BGH: Voraussetzungen der Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens
BGH , Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen I ZB 64/10 (Vorinstanz: OLG München vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 34 SchH 14/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Das Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle kann das Oberlandesgericht nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit besteht und hierüber ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig ist. b) Das nach § 36a Abs. 3 UrhG zuständige Oberlandesgericht kann nicht mit für die Parteien bindender Wirkung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens entscheiden. c) Eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG, die in einem Schlichtungsverfahren von hierzu nicht berechtigten Parteien aufgestellt wird, entfaltet in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: UrhG § 36, § 36a Abs. 3;
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