OLG Stuttgart: Verzicht des Gläubigers auf Gesellschaftersicherheit führt nicht zum Ausschluss des Regressanspruchs gegen den Gesellschafter nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO
OLG Stuttgart , Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 14 U 28/11 (Vorinstanz: LG Stuttgart vom 05.08.2011 - Aktenzeichen 16 O 118/11; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1.Ein Anspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO gegen den Gesellschafter, der für eine Gesellschaftsschuld eine Sicherheit bestellt hat, besteht nur insoweit, als die Bürgschaftsverpflichtung des Gesellschafters sich durch die Rückzahlung der Gesellschaftsschuld reduziert hat. Im Falle einer Höchstbetragsbürgschaft und einer nur teilweisen Tilgung der Gesellschaftsschuld besteht ein Anspruch deshalb in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglichen Höhe der Bürgschaft und der nach der teilweisen Tilgung verbliebenen Gesellschafts- und damit Bürgschaftsverpflichtung. 2. Ein Anspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO gegen den Gesellschafter besteht auch dann, wenn der Gläubiger in Absprache mit dem Gesellschafter vor Rückführung der Gesellschaftsschuld durch die Insolvenzschuldnerin innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzeröffnungsantrag oder nach diesem Antrag auf die weitere Inanspruchnahme des Gesellschafters aus der Gesellschaftersicherheit verzichtet. Dieser Erlassvertrag hat nur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Gesellschafter Wirkung und lässt den Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Gesellschafter aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO unberührt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: InsO § 135 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 3;
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