BGH: Vollstreckungsabwehrklage -konkreter Wissensvorsprung der finanzierenden Bank bzgl. sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises
BGH, Urteil vom 10.12.2013 - XI ZR 508/12
Amtliche Leitsätze
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der ausschließlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpft wird, kann nur vom Vollstreckungsschuldner selbst erhoben werden. Eine gewillkürte Prozessstandschaft findet nicht statt. Das gilt auch im Falle der Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, an den gewillkürten Prozessstandschafter (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. Juni 2012, XI ZR 173/11, juris Rn. 18).
2. Besteht zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Kaufgegenstands kein besonders grobes, sondern lediglich ein auffälliges Missverhältnis, führt der Umstand, dass der Käufer den Kaufpreis voll finanziert, für sich genommen auch dann nicht zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, wenn die finanzierende Bank im eigenen und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Käufer den Wert des Kaufgegenstands ermittelt (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2004, V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.).
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich aus eigenem Recht gegen die dingliche und persönliche sowie zugunsten seiner Ehefrau gegen die persönliche Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Der Kläger erwarb im Herbst 2005 aufgrund eines Angebots vom 26. Oktober 2005 Wohnungseigentum in P. zu einem Kaufpreis von 190.000 €, das der Verkäufer nach Angabe des Klägers eine Woche vor Erklärung der Annahme vom 22. November 2005 für 95.000 € angeschafft hatte. In einem Schreiben vom 16. November 2005 wies die Beklagte als in Aussicht genommenes Finanzierungsinstitut den Kläger und seine Ehefrau darauf hin, ein von ihr unterbreitetes "Finanzierungsangebot" stehe "unter dem Vorbehalt eines positiven Besichtigungsergebnisses, welches ein wesentlicher Bestandteil der Beleihungsprüfung" sei. Die Beklagte bewertete den "Sachwert" des Wohnungseigentums mit 187.200 €.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen unter dem 22. November 2005 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 190.000 €. In einer notariellen Urkunde des Notars K. S. mit Amtssitz in Li. zu UR-Nr. 8... vom 24. November 2005 bestellte der damalige Eigentümer an dem Wohnungseigentum eine Grundschuld über 190.000 € zugunsten der Beklagten, wobei er sich als gegenwärtiger und der Kläger sich als künftiger Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in das Pfandobjekt unterwarfen. Außerdem übernahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld und unterwarf er sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mit notariell beurkundetem "Nachtrag" vom 29. November 2005 zu UR-Nr. 3... des Notars Dr. Fl. in F. wurde die "Übernahme der persönlichen Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" von der Ehefrau des Klägers dahin "abgeändert", dass auch sie die "persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld" übernahm und sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterwarf. Der Darlehensvertrag wurde ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr bedient. Die Beklagte betreibt wegen eines Teilbetrages die Zwangsvollstreckung.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Wohnungseigentums abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus der näher bezeichneten "vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K. S. , Li. " sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber seiner Ehefrau für unzulässig erklärt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Aus den Gründen
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Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit, als sie die Vollstreckungsabwehrklage zugunsten der Ehefrau des Klägers betrifft, zur Zurückweisung der Berufung des Klägers mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist. Im Übrigen ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in MDR 2013, 47 f. veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Soweit der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung zulasten seiner Ehefrau bekämpfe, bestünden gegen seine Prozessführungsbefugnis keine Bedenken. Der Kläger gehe insoweit zulässig im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegen die Beklagte vor.
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Der Kläger könne zwar nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung in Frage stellen und sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung beinhalte eine unangemessene Benachteiligung und entfalte daher keine Wirkung. Die Vollstreckungsabwehrklage sei aber begründet, soweit der Kläger der Beklagten entgegenhalte, sie hafte ihm und seiner Ehefrau aus schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs. Selbst wenn zuungunsten des Klägers und seiner Ehefrau unterstellt werde, dass der Wert des Wohnungseigentums 106.000 € betragen und der Kaufpreis von 190.000 € diesen Wert lediglich um knapp 80% übertroffen habe, sei im Verhältnis zur Beklagten von einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises auszugehen. Die Beklagte habe die vollständige Finanzierung übernommen und dem Kläger und seiner Ehefrau vor Abschluss des Darlehensvertrages den Vorbehalt eines "positiven Besichtigungsergebnisses" mitgeteilt. Dies und der Umstand, dass die mit der Bewilligung des Darlehens befassten Mitarbeiter ihre Augen vor dem tatsächlichen Wert verschlossen hätten, führe zur Haftung der Beklagten.
