BGH: Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels
BGH , Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 57/09 (Vorinstanz: OLG Dresden vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 3 W 1182/08; ) (Vorinstanz: LG Zwickau vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 2 O 839/08; )
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kommt eine Erledigung der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst im Beschwerderechtszug verwirklicht. Eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der EuGVVO scheidet aus, wenn eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel vorliegt.
Der Antragsteller hat die Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine in Spanien gegen die Antragsgegnerin erwirkte gerichtliche Entscheidung begehrt, die einen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Gegenstand hat. Diesen Antrag hat der Antragsteller für erledigt erklärt, weil ihm zwischenzeitlich in Spanien bestätigt worden sei, dass es sich bei der Entscheidung um einen europäischen Vollstreckungstitel handele.
RN 1
Das Landgericht hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit seiner dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat er beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, und den Hilfsantrag gestellt, die spanische Entscheidung für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde unter gleichzeitiger Ablehnung des Hilfsantrages zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
RN 2
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
RN 3
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, weder das AVAG noch die EuGVVO sähen die Möglichkeit einer Erledigungserklärung vor. Die insoweit im deutschen Zivilprozessrecht entwickelten Grundsätze seien auf das Antragsverfahren nach Art. 38 EuGVVO nicht übertragbar. Vielmehr könne der Antragsteller lediglich seinen Antrag zurücknehmen und die damit verbundenen Kosten im Vollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO geltend machen. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller zwischenzeitlich über einen Titel verfüge, aus dem er in Deutschland vollstrecken könne. Mithin scheide eine Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO und AVAG aus.
RN 4
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
RN 5
a) Eine Feststellung der Erledigung scheidet aus, weil sich das aus Sicht des Antragstellers erledigende Ereignis bereits in dem nicht kontradiktorischen Verfahren vor dem Landgericht verwirklicht hat.
RN 6
aa) Die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO sind in allen kontradiktorischen Verfahren anwendbar, in denen eine Kostengrundentscheidung zu ergehen hat (BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Das Antragsverfahren vor dem Landgericht ist mangels einer Beteiligung des Antraggegners (§ 6 Abs. 1 AVAG) einseitig. Folglich kommt im erstinstanzlichen Verfahren eine einseitige Erledigungserklärung durch den Antragsteller nicht in Betracht (Hau IPRax 1998, 255, 256). Kontradiktorischen Charakter erlangt das Verfahren erst mit der Beschwerde eines Beteiligten (§ 11 Abs. 4 AVAG). Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller das Verfahren allenfalls mit Rücksicht auf während des Beschwerderechtszugs vorgefallene Umstände für erledigt erklären (Hau, aaO.; Rauscher/ Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 40 Brüssel I-VO Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 38 EuGVVO Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 3. Aufl. § 91a Rn. 136; vgl. auch OLG Düsseldorf IPRax 1998, 279, 280; OLG Zweibrücken OLG-Report 1998, 414; OLG Jena IPRspr. 1998, 391 f; OLG Hamburg NJW 1987, 2165 f; RIW 1989, 568; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 91a Rn. 7, 58 "Ausländisches Urteil").
RN 7
bb) Es kann dahinstehen, ob hier eine Erledigung oder eine Verfahrensüberholung eingetreten ist. Jedenfalls ist im Streitfall die vermeintliche Erledigung infolge der Bestätigung der Entscheidung als europäischer Vollstreckungstitel bereits im Verfahren vor dem Landgericht eingetreten. Da die Antragsgegnerin in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zu beteiligen war (§ 6 Abs. 1 AVAG), konnte das Landgericht in dem einseitigen Verfahren eine Feststellung der Erledigung nicht aussprechen. Folglich war der Antrag mit der Kostenfolge des § 8 Abs. 2 AVAG abzulehnen.
RN 8
b) Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Vollstreckbarkeit nach dem EuVTVO steht einem Antrag im Rahmen der EuGVVO entgegen.
RN 9
Ist - wie im Streitfall - eine Entscheidung als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden, scheidet eine Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der EuGVVO aus. Art. 27 EuVTVO lässt dem Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle einer Bestätigung die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach der EuGVVO zu betreiben. Diese Regelung geht auf Nr. 20 der Erwägungsgründe (abgedruckt bei Prütting/Gehrlein/Halfmeier, ZPO 2009 Anhang nach § 1086) zurück, wonach es dem Gläubiger freisteht, eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel zu beantragen oder sich für das Anerkennungsverfahren nach der EuGVVO zu entscheiden. Insoweit kann dahin stehen, ob der Gläubiger berechtigt ist, gleichzeitig beide Verfahren einzuleiten (in diesem Sinne Wagner IPrax 2005, 189, 190; Prütting/Gehrlein/ Halfmeier, aaO. Art. 27 EuVTVO Rn. 1) oder - was nach dem Inhalt des Erwägungsgrundes näher liegt - erst nach erfolgloser Durchführung des einen auf das andere Verfahren überwechseln kann. Falls jedoch die Vollstreckbarkeit entweder auf der Grundlage der EuVTVO oder der EuGVVO erwirkt wurde, ist es dem Antragsteller grundsätzlich mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses versagt, zusätzlich in dem anderen Verfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen (Wagner, aaO., Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 27 EuVTVO Rn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO 7. Aufl. Art. 27 EuVTVO Rn. 1; aA Rauscher/Pabst, aaO. Art. 27 EuVTVO Rn. 10). Auf diese Weise ist der - auch von der Gegenauffassung erkannten (Rauscher/Papst, aaO.) - Gefahr vorzubeugen, dass gegen den Antragsgegner wegen eines identischen Anspruchs aus mehreren Titeln vollstreckt wird. Ob in Ausnahmefällen eine andere Bewertung durchgreift, kann dahin stehen. Denn der Antragsteller hat ein anerkennenswertes Interesse, das Verfahren der EuGVVO durchzuführen, nicht dargelegt.
RN 10
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