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Wirtschaftsrecht
12.04.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Liquidators

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2019I-3 Wx 167/18

ECLI:DE:OLGD:2019:0222.3WX167.18.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-916-1

Leitsätze

1. Bei der gerichtlichen Bestellung des Liquidators (hier: für eine in Liquidation befindliche, noch nicht vollbeendete Gesellschaft mit beschränkter Haftung) handelt es sich um ein nur ausnahmsweise zulässiges Verfahren zur Verhinderung der Führungslosigkeit der Gesellschaft und zum Zwecke des Schutzes der Minderheit der Gesellschafter, das auf Antrag von Gesellschaftern, deren Anteile mindestens zehn Prozent des Stammkapitals ausmachen, erfolgen kann, wenn ein wichtiger Grund für die Bestellung durch das Gericht vorliegt.

2. Für eine gerichtliche Bestellung eines Liquidators ist erst dann Raum, wenn eine ordentliche Liquidatorenbestimmung nach § 66 Abs. 1 GmbHG nicht gelingt und eine wirksame Bestellung durch die Gesellschafterversammlung auch nicht zu erwarten ist, wobei Erfolgsaussichten eines ordentlichen Bestellungsverfahrens nicht bereits zu verneinen sind, wenn der Benennungspflichtige vorbringt, er kenne keine zur Übernahme des Amtes des Liquidators bereite und geeignete neutrale Person, sofern er nicht zugleich darlegt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um eine solche zu finden.

GmbHG § 66 Abs.1

Aus den Gründen

II. … In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Liquidators durch das Gericht gegeben sind. Weder der Beteiligte zu 3 noch sonst eine vom Gericht zu bestimmende dritte Person sind als Liquidator der Beteiligten zu 1 zu bestellen, denn es ist zunächst das Bestellungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschaft selbst durchzuführen.

Regelmäßig wird die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den/die Geschäftsführer der Gesellschaft oder durch die Person, welcher diese Aufgabe durch Gesellschafterbeschluss übertragen ist, durchgeführt, § 66 Abs. 1 GmbHG. Bei der Liquidatorenbestellung durch das Gericht handelt es sich um ein nur ausnahmsweise zulässiges Verfahren zur Verhinderung der Führungslosigkeit der Gesellschaft und zum Zwecke des Schutzes der Minderheit der Gesellschafter (vgl. Scholz-Schmidt, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 66 Rn.1 m.w.N.). Die außerordentliche Liquidatorenbestellung durch das Gericht ist in § 66 Abs. 2 GmbHG geregelt und kann auf Antrag von Gesellschaftern, deren Anteile mindestens zehn Prozent des Stammkapitals ausmachen, erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für die Bestellung durch das Gericht vorliegt.

Danach ist der von der Beteiligten zu 2 gestellte Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Liquidators zulässig, insbesondere verfügt die Beteiligte zu 2 über Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 1, die mehr als 10 % des Stammkapitals ausmachen. Auch ist die Bestellung eines neuen Liquidators erforderlich, denn die Beteiligte zu 1 ist derzeit führungslos …

Die Bestellung eines neuen Liquidators kann nicht mit der Begründung für entbehrlich gehalten werden, dass die Liquidation bereits abgeschlossen sei …  Die Vollbeendigung der Beteiligten zu 1 ist noch nicht eingetreten …

Begründet ist ein Antrag nach § 66 Abs. 2 GmbHG, wenn für die gerichtliche Bestellung wichtige Gründe bestehen. Da es sich bei der gerichtlichen Bestellung eines Liquidators, wie oben ausgeführt, um ein außerordentliches Verfahren handelt, ist für eine gerichtliche Entscheidung erst dann Raum, wenn eine ordentliche Liquidatorenbestimmung nach § 66 Abs. 1 GmbHG nicht gelingt und eine wirksame Bestellung durch die Gesellschafterversammlung auch nicht zu erwarten ist (vgl. Scholz-Schmidt, a.a.O., § 66 Rn. 19; BeckOK, GmbHG/Loscheider, 37. Edition 01. November 2018, § 66 Rn. 15; Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl. 2019, § 66 Rn. 34).

Dass im hiesigen Fall eine ordentliche Bestellung eines neuen Liquidators durch die Beteiligten zu 2 und zu 4 als Gesellschafter der Beteiligten zu 1 gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG nicht gelungen ist und auch nicht zu erwarten ist, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Beteiligte zu 4 sowohl vor Einleitung des hiesigen gerichtlichen Verfahrens, als auch erstinstanzlich und erneut gegenüber dem Senat mitgeteilt, sich einer Bestellung einer neutralen Person durch Gesellschafterbeschluss nicht zu verschließen. Lediglich die Bestellung des Beteiligten zu 3 hat sie abgelehnt. Damit ist aber das Bestellungsverfahren durch die Gesellschaft selbst nicht schon gescheitert. Die Ablehnung der Beteiligten zu 4 ist nicht als rechtsmissbräuchlich, vielmehr hat diese Haltung der Beteiligten zu 4 ihre Ursache in den zwischen den Beteiligten zu 3 und zu 5 bestehenden Streitigkeiten und dem gegenüber dem Beteiligten zu 5 erhobenen Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens. Das von der Beteiligten zu 4 verfolgte Ziel der Bestellung einer neutralen Person zum Liquidator ist anzuerkennen.

Um Benennung geeigneter neutraler Personen hat die Beteiligte zu 4 wiederholt und ernsthaft gebeten. Hierzu ist es bislang nicht gekommen. Soweit die Beteiligte zu 2 dazu vorbringt, sie kenne mit Ausnahme des Beteiligten zu 3 keine Person, die zur Übernahme des Amtes des Liquidators bereit wäre, genügt dies nicht, um die fehlenden Erfolgsaussichten eines ordentlichen Bestellungsverfahrens bejahen zu können. Insbesondere fehlt es an Ausführungen der Beteiligten zu 2 dazu, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um eine geeignete neutrale Person zu finden. Dass sie bzw. der Beteiligte zu 3 als ihr Geschäftsführer oder auch ihr Verfahrensbevollmächtigter keine zur Amtsübernahme bereite Person kennt, genügt insofern nicht. Vielmehr obliegt es ihr, konkrete Personen anzusprechen. In Betracht zu ziehen ist daneben auch die an die Beteiligte zu 4 gerichtete Aufforderung zur Benennung geeigneter neutraler Personen. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die vom Registergericht von Amts wegen beteiligte IHK B. (380 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) keine Person benennen konnte, die bereit wäre, das Amt des Liquidators der Beteiligten zu 1 zu übernehmen. Dass eigene Nachfragen durch die Beteiligte zu 2 oder ggfs. durch die Beteiligte zu 4 von vornherein nicht zielführend sind, kann nicht angenommen werden, denn insofern ist es ohne weiteres denkbar, dass die Beteiligte zu 2 oder auch die Beteiligte zu 4 über andere Kontakte verfügen, als die auf ihren Bezirk beschränkte IHK B. …

Steht aber die Möglichkeit der Bestellung einer neuen Liquidators durch die Gesellschafter selbst noch offen, ist kein Raum für eine gerichtliche Bestellung eines Liquidators, sei es der Beteiligte zu 3, sei es ein anderer Dritter.

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