II.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Vollstreckungsabwehrklage in direkter Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO. Eine prozessuale Gestaltungsklage des Klägers analog § 767 Abs. 1 ZPO des Inhalts, die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung benachteilige den Schuldner unangemessen, die ihrerseits mit der Vollstreckungsabwehrklage wegen mehrerer in dem vollstreckbaren Titel festgestellter Ansprüche (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - IV ZB 64/75, VersR 1976, 664, 665) im Wege der objektiven Klagenhäufung verbunden werden konnte (Senatsurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 15 mwN), ist im Revisionsverfahren nicht anhängig. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts insoweit wenn auch nicht im Tenor, so doch hinreichend deutlich in den Gründen zurückgewiesen. Ob die Klage ursprünglich hinreichend bestimmt war oder der Kläger eine Rangfolge zwischen der Vollstreckungsabwehrklage in direkter und in analoger Anwendung des § 767 ZPO hätte angeben müssen, kann in dritter Instanz dahinstehen. Ein etwaiger Verfahrensfehler ist jedenfalls prozessual überholt (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, WM 2013, 2216 Rn. 29).
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2. Soweit die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz angefallen ist, weist sie Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf.
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a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11, WM 2013, 1089 Rn. 16), die Vollstreckungsabwehrklage insoweit, als der Kläger die Einstellung der Zwangsvollstreckung zugunsten seiner Ehefrau erstrebt, mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig ist. Eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der wie hier ausschließlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpft wird, kann nur vom Vollstreckungsschuldner selbst erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 18 mwN). Eine gewillkürte Prozessstandschaft findet nicht statt (anders bei gesetzlicher Prozessstandschaft; vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05, BGHZ 167, 150 Rn. 7 ff.). Sie wird auch durch die Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, nicht statthaft, weil Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung ist, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94, WM 1995, 2120, 2121; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 15).
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b) Soweit das Berufungsgericht der den Kläger selbst betreffenden Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben hat, hat es bei der Prüfung einer dem Kläger aus § 242 BGB zustehenden Einrede (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 21) die Anforderungen an eine vorvertragliche Aufklärung durch die Beklagte überspannt.
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aa) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen über die Risiken des finanzierten Geschäfts nur unter ganz besonderen Voraussetzungen aufklären muss, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben, und sich nur ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben können, wenn etwa die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st. Rspr., Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 16 und vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 19 mwN).
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bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indessen seine Annahme nicht, die Beklagte habe über einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich einer sittenwidrigen Übervorteilung des Klägers durch den Verkäufer verfügt.
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(1) Das Berufungsgericht hat wiederum im Ansatz zutreffend erkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das den Schluss auf das - für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB unerlässliche - subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers zulässt, erst ausgegangen werden kann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 35; BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 303 ff.; Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156). Es hat weiter richtig gesehen, dass dann, wenn kein besonders grobes, sondern nur ein auffälliges Missverhältnis besteht, die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilung begründen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.; Urteil vom 4. Juni 2013 - II ZR 207/10, WM 2013, 1556 Rn. 25). Diese zweite Konstellation hat das Berufungsgericht, das ein auffälliges, aber kein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung festgestellt hat, zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe einem - im Revisionsverfahren zu unterstellenden - Verkehrswert von 106.000 € nicht einen Verkaufspreis von 190.000 €, sondern wegen einer nachträglichen Erstattung in Höhe von 11.400 € lediglich einen Betrag von 178.600 € gegenüberstellen dürfen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil das Berufungsgericht auch auf der Grundlage einer Verkehrswertüberschreitung von nur 68% zwar nicht von einem besonders groben (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, ZIP 2003, 894, 895), wohl aber von einem auffälligen Missverhältnis ausgehen durfte (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 aaO).
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(2) Die vom Berufungsgericht herangezogenen weiteren Umstände sind indessen nicht geeignet, im Verein mit einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Vorwurf der sittenwidrigen Überteuerung zu begründen.
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Dass der Kläger den Kaufpreis voll finanziert, macht den Kaufvertrag nicht sittenwidrig (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 17; Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Neubearb. 2011, § 138 Rn. 274 a.E.). Das gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte die Finanzierung von einer Wertermittlung des Wohnungseigentums abhängig gemacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats prüfen Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht im Interesse des Kunden (Senatsurteile vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 349, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 45 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 43; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 9). Daran ändert die Kundgabe des Vorhabens, eine Wertermittlung durchführen zu wollen, nichts (richtig OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. April 2013 - 4 U 258/12, juris Rn. 65 in einem dasselbe Grundstück betreffenden Parallelfall). Entsprechend kann die Durchführung einer Wertermittlung die Bewertung des finanzierten Geschäfts als sittenwidrig nicht beeinflussen.
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(3) Das Berufungsgericht hat überdies einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten unzutreffend begründet.
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Eine kreditgebende Bank ist unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs zur Aufklärung über eine sittenwidrige Überteuerung nur verpflichtet, wenn sie von ihr positive Kenntnis hat. Die sittenwidrige Überteuerung führt auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht zu der widerleglichen Vermutung, die Bank habe von ihr gewusst (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11; Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 17 mwN).
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Zwar steht ausnahmsweise die bloße Erkennbarkeit der sittenwidrigen Überteuerung der positiven Kenntnis gleich, wenn sie sich, was vom Kunden darzulegen und zu beweisen ist (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11), einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste (Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 aaO Rn. 10 mwN). Voraussetzung ist indessen, dass die sittenwidrige Überteuerung als solche feststeht. Dass ein Bankmitarbeiter vor Umständen die Augen verschließt, die für sich nicht aufklärungspflichtig sind, kann nicht zugleich die aufklärungspflichtige Tatsache und den konkreten Wissensvorsprung der Bank begründen. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
III.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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1. Über das Wertverhältnis hinausgehende nachteilige rechtliche Bedingungen des Kaufvertrages, die zusammen mit einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu § 138 Abs. 1 BGB führen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darauf, ob der Verkäufer das Wohnungseigentum zuvor zu einem Preis erworben hatte, der noch unter dem vom Berufungsgericht angenommenen Verkehrswert lag, kommt es nicht an, weil für die Bestimmung des Missverhältnisses allein die objektiven Wertverhältnisse den Ausschlag geben (BGH, Urteil vom 30. März 1984 - V ZR 61/83, WM 1984, 874, 875; Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; Urteil vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 111/99, WM 2000, 431, 432; Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Neubearb. 2011, § 138 Rn. 206).
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2. Ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubte, hat das Berufungsgericht nicht ermittelt. Zum einen fehlen sichere Feststellungen zu einem Wert des Wohnungseigentums im Herbst 2005 von nur 97.000 €. Zum anderen hat das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen, welche Werte zueinander ins Verhältnis zu setzen seien, nicht bedacht, dass, was ihm hätte Anlass geben müssen, einem entsprechenden Einwand der Beklagten nachzugehen, in den Kaufpreis eingerechnete Nebenkosten von der Leistung des Klägers abzuziehen gewesen wären (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683 Rn. 38). Nur ein Kaufpreis von 190.000 € steht zu einem Verkehrswert von 97.000 € in einem besonders groben Missverhältnis. Ein besonders grobes Missverhältnis liegt dagegen nicht in einer Verkehrswertüberschreitung von 84%, die sich ergibt, wenn 178.600 € (190.000 € abzüglich 11.400 €) zu 97.000 € ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Bezogen auf ein besonders grobes Missverhältnis mangelt es schließlich - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet konsequent - an Feststellungen zu einem konkreten Wissensvorsprung der Beklagten.
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3. Auch sonst ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht.
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a) Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf ein bloß ungünstiges Verhältnis von Verkehrswert und Kaufpreis hinzuweisen, bestand unabhängig davon, ob die Beklagte dazu über Erkenntnisse verfügte, nicht. Schon der Verkäufer muss im Regelfall darauf nicht hinweisen. Erst recht trifft die Bank, die nur die Finanzierung übernimmt, vorvertraglich keine Verpflichtung, den Käufer auf einen für ihn unwirtschaftlichen Kauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 25 und vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 20; zur Haftung beim Beratungsvertrag BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, WM 2000, 1548 ff.).
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b) Die Beklagte schuf mittels der Gewährung einer Vollfinanzierung keinen besonderen Gefährdungstatbestand, an den eine vorvertragliche Aufklärungspflicht anzuknüpfen wäre. Eine solche Gefährdung ist zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679). Eine Vollfinanzierung vergrößert indessen in erster Linie nur das eigene Ausfallrisiko der Bank.
IV.
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Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
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Soweit der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft für seine Ehefrau vorgeht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Berufung des Klägers, was ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot geschehen kann (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 24 ff., 34; BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 15; Urteil vom 10. Dezember 1998 - III ZR 2/98, WM 1999, 753, 754, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 208 ff.), mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig abzuweisen ist.
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Im Übrigen ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht eine Einwendung nach § 242 BGB wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nach nochmaliger Überprüfung anhand der oben dargestellten Maßstäbe verneinen, wird es dem weiteren Vortrag zu einer arglistigen Täuschung des Klägers durch den Vermittler nachzugehen haben.