheinigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Liste und Bescheinigung auf einem Blatt befinden oder die einzelnen Blätter durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind. In diesem Fall kann an der Abschluss- und Deckungsfunktion der notariellen Unterschrift kein Zweifel bestehen.

3.             Bescheinigung des Notars

Die Gesellschafterliste des Notars unterscheidet sich von der vom Geschäftsführer erstellten Gesellschafterliste insbesondere dadurch, dass der Notar die Liste zusätzlich mit einer besonderen Bescheinigung versieht. Der Notar bescheinigt dabei, dass die geänderten Eintragungen in der Liste den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat und dass die übrigen Eintragungen mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Mit der verstärkten Einbindung des Notars in die Gesellschafterliste soll deren Richtigkeitsgewähr gerade erhöht werden (BT-Drks. 16/6140, S. 107). Der Gesetzgeber bezeichnet dieses Verfahren als „besonders einfach und unbürokratisch" (BT-Drks. 16/6140, S. 105).

Im vorliegenden Fall hat der beurkundende Notar (insoweit abweichend von der gesetzlichen Regelung) nicht bescheinigt, dass die übrigen Eintragungen in der Liste mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste, sondern mit der als Anlage beigefügten Liste übereinstimmen. Mit dieser Praxis sollte offensichtlich den Beteiligten der Gesamtinhalt der Liste nochmals deutlich vor Augen geführt werden. Gleichwohl entspricht diese Handhabung nicht der gesetzlichen Regelung.

Der Notar muss bei seiner Bescheinigung zwingend an die zuletzt im Handelsregister „aufgenommene" Gesellschafterliste anknüpfen (das LG München I spricht dagegen irrtümlich von der „eingereichten" Gesellschafterliste). Auf der Grundlage dieser Liste erstellt der Notar sodann eine neue Gesellschafterliste. Der Notar bescheinigt dabei nur, dass die geänderten Eintragungen in der Gesellschafterliste den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat. Dagegen muss der Notar nicht bescheinigen, dass die neue Gesellschafterliste insgesamt richtig ist. Eine solche Bescheinigung wäre im Übrigen auch gar nicht möglich. Der Notar muss darüber hinaus auch nicht bescheinigen, dass aus seinen Unterlagen nichts ersichtlich ist, was der Richtigkeit der neuen Liste entgegensteht (so noch der Referentenentwurf zum MoMiG). Der Notar kann sich vielmehr stets auf die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste verlassen. Die Richtigkeit dieser Liste muss er weder prüfen noch bescheinigen. Eine andere Gesellschafterliste, die dem Notar beispielsweise von den Beteiligten vorgelegt wird, kann dagegen nicht Grundlage der Notarbescheinigung sein. Ist die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Liste falsch und erfolgt insoweit keine Veränderung, bleibt die Liste auch in Zukunft falsch. Die Notarbescheinigung ändert daran nichts. Legitimations- und Rechtsscheinsgrundlage ist in allen Fällen ausschließlich die Gesellschafterliste (und nicht auch die Notarbescheinigung).

4.             Praktischer Ablauf und Formulierungsvorschlag

In den Fällen, in denen ein Notar an einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse mitwirkt, ist dieser verpflichtet, unverzüglich nach dem Wirksamwerden der Veränderung eine neue Gesellschafterliste zu erstellen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Diese Liste muss der Notar eigenhändig unterschreiben. Eine - zusätzliche - Unterzeichnung durch den Geschäftsführer ist zulässig, aber nicht erforderlich. Die Unterschrift des Notars unter der Gesellschafterliste ist aber auch dann unerlässlich, wenn diese schon vom Geschäftsführer unterzeichnet worden ist.

Der Notar muss die Liste sodann mit der gesetzlich vorgesehenen Bescheinigung versehen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Diese Bescheinigung könnte beispielweise wie folgt lauten:

„Die geänderten Eintragungen in der vorstehenden Gesellschafterliste entsprechen den Veränderungen, an denen ich als Notar mitgewirkt habe (Urkunde Nr. (...) vom (...)) und stimmt im Übrigen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommen Gesellschafterliste überein." (Ort, Datum, Unterschrift und Siegel des Notars)".

Sodann muss der Notar die neue Gesellschafterliste samt seiner Bescheinigung unverzüglich elektronisch zum Handelsregister einreichen. Das Registergericht hat die Gesellschafterliste - ebenfalls unverzüglich - in den elektronischen Registerordner aufzunehmen (§ 9 Abs. 1 HRV). Schließlich hat der Notar der Gesellschaft eine Abschrift der neuen Gesellschafterliste zu Informations- und Prüfungszwecken zu übersenden.

Angesichts der weitreichenden Bedeutung der neuen Gesellschafterliste sollten sich Notare, Geschäftsführer und Registergerichte gemeinsam darum bemühen, dass bei allen GmbH' s stets aktuelle, vollständige und richtige Listen im Handelsregister aufgenommen werden.

